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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.05.2020 – 3 B 173/20
Az.: 3 B 173/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden
- Antragsgegner -
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt
wegen
SächsCoronaSchVO vom 30. April 2020 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert
am 11. Mai 2020 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe I. Der im Freistaat Sachsen wohnende Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. April 2020 teilweise vorläufig außer Vollzug zu setzen, Der Antragsgegner hat am 30. April 2020 durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut erlassen. Die Verordnung wurde am 2. Mai 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 12/2020, S. 186 ff.) bekannt gemacht:
„§ 1 Grundsatz (1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstands, der Partnerin oder dem Partner sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners, auf das zwingend notwendige Minimum zu reduzieren und wo immer möglich, sind ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). 1 2
3 Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten. (…)
§ 2 Kontaktbeschränkung
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, gestattet. (2) Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu den in Absatz 1 genannten Personen einzuhalten.
§ 3 Verbot von Ansammlungen von Menschen (1) Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen sind untersagt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie die Zusammenkünfte in Vereinen. Soweit Personen nach § 2 Absatz 1 zusammentreffen dürfen, liegt keine untersagte Ansammlung nach Satz 1 vor. Dies gilt auch dann, wenn das Zusammentreffen nicht im öffentlichen Raum stattfindet. (2) Ausgenommen sind (…) 2. Zusammenkünfte, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie die Wahrnehmung und Vorbereitung von Prüfungen und Betreuungsleistungen notwendig sind, (…) § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Ablauf des 20. Mai 2020 außer Kraft. (2) § 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft."
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung seines Rechtschutzbegehrens trägt er zusammengefasst vor: 3
4 Er sei als Rechtsanwalt in D...... tätig und wende sich gegen §§ 2, 3 SächsCoronaSchVO. Diese in sich widersprüchlichen Bestimmungen verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit i. S. v. Art. 12 GG. Diese Vorschriften hinderten ihn daran, am 13. Mai 2020 eine Besprechung mit elf Personen zu einem Bauvorhaben vor Ort durchzuführen. Sie hinderten ihn zudem daran, mit seinen Mitarbeitern die gemeinsame Mittagspause im Freien zu verbringen. Ihm werde durch diese Regelungen zudem untersagt, in den kommenden Tagen zehn Personen zu einem privaten Essen auf der Terrasse seines Hauses in D...... zu empfangen. § 2 SächsCoronaSchVO stehe in Widerspruch zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO. Das Kontaktverbot aus § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO beziehe sich nach seinem Wortlaut nur auf den öffentlichen Raum. Die Verbote von Ansammlungen nach § 3 SächsCoronaSchVO bezögen sich hingegen auf den öffentlichen wie auf den nicht-öffentlichen Raum, was sich aus § 3 Abs. 1 Satz 4 SächsCoronaSchVO ergebe. Dabei sei unklar, was unter dem Begriff der „Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen“ zu verstehen sei. Es sei auch nicht sachgerecht, dass er mit seinen Mitarbeitern in der Mittagspause nicht gemeinsam Mittagessen und spazieren gehen dürfe. Gleiches gelte für das von ihm geplante private Treffen auf seiner häuslichen Terrasse, welches erlaubt wäre, wenn es sich um eine geschäftliche Besprechung handeln würde. Gerade bei Einrichtungen wie Supermärkten, Baumärkten und dergleichen, in denen eine Vielzahl von Personen aufeinander träfen, sei das Infektionsrisiko ungleich höher, als bei einigen wenigen Personen, die sich gemeinsam unter freiem Himmel bewegten. Der Verordnung fehle es an jeder nachvollziehbaren Begründung. Soweit es Begründungen gegeben habe, hätten diese ständig gewechselt. Zunächst sei von der Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems die Rede gewesen, dann sei es um eine Senkung der Reproduktionsquote des Virus auf unter 1,0 gegangen. Obwohl dieses Ziel nunmehr erreicht sei, würden die Grundrechtseinschränkungen fortgesetzt. Es sei nicht zulässig ihn als Nichtstörer für diese Zwecke in Anspruch zu nehmen. Auch bedürfe es einer regionalen Differenzierung der Maßnahmen. Durch das Virus besonders gefährdete Personen seien gehalten, sich selbst entsprechend zu schützen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 hat er geltend gemacht, dass die im Anschluss an eine Telefonkonferenz mit 4 5
5 der Bundeskanzlerin vom 6. Mai 2020 angekündigten weiteren Lockerungen deutlich machten, dass die derzeit angeordneten Grundrechtseingriffe unverhältnismäßig seien. Er beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung § 2 und § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID 19 vom 30. April 2020 bis zu einer Entscheidung über seinen Normenkontrollantrag vom 5. Mai 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020, ergänzt am 8. Mai 2020, im Einzelnen dargelegt, weshalb die Verordnung rechtmäßig sei. II. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, BVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Bei der Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm dringend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden (SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte 6 7 8 9 10
6 einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, Beschl. v. 15. März 2018 a. a. O.). Der Antrag auf Außervollzugsetzung der § 2 und § 3 SächsCoronaSchVO, mit denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit anderen Personen beschränkt (§ 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) und grundsätzlich ein sozialer Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter festgelegt wird (§ 1 Abs. 2 SächsCoronaSchVO) sowie grundsätzlich alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen (§ 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) nach Maßgabe der Ausnahmen in § 3 Abs. 2 und 3 SächsCoronaSchVO untersagt sind, ist ohne Erfolg. Der Antragsteller ist antragsbefugt, da er sich auf seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann. Eine Verletzung dieser Grundrechte durch die angegriffenen Regelungen kann hingegen nicht festgestellt werden. Es spricht bei summarischer Prüfung Vieles dafür, dass die vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in §§ 2, 3 SächsCoronaSchVO im Verordnungswege angeordneten Kontaktbeschränkungen und Ansammlungsverbote von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) als Rechtsgrundlage gedeckt sind. Die Voraussetzungen für den Erlass der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind in § 32 IfSG geregelt. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Der 11 12 13 14
7 Gesetzgeber hat dabei neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregelten Befugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten unter anderem bereits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch gerade Kontaktbeschränkungen und Ansammlungsverbote als mögliche Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können. Der Senat macht sich hierzu im Übrigen seine Ausführungen aus seinem Beschluss vom 29. April 2020 (- 3 B 144/20 -, juris Rn. 18 ff.) zu Eigen. Diese Ausführungen sind in ihrem allgemeinen Teil auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich. Hiernach gilt folgendes: "2.1. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz- Verordnung bestehen nicht. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf wurde ausweislich ihrer Präambel gewahrt. Sie wurde ordnungsgemäß im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. 2.2 Die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkungen, Gebote und Verbote verfolgen das durch § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebene Ziel der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen sowie die frühzeitige Erkennung von Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung, wie aus ihrer Begründung hervorgeht. Danach beruht sie auf der Gefahreneinschätzung der Weltgesundheitsorganisation und des Robert-Koch-Instituts. Sie dient der Abwehr von Gefahren, denen insbesondere - aber nicht nur - ältere Menschen mit Grunderkrankungen ausgesetzt sind, sowie dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dazu war und ist es auch jetzt noch weiterhin wichtig, persönliche menschliche Kontakte möglichst zu vermeiden, um so die Ausbreitung des im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus zu verlangsamen. In Fragen der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen kommt den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts eine vorrangige Bedeutung zu, das die Gefährdung für die Gesundheit durch das hochansteckende Virus SARS-CoV-2 nach wie vor als hoch einschätzt. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für ältere Menschen mit Vorerkrankungen. Das Robert-Koch-Institut ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für 15
8 Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat Sachsen zur Verfügung. Zur Risikobewertung, den erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen und der empfohlenen Strategie zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus verweist der Senat auf die aktuell immer noch gültige Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risik obewertung.html, abgerufen am 17. April 2020; hierauf auch abstellend: BVerfG, Beschl. v. 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 13 f.). Auch die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina, deren Expertise in der Beratung von Politik und Öffentlichkeit ebenfalls eine große Bedeutung zukommt, empfiehlt nach dem weitgehenden "lock down", Lockerungen mit Bedacht und mit begleitenden Maßnahmen vorzunehmen. Vordringliche Voraussetzung für eine solche allmähliche Lockerung sei dabei, dass sich die Neuinfektionen auf niedrigem Niveau stabilisierten und das Gesundheitssystem nicht überlastet werde. Ferner müssten Infizierte zunehmend identifiziert und die Schutzmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Mund- Nasen-Schutz, Distanzregeln) diszipliniert eingehalten werden (siehe Ad-hoc- Stellungnahme vom 13. April 2020:https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_04_13_Co ronavirus-Pandemie-Die_Krise_nachhaltig_%C3%BCberwinden_final.pdf). Dieser Strategie entsprechen die im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 beschlossenen Maßnahmen. Deren Einschätzung ist zu entnehmen, dass die Epidemie durch die Verlangsamung der Infektionsketten der letzten Wochen noch nicht bewältigt wurde, sondern diese weiter andauere. In kleinen Schritten solle daran gearbeitet werden, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und gestörte Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies müsse jedoch gut vorbereitet werden und in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, dass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich vermieden werde (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender- beschluss-1744224; Abruf am 17. April 2020). Dem Senat ist bewusst, dass die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkungen und Verbote in der Wissenschaft vereinzelt auch als unverhältnismäßig betrachtet oder andere Strategien zur Überwindung der Pandemie vorgeschlagen werden. Von manchen Fachleuten wird das Virus SARS-CoV-2 bis heute verharmlosend mit Grippe-(Influenza)-Viren verglichen. Diese Einschätzung teilt der Senat nicht und verweist hierzu auf inzwischen vorliegende Studien zur sogenannten Übersterblichkeit, wonach die Zahl der Toten in Europa allein im Zeitraum vom 16. März bis 12. April 2020 drastisch zugenommen hat (https://www.tagesschau.de/ faktenfinder/ corona-uebersterblichkeit-101.html). Es spricht nach alledem Einiges dafür, dass die Tatsache, dass in Deutschland bislang keine Übersterblichkeit festzustellen ist, insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass hier rechtzeitig Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV- 2 unternommen worden sind. Im Übrigen besteht in der Bevölkerung gegen das
9 neuartige SARS-CoV-2 im Unterschied zu Influenza-Viren keine Grundimmunität und es steht ein Impfstoff oder eine spezifische Therapie in konkret absehbarer Zeit nicht zur Verfügung. Der Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung kann derzeit folglich nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen (vgl. zur aktuellen Zahl - gemeldeter - freier Krankenhausbetten mit Beatmungskapazität: DIVI Intensivregister, Tagesreport, veröffentlicht unter: www.divi.de/images/Dokumente/Tagesdaten_Intensivregister_ CSV/DIVI-Intensiv Register_Tagesreport_2020_04_26.pdf, Stand: 26. April 2020). COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Erkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei 81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten sind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall Dyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im Vordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schädigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Janssens/Welte/Weber- Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: Medizinische Klinik - Intensivmedizin und Notfallmedizin v. 12. März 2020, veröffentlicht unter: https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00063-020-00674-3.pdf, Stand: 30.3.2020). Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Raucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation sind derzeit nicht verfügbar. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis sechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu 14 Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu 86%. Die Erkrankung ist sehr infektiös, und zwar nach Schätzungen von etwa zwei Tagen vor Symptombeginn bis zum achten Tag nach Symptombeginn. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich im Wege der Tröpfcheninfektion. Auch eine Übertragung durch Aerosole und kontaminierte Oberflächen kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber wenig wahrscheinlich. Es ist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Schätzungen gehen aber von bis zu 70 % der Bevölkerung aus, es ist lediglich unklar, über welchen Zeitraum dies geschehen wird. Grundlage dieser Schätzungen ist die so genannte Basisreproduktionszahl von COVID-19. Sie beträgt ohne die Ergreifung von
10 Maßnahmen 2,4 bis 3,3. Dieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer Basisreproduktionszahl von etwa drei ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen verhindert werden müssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen (vgl. zu Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steck brief.html?nn=13490888, Stand: 24. April 2020; Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter: www.rki. de/Shared Docs/FAQ/NCOV2019/ges amt.html, Stand: 22. April 2020)." An dieser Gefährdungseinschätzung hat sich nichts Grundlegendes geändert. Dies folgt insbesondere aus dem Lagebericht des RKI vom 10. Mai 2020 sowie dessen dortiger Darlegung, dass die Reproduktionszahl R aktuell auf 1,13 geschätzt wird (vgl.https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberic hte/2020-05-10-de.pdf?__blob=publicationFile). Im Hinblick auf die Erwägungen des Antragstellers ist zudem Folgendes auszuführen: Der Senat hat bereits entschieden, dass den Regelungen der Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung nicht entgegen gehalten werden kann, dass in anderen Bundesländern abweichende Regelungen in Kraft gesetzt worden sind. Das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich nicht auf unterschiedliche Normgeber im Verhältnis zueinander, also auch nicht auf unterschiedliche Bundesländer der Bundesrepublik, denen die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes gemäß § 32 IfSG an die Landesregierungen überantwortet wurde (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 - juris, Rn. 60 m. w. N.). Es ist deshalb dem Grunde nach nicht zu beanstanden, wenn die Länder landeseinheitliche Regelungen schaffen, wie es ihnen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens offen steht, lediglich einen Regelungsrahmen vorzugeben oder zu einzelnen Fragen von einer landeseinheitlichen Regelung abzusehen. Dabei gewährt die aktuelle Fassung der Verordnung in Bezug auf Versammlungen den Behörden einen Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO), sowie nach § 10 Abs. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO die Befugnis Ausnahmen von den Besuchsverboten in bestimmten Einrichtungen zuzulassen. Dass darüber hinaus das dem Normgeber eingeräumte Gestaltungsermessen nur dergestalt ausgeübt werden dürfe, dass nur noch 16 17 18
11 regionale Regelungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr zulässig gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Rüge des Antragstellers, dass es ihm gegenüber an einer Rechtfertigung für eine Inanspruchnahme fehle, da von ihm keine Gefahr ausgehe, weist der Senat darauf hin, dass es allgemeiner Meinung entspricht, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber sog. "Nichtstörern" befugt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 138/20 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen nicht dergestalt, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber den vorgenannten Personen zulässig wären. Zwar sind diese vorrangigen Adressaten, da sie wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts als "Störer" anzusehen sind. Indes können auch die Allgemeinheit und sonstige "Nichtstörer" Adressaten von Maßnahmen sein, insbesondere um sie vor eigener Ansteckung und dem damit verbundenen Risiko, ihrerseits die Krankheit weiterzuverbreiten, zu schützen (HessVGH, Beschl. v. 7. April 2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 44 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2020 - 11 S 12/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Da die Maßnahmen auch zum Schutz vor Ansteckung erlassen werden können, kommt es auf die Unterscheidung zwischen Störern und Nichtstörern nicht an, zumal die Anzeichen für eine Infektion mit dem Corona-Virus sehr verschieden sind und ein Ansteckungsverdacht auch bei Personen bestehen kann, die überhaupt keine Symptome aufweisen (SächsOVG, Beschl. 29. April 2020 a. a. O.) Da bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 IfSG klar, das Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können. Der Senat folgt auch nicht der Einschätzung des Antragstellers, dass es den besonders gefährdeten Personengruppen zuzumuten sei, sich selbst vor den Gefahren einer Coronainfektion zu schützen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es diesen möglich sein könnte, sich etwa beim Einkaufen nur durch eigene Maßnahmen wirksam zu schützen. Ein solches Vorgehen wäre deshalb auch nicht mit der staatlichen Verpflichtung zum Schutz von Leib und Leben vereinbar und wird auch deshalb in 19 20
12 keinem Bundesland in der vom Antragsteller angesprochenen Art und Weise praktiziert. Die vom Antragsteller angesprochenen Regelungen in § 2 und § 3 SächsCoronaSchVO stehen nicht in einem unauflöslichen Widerspruch zueinander. § 2 SächsCoronaSchVO betrifft den Aufenthalt im öffentlichen Raum und beschränkt diesen. Die Regelungen sind eindeutig und bereiten keine Auslegungsprobleme. § 3 SächsCoronaSchVO stellt auf den Zweck des Aufenthalts im öffentlichen oder auch im privaten Raum ab. Gegenüber § 2 SächsCoronaSchVO ist § 3 SächsCoronaSchVO die speziellere Regelung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung dieser Regelungen zu dem vom Antragsteller behaupteten widersprüchlichen Ergebnissen führen würde. Die vom Antragsteller für den 13. Mai 2020 geplante berufliche Besprechung mit mehreren Personen auch außerhalb seiner Kanzleiräume in Gestalt einer Vor-Ort-Besichtigung ist ohne weiteres nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO zulässig. Bei ihr handelt es sich um eine Zusammenkunft, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten notwendig ist. Sofern der Antragsteller sich auf ein gemeinsames Mittagessen und mittägliches Spazierengehen mit seinen Mitarbeitern bezieht, dürfte in der Regel ebenfalls eine für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendige Tätigkeit vorliegen (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 133/20 -, Rn. 39 n. v.; nachfolgend: SächsVerfGH, Beschl. v. 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 -, juris). Typischerweise werden bei solchen Zusammenkünften mit eigenen Mitarbeitern in der Mittagszeit berufliche Fragen eine wesentliche Rolle spielen und damit die Zusammenkunft prägen. Das vom Antragsteller für den 13. oder - je nach Wetterlage - für den 15. Mai 2020 geplanten private Essen auf der Terrasse seines Hauses mit zehn Geschäftspartnern und Bekannten ist hingegen nicht zulässig. Einschlägig ist § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO, der alle Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen untersagt. Bei dem Vorhaben des Antragstellers handelt es sich um eine „Ansammlung einer größeren Anzahl von 21 22 23 24
13 Menschen“ i. S. dieser Vorschrift, da es privaten Charakter hat und auch kein Kundgebungswille wie bei einer Versammlung verfolgt wird. Hiervon ausgehend ist das Vorhaben unzulässig. Dies folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 3 SächsCoronaSchVO, demzufolge - nur - dann keine untersagte Ansammlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vorliegt, soweit Personen nach § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO zusammentreffen dürfen. Dies ist bei der beabsichtigten Anzahl von zehn Geschäftspartnern und Bekannten nicht der Fall. Insoweit erlaubt § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO nur ein Zusammentreffen mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partner oder Partnerin, was hier nicht eingehalten würde. Da § 3 Abs. 1 Satz 3 SächsCoronaSchVO gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 SächsCoronaSchVO auch dann gilt, wenn das Zusammentreffen nicht im öffentlichen Raum stattfindet, greift hier für die private Esseneinladung das Verbot aus § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO. Ausgehend von dieser eindeutigen Regelung kommt dem Umstand keine erkennbare Bedeutung zu, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO über die Ermächtigungsnorm in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG - wonach „sonstige Ansammlungen von Menschen“ beschränkt oder verboten werden können - hinaus an eine "Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen" anknüpft. Der zulässige Personenkreis einer "Ansammlung" bleibt nach den vorstehenden Ausführungen auf den Personenkreis des § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO beschränkt. Diese Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 GG) durch § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO ist gerechtfertigt. Sie dient der nachhaltigen Verhinderung von Infektionsketten, was nach den obenstehenden Ausführungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie - nach wie vor - als gerechtfertigt angesehen werden kann. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
25 26
14 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
gez.: v. Welck
Kober
Groschupp
gez.:
Schmidt-Rottmann
Dr. Helmert
ist an der Unterschriftsleistung gehindert
v. Welck 27