Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.05.2020 – 4 B 198/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Oberbürgermeisterin der Stadt Chemnitz Markt 1, 09111 Chemnitz

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Tagesordnung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und Dr. John

am 20. Mai 2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Mai 2020 - 5 L 261/20 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin, einer Fraktion im Stadtrat der Stadt Chemnitz, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, das es abgelehnt hat, die Oberbürgermeisterin der Stadt Chemnitz im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Änderungsantrag zum Beschlussantrag Nr. BA-046/2020 zur Stadtratssitzung der Stadt Chemnitz vom 19. und 20. Mai 2020 zur Abstimmung zu stellen, hat keinen Erfolg. Dieser Beschlussantrag zielt darauf ab, den städtischen Verkehrsbetrieb (C...) und die Stadtverwaltung mit einem Variantenvergleich für die Beschaffung oder Umrüstung und den Einsatz von am Markt verfügbaren Bussen zu beauftragen, die elektrisch, mit Wasserstoff oder anderen "alternativen" Antriebstechnologien betrieben werden. Nach dem im Sekretariat der Geschäftsstelle des Stadtrates am 18. Mai 2020 eingegangenen Änderungsantrag der Antragstellerin soll die C... "vorrangig biologische Antriebe in Form von Pferden prüfen und zur zukünftigen Nutzung ausschreiben, wie es bis 1898 Chemnitz bereits Verwendung fand. Auch sollte sie prüfen, ob Giraffen für den Antrieb der Straßenbahnen genutzt werden können, weil diese gleich die von den Grünen gewünschte Dachbegrünung der Haltestellen und das städtische Großgrün (früher: Bäume) pflegen können." 1 2

3 Der Antrag der Antragstellerin ist unzulässig, weil sie mit ihrem Antrag kein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt. Der Änderungsantrag ist entgegen dem Beschwerdevorbringen offensichtlich nicht ernst gemeint. Dies ergibt sich u. a. daraus, dass nach dem Änderungsantrag auch der Einsatz von Giraffen zum Antrieb von Straßenbahnen geprüft werden soll. Für die gerichtliche Durchsetzung eines offensichtlich nicht ernst gemeinten Begehrens fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses muss für jeden Rechtsbehelf vor den Verwaltungsgerichten vorliegen, weil Rechtsschutzsuchende Gerichte nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen können. Diese sollen vor überflüssigen, nutzlosen und mutwilligen Prozessen bewahrt werden (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp / Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Rn. 30 vor § 40; Sodan, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335, jeweils m. w. N.). Unabhängig hiervon hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Der Antragstellerin steht kein Anordnungsanspruch zur Seite. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes für die Stadtratssitzung am 19. und 20. Mai 2020 gemäß § 36 Abs. 5 SächsGemO und § 10 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Chemnitz nicht vorliegen. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. auch Senatsbeschl. v. 23. Januar 2020 - 4 B 24/20 -, Rn. 6 f., zur Veröffentlichung vorgesehen). Darüber hinaus steht der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr zu, weil die Stadtratssitzung der Stadt Chemnitz bereits am 19. Mai 2020 begonnen hat. Die Antragsgegnerin kann nur bis zum Sitzungsbeginn die Tagesordnung ändern, d. h., einzelne Tagesordnungspunkte streichen oder die Reihenfolge ihrer Behandlung ändern. Sie kann weitere Tagesordnungspunkte nur innerhalb der gesetzlichen Mindesteinberufungsfrist oder in - einem hier nicht vorliegenden Notfall - nachschieben. Das Nachschieben von Tagesordnungspunkten in öffentlicher Sitzung ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil dies zur Verletzung der Pflicht zu einer ortsüblichen Bekanntgabe der Tagesordnung und zu einem Verstoß gegen die Ladungsvorschriften führt (Sponer, in: Sponer u. a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen, Stand August 2019, § 36 SächsGemO Erl. 9). Eine andere Entscheidung ist durch die Bezeichnung des Antrags der Antragstellerin 3 4 5

4 als "Änderungsantrag" weder geboten noch möglich. Ferner kann in einer laufenden Gemeinderatssitzung die Tagesordnung gemäß § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Chemnitz nur durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden; das Gericht kann die Antragsgegnerin hierzu jedoch nicht mehr verpflichten. Schließlich ist eine Erweiterung oder Änderung der Tagesordnung einer Stadtratssitzung nur in den in § 17 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Chemnitz vorgesehenen Fällen und nur bis zum Tagesordnungspunkt "Feststellung der Tagesordnung" zulässig. Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist nicht ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht. Im Übrigen steht der Antragsgegnerin bei der Gestaltung der Tagesordnung des Stadtrats ein materielles Vorprüfungsrecht in Bezug auf die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zwar nur in äußerst begrenztem Umfang zur Verfügung (vgl. Sponer, a. a. O., Erl. 8). Sie ist allerdings gehalten, über die Wünsche auf Aufnahme von Verhandlungsgegenständen eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Dies beinhaltet die Befugnis, die Aufnahme solcher Tagesordnungspunkte für eine Stadtratssitzung zu verweigern, die - wie hier - ganz offensichtlich nicht ernst gemeint sind und erkennbar unsinnige Zwecke verfolgen (vgl. VG Dresden, Urt. v. 8. April 1998 - 4 K 3570/97 -, juris). Auch insoweit nimmt der Senat ergänzend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs.1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

gez.: Künzler

Pastor

John

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