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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.06.2020 – 3 B 203/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwalt

wegen

SächsCoronaSchVO vom 12. Mai 2020 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, Groschupp und Dr. John

am 3. Juni 2020 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, im Wege der einstweiligen Anordnung § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO im Hinblick auf Prostitutionsstätten einstweilig insoweit außer Vollzug zu setzen, soweit der „betrieblichen Ausübung“ ein näher bestimmtes Schutz- und Hygienekonzept zugrunde liegt. Die Antragstellerin betreibt in D...... zwei Prostitutionsstätten i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 ProstSchG. Der Antragsgegner hat mit Wirkung zum 15. Mai 2020 durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhang die Sächsische Corona-Schutz- Verordnung mit - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut erlassen. Die Verordnung wurde am 12. Mai 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. S. 206 ff.) bekannt gemacht: „§ 1 Grundsätze

(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch- sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren 1 2 3

3 Hausstandes auf das zwingend nötige Minimum zu reduzieren und wo immer möglich, sind ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten. (2) Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. (…)

§ 6 Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr (1) Folgende Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr dürfen nicht geöffnet oder besucht werden oder stattfinden: (…)

3. Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung, (…)

§ 10 Dienstleistungsbetriebe (1) Die Erbringung von Dienstleistungen mit unmittelbarem Körperkontakt mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen ist untersagt. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Dienstleistungen durch Friseure und artverwandte Dienstleistungserbringer unter Beachtung der vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung festgelegten Hygienevorschriften und der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und gegebenenfalls vorliegender branchenspezifischer Konkretisierungen durch die zuständigen Unfallversicherungsträger erbracht werden. Gesichtsnahe Dienstleistungen sind nur dann zugelassen, wenn branchenspezifische Konkretisierungen vorhanden sind, die entsprechende Festlegungen zum Schutz der Kunden und der Beschäftigten enthalten und welche vom Unternehmer veranlasst wurden. (…)

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 15. Mai 2020 in Kraft. § 4 Absatz 2 Nummer 7 und 9 sowie § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 8 treten am 18. Mai 2020 in Kraft. (2) § 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft. (3) Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. April 2020 (SächsGVBl. S. 186) tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 14. Mai

4 2020 außer Kraft. § 3 Absatz 2 Nummer 5 und 7 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 6 treten mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft.“ Die Antragstellerin hat beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens trägt sie zusammengefasst vor: Sie habe ein in dem Antragsschriftsatz näher dargestelltes Schutz- und Hygienekonzept (künftig: Hygienekonzept) entwickelt. Gemäß der Corona-Schutz-Verordnung seien unter anderem Dienstleister befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet sei und der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werde, soweit die Art der Dienstleistung dies zulasse. Die Mindestabstandsregelung zwischen Personen gelte im Einzelfall wegen der Art der Dienstleistung nicht, insbesondere bei Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege. Daher dürften nach vorheriger Terminvergabe körpernahe Dienstleistungen wie u. a. Massagepraxen, Physiotherapeuten sowie Thai-Massage-Studios, Piercing- und Tattoo-Studios arbeiten. Nach der Verordnung würden solche Dienstleistungen unter Beachtung bestimmter Hygieneanforderungen genehmigt, ohne auf deren soziale oder gesellschaftliche Relevanz abzustellen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Entwicklung sei zwischenzeitlich ein Normalmaß sozialadäquater Gefahren für die Bevölkerung festzustellen. Der Verordnungsgeber sei danach bei der verfassungsrechtlich gebotenen Überprüfung gehalten, die Schutzmaßnahmen den vertretbaren Tatsachen anzupassen und bloße Annahmen durch die zwischenzeitlich vorliegende Erkenntnislage zu ersetzen. Mit der Verbotsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO werde in ihre Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und in den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG eingegriffen. §§ 28, 32 IfSG ließen solche Einschränkungen nicht zu. Im Übrigen sei das absolute Verbot von Prostitutionsstätten nicht durch allgemeine Erwägungen gerechtfertigt. Es sei unverhältnismäßig. Die Maßnahme sei weder geeignet noch notwendig, um einem legitimen Zweck zu dienen. Die vom Robert-Koch-Institut vorgegebenen Hygieneanforderungen könnten unter Beachtung des von ihr vorgestellten Betriebskonzepts auch im Prostitutionswesen umgesetzt werden. Die angegriffene Regelung sei ohne die Zulassung der Einhaltung von Hygieneanforderungen von keinem legitimen Zweck getragen. Die Schließung sei unangemessen, weil der 4

5 beabsichtigte Zweck außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehe. Die Schließung verstoße ohne Öffnungsklausel gegen das Übermaßverbot. Ihr sei es einstweilen unmöglich, ihre Prostitutionsstätte unter der Einschränkung des vorgestellten Betriebskonzepts zu öffnen und damit ihrer beruflichen Tätigkeit zumindest im eingeschränkten Umfang nachzugehen. Der Gesundheitsschutz rechtfertige aber aufgrund der gegenwärtig stabilen Reproduktionsrate kein absolutes Verbot im Prostitutionswesen mehr. Die Regelung stehe auch nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Einklang. Denn es erscheine seuchenrechtlich nicht geboten, Dienstleistungen von Friseuren, Fußpflegeeinrichtungen, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Massagesalons und insbesondere Tattoo-, Piercing- und Thai- Massage-Studios unter Beachtung von Hygieneanforderungen zuzulassen, während andere körpernahe Dienstleister (wie der ihre) vollständig sanktioniert würden. Im Übrigen komme man selbst bei offenem Ausgang des Verfahrens bei der dann anzustellenden Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen sei. Sie beantragt daher, im Wege der einstweiligen Anordnung § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO im Umfang von Prostitutionsstätten einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit der betrieblichen Ausübung ein Schutz- und Hygienekonzept zugrunde liegt, dass den allgemeinen Hygieneanforderungen für körpernahe Dienstleistungen entspricht. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Antrag mit Schriftsatz vom 2. Juni 2020 entgegen. Zur Begründung weist er zusammengefasst darauf, dass die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ihre Rechtsgrundlage in §§ 32, 28 IfSG fände. Die genannten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes seien mit Verfassungsrecht vereinbar. Insbesondere genügten sie den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG, Art. 75 Abs. 1 SächsVerf. Der Wesentlichkeitsgrundsatz und das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf seien nicht verletzt. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO sei, soweit er sich auf Prostitutionsstätten beziehe, materiell rechtmäßig. Damit habe der 5 6 7

6 Verordnungsgeber die Konsequenzen aus der Tatsache gezogen, dass die Vorgaben in der Allgemeinverfügung des Antragsgegners enthaltenden Vorkehrungen, mit denen gemäß § 10 Abs. 2 SächsCoronaSchVO Dienstleistungsbetriebe ausnahmsweise tätig werden dürften, in „Prostitutionsstätten“ nicht eingehalten werden könnten, jedenfalls aber ihre Einhaltung nicht wirksam überprüft werden könne, so dass die mit der körperlichen Nähe zwischen Kunde und Prostituierte verbundene Gefahr der Ansteckung mit dem potentiell tödlichen Virus nicht wirksam verhütet werden könnte. Daher müsse die Verhütung dieser Ansteckung auch weiterhin durch vollständige Untersagung des entsprechenden Betriebs erfolgen, weswegen sich Prostitutionsstätten grundlegend von den Dienstleistungen unterschieden, wie sie von gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Sächs-CoronaSchVO den Friseuren artverwandten Betrieben erbracht würden. In allen diesen Betrieben könne der Kunde die erstrebte Dienstleistung uneingeschränkt entgegennehmen, soweit er und die Dienstleistungskräfte sich an die vorgeschriebenen infektionsschutzrelevanten Vorkehrungen hielten. Demgegenüber sei Ziel des Besuchs einer Prostitutionsstätte meist nicht in erster Linie die Art von sexueller Dienstleistung, wie sie die Antragstellerin derzeit allein anbieten wolle. Der Kunde werde die unter Beachtung des Hygienekonzepts zu beachtenden Reglementierungen und Einschränkungen kaum geneigt sein zu akzeptieren. Es bestehe auch ein wirtschaftliches Interesse der Prostituierten, mit anderen in einer Prostitutionsstätte üblichen Dienstleistungen einen entsprechend höheren Erlös zu erbringen. Dies gelte umso mehr, wenn der Kunde darauf bestehe, solche Dienstleistungen zu erlangen, oder aber von der Inanspruchnahme von Dienstleistungen überhaupt absehe und damit der Prostituierten jeglichen Verdienst vorenthalte. Der finanzielle und psychologische Druck der Kundschaft auf die Prostituierten unterscheide die dortige Lage grundsätzlich und nachhaltig von derjenigen in den in § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO genannten Betrieben, die unter Hygieneauflagen Dienstleistungen im Ergebnis ohne Einschränkungen erbringen könnten. Darüber hinaus könne die Einhaltung der von der Antragstellerin konzipierten Hygieneanforderungen kaum effektiv überwacht werden. Auch die von der Antragstellerin vorgesehene Rückverfolgung der etwa in einer ihrer Einrichtungen den Ausgang nehmenden Infektionsketten sei nicht praktikabel. Denn es könne nicht angenommen werden, dass die Kunden dort ihre Kontaktdaten hinterließen wie vorgesehen. Die Untersagung des Betriebs und die damit einhergehende fortdauernde Beeinträchtigung ihrer beruflichen Freiheit rechtfertige sich vor dem Hintergrund der

7 sonst zu befürchtenden Infektionsgefahren. Denn gerade bei körpernahen Dienstleistungen, wie sie die Antragstellerin wieder anbieten wolle, sei die Ansteckungsgefahr der Natur der Sache nach deutlich höher als im sonstigen Bereich, da der Regelabstand von 1,5 Metern hier nicht eingehalten werden könne und solle. Die Antragstellerin sei nicht Arbeitgeberin der dort tätigen Prostituierten und stelle lediglich die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung, was bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen zu bedenken sei. Die sozialen Auswirkungen der Untersagung der Tätigkeit von Prostituierten berührten den Schutzbereich der Grundrechte der Antragstellerin von vornherein nicht. Auch die Folgenabwägung müsse zu Lasten der Antragstellerin ausgehen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, BVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Bei der Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm dringend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden (SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, Beschl. v. 15. März 2018 a. a. O.). 8 9

8 Dies zu Grunde gelegt gilt Folgendes: Die Antragstellerin ist antragsbefugt i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Denn mit dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO enthaltenen Verbot des Öffnens von Prostitutionsstätten ist sie in ihrer Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aber nicht begründet. Der Sächsische Verordnungsgeber kann sich bei dem Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG stützen. Die Ermächtigungsgrundlage für die Schließung von Prostitutionsstätten im Verordnungsweg dürfte den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die Vorgaben der Wesentlichkeitsdoktrin sowie der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Die Schließung von Prostitutionsstätten dürfte auch von der Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt sein, wonach die zuständige Behörde die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ zu treffen hat. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG findet auf Art. 12 Abs. 1 GG keine Anwendung. Es entspricht auch überwiegender Meinung, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber sogenannten „Nichtstörern“, wie es die Antragstellerin mit der von ihr betriebenen Prostitutionsstätte ist, anwendbar ist (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N.). Hiervon ausgehend ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkungen, Gebote und Verbote verfolgen das durch § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebene Ziel der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen sowie die frühzeitige Erkennung von Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung, wie aus ihrer Begründung hervorgeht. Danach beruht sie auf der Gefahreneinschätzung der Weltgesundheitsorganisation und des Robert-Koch-Instituts. Sie dient der Abwehr von Gefahren, denen insbesondere - aber nicht nur - ältere Menschen mit 10 11 12 13 14 15

9 Grunderkrankungen ausgesetzt sind, sowie dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dazu war und ist es auch jetzt noch weiterhin wichtig, persönliche menschliche Kontakte möglichst zu vermeiden, um so die Ausbreitung des im Weg einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus zu verlangsamen. Dies gilt auch bei derzeit abnehmenden Infektionszahlen und einer sinkenden Reproduktionszahl. Das Robert-Koch-Institut schätzt in seinem Lagebericht vom 4. Juni 2020 (hier S. 13, abrufbar auf dessen Website mit Stand: 5. Juni 2020) die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit weiterhin insgesamt als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Daher empfiehlt es auch weiterhin u. a. das Abstandhalten (mindestens 1,5 Meter) die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen (vgl. Antworten auf häufig gestellte Fragen, hier: Infektionsschutzmaßnahmen, Frage: Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?, abrufbar auf dessen Website). Das Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Sächs- CoronaSchVO ist mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und verhältnismäßig. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können 16 17

10 Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr der Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). Das in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO angeordnete Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten ist auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin vorgeschriebenen Hygienekonzepts nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen. Es ist geeignet, enge physisch-soziale Kontakte zwischen haushaltsfremden Personen auf ein Minimum zu reduzieren und trägt der gebotenen Wahrung des nötigen Mindestabstands zwischen Personen Rechnung, um weitere Infektionen einzudämmen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 1. Die von der Antragstellerin nach ihrem Hygienekonzept angebotenen körpernahen Dienstleistungen (Körpermassage, vgl. Nr. 1 des Hygienekonzepts) fallen unter die Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes, da es sich dabei um eine sexuelle Dienstleistung in einer Prostitutionsstätte handelt, auch wenn es nicht zu einem Geschlechtsverkehr kommen sollte (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ProstSchG). Damit fallen auch die von der Antragstellerin angebotenen Dienstleistungen unter das Verbot des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO, da sie in ihren Räumlichkeiten eine Prostitutionsstätte betreiben möchte. 2. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die in dem Schutz- und Hygienekonzept vorgesehenen Hygieneanforderungen realistisch betrachtet weder eingehalten noch überwacht werden können. Die Durchsetzung des Hygienekonzepts dürfte im Hinblick auf die Möglichkeiten der Überwachung und Nachverfolgung der Kundenbesuche kaum durchsetzbar sein. Die Erhebung kundenbezogener Daten (Nr. 11 des Hygienekonzepts) begegnet schweren Bedenken im Hinblick auf einen möglichen Missbrauch. Schon dies bestätigt die Befürchtung des Antragsgegners, dass sich Kunden zu einer Preisgabe der Daten 18 19 20 21

11 kaum bereitfinden werden. Dies gilt auch für die in Nr. 10 des Hygienekonzepts angegebene Kontrolle der Einhaltung der Abstandsregelungen durch persönliche und Videoüberwachung. Darüber hinaus sind auch die Bedenken des Antragsgegners nicht von der Hand zu weisen, dass die von der Antragstellerin nach Nr. 1 des Hygienekonzepts allein angebotene Leistung kaum den Wünschen der Kunden entsprechen dürfte und die Prostituierten entsprechend unter Druck gesetzt werden dürften. Damit ist, worauf der Antragsgegner zutreffend abgestellt hat, die Situation nicht mit der in Dienstleistungsbetrieben gemäß § 10 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vergleichbar, weil dort die angebotenen und nachgesuchten Dienstleistungen in voller Gänze erbracht werden können. Der damit dauerhaft bestehende „Druck“, auch weitere Arten sexueller Dienstleistungen zu praktizieren, dürfte die Durchführung des Hygienekonzepts insgesamt auch gefährden. 3. Bei der damit weiter vorauszusetzenden Vermutung, dass es bei der Antragstellerin bei einer teilweisen Öffnung auch zu anderen Arten sexueller Dienstleistungen kommen würde, ist wegen der den damit verbundenen Übertragungsgefahren durch engen Körperkontakt und die sonstigen, allgemein bekannten Begleitumstände der Vornahme sexueller Dienstleistungen eine hohe Infektionsgefährdung festzustellen. Damit besteht ein sachlicher Unterschied i. S. v. Art. 3 GG, so dass eine Ungleichbehandlung mit den gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Corona-Schutz- Verordnung erlaubten Dienstleistungsbetrieben gerechtfertigt ist. Angesichts der oben beschriebenen tatsächlichen Bedenken gegen die alleinige Praktizierung von unter Infektionsschutzgesichtspunkten noch hinnehmbaren sexuellen Dienstleistungen und angesichts der dem Verordnungsgeber bei der Abfassung der Regelungen zukommenden Möglichkeit, pauschalierende Regelungen zu erlassen, muss von ihm derzeit auch nicht gefordert werden, sexuelle Dienstleistungen wie die von der Antragstellerin angebotenen von dem Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten auszunehmen. Im Hinblick auf die Angemessenheit und die von der Antragstellerin begehrte Folgenabwägung hat der Gesundheits- und Infektionsschutz Vorrang vor den wirtschaftlichen Einbußen, die die Antragstellerin zu erleiden hat (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 33 f.). Dies gilt auch, soweit derzeit von einer 22 23 24

12 Verminderung des Infektionsrisikos auszugehen ist. Es obliegt dabei auch dem Verordnungsgeber, die allgemeinen Nachteile eines solchen Verbots durch die drohende Abdrängung der Prostitution in die Illegalität und die hieraus resultierenden geringeren Schutzmöglichkeiten für Prostituierte abzuwägen. Allerdings wird der Verordnungsgeber bei der regelmäßig fortgeschriebenen Neufassung der Verordnung die weitere Entwicklung der Infektionszahlen und die mit der länger andauernden Schließung des Betriebs der Antragstellerin einhergehende wirtschaftliche Belastung umso stärker in den Blick nehmen müssen, je länger das Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO andauert. Je mehr der Verordnungsgeber es bei seiner Bewertung der bestehenden Pandemielage wegen einer nur geringen Anzahl von Neuinfektionen als hinnehmbar erachtet, auch Betätigungen von vergleichbarer grundrechtlicher Schutzwürdigkeit, die ebenfalls unvermeidlich mit höheren Infektionsrisiken einhergehen, nicht mehr zu verbieten, umso mehr wird er dabei angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Belastungen durch die fortdauernde Betriebsschließung auch Öffnungsmöglichkeiten für Prostitutionsstätten zu prüfen haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez.: v. Welck

Richter am OVG Kober

Groschupp

ist an der Unterschrifts-

leistung gehindert.

v. Welck

gez.:

Helmert

John

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