Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.06.2020 – 5 E 6/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. der 2. der

- Klägerinnen -

prozessbevollmächtigt:

- Beschwerdeführer -

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Beklagte -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Gewerbesteuer 1993 bis 1996 hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert

am 3. Juni 2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Oktober 2019 - 2 K 910/19 - geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf 420.000,00 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auf Festsetzung eines Streitwerts von 420.000,00 € für das Klageverfahren erster Instanz (statt 31.751,00 €), der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG) und über die der Senat als Spruchkörper entscheidet, nachdem auch im ersten Rechtszug die Kammer entschieden hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), ist begründet. Der Streitwert für das Klageverfahren erster Instanz wird antragsgemäß auf 420.000,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der erstinstanzliche Klageantrag betraf eine bezifferte Geldleistung von 420.393,98 € (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Klägerinnen hatten mit ihrer Klage beim Verwaltungsgericht als Erbinnen des Gewerbesteuerschuldners die Verpflichtung der Beklagten beantragt, die von der Beklagten ihnen gegenüber in dieser Höhe angekündigte Zwangsvollstreckung einzustellen, weil die Forderung ihnen gegenüber aufgrund wirksamer Anfechtung der Erbschaft nicht bestehe und sie außerdem verjährt sei. In einem solchen Fall findet Nr. 1.7.1 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) keine 1 2 3

3 Anwendung, wonach der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren, die weder ein Zwangsgeld noch eine Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, grundsätzlich ein Viertel des Werts der Hauptsache beträgt. Denn diese Streitwertreduzierung ist nur gerechtfertigt, wenn das selbstständige Vollstreckungsverfahren ein Nebenverfahren zu einem bereits gegen den Vollstreckungsschuldner als Hauptverfahren geführten Verwaltungs- oder Erkenntnisverfahren darstellt. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn unbeteiligte, von einem Verwaltungs- oder Erkenntnisverfahren bisher nicht betroffene Dritte wegen der zu vollstreckenden Forderungen erstmals in Anspruch genommen werden (BayVGH, Beschl. v. 20. Februar 2017 - 4 C 16.2141 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 9 E 609/14 -, juris Rn. 2). So liegt der Fall hier. Die Klägerinnen waren als mögliche Erbinnen des Gewerbesteuerschuldners bisher von einem Verwaltungs- oder Erkenntnisverfahren wegen dessen Gewerbesteuerschulden nebst Nachforderungszinsen und Säumniszuschlägen nicht betroffen. Sie wurden von der Beklagten erstmals im Januar 2019 durch Zahlungsaufforderung und sodann durch Vollstreckungsankündigung vom 25. April 2019 wegen der streitigen Forderung in Anspruch genommen, weshalb sie dagegen am 6. Mai 2019 Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erhoben haben. Auch die Nachforderungszinsen und Säumniszuschläge sind vorliegend nicht gemäß § 43 Abs. 1 GKG streitwertmindernd abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann bei einem Streit um die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen und steuerlichen Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO, die gemeinsam in einem Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO festgesetzt wurden, nicht gemäß § 43 GKG nach Haupt- und Nebenforderungen differenziert werden. Denn ungeachtet der teilweisen Akzessorietät der Zinsen von der Hauptforderung (§ 232 AO) bleibt eine isolierte Zahlungsverjährung auch der Zinsen möglich, so dass die Zahlungsverjährung im Rahmen eines Abrechnungsbescheids grundsätzlich für jeden Steueranspruch und für jede einzelne steuerliche Nebenleistung i. S. v. § 3 Abs. 4 AO gesondert zu prüfen ist. Dies rechtfertigt es, den Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen zu bemessen, über deren Zahlungsverjährung bei Anfechtung des Abrechnungsbescheids gestritten wird (BFH, 4 5

4 Beschl. v. 7. März 2016 - VII E 1/16 -, juris Rn. 8, und Urt. v. 25. Februar 1997 - VII R 15/96 -, juris Rn. 33; jeweils m. w. N.). In einem solchen Fall sind die steuerlichen Nebenleistungen, um deren Zahlungsverjährung gestritten wird, nicht nur als Nebenforderung i. S. v. § 43 GKG betroffen, sondern ebenso zu behandeln wie steuerliche Nebenleistungen, die neben dem Steueranspruch mit eigenständigen Angriffsmitteln so in Frage gestellt werden, dass darüber in der Hauptsache zu entscheiden ist (vgl. BFH, Beschl. v. 17. Au- gust 2012 - VIII S 15/12 -, juris Rn. 8). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - mit einer Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 4 SächsVwVG u. a. geltend gemacht wird, die gemeinsam zu vollstreckenden Steueransprüche und steuerlichen Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO seien wegen Zahlungsverjährung bereits gemäß § 232 AO erloschen. Dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auch darauf gestützt hat, dass die Steuerschuld aufgrund wirksamer Anfechtung der Erbschaft den Klägerinnen gegenüber nicht (mehr) bestehe, ist unerheblich. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei, ohne dass Kosten zu erstatten sind, und ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Munzinger

Tischer

Helmert

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