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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.05.2020 – 5 A 775/17

beglaubigte Abschrift

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Gemeinde ......... vertreten durch den Bürgermeister .........

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Kosten für einen Feuerwehreinsatz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert

am 7. Mai 2020 beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. März 2017 - 3 K 1300/16 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.407,60 € festgesetzt.

Gründe I. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegt. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2016 abgewiesen, mit dem von der Klägerin Kostenersatz in Höhe von 2.407,60 € für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 16. April 2015 von 17:54 Uhr bis 20:20 Uhr verlangt wird, bei dem die Feuerwehr wegen einer vermeintlich drohenden Sprengung einer Doppelhaushälfte durch die Klägerin ausgerückt war. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin hafte als Anscheinsstörerin für die verlangten Kosten, weil sie den Anschein eines drohenden Unglücksfalls grob fahrlässig dadurch verschuldet habe, dass sie gegenüber einem Bauunternehmer aus persönlicher Verärgerung angekündigt habe, ihre Doppelhaushälfte zu sprengen und sie dies damit untersetzt habe, dass ihre Nachbarn dadurch noch mehr Probleme bekommen würden. Aufgrund des vorherigen Telefonats des Bauunternehmers mit der Klägerin und der von ihm dargestellten Vorgeschichte 1 2 3

3 sei nachvollziehbar, dass er die Drohung ernst genommen habe. Gleiches gelte für die Polizei aufgrund der umgehenden förmlichen Vernehmung des Bauunternehmers, die deshalb zu Recht die Feuerwehr alarmiert habe, weil nicht zu erkennen gewesen sei, dass die Gefahr nur vorgetäuscht war. Es sei auch nicht von vornherein eine nicht ernsthafte Drohung anzunehmen gewesen, weil es erschreckend einfach sei, explosionstaugliche Stoffe für die Sprengung einer Doppelhaushälfte zu erhalten. Handlungsanleitungen gebe es im Internet zuhauf. Dazu geeignet seien auch handelsübliche brennbare Gase. Zudem sei die Klägerin bereits 2011 wegen objektiv gefährlicher Handlungen unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs polizeilich erfasst und 2012 deshalb psychiatrisch mit dem Ergebnis begutachtet worden, dass ihr die Einsichtsfähigkeit in das Tatunrecht gefehlt habe. Außerdem habe sich die Klägerin am Einsatztag schon zur Mittagszeit bei einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten bedrohend geäußert. Die Klägerin habe daher den Feuerwehreinsatz zu verantworten, selbst wenn sie zur Tatzeit schuldunfähig gewesen sein sollte. Denn die Ersatzpflicht hänge nicht von ihrer Schuld- oder Deliktsfähigkeit ab, wie der gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 1 SächsBRKG mögliche Rückgriff auf Personensorgeberechtigte i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsPolG zeige. Den Umfang der eingesetzten Kräfte und Mittel der Feuerwehr habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar begründet. Dagegen sei nichts einzuwenden. Die Klägerin habe den Mittel- und Personaleinsatz nur pauschal als überreaktiv gerügt. 2. Dagegen wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe zwar die Anspruchsvoraussetzungen richtig dargestellt, aber unzutreffend subsumiert. Dass sie Anscheinsstörerin sein soll, werde ausschließlich damit begründet, dass sie dem Bauunternehmer mitgeteilt habe, ihre Doppelhaushälfte in die Luft sprengen zu wollen. Damit habe sie selbst nicht den Anschein einer Gefahr gesetzt, sondern erst der Bauunternehmer durch seine Mitteilung an die Polizei. Es sei nicht geprüft worden, ob der Bauunternehmer berechtigt gewesen wäre, die Feuerwehr zu beauftragen. Dieser sei selbst gar nicht von einer Gefahr ausgegangen, die einen Feuerwehreinsatz erfordern könnte, sondern habe zwecks Aufklärung nur die Polizei informiert. Erst diese habe dann ohne weitere Ermittlungen den Großeinsatz der Feuerwehr ausgelöst. Falsch sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, jeder könne jederzeit erschreckend einfach explosionstaugliche Stoffe für die Sprengung 4 5

4 einer Doppelhaushälfte erhalten. Das könne ein Gutachten beweisen. Verständliche Bedienungsanleitungen dafür gebe es für normale Personen nicht. Dass sie selbst bereits auffällig gewesen sei, spreche nicht für, sondern gegen eine objektive Gefahr. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihrer Delikts- und Schuldfähigkeit seien verfehlt. Ein Rückgriff auf Personensorgeberechtigte sei unzulässig. Fehlende Schuldfähigkeit schließe ihr Verschulden und damit eine Erstattung der Einsatzkosten durch sie aus. Der Umfang der eingesetzten Kräfte und Mittel sei als überzogen zu rügen, da die Beklagte Gegenteiliges nicht substantiiert dargelegt habe, obwohl ihr das obliege. 3. Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (st. Rspr., vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11, und v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 14/15). Der Zulassungsantrag muss sich dazu mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie nicht tragfähig sein sollen (SächsOVG, Beschl. v. 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 -, juris Rn. 4). Das ist der Klägerin vorliegend nicht gelungen. a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich der Kostenersatzanspruch der Beklagten vorliegend nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) i. d. F. des Gesetzes vom 22. Au- gust 2012 (SächsGVBl. S. 454) richtet (im Folgenden: SächsBRKG). Danach kann die Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über § 69 Abs. 2 SächsBRKG hinaus auch derjenige verpflichtet ist, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat. Eine inhaltsgleiche Bestimmung hat die Beklagte in § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 ihrer Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen ihrer 6 7 8

5 freiwilligen Feuerwehr vom 31. Januar 2013 (Feuerwehrkostenersatzsatzung - FwKS) getroffen und damit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Ein Kostenersatzanspruch der Beklagten ohne satzungsrechtliche Grundlage gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG lässt sich hingegen vorliegend nicht begründen. Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 SächsBRKG ist zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Feuerwehreinsatz entstehen, zwar ebenfalls der Verursacher verpflichtet, aber nur, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Vorschrift gilt auch, wenn nur der Anschein einer Gefahr gesetzt wurde (SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2009 - 5 A 758/08 -, juris Rn. 6 f.). Sie verlangt jedoch mit dem Erfordernis einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung ein Verschulden des Verursachers (Pfeiffer/Meier/Loos/Plöger-Heeg, SächsBRKG, Stand: März 2009, § 69 Rn. 4a; Plaggenborg, SächsBRKG, 2007, § 69 Rn. 8). Das lässt sich bei der Klägerin nicht feststellen. Aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung, die bereits 2012 gutachterlich festgestellt wurde und hier zur Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) führte, kann der gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 SächsBRKG erforderliche Schuldvorwurf ohne sachverständige Beurteilung nicht begründet werden. Eine solche Tatsachenfeststellung hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen, so dass seine Annahme unter Ziffer 2.a) der Entscheidungsgründe (UA S. 6 ff.), die Klägerin habe den Anschein eines drohenden Unglücksfalls grob fahrlässig verschuldet, ernstlichen Zweifeln begegnet. Darauf kommt es aber nicht an. Das Verwaltungsgericht hat unter Ziffer 2.b) der Entscheidungsgründe (UA S. 8 f.) dargelegt, dass die Beklagte gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 1 SächsBRKG einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch begründet hat (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FwKS). Denn gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 1 SächsBRKG können durch Satzung nicht nur diejenigen zum Kostenersatz verpflichtet werden, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat (Alt. 1), sondern auch die in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SächsPolG genannten Personen (Alt. 2). Das sind die Personensorgeberechtigten von noch nicht 14 Jahre alten Verursachern (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SächsPolG) und die Geschäftsherrn von verursachenden Verrichtungsgehilfen (§ 4 Abs. 3 SächsPolG). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind daher weder die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihrer Delikts- und Schuldfähigkeit verfehlt, 9 10

6 noch ist der Rückgriff auf Personensorgeberechtigte gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 1 SächsBRKG unzulässig. Vielmehr ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass die Möglichkeit, anknüpfend an das Polizeirecht die Personensorgeberechtigten und Geschäftsherrn von Verursachern zum Kostenersatz heranzuziehen, dafür spricht, dass gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 1 SächsBRKG ebenso verschuldensunabhängig von den Verursachern Kostenersatz verlangt werden kann. Denn die polizeirechtliche Verantwortlichkeit von Verhaltensstörern (die im hier maßgebenden Zeitpunkt am 16. April 2015 in § 4 SächsPolG geregelt war) ist anerkanntermaßen unabhängig von Verschulden, Alter, Handlungs-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit sowie Strafmündigkeit (vgl. HessVGH, Beschl. v. 23. März 2011 - 5 A 2224/10.Z -, juris Rn. 6; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, D, Rn. 75). Das zeigt auch ein Vergleich mit § 69 Abs. 2 Nr. 1 SächsBRKG, der einen Verursacher nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, während es § 69 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 SächsBRKG - über § 69 Abs. 2 SächsBRKG hinaus - einschränkungslos ermöglicht, einen Verursacher („derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat“) zum Kostenersatz heranzuziehen. Bei erkrankungsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit des Verursachers in das Unrecht seiner Tat, wie dies bei der Klägerin in Betracht kommt, liegt zwar eine unbillige Härte nahe, bei der Kostenersatz nicht verlangt werden soll (§ 69 Abs. 5 SächsBRKG) und gemäß § 7 Abs. 5 FwKS auch nicht verlangt wird. Eine unbillige Härte hat das Verwaltungsgericht hier aber verneint, ohne dass sich die Klägerin dagegen wendet. b) Ernstliche Zweifel an der Erforderlichkeit des Feuerwehreinsatzes als solchem und der dafür verlangten Kosten begründet die Klägerin ebenfalls nicht. Die Beklagte erhebt von Kostenschuldnern i. S. v. § 7 Abs. 2 FwKS Kostenersatz nur für Leistungen nach § 4 FwKS. Eine solche Leistung lag hier vor. Dazu zählen - neben den in § 4 Nr. 1 bis 3 FwKS genannten, hier nicht in Betracht kommenden Hilfeleistungen - gemäß § 4 Nr. 4 FwKS auch andere Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich 11 12 13 14

7 auf Anforderungen Einzelner ergibt. Das sind nicht nur die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehörenden Hilfeleistungen (Alt. 1), sondern - wie das Wort „oder“ zeigt - auch die zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehörenden Hilfeleistungen außerhalb der Brandbekämpfung, sofern sich ihre Erforderlichkeit auf Anforderung Einzelner ergibt (Alt. 2). Deshalb gehören dazu auch technische Hilfeleistungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SächsBRKG (vgl. zu einer inhaltgleichen Satzung: SächsOVG, Urt. v. 23. Januar 2019 - 5 A 391/17 -, juris Rn. 15 f.). Vorliegend hat die Polizei eine solche technische Hilfe der Feuerwehr der Beklagten angefordert, die aus der maßgebenden Sicht der Feuerwehr auch erforderlich war. Denn die Feuerwehr musste bei der gebotenen Beurteilung aus ihrer Sicht im Zeitpunkt der Gefahrabwehrmaßnahme (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17. März 2016 - 5 A 544/14 -, juris Rn. 24) davon ausgehen, dass infolge eines Unglücksfalls (§ 2 Abs. 1 Satz 4 SächsBRKG) ein öffentlicher Notstand vorlag (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SächsBRKG), der eine Hilfeleistung zumindest für Menschen und Sachwerte unter Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr erforderte (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG). Das folgt schon daraus, dass die Feuerwehr von der Polizei deshalb alarmiert wurde, weil eine Person drohte, ein Haus zu sprengen, und sich dies gemäß dem Einsatzbericht der Feuerwehr auch bei ihrem Eintreffen am Einsatzort noch so darstellte. Anhaltspunkte dafür, dass das nicht zutraf, weil die Klägerin - wie sich erst nach ihrer Überwältigung durch die Polizei herausstellte - die Möglichkeit dazu fehlte, gab es bis dahin für die Feuerwehr nicht. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob dies auch aus Sicht der Polizei zutraf, ist insofern nicht maßgebend, da es allein darauf ankommt, ob die Feuerwehr der Beklagten von einer solchen Gefahrenlage ausgehen durfte. Denn die Feuerwehr entscheidet in eigener Zuständigkeit über ihren Einsatz. Nach polizeirechtlichen Grundsätzen lag somit für die Feuerwehr eine Anscheinsgefahr vor, die ihren Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SächsBRKG rechtfertigt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2009 - 5 A 758/08 -, juris Rn. 7). Denn bei drohender Sprengung eines Wohnhauses bestehen erhebliche Gefahren für Leib und Leben von Menschen und bedeutende Sachwerte, die neben dem Einsatz von Polizeikräften auch den Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr erfordern können, etwa in Form der Bereitstellung eines Trupps zur zwangsweisen Türöffnung, 15 16

8 wie hier. Dass es sich bei den daneben durchgeführten Maßnahmen der Feuerwehr (Absperrung des Gefahrenbereichs, Vorbereitung einer Evakuierung der anliegenden Häuser) ebenfalls um technische Hilfsmaßnahmen handelte, die den Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr erforderten (etwa weil die Polizei das zu diesem Zeitpunkt nicht leisten konnte), wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt, so dass sie keine ernstlichen Zweifel an der Erforderlichkeit der durchgeführten Maßnahmen begründet. Soweit die Klägerin den Umfang der eingesetzten Kräfte und Mittel der Feuerwehr pauschal als überzogen rügt und substantiierten Vortrag der Beklagten dazu vermisst, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht insofern dem Widerspruchsbescheid der Beklagten gefolgt ist (§ 117 Abs. 5 VwGO), in dem die Beklagte zum Umfang der eingesetzten Kräfte und Mittel der Feuerwehr mit ausführlicher Begründung auf ihr Alarmierungskonzept und ihre Ausrückordnung verwiesen hat, weil das Ausmaß des Einsatzes bei der Alarmierung noch nicht absehbar gewesen sei. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander und begründet daher auch keine ernstlichen Zweifel an der Angemessenheit der eingesetzten Kräfte und Mittel und der entstandenen Kosten. c) Schließlich hat die Klägerin durch ihr Verhalten den Feuerwehreinsatz verursacht, so dass dessen Kosten von ihr als Kostenschuldnerin erhoben werden können (§ 69 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 SächsBRKG i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FwKS). Auch insoweit kann wegen der Anknüpfung der Vorschrift an das Polizeirecht auf dessen allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden. Verursacher ist nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht derjenige, dessen Verhalten die Gefahr „unmittelbar“ herbeigeführt, d. h. bei wertender Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat. Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, sind - abgesehen vom sog. Zweckveranlasser - in diesem Sinne keine Verursacher (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. April 2006 - 7 B 30.06 -, juris Rn. 4). Danach hat vorliegend allein die Klägerin die Anscheinsgefahr „unmittelbar“ herbeigeführt, weil nur sie bei wertender Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat. 17 18 19

9 Der Bauunternehmer scheidet als Verursacher aus. Wie die Klägerin selbst ausführt, hat er nur die Polizei darüber informiert, dass sie gedroht habe, ihre Doppelhaushälfte in die Luft zu sprengen, weil er ihr kein neues Haus bauen wollte. Daher ist unerheblich, ob der Bauunternehmer berechtigt gewesen wäre, die Feuerwehr zu beauftragen. Erst die Polizei hat sich in Kenntnis weiterer Umstände entschieden, die Feuerwehr zur Unterstützung anzufordern. Dem Bauunternehmer kann der Feuerwehreinsatz nicht zugerechnet werden, weil die Polizei eine eigenständige, nicht allein durch die Aussage des Bauunternehmers bestimmte Entscheidung darüber getroffen hat. Nichts anderes gilt für die Polizei selbst. Es trifft nicht zu, dass die Polizei die Feuerwehr ausschließlich deshalb angefordert hat, weil die Klägerin dem Bauunternehmer mitgeteilt hatte, ihre Doppelhaushälfte in die Luft sprengen zu wollen. Die Polizei hat die Feuerwehr auch nicht ohne weitere Ermittlungen alarmiert. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte. Danach hat sich die Polizei nicht nur auf die telefonische Mitteilung des Bauunternehmers über die Drohung der Klägerin verlassen, sondern den Bauunternehmer zunächst als Zeugen vernommen. Ob auch die vom Verwaltungsgericht angesprochene telefonische Mitteilung einer Mitarbeiterin der Beklagten bei der Polizei am selben Nachmittag über bedrohende Äußerungen der Klägerin (sie werde jetzt gehen, um sich ein Auto zu holen, mit dem sie alle Leute aus dem Weg räumen werde, die sich ihr in den Weg stellen) für die Polizei eine Rolle spielte, lässt sich der Akte zwar nicht entnehmen. Jedoch hat sich die Polizei infolge der Zeugenvernehmung des Bauunternehmers und vor allem in Kenntnis der psychischen Krankheit der Klägerin, die deshalb bereits 2011 bei einer „Amokfahrt“ im Straßenverkehr Leben und Gesundheit anderer und sich selbst gefährdet hatte und gewaltsam aus ihrem Fahrzeug geholt werden musste sowie auch später wegen ihrer psychischen Erkrankung bei der Polizei auffällig geworden war, zu einer präventiven Durchsuchung ihrer Wohnung entschieden, um zur Sprengung geeignete Substanzen auffinden und - falls nötig - die angedrohte Tat verhindern zu können, die wegen der umliegenden Wohnhäuser in dem reinen Wohngebiet eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet hätte. Erst als die Klägerin um 17:10 Uhr den Polizeikräften 20 21 22

10 den Zutritt zum Haus verweigerte, sämtliche Rollläden herunterließ und nur noch über ein Dachfenster mit den Beamten kommunizierte, entschloss sich die Polizei wegen dieses Verhaltens, das den Verdacht einer ernstgemeinten Drohung eher erhärtete, die Wohnungsdurchsuchung gewaltsam durchzuführen und forderte dazu - neben weiteren Polizeikräften und einer Diensthundestaffel - auch die Feuerwehr um 17:54 Uhr zur technischen Hilfe an. In einer solchen Situation ist es unerheblich, wie leicht explosionstaugliche Stoffe für die Sprengung einer Doppelhaushälfte und verständliche Bedienungsanleitungen dafür zu erhalten sind, so dass es weder auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu noch auf die Einwände der Klägerin dagegen ankommt. Denn die Polizei konnte nicht wissen, über welche Fähigkeiten und Mittel die Klägerin zu diesem Zeitpunkt verfügte, selbst wenn ihr zu dieser Zeit die Fähigkeit gefehlt haben sollte, das Unrecht ihrer Tat einzusehen. Wegen ihrer bekannten psychischen Erkrankung, die bereits früher zu Auffälligkeiten und Bedrohungen für Leben und Gesundheit anderer sowie zu einer Selbstgefährdung geführt hatten, musste die Polizei vielmehr von einer ernstgemeinten und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - auch von einer durchführbaren Drohung ausgehen. Weshalb die Klägerin meint, dass ihre früheren Auffälligkeiten gegen eine objektive Gefahr sprechen, ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar. Im Falle einer ernstgemeinten und durchführbaren Drohung bestanden zudem erhebliche Gefahren für Leben, Gesundheit und bedeutende Sachwerte (Wohnhäuser) der Anwohner und der Klägerin selbst. Die Polizei war deshalb bei Abwägung dieser Risiken gezwungen, präventiv und notfalls mit technischer Hilfe der Feuerwehr (gewaltsame Türöffnung, Absperrung des Gefahrenbereichs, Evakuierung der umliegenden Häuser) tätig zu werden, wie dies auch geschehen ist. Dass sich die Klägerin später ohne technische Hilfe der Feuerwehr (ohne gewaltsame Türöffnung) bei einem Gespräch an der Wohnungstür überwältigen ließ, ändert an der zunächst bestehenden Gefahrenlage, die auch die technische Hilfe der Feuerwehr als notwendig erscheinen ließ, nichts. Allein die Klägerin hat daher durch ihr Verhalten die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten und dadurch zurechenbar die Gefahrenlage gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 SächsBRKG i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FwKS verursacht, indem sie vor dem Hintergrund ihrer polizeibekannten psychischen Erkrankung, die 23 24

11 derartige Drohungen als ernstgemeint erscheinen ließ, gegenüber dem Bauunternehmer angekündigt hat, ihre Doppelhaushälfte in die Luft zu sprengen, weil er ihr kein neues Haus bauen wollte, und sodann die präventive Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei verweigert und sich in ihrem Haus verschanzt hat. II. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Munzinger

Tischer

Helmert

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