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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.05.2020 – 3 A 250/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Kläger -

- Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Ausweisung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 15. Mai 2020 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Februar 2020 - 3 K 1412/15 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen, das den Rahmen der Prüfung durch den Senat bestimmt (§ 154a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO), lässt nicht erkennen, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist (vgl. hierzu unter Nr. 3). 1. Bei dem Kläger handelt es sich um einen am XX.XXXXXXXXXXXX geborenen türkischen Staatsangehörigen, der am 31. August 1999 zu seinen sich bereits seit 1996 in Deutschland aufhaltenden Eltern reiste. Ein Asylverfahren wurde erfolglos durchgeführt. Dem Kläger wurde zuletzt gemäß § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern) eine bis zum 12. April 2011 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Danach lebte er auf der Grundlage von Duldungen im Bundesgebiet. Der Kläger hat aus der aufgelösten Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen ein am XX.XXXXXXXXXXXXXX geborenes gemeinsames Kind, zudem er ausweislich eines Schreibens der Kindsmutter keinen Kontakt hat und für die er keinen Unterhalt zahlt. Er ist Vater eines am XX.XXXXXXXXX geborenen deutschen Kindes, für das er die Vaterschaft anerkannt hat. Er ist seit 27. April 2019 mit der Kindsmutter verheiratet. Nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahr 2019 lebt der Kläger mittlerweile in dem Ort in der Türkei, aus dem er stammt und in 1 2

3 dem seine Verwandten wohnen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts verwiesen. Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten; gegen ihn sind bis zum Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zahlreiche polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren geführt worden. Unter anderem verurteilte ihn das Landgericht Leipzig mit rechtskräftigem Urteil vom 8. März 2012 (- 5 KLs 300 Js 39751/11 -) wegen mehrerer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Gemäß den dortigen Feststellungen wurde bei dem Kläger der schädliche Gebrauch von Betäubungsmitteln festgestellt. Ergänzend wird auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Der Kläger wurde mit Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2015 aus der Bundesrepublik ausgewiesen. Die Wirkung der Ausweisung wurde auf fünf Jahre befristet, beginnend mit dem Tag der Ausreise. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Zur Begründung wurde zusammenfassend darauf abgehoben, dass er wegen seiner Straftaten gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG in der damals geltenden Fassung (künftig: a. F.) ausgewiesen werden dürfe. Er könne sich nicht auf Art. 6 oder Art. 7 des Assoziationsabkommens EWG/Türkei berufen, da er weder Arbeitnehmer noch Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers gewesen sei. Der Ausweisung stünden keine schutzwürdigen Belange i. S. v. § 55 Abs. 3 AufenthG a. F. entgegen. Er verfüge im Bundesgebiet über keine schützenswerte persönliche und wirtschaftliche Bindung und führe auch keine familiäre Lebensgemeinschaft. Mit seinem (ersten) Kind habe er keinen Umgang. Er sei mangels abgeschlossener Schulausbildung und fehlendem Berufsabschlusses sowie aufgrund der von ihm begangenen Straftaten auch nicht nachhaltig integriert. Einer Verpflichtung zur Drogentherapie sei er nicht nachgekommen. Die Ausweisung sei aus spezialpräventiven wie generalpräventiven Gründen zulässig. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG a. F. könne ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden. 3 4

4 2. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Anfechtungs- und Versagungsgegenklage mit Urteil vom 6. Februar 2020 - 3 K 1412/15 - abgewiesen. Ein dem vorangegangener Vergleichsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2018, mit dem die Erteilung einer Duldung für den Kläger vereinbart werden sollte, wenn dieser u. a. straffrei bleiben sowie Bewährungsauflagen und Weisungen der Führungsaufsicht einhalten würde, sei vom Kläger nicht angenommen worden. Verhandlungen über die Annahme eines abgeänderten Vergleichsvorschlags seien nicht zu Ende geführt worden, auch, weil der Kläger zwischenzeitlich mit seiner Familie in die Türkei übergesiedelt sei. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Gericht zusammengefasst ausgeführt: Rechtsgrundlage der Ausweisung seien § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3 AufenthG in der maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Ausweisung des Klägers habe sich nicht an den strengeren Vorgaben des § 53 Abs. 3 AufenthG zu messen, da auf ihn die Regelungen des Assoziationsabkommens EWG/Türkei nicht anwendbar seien. Selbst unter Anwendung von Assoziationsrecht lägen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG wegen der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr vor. Der Kläger habe die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausweisung erfüllt. Zudem bestehe zum maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die vom Kläger ausgehende Gefahr fort, dass er erneut die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die hierfür erforderliche Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen seien, sei erfüllt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts seien umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei. Bei der anzustellenden Prognose sei nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat abzustellen. Einzubeziehen seien vielmehr die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und seine Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Die Prognose des Beklagten, dass vom Kläger eine fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit für die in § 54 AufenthG geschützten Rechtsgüter ausgehe (Wiederholungsgefahr) und seine Ausweisung daher spezialpräventiv gerechtfertigt sei, erweise sich auch aus heutiger Sicht als zutreffend. Gegen den Kläger seien in den vergangenen Jahren bis zum jetzigen Zeitpunkt 5 6

5 zahlreiche polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren geführt worden. Maßgeblich sei weiter der Hintergrund der Verurteilung von zwei Tätern durch das Landgericht Leipzig (- 1 Ks 305 Js 36078/18 -) wegen schweren Raubs und versuchten Mordes vom 4. Februar 2020. Aus dem den Gericht vorliegenden Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2019 ergebe sich, dass der bei dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Überfall schwerverletzte Begleiter des Klägers als Zeuge vor dem Landgericht ausgeführt habe, er und der Kläger hätten am 8. Mai 2018 für einen Geldbetrag in Höhe von 23.000/24.000 Euro eine große Menge Crystal erwerben wollen und seien dabei von den Tätern angeschossen worden. Der Einschätzung des Landgerichts sei der Kläger im hier anhängigen Verfahren nicht überzeugend entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung sei nicht erläutert worden, weshalb sich der Kläger auf einem abseits gelegenen Parkplatz in L...... aufgehalten und eine erhebliche Summe Geldes bei sich geführt habe. Es dränge sich die Vermutung auf, dass der Kläger die ihn belastende Zeugenaussage seines damaligen Begleiters zum Anlass genommen habe, die Bundesrepublik mit seiner deutschen Familie zu verlassen, um einer drohenden Anklage und einem Haftbefehl zu entgehen. Sein Verhalten lasse erkennen, dass es ihm nicht gelungen sei, sich aus der Drogenszene zu lösen, und dass er bereit gewesen sei, mit Crystal in nicht nur geringen Mengen zu handeln. Daher sei auch weiterhin von einer hohen Gefahr auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunft straffällig werde, und es bestehe ein weiteres schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, da er die Begehung des Tatbestands des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG als Täter versucht habe. Der im Verfahren erweckte Anschein, er habe sich von der Drogenabhängigkeit befreit, habe eine reguläre Arbeit und seine familiären und beruflichen Verhältnisse seien geordnet, werde daher nicht bestätigt. Ganz offensichtlich hätten den Kläger weder die Möglichkeit, bei seinen Eltern als Hausmeister zu arbeiten, noch die Geburt seines zweiten Kindes oder die Ehe davon abhalten können zu versuchen, mit Rauschgift Handel zu treiben und weiter kriminell tätig zu sein. Bleibeinteressen seien nicht ersichtlich. Ein Umgangsrecht mit seiner Tochter aus erster Ehe sei nicht ersichtlich. Er sei weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch 7 8

6 einer Fiktionsbescheinigung, habe zusammen mit seiner deutschen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind das Bundesgebiet verlassen und sei in die Türkei übergesiedelt. Damit sei die ihm erteilte Duldung kraft Gesetzes erloschen. Eine nachhaltige Verwurzelung in Deutschland sei nicht erkennbar. Auch die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Wirkung der Ausweisung des Klägers gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 AufenthG auf fünf Jahre, gerechnet vom Tag der Ausreise an, zu befristen, sei nicht zu beanstanden. Daher sei die Ablehnung der beantragten Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG rechtmäßig. Im Übrigen sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Ausland aus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur in Form eines nationalen Visums möglich, für die gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die alleinige Zuständigkeit der Deutschen Botschaft in dem Heimatland des Klägers bestehe, so dass der Beklagte nicht mehr passivlegitimiert sei.. 3. Die vom Kläger hiergegen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Werden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme

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7 möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass eine solche Würdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Hiervon ausgehend zeigt das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Die insbesondere unter Heranziehung der Sachakten, Verwertung der Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung und Auswertung des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Leipzig getroffene richterliche Einschätzung, dass die Gefährdungsprognose auch jetzt nicht zu beanstanden sei, leidet nicht unter Wertungsfehlern. Der Kläger trägt mit Schriftsatz vom 14. April 2020 zusammenfassend vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein überwiegendes Ausweisungsinteresse bejaht. Insbesondere habe das Gericht zu seinen Lasten strafrechtliche Vorfälle gewürdigt, bei denen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Rechtsverstoß nicht festgestanden habe. Der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2019, auf den sich das Verwaltungsgericht beziehe, sei ihm nicht bekannt gemacht worden. Es sei fraglich, ob dem Zeugen soviel Glauben geschenkt werden könne. Er selbst sei nicht als Zeuge angehört worden. Das Verwaltungsgericht habe keine eigenen Feststellungen zu der strafrechtlichen Verantwortung des Klägers in Bezug auf den im Haftfortdauerbeschluss genannten Vorfall getroffen. Soweit sich das Gericht auf diverse andere, angeblich noch anhängige Ermittlungsverfahren stütze, habe sich das Gericht keine gesicherte Kenntnis, etwa durch Einsichtnahme in das Bundeszentralregister, verschafft. Es seien zwar noch Verfahren anhängig, die jedoch noch nicht bearbeitet oder in anderer Weise zum Abschluss gebracht worden seien. Angesichts der lang zurückliegenden Verurteilung im Jahr 2012 liege kein Ausweisungsinteresse mehr vor. Aufgrund der ihm gegenüber geltenden 13 14

8 Unschuldsvermutung und aufgrund der Tatsache, dass bislang kein Ermittlungsverfahren ihm gegenüber wegen der aktuellen Geschehnisse eingeleitet worden sei, beruhe die Abwägung des Verwaltungsgerichts auf Mutmaßungen. Er sei nur deshalb in die Türkei ausgereist, um seine betagten Großeltern zu sehen. Seine Frau und sein gemeinsames Kind hielten sich wieder in H....., Sachsen, auf. Er habe nach wie vor Kontakt zu seinem ersten Kind, das in E.... lebe. Der Kontakt werde zurzeit über Skype, E-Mail und Telefon hergestellt. Er habe seine Drogensucht überwunden; hierzu lägen mehrere negative Drogentests vor. Er habe nicht die Absicht, dauerhaft in der Türkei zu bleiben. 3.1 Nicht mehr in Frage gestellt werden vom Kläger die gerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 53 Abs. 3 AufenthG. Daher ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Regelungen des Assoziationsabkommens EWG/Türkei auf den Kläger nicht anwendbar sind. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht dargestellten Voraussetzungen für eine Ausweisung und die dabei anzustellende Prognose, ob von dem Ausländer zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. 3.2 Unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse stellt sich die unter Heranziehung der Verfahrensakte sowie von strafgerichtlichen Unterlagen gebildete Auffassung des Verwaltungsgerichts als ohne weiteres nachvollziehbar dar, dass von dem Kläger eine fortdauernde Gefahr ausgeht und daher die Prognose des Beklagten zutrifft. Dies ergibt sich aus Folgendem: Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung, dass die Prognose des Beklagten auch zum Entscheidungszeitpunkt zutreffe, nicht auf entsprechende Quellen und Erkenntnismittel gestützt hätte. So hat etwa die Staatsanwaltschaft Leipzig mit Auskunftsschreiben vom 14. August 2019 sechs noch nicht abgeschlossene Strafverfahren gegen den Kläger angeführt. Zudem liegt den Gerichtsakten eine Auskunft aus dem Zentralregister vom 7. Mai 2018 bei, in der drei rechtskräftige Verurteilungen des Klägers aufgeführt werden. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 (AS 154) eine Vielzahl von noch offenen Strafverfahren aufgeführt. 15 16 17

9 Der vom Gericht maßgeblich herangezogene Haftfortdauerbeschluss im Hinblick auf einen Angeklagten des Mordversuchs vom 11. Oktober 2019 enthält umfangreiche und ins Einzelne gehende Feststellungen im Hinblick auf den Tatablauf. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger an dem Tattag in L...... mit einer hohen Summe Geldes und zusammen mit dem schwer verwundeten Zeugen von dem Angeklagten Betäubungsmittel im großen Stil kaufen wollte. Warum der Kläger selbst als Zeuge nicht gehört wurde, wird von ihm nicht erläutert. In der mündlichen Verhandlung hat sich seine Prozessbevollmächtigte augenscheinlich zu näheren Ausführungen nicht im Stande gesehen. Die verwaltungsgerichtliche Vermutung, dass sich der Kläger nicht zur Pflege seiner Großeltern, sondern, um sich strafgerichtlicher Ermittlungen zu entziehen, in sein Heimatland ausgereist ist, ist daher nicht nur nicht von der Hand zu weisen, sondern überaus naheliegend. Dieser Umstand könnte auch dafür sprechen, dass er sich der Zeugeneinvernahme entzogen hatte, um sich nicht selbst zu belasten. Die von ihm angeführte Unschuldsvermutung gilt dabei nur für eine strafgerichtliche Verurteilung (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 1. Dezember1987 - 1 C 29/85 -, juris Rn. 13 m. w. N.; st. Rspr.). Die verwaltungsgerichtliche Bewertung, dass der Kläger u. a. als Täter eines schwerwiegenden Drogendelikts i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG in Betracht zu ziehen ist, ist angesichts der nicht wirksam in Frage gestellten tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Leipzig und bei der Tatsache, dass gegenüber den dort Angeklagten eine allerdings noch nicht rechtskräftige Verurteilung wegen Mordversuchs ergangen ist, nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass zahlreiche weitere Ermittlungsverfahren noch offen oder bereits zur Anklage gebracht worden sind, ist auch der Vorwurf an das Verwaltungsgericht, seine Einschätzung beruhe auf (reinen) Mutmaßungen, nicht gerechtfertigt. Die Tatsache, dass der Kläger, wie sich u. a. aus der Gerichtsakte ergibt, im Vorfeld der Vergleichsverhandlungen zwischen dem 13. April und 11. Mai 2016 negativ auf die Einnahme von Betäubungsmitteln getestet worden war und in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 24. März 2017 zur Wiedererlangung seiner Fahrtauglichkeit darauf hingewiesen wird, dass der Kläger seit Mitte März 2015 auf die Einnahme von illegalen Drogen verzichte, stehen die aktuellen Geschehnisse gegenüber, die die damaligen Untersuchungsergebnisse wenigstens überholt haben. 18 19

10 3.3 Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren keine beachtlichen Bleibeinteressen i. S. v. § 55 AufenthG entgegengehalten. Dass er zu seiner ersten Tochter, die mittlerweile elf Jahre als ist und von der er seit nunmehr knapp zehn Jahren getrennt lebt, eine wie auch immer geartete Lebensgemeinschaft führt, ist mit der Vorlage einer E-Mail-Auskunft vom 14. April 2020 an seine Prozessbevollmächtigte nicht nachgewiesen. Hierin teilt augenscheinlich seine jetzige Frau mit, dass sie immer noch in H..... gemeldet sei, Kontakt zu dem ersten Kind noch bestehe, aber Unterhalt nicht gezahlt werde. Die Entscheidung der Ehefrau, zusammen mit dem gemeinsamen, in Kürze drei Jahre alt werdenden Kind wieder aus der Türkei aus- und die Bundesrepublik einzureisen, beruhte augenscheinlich auch auf der derzeitigen Situation, die durch die Pandemie mit dem Coronavirus geprägt ist. Auf die Frage der Prozessbevollmächtigten, ob absehbar sei, wann sie zurück in die Türkei kehre, hat die Ehefrau keine Stellung genommen. Auch wenn daher das Kindeswohlinteresse des dreijährigen gemeinsamen Kindes gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG berührt sein dürfte, ist angesichts der bisherigen Vorgehensweise nicht ausgeschlossen, dass sich Ehefrau und Kind nach Abklingen der Pandemie wieder in die Türkei begeben werden, um dort die bisherige eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft fortzuführen. Sonstige Bleibeinteressen, insbesondere eine faktische Verwurzelung des Klägers, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen. 3.4 Die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die Länge der Sperrfrist gemäß § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie die hierdurch bewirkte Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind vom Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht mehr in Frage gestellt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände vorgebracht wurden. 20 21 22 23 24

11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.:

v. Welck Kober Groschupp