Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.06.2020 – 3 D 23/20
Az.: 3 D 23/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Klägerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz
- Beklagte -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Namensrechts hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 8. Juni 2020 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. März 2020 - 7 K 1413/18 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit welchem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten abgelehnt wurde, bleibt ohne Erfolg. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein. Vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 166 Rn. 8) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Die Klägerin wandte sich bis zu ihrer Klagerücknahme gegen die Versagung der von ihr begehrten Änderung ihres Vornamen sowie ihres Familiennamens. Zur Begründung ihres Namensänderungsbegehrens hatte sie, vertreten durch ihre Mutter, angegeben, dass sie die ersten neun Lebensjahre überhaupt keinen Bezug oder Kontakt 1 2 3
3 zu ihrem türkischen Kindsvater, dem Träger desselben Nachnamens, gehabt habe. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass sich aus einer Fehde zwischen der Familie ihres Vaters und der von dessen zweiter Frau im Februar 2007 in der Türkei auch heute noch Gefahren für sie ableiten ließen, da sie denselben Nachnamen wie ihr türkischer Vater trage. Schließlich sei nicht fernliegend, dass ihr Vater versuche, ohne Zustimmung ihrer Mutter mit ihr in die Türkei zu reisen. Dies sei bei demselben Familiennamen regelmäßig einfacher. Ihrer Mutter sei im Rahmen des Scheidungsverfahrens im Jahr 2007 von ihrem Vater und dessen Familie eine Entführung in die Türkei angedroht worden. Die Beklagte lehnte das Namensänderungsbegehren mit Bescheid vom 16. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2018 ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend darauf abgestellt, dass das Oberlandesgericht D...... in dem Sorgerechts- und Umgangsverfahren ihres (wieder nach Deutschland zurückgekehrten) türkischen Vaters unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Jugendamts festgestellt habe, dass einem Umgang des Vaters mit ihr keine Gründe des Kindeswohls entgegenstünden. Ein wichtiger Grund i. S. v. § 3 Abs. 1, § 11 NamÄndG sei nicht erkennbar. Die Namensänderung sei bei Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe für das Wohl des Kindes nicht erforderlich. Das Amt für Jugend und Familie der Beklagten habe keine eindeutige Beurteilung bezüglich der Namensänderung abgegeben. Eine Anhörung der Klägerin sei nicht erforderlich, da sie noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet habe. Es sei auch nicht vorgetragen worden, dass die Klägerin selbst mit der Namensführung erhebliche negative Empfindungen verbinde. Die für die Namensänderung angeführten Gefährdungen seien, worauf auch das Oberlandesgericht D...... in dem Beschluss vom 00.00.0000, der in dem oben genannten Verfahren ergangen sei, verwiesen habe, nicht begründet. Die Tatsache, dass ihr Vater nicht in Deutschland gelebt habe, stelle ebenfalls keinen triftigen Grund dar. Nachdem der Mutter der Klägerin mit Beschluss vom 2. November 2018 die elterliche Sorge vorläufig entzogen und eine Amtsvormundschaft durch das Amtsgericht C....... angeordnet worden war, nahm die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27. September 2019 die Klage zurück. 4 5
4 Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat seinen Beschluss vom 25. März 2020 - 7 K 1413/18 -, mit dem es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, damit begründet, dass Bewilligungsreife erst eingetreten sei, nachdem auf das Akteneinsichtsbegehren hin die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Januar 2019 erklärt habe, dass sie die Klagebegründung noch bis zum 7. Februar 2019 ergänzen werde. Am 8. Februar 2019, so das Gericht, sei ein Erfolg in der Hauptsache nach der Sach- und Rechtslage aber überwiegend unwahrscheinlich gewesen. Denn zu diesem Zeitpunkt sei ihrer Mutter durch das Amtsgericht C....... bereits seit mehreren Monaten das alleinige Sorgerecht für die Klägerin mit der Begründung entzogen worden, dass die Beziehung zwischen ihr und ihrer Mutter seit mehreren Jahren tief zerrüttet gewesen sei und die Mutter nur noch sehr rudimentäre Kenntnisse von dem Befinden, den Wünschen und Interessen, aber auch von den kognitiven und emotionalen Potenzialen und Möglichkeiten ihrer Tochter, der Klägerin, gehabt habe. Schon von daher sei nicht ersichtlich, dass die mit der Klage geltend gemachte Namensänderung für das Wohl der Klägerin erforderlich oder auch nur in deren Interesse gewesen sei. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden der Beklagten verwiesen. Dem hält die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. April 2020 entgegen: Das Verwaltungsgericht Chemnitz sei fälschlicherweise von einer Bewilligungsreife erst am 8. Februar 2019 ausgegangen. Die vom Gericht hierfür herangezogene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 (- 3 D 55/13 -, juris) sei nicht auf den Fall übertragbar. Bereits früher, zum 27. August 2018, sei eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen eingereicht worden, woraus ersichtlich sei, dass die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht von der Gewährung der Akteneinsicht abhängig habe gemacht werden sollen. Von einer Bewilligungsreife sei spätestens nach Rücksendung der Behördenakte nach Akteneinsicht Ende Oktober 2018 auszugehen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihrer Mutter das Sorgerecht noch nicht vorläufig entzogen worden. Dies sei erst im Rahmen der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 2. November 2018 geschehen. Im Oktober 2018 habe die Klage noch hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. 6 7
5 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Senat geht nach Durchsicht der Gerichts- und Behördenakte davon aus, dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten i. S. d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugekommen sind. Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts Chemnitz, dass Bewilligungsreife erst mit Ablauf der von der Klägerin beantragten Frist zur Ergänzung der Klagebegründung am 7. Februar 2019 oder - wie von dieser vorgetragen - schon bei Rückgabe der Akten nach durchgeführter Akteneinsicht Anfang Oktober 2018 oder noch früher eingetreten war. Denn unabhängig davon, dass der Mutter der Klägerin erst mit dem vorbezeichneten Beschluss des Amtsgerichts C....... die elterliche Sorge für sie vorläufig entzogen worden war, ergab sich bereits aus der Begründung der Antragsablehnung in den angegriffenen Bescheiden der Beklagten, dass ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 11 NamÄndG nicht vorgelegen hatte. Die Beklagte hat unter sachgerechter Heranziehung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine Namensänderung gemachten Vorgaben, nämlich, dass die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belage ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergebe müsse, insbesondere unter Heranziehung der Ausführung des Oberlandesgerichts D...... in seinem Beschluss vom 00.00.0000 (XX XX XXX/XX) davon ausgehen können, dass die zur Begründung des Namensänderungsbegehrens herangezogenen Befürchtungen nicht begründet waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide sowie die Gründe des Beschlusses des Oberlandesgerichts D...... (insbesondere dessen Seiten 6 bis 10, vgl. S. 14 Rückseite -16 Rückseite der Gerichtsakte) verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 60,00 € erhoben wird.
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6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
gez.: v. Welck
Kober
Groschupp