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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.05.2020 – 4 B 120/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. der 2. des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

gegen

die Gemeinde Weinböhla vertreten durch den Bürgermeister Friedensstraße 2, 01689 Weinböhla

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt:

wegen

Trinkwasseranschluss; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John

am 26. Mai 2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. April 2020 - 13 L 193/20 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. I. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. F1 der Gemarkung W. Das Grundstück liegt innerhalb der Wendeschleife der Straßenbahnendhaltestelle W. und ist mit einem Wochenendhaus bebaut. Das Grundstück ist seit ca. 50 Jahren an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und wird über eine Leitung versorgt, die von der Hauptversorgungsleitung in der R.......straße abzweigt. Neben dem Grundstück der Antragsteller wurden von dieser Leitung auch die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke ...straße x und ...straße y mit Trinkwasser versorgt, die sich außerhalb der Wendeschleife auf der dem Grundstück der Antragsteller in nordöstlicher Richtung gegenüberliegenden Seite der Straßenbahngleise befinden. Die Antragsgegnerin betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung für die Lieferung von Trinkwasser und hat dies in ihrer Satzung über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 6. November 2019 (so bereits die bis 31. Dezember 2019 geltende WVS vom 7. 1 2

3 Februar 2007) geregelt. Die öffentliche Einrichtung wird durch die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung W. betrieben, einem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat in der ...straße eine neue Wasserversorgungsleitung errichtet, über welche die Verbrauchsstellen der Wohngrundstücke ...straße x und y angeschlossen worden sind. Über die bisher genutzte Leitung wird nur noch das Wochenendgrundstück der Antragsteller versorgt. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass die Wasserversorgung über die vorhandene Leitung nur noch bis zum 31. Dezember 2019 aufrechterhalten werde, und bot den Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Vertrags für die Versorgung über die neue Leitung in der ...straße an. Die Kosten dieser neuen Hausanschlussleitung in Höhe von ca. 5.000 € sollten die Antragsteller tragen. Die Antragsteller hatten am 12. Juli 2019 um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Trinkwasserversorgung ihres vorgenannten Grundstücks über den bestehenden Hausanschluss bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache einzustellen. Dieser Antrag wurde auf die Beschwerde der Antragsgegnerin durch den beschließenden Senat abgelehnt (Beschl. v. 29. Januar 2020 - 4 B 286/19 -). Am 18. März 2020 haben die Antragsteller erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Trinkwasserversorgung des Grundstück bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufrecht zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 2. April 2020 - 13 L 193/20 - abgelehnt. Dieser sei zwar zulässig, insbesondere stehe der Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 - 4 B 286/19 - einer Zulässigkeit nicht entgegen. Die Rechtslage habe sich durch das Inkrafttreten der neuen Wasserversorgungssatzung vom 6. November 2019 geändert. Ferner sei der Streitgegenstand nicht identisch, da die Antragsteller nicht mehr die weitere Wasserversorgung über den bestehenden Hausanschluss begehrten. Die Antragsteller hätten jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da ihnen die begehrte weitere Versorgung 3 4 5 6

4 ihres Grundstücks mit Trinkwasser weder über die Erhaltung der bestehenden noch über eine neue Hausanschlussleitung zustehe. Hinsichtlich der bestehenden Leitung werde auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 - 4 B 286/19 - verwiesen. Hinsichtlich eines Anschlusses an die neue Versorgungsleitung über die ...straße sei ein Anordnungsanspruch selbst dann nicht geltend gemacht, wenn von einer Innenbereichslage des Grundstücks der Antragsteller ausgegangen werde. Da es sich bei diesem um ein Hinterliegergrundstück handle, sei für die Inanspruchnahme fremder Grundstücke für die Anschlussleitung eine dingliche Sicherung des Durchleitungsrechts erforderlich. Eine solche hätten die Antragsteller hinsichtlich der Flurstücke F2, F3 und F4 nicht glaubhaft gemacht. Dies gelte auch für einen Anschluss des Grundstücks an die Versorgungsleitung in der ...straße unter teilweiser Nutzung der alten Leitung im Bereich der Gleisschleife Es fehle auch hinsichtlich des Flurstücks F5 an der Glaubhaftmachung eines gesicherten Durchleitungsrechts. Die am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Wasserversorgungssatzung enthalte keine Bestandsschutzklausel für Altanschlussnehmer, auf die die Antragsteller sich berufen könnten. Die Antragsteller haben mit der Beschwerde vorgetragen, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es habe seine Entscheidung auch fehlerhaft auf die erst im November 2019 erlassene Wasserversorgungssatzung gestützt und dabei verkannt, dass die Antragsgegnerin mit dieser nicht rückwirkend bestehende Rechtsverhältnisse einseitig ändern könne. Der „einfache Kern“ des Streits sei, dass die Antragsgegnerin eine 85 m lange Wasserleitung zum Grundstück der Antragsteller stilllegen wolle, obwohl die Antragsteller für deren Erhalt (Instandhaltung) 30 Jahre „Gebühren“ bezahlt hätten. Die Antragsteller hätten aus dem seit Jahrzehnten bestehenden öffentlich-rechtlich geregelten Versorgungsverhältnis einen Anspruch auf Versorgung ihres Grundstücks mit Trinkwasser. Die Antragsgegnerin könne den Antragstellern den Bestandschutz aus einem bestehenden Nutzungsverhältnis nicht durch eine Änderung der Wasserversorgungssatzung entziehen. Die Antragsteller begehrten kein Anschlussrecht, sondern hätten einen bestehenden Anschluss. Ein Recht der Antragsgegnerin, die Leitungsführung bis zu dem Wasserzählerschacht auf dem Grundstück der Antragsteller zu ändern, hätte diese nie bestritten. Die Antragsgegnerin habe suggeriert, die Leitung von der R......straße bis zum Wasserzählerschacht auf dem Grundstück der Antragsteller stehe in deren 7

5 Eigentum. Eigentümerin dieser Leitung sei aber die Antragsgegnerin. Es sei daher deren Sache gewesen, ihre Leitung und das Recht zu dieser Leitung auf dem Flurstück F5 dinglich abzusichern. Es sei unverständlich, wenn das Verwaltungsgericht ausführe, die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass eine teilweise Nutzung der vorhandenen Leitung möglich wäre. Ein „Leitungsdurchführungsrecht“ in Bezug auf die Flurstücke F4, F3 und F2 sei nicht erforderlich, weil diese von der neuen Leitungsführung, die die Antragsgegnerin beabsichtige, nicht berührt würden. Von dem Wasserzählerschacht, den die Antragsgegnerin an der Flurstücksgrenze zum Grundstück F5 setzen wolle, bis zum Wasserzählerschacht auf dem Grundstück der Antragsteller gebe es unstreitig eine Leitung, die Wasser führe. Durchleitungsrechte könnten daher keine Rolle spielen. Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte und offen gelassene Frage, ob das Grundstück der Antragsteller im Innenbereich liege, komme es nicht an. Ein Anordnungsgrund liege vor, weil die Antragsgegnerin ohne das Ergehen der einstweiligen Anordnung vollendete Tatsachen schaffen könne. Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde bereits für unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen bestimmten Antrag enthalte. Sie sei auch unbegründet. Die anwaltlich gefertigte Beschwerdebegründung genüge bereits nicht einfachsten Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der maßgebliche Sachverhalt und der maßgebliche Rechtsrahmen der Entscheidung würden nicht durchdrungen. Eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Organisationsermessen der Antragsgegnerin erfolge nicht. Da der mit der am 12. Juli 2019 erhobenen Klage gestellte Feststellungsantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin umfasse, die Versorgung des Grundstücks der Antragsteller mit Trinkwasser über den bestehenden Hausanschluss aufrechtzuerhalten, stelle der am 17. März 2020 gegenüber dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Erlass einer (weiteren) einstweiligen Anordnung eine Wiederholung des bereits am 12. Juli 2019 gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dar. Dem erneuten Antrag stehe die formelle und materielle Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 29. Januar 2020 entgegen. Die Voraussetzungen eines grundsätzlich statthaften gerichtlichen Abänderungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO seien weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden Die Sachlage habe sich seit Erhebung der Klage auch nicht wesentlich geändert. 8

6 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte zu diesem sowie dem Verfahren 4 B 286/19 verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragsgegnerin rügt zu Recht, dass die Beschwerdebegründung entgegen der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch das Verwaltungsgericht keinen ausdrücklichen Antrag enthält. Die Stellung eines Antrags ist grundsätzlich unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde, da dem Antrag die Aufgabe zukommt, das verfolgte Rechtsschutzziel unmissverständlich zu formulieren und verbindlich festzulegen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdegerichts sein soll (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. Juni 2009 - 1 B 301/09 -, juris Rn. 2). Ein ausdrücklicher Antrag ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn aufgrund der Beschwerdebegründung das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. Oktober 2017 - 11 CS 17.953 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 8. September 2017 - 13 B 879/17 - , juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 16; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 21; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 146 Rn. 13c; offen gelassen: BayVGH, Beschl. v. 11. März 2010 - 9 CS 09.2495 -, juris Rn. 4). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Beschwerdebegründung lässt sich noch mit der notwendigen Eindeutigkeit entnehmen, welches Rechtsschutzziel die Antragsteller verfolgen, so dass dies der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegensteht. Dies gilt sinngemäß für die von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss, der sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig erweist. Der vorliegende Antrag nach § 123 VwGO enthält, soweit er auch auf die Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung über die bisher genutzte Anschlussleitung gerichtet ist, eine Wiederholung des bereits mit unanfechtbarem 9 10 11 12

7 Beschluss des Senats vom 29. Januar 2020 - 4 B 286/19 - abgelehnten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er ist jedoch ausnahmsweise zulässig, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO, der im Verfahren nach § 123 VwGO entsprechende Anwendung findet, vorliegen. Für die Änderung der Rechtslage als „veränderter Umstand“ ist es zwar nicht ausreichend, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2020 eine neue Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin in Kraft getreten ist. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass sich für das Verfahren streitentscheidenden Normen geändert haben. Das ist vorliegend jedoch der Fall, denn die Regelung des Anschluss- und Benutzungsrechts in § 3 WVS hat eine Änderung insbesondere dahingehend erfahren, dass die Absätze 3 und 4, in denen das Anschluss- und Benutzungsrecht aus § 3 Abs. 1 WVS eingeschränkt wird, im Hinblick auf § 43 Abs. 1 SächsWG neu gefasst worden sind. Soweit die Antragsteller einen Anspruch geltend machen, ihr Grundstück vorläufig auf andere Weise als über die bisherige Hausanschlussleitung mit Trinkwasser zu versorgen, ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein anderer ist. Einen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht u. a. eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei hat der Antragsteller den materiell-rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdebegründung leitet den Anordnungsanspruch aus dem „seit Jahrzehnten bestehenden öffentlich-rechtlich geregelten Versorgungsverhältnis“ ab. Sie räumt dabei ein, dass in der - nach ihrer rechtsirrigen Auffassung maßgeblichen - Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2007 „keine bestimmte Norm“ als Anspruchsgrundlage gesehen werde. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung, wonach „der Inhaber eines bestehenden Anschlusses“ gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Versorgung mit Trinkwasser 13 14 15

8 habe, und die Antragsteller kein Anschlussrecht begehrten, sondern einen bestehenden Anschluss hätten, offenbaren ein grundlegendes Missverständnis der durch die Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin getroffenen öffentlich-rechtlichen Regelungen der Trinkwasserversorgung im allgemeinen sowie des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und des Senatsbeschlusses vom 29. Januar 2020 - 4 B 286/19 -. Die Antragsteller sind zwar unstreitig seit Jahrzehnten tatsächlich über eine Anschlussleitung an die Trinkwasserversorgung in der R......straße versorgt worden. Dies bedeutet jedoch weder, dass die Antragsteller ein Recht auf diese Versorgung hätten, noch dass sie für die Zukunft aufrechterhalten werden müsste. § 3 WVS regelt - was die Antragsteller verkennen - nicht nur den Anschluss, sondern auch die Benutzung der Wasserversorgung. Eine Regelung über den „Bestandschutz“ bisheriger (tatsächlicher) Anschlussnehmer enthält weder die seit 1. Januar 2020 geltende Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin, noch war eine solche Regelung in der Wasserversorgungssatzung vom 7. Februar 2007 enthalten. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung, die Antragsgegnerin könne den Antragstellern mit einer neuen Satzung nicht den Bestandschutz nehmen und „Rechtsverhältnisse rückwirkend gestalten“, liegen daher neben der Sache. Dies gilt auch für die Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen der Altleitung. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 29. Januar 2020 - 4 B 286/19 - darauf hingewiesen, dass sich ein Recht der Antragsteller auf Anschluss und Benutzung aus § 3 WVS ergeben kann (Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil diese einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hätten. Es hat dabei zutreffend auf die seit 1. Januar 2020 geltende Fassung der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin abgestellt, da es für das Bestehen des von den Antragstellern geltend gemachten Rechts auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Dem angefochtenen Beschluss liegt die - im Ergebnis zutreffende - Rechtsauffassung zu Grunde, dass bei einem - wie vorliegend - Hinterliegergrundstück auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 WVS n. F. nicht vorliegen, es den Antragstellern als Anschlussnehmern obliegt, die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für die privaten Grundstücksversorgungsanlagen zu schaffen (vgl. Senatsurt. v. 28. August 2018 - 4 A 1133/17 -, juris Rn. 26). Dies gilt gemäß § 6 Abs. 5 WVS n. F. auch für Anlagen, die 16

9 zur Versorgung eines Hinterliegergrundstücks über ein Anliegergrundstück verlaufen, so dass es grundsätzlich Sache der Antragsteller ist, entsprechende Durchleitungsrechte glaubhaft zu machen. Dabei kann dahinstehen, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - dies auch dann erforderlich ist, wenn auf einem Anliegergrundstück - hier: dem Flurstück Nr. F5 - die Durchleitung bereits seit Jahren ohne dingliche Sicherung erfolgt ist und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Grundstückseigentümer diese in Zukunft nicht mehr zu dulden gewillt ist. Ebenso kann offen bleiben, ob für den Anschluss des Grundstücks der Antragsteller die dingliche Sicherung von Durchleitungsrechten auf den Flurstücken F2, F3 und F4 erforderlich ist, um den Anschluss an die Versorgungsleitung der Antragsgegnerin in der ...straße zu gewährleisten. Denn die Antragsteller haben im Hinblick auf die streitentscheidende Norm des § 3 Abs. 3 WVS n. F. nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei ihrem Grundstück entweder um ein Grundstück im bauplanungsrechtlichen Innenbereich handelt oder sich das Grundstück zwar außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet, für dieses ein wirtschaftlich vertretbarer Anschluss aber möglich ist. Die Ausführungen der Beschwerde, die Antragsteller „gingen davon aus“, dass sich ihr Grundstück im Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde, sowie die Übersendung eines - sich bereits beim Verwaltungsvorgang befindlichen - Ausdrucks aus Google Maps sind ersichtlich nicht geeignet, die Lage des Grundstücks im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs scheitert zuletzt auch daran, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage aus § 3 Abs. 1 WVS für Anschluss und Benutzung der Wasserversorgung nicht als solche erkennt. Im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren weist der Senat darauf hin, dass dort nach der zwischenzeitlich erfolgten Satzungsänderung die Frage zu klären sein wird, ob das Grundstück der Antragsteller im bauplanungsrechtlichen Innenbereich belegen oder zwar dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzurechnen, ein wirtschaftlich vertretbarer Anschluss aber möglich ist (vgl. § 3 Abs. 3 WVS n. F.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. 17 18 19

10 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich hierbei an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren orientiert, gegen die von den Beteiligten keine Einwände erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Künzler

Dr. Pastor

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