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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 09.06.2020 – 4 A 588/18

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Berufungsbeklagte -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz

- Beklagter -

- Berufungskläger -

wegen

Wasserentnahmeabgabe hier: Berufung

2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 9. Juni 2020

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Februar 2018 - 12 K 1215/15 - geändert, soweit es den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Landesdirektion Sachsen vom 5. Februar 2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2015 zu einer weiteren Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe um 75% für mehr als 482 m³ des im Veranlagungsjahr 2013 entnommenen Grundwassers verpflichtet hat.

Im Übrigen wird die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Wasserentnahmeabgabe für das Jahr 2013 (Entnahmestelle E.). Sie verfügt für ihren landwirtschaftlichen Betrieb - hier: eine Milchviehanlage mit insgesamt ca. 1.300 Milchkühen - über eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zur Brauchwassernutzung. Die Menge wird über eine Messeinrichtung erfasst. Mit Bescheid der Landesdirektion Sachsen (nachfolgend: Landesdirektion) vom 5. Februar 2015 setzte der Beklagte für das Zutagefördern von Grundwasser aus den Brunnen Hy 1/04, Hy 2/04 und Hy 3/04 (gemeint ist: 3/05 [vgl. wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts Löbau-Zittau v. 9. Mai 2005]) der Gemarkung E. (Entnahmestelle E.) für das Veranlagungsjahr 2013 eine Wasserentnahmeabgabe in Höhe von 3.837,75 € fest. Der Veranlagung lagen die Angaben der Klägerin über die Messung der Entnahme einer Brauchwassermenge von insgesamt 61.155 m³ und ein Abgabensatz von 0,076 €/m³ zu Grunde. Die Brauchwassermenge wurde im Bescheid in Tränkwasser (46.944 m³) und 1 2

3 Reinigungswasser (14.211 m³) aufgeteilt, wobei für das Reinigungswasser eine Ermäßigung um 75% in Ansatz gebracht wurde. Für das Tränkwasser erfolgte eine solche Ermäßigung nicht. Die Berechnung der Tränkwassermenge erfolgte anhand der von der Klägerin mitgeteilten durchschnittlichen Tierbestände. Danach belief sich der Bestand in 2012 (gemeint ist: 2013) in E. durchschnittlich auf 79 Kälber (bis 6 Monate), 92 Jungrinder (1-2 Jahre), 59 Färsen (ab 2 Jahre) und 1.298 Milchkühe. Der tägliche Tränkwasserbedarf wurde im Bescheid auf der Grundlage von Daten des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. - KTBL - („KTBL-Datensammlung Betriebsplanung Landwirtschaft 2006/7“) geschätzt. Im Hinblick auf den Bedarf der Milchkühe wurde der Durchschnitt der Werte für unterschiedliche Milchleistungen bei der mittleren Umgebungstemperatur von 15°C angesetzt. Eine Ermäßigung des Abgabensatzes komme hinsichtlich des Tränkwasserverbrauchs nicht in Betracht, da dieser allein vom biologisch bedingten Trinkverhalten der Tiere abhänge. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Versagung der Ermäßigung für den Tränkwasserverbrauch wandte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid der Landesdirektion vom 18. Juni 2015 zurück. Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin im Hauptantrag eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids, weil die Wasserentnahme erlaubnisfrei sei, hilfsweise eine Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe auch für die als Tränkwasser verbrauchte Menge, äußerst hilfsweise eine Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe auf der Basis eines Tränkwasserbedarfs von jeweils 30 Litern pro Tag für alle Tiere, mit Ausnahme der Kälber. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil, diese Ermäßigung zu gewähren und hob den Festsetzungs- und den Widerspruchsbescheid insoweit auf. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermäßigung (der Abgabe) des als Tränkwasser entnommenen Grundwassers seien erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 20. September 2011 - 4 A 866/10 -, juris Rn. 28; v. 26. Oktober 2010 - 4 A 745/08 - , juris Rn. 52) sei im Bereich der Wasserentnahme für die öffentliche Trinkwasserversorgung die Ermäßigung nur auf die Teilmenge des entnommenen Wassers zu gewähren, die der Trinkwasserversorger tatsächlich auch bei Anwendung der besten verfügbaren Technik habe verringern können und dies auch getan habe. Dies betreffe nicht den Teil des Wassers, der als Trinkwasser an den Verbraucher 3

4 weitergegeben werde, da der Entnehmer auf diese Menge auch durch eine Verbesserung der angewandten Technik keinen Einfluss nehmen könne, sondern nur den Teil, der als Betriebswasser oder als Leitungsverlust tatsächlich durch Maßnahmen des Entnehmers verringert werden könne. Entgegen der Auffassung des Beklagten und seiner jetzigen Verwaltungspraxis sei die Abgabe auf die von der Klägerin als Tränkwasser entnommene Menge Grundwasser zu ermäßigen. Die Versagung der Ermäßigung folge aus einem Fehlverständnis der genannten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Die Situation, die diesen Entscheidungen jeweils zugrunde gelegen habe, sei nicht zu vergleichen mit der Wasserversorgung im Rahmen der Tierhaltung. Zwar sei das Durstverhalten der Tiere nicht beeinflussbar. Dies gelte aber für die Bedingungen, unter denen das Durstverhalten entstehe. Die Ermäßigung könne nicht daran scheitern, dass die Tiere eine Mindestmenge an Wasser trinken müssten, um nicht zu verdursten, und eine bestimmte Menge Wasser zur Gesunderhaltung benötigten. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und ließ die Berufung ohne Begründung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Eine Entscheidung über den äußerst hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin, die Wasserentnahmeabgabe auf der Basis eines Tränkwasserbedarfs von täglich 30 Litern für Jungrinder, Färsen und Milchkühe festzusetzen, erfolgte nicht, da dem Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben worden war. Der Beklagte legte gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein. Wie der öffentliche Wasserversorger hinsichtlich des Teils des Wassers, der als Trinkwasser an Verbraucher weitergegeben werde, könne auch die Klägerin auf die Menge, welche die Rinder tatsächlich zur Deckung des unabdingbaren Tränkwasserbedarfs benötigten, keinen Einfluss durch eine Verbesserung der insoweit angewandten Technik nehmen. Lediglich der Teil, der als Betriebs- oder Brauchwasser benötigt werde, könne durch entsprechende technische Maßnahmen des Abgabepflichtigen beeinflusst werden. Bei dem Bedarf an Tränkwasser sei dem biologischen Durstverhalten der Rinder in sachgerechtem Maß Rechnung zu tragen, so dass die Lenkungsfunktion der Wasserentnahmeabgabe nicht greife. Es handle sich insoweit um den absolut unabdingbaren Bedarf an Wasser, den die Tiere tatsächlich zu ihrer artgerechten Versorgung und Regulierung ihres natürlichen Trinkbedürfnisses in jedem Fall benötigten. Die von der Klägerin beeinflussbaren Rahmenbedingungen der Haltung hätten allenfalls Einfluss auf die Höhe des benötigten Betriebswassers. Bei 4

5 Milchkühen sei davon auszugehen, dass das Unternehmen an einer möglichst hohen Milchleistung interessiert sei, womit ein höherer Wasserbedarf verbunden sei. Der im erstinstanzlichen Verfahren äußerst hilfsweise gestellte Antrag auf Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe durch Annahme eines geringeren Tränkwasserbedarfs könne keinen Erfolg haben, weil die Klägerin weder nachvollziehbare Zahlen vorgelegt noch diese entsprechend untersetzt habe. Zu den Tränkwasserbedarfszahlen lägen zwischenzeitlich aktuellere und auch genauere Daten des KTBL e. V. und anderer Erkenntnisquellen vor. Diese könnten aus prozessrechtlichen Gründen aber keine Berücksichtigung finden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Februar 2018 - 12 K 1215/15 -, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Regelung des § 91 SächsWG verstoße gegen Art. 9 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL). Danach könnten Entgelte und Benutzungsgebühren nur zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden. Da die Klägerin alle Kosten für die Bohrung und Unterhaltung der Brunnen trage, fielen für die Allgemeinheit keine Kosten an, so dass auch kein Entgelt zulässig sei. Nach Art. 9 Abs. 1 WRRL seien die Wassernutzungen nach den Sektoren Industrie, Haushalt und Landwirtschaft aufzugliedern, so dass ein nicht differenzierender „Einheitssatz“ wie in Anlage 5 Nr. 6 zum SächsWG unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Befreiungstatbestand aus § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG verneint. Selbst wenn der Betrieb der Klägerin nicht als „Hofbetrieb“ im Sinne der Vorschrift angesehen werde, greife jedenfalls die Alternative „Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs“. Der Gesetzgeber habe damit klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Wassernutzung für die Viehtränke erlaubnisfrei bleiben solle. Die Erlaubnisfreiheit führe zur Abgabenfreiheit nach § 91 Abs. 4 Nr. 1 SächsWG. Der Begriff des „Hofbetriebs“ sei in § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die Begriffe 5 6 7

6 „Landgut“ und „Hof“ identisch und bezeichneten jeweils einen „landwirtschaftlichen Betrieb“. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht eine Ermäßigung nach § 91 Abs. 12 Satz 1 SächsWG (gemeint ist: § 91 Abs. 11 Satz 1 SächsWG) für das Tränkwasser angenommen. Das Trinkverhalten der Tiere sei beeinflussbar. Der Wasserverbrauch werde wesentlich von den Haltungsbedingungen im Stall, vor allem von den Stalltemperaturen beeinflusst. Der Zugang zum Wasser könne gesteuert werden, so dass der notwendige Tränkwasserbedarf minimiert werde. Die modernen Stallanlagen der Klägerin entsprächen dem für eine Ermäßigung geforderten Stand der Technik. Der Beklagte hat auf einen Hinweis des Senats mitgeteilt, dass er an seiner Rechtsauffassung, wonach zwischenzeitlich vorliegende aktuellere Daten zum durchschnittlichen Tränkwasserbedarf aus prozessualen Gründen keine Berücksichtigung finden könnten, nicht festhalte. Die Klägerin hat den im Hinblick auf den erstinstanzlich äußerst hilfsweise gestellten Antrag, wonach - mit Ausnahme der Kälber - für alle Tiere ein täglicher Tränkwasserbedarf von je 30 Litern pro Tag anzusetzen sei, nicht aufrechterhalten. Der Beklagte hat der Rücknahme dieses Antrags in der mündlichen Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (1 Band) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden, auch wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorgelegen haben. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Versagung der Ermäßigung und die jetzige Verwaltungspraxis des Beklagten aus einem „Fehlverständnis“ von näher bezeichneten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts folgten. Ein für die Zulassung der Berufung wegen 8 9 10 11 12

7 grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erforderlicher obergerichtlicher Klärungsbedarf zur Auslegung von § 91 Abs. 11 Satz 1 SächsWG bestand danach nicht. Die zulässige Berufung ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin eine Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe um 75% auch für das Tränkwasser zu gewähren (1.). Der Bescheid des Beklagten ist jedoch rechtswidrig, weil er die Tränkwassermenge um 482 m³ zu hoch angesetzt hat (2.). Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin eine weiteren Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe um 75 % zu gewähren, ist für eine zu Unrecht als Tränkwasser berücksichtigte Menge von 482 m³ aufrecht zu erhalten und der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht für das Tränkwasser keine Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe um 75 % gewährt. Nach § 91 Abs. 11 Satz 1 SächsWG hat die zuständige Wasserbehörde die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag um 75 % zu ermäßigen, wenn bei Anwendung des Standes der Technik eine Verringerung der Wasserentnahme nicht erreicht werden kann. Der Beklagte hat der Klägerin auf dieser Rechtsgrundlage in dem angefochtenen Bescheid eine Ermäßigung für den Teil des entnommenen Grundwassers gewährt, der als sog. Reinigungswasser in Ansatz gebracht worden ist. Zu Gunsten der Klägerin hat er dabei angenommen, dass deren Anlage die Voraussetzungen der Norm erfüllt, soweit Wasser nicht zum Tränken der Tiere verwendet wird. Eine Ermäßigung für das als Tränkwasser verwendete Grundwasser setzte daher voraus, dass auch dessen Verbrauch durch den Einsatz von Technik verringert werden könnte, denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20 September 2011 - 4 A 866/10 -, juris Rn. 28; Urt. v. 26. Oktober 2010 - 4 A 745/08 -, juris Rn. 52 [zu § 23 Abs. 11 SächsWG 2004]) ist eine Ermäßigung ausgeschlossen, wenn der Gewässernutzer auch durch die Anwendung der besten verfügbaren Technik eine Verringerung der Wasserentnahme nicht erreichen kann. Das ist vorliegend jedoch der Fall. 13 14 15

8 Die Wassermenge, die von der Klägerin zum Tränken ihres Milchviehs benötigt wird, ist vom biologisch bedingten Wasserbedarf der Tiere abhängig. Zwar trifft es zu, dass dieser Wasserbedarf durch die Bedingungen der Tierhaltung beeinflussbar ist und die Wasseraufnahme insbesondere von der Umgebungstemperatur sowie der Futterzusammensetzung abhängt (vgl. Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. [Hrsg.], Wasserversorgung in der Rinderhaltung, 2008, KTBL- Heft 81, S. 14). Der Einsatz von Technik zur Regulierung der Stalltemperatur oder die Gestaltung anderer Bedingungen der Tierhaltung in einer Milchviehanlage bezwecken jedoch nicht die Verringerung des Wasserverbrauchs, sondern die optimale Versorgung der Tiere mit Tränkwasser zur Erzielung einer entsprechenden Milchleistung. Hat der Technikeinsatz aber nicht die Einsparung von Wasser zum Ziel, bleibt für die Anwendung des § 91 Abs. 11 Satz 1 SächsWG kein Raum, weil die Lenkungsfunktion der Vorschrift, mit der Ermäßigung eine Verringerung des Wasserverbrauchs durch den Einsatz wassersparender Technik zu fördern, nicht erreicht werden kann. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Ermäßigung könne nicht daran scheitern, dass die Tiere eine Mindestmenge an Wasser trinken müssten um nicht zu verdursten und eine bestimmte Menge Wasser zur Gesunderhaltung benötigten, wird übersehen, dass es bei der Lenkungsfunktion der Ermäßigung nicht um einen Mindestwasserverbrauch der Tiere geht, der nicht mehr verringert werden kann, sondern darum, dass ihre Versorgung mit Tränkwasser nicht mit dem Ziel erfolgt, den Grundwasserverbrauch zu senken. Eine Verringerung dieses Wasserverbrauchs durch den Einsatz von Technik ist beim Tränken der Tiere zwar möglich, insbesondere kann der mit der Bereitstellung des Tränkwassers einhergehende Wasserverlust verringert werden. Das Wasser, das beim Tränken der Tiere verloren geht, ist aber kein Tränkwasser, weil es nicht den Wasserbedarf der Tiere deckt, und ist vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid auch nicht als Tränkwasser berücksichtigt worden. Der dort als Tränkwasser angesetzte Wasserverbrauch beruht auf Schätzwerten, die den durchschnittlichen Wasserbedarf der Tiere der Klägerin abbilden, und kann durch eine wassersparende Tränktechnik nicht beeinflusst werden. Dies gilt sinngemäß, soweit die Klägerin geltend macht, dass sie über moderne Stallanlagen verfüge und der Wasserverbrauch der Tiere insbesondere im Hinblick auf die Umgebungstemperatur optimiert werde. Der Beklagte hat seiner Schätzung in dem streitgegenständlichen Bescheid den 16 17

9 gemittelten Tränkwasserbedarf von Tieren mit unterschiedlicher Milchleistung bei einer (mittleren) Umgebungstemperatur von 15°C zu Grunde gelegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dabei mehr als den biologisch notwendigen Wasserbedarf der Tiere berücksichtigt hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Ermäßigung der Abgabe für das Tränkwasser erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig, weil die Klägerin nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG von der Abgabe befreit oder § 91 SächsWG gegen Unionsrecht verstoßen würde. Der landwirtschaftliche Betrieb der Klägerin ist - wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - kein landwirtschaftlicher Hofbetrieb i. S. v. § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Von diesem Begriff werden nach dem Willen des Gesetzgebers keine Massentierhaltungen erfasst, d. h. wenn die Tierplatzschwellenwerte nach der 4. BImSchV erreicht werden und damit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drucks. 16/12275, S. 64). Das ist vorliegend aber ersichtlich der Fall, da die Klägerin selbst einen Bestand von ca. 1.300 Milchkühen angegeben hat und gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i. V. m. Ziff. 7.1.5 des Anhangs 1 bereits bei 600 oder mehr Rinderplätzen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Unbestimmtheit des § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG liegen neben der Sache. Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 3, Art. 1 Satz 2 SächsVerf) folgende Bestimmtheitsgebot verlangt, dass sich im Wege der Auslegung einer Rechtsnorm feststellen lässt, welche tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine bestimmte Rechtsfolge auszulösen. Aus Wortlaut und Zweck der Norm sowie aus ihrem systematischen Zusammenhang müssen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, um den Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe plausibel zu konkretisieren. Im Übrigen hängt das Maß der erforderlichen Bestimmtheit entscheidend von der Eigenart der jeweiligen Regelungsmaterie ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332, 384 f.; Kammerbeschl. v. 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13 - NVwZ 2014, 1571 Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 -, juris Rn. 20 = BVerwGE 147, 292 Rn. 20; Urt. v. 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -, juris Rn. 24 = BVerwGE 159, 148 Rn. 24). Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den 18

10 rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justitiabilität (Senatsurt. v. 12. Juni 2018 - 4 A 580/15 -, juris Rn. 45). Offensichtlich unzutreffend ist die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG wolle mit der Tatbestandsalternative „Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs“ die Wassernutzung für die Viehtränke generell erlaubnisfrei stellen. Der Wortlaut der Norm beschränkt die Befreiung eindeutig auf den Bereich „außerhalb“ des Hofbetriebs, d. h. für das Tränken von auf den Weiden befindlichem Vieh (vgl. statt aller Rossi, in: Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Stand: August 2019, § 46 WHG Rn. 18). Die gegenteilige Auffassung der Klägerin wird auch nicht von den von ihr bezeichneten Gesetzesmaterialien (BT- Drucks. II/3536) gestützt. Der in Bezug genommene Schriftliche Bericht des 2. Sonderausschusses - WHG - vom 23. Mai 1957 enthält die Beschränkung der Erlaubnisfreiheit für die Viehtränke auf den Bereich „außerhalb“ des Hofbetriebs und thematisiert an keiner Stelle eine generelle Freistellung der Viehtränke. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2014 - C-525/12 (Kommission ./. Deutschland) geltende gemachte Verstoß der Regelung des § 91 SächsWG gegen Art. 9 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL), weil Entgelte und Benutzungsgebühren nur zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden könnten, liegt offensichtlich nicht vor. Der Europäische Gerichtshof hat in dem vorgenannten Urteil ausdrücklich das Gegenteil festgestellt und ausgeführt, „dass die mit der Richtlinie 2000/60 verfolgten Ziele nicht zwangsläufig eine Auslegung … implizieren, dass sie alle dort genannten Tätigkeiten dem Grundsatz der Kostendeckung unterwerfen“ (Rn. 58). Ohne jegliche Substanz sind auch die weiteren Behauptungen eines Verstoßes von § 91 SächsWG gegen Art. 9 WRRL bzw. Art. 3 GG. 2. Der Beklagte hat die Tränkwassermenge im streitgegenständlichen Bescheid jedoch um 482 m³ zu hoch angesetzt, weil er die Schätzung dieser Menge nicht auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Datenlage vorgenommen hat, um die Wasserentnahmeabgabe festzusetzen. Für die Durchführung des Festsetzungsverfahrens geltend gemäß § 91 Abs. 9 SächsWG die Vorschriften der 19 20 21

11 Abgabenordnung entsprechend. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, sind Schätzungen in Abgabensachen - anders als Ermessensentscheidungen - voll überprüfbar (BFH, Urt. v. 23. April 2015 - V R 32/14 -, juris Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.), so dass auf die Sachlage der letzten Behördenentscheidung nur insoweit abzustellen ist, als die Rechtmäßigkeit der Schätzung als Methode der Ermittlung der Abgabenhöhe (vgl. § 162 Abs. 1 und 2 AO) in Rede steht. Das ist vorliegend nicht der Fall, so dass die Grundlagen der für die Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe vom Beklagten vorgenommene Schätzung vom Senat auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen sind. Im streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte die Menge des Tränkwassers auf der Grundlage der Datensammlung des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft „KTBL-Betriebsplanung Landwirtschaft 2006/07“ geschätzt, die für Jungrinder (1-2 Jahre) einen täglichen Wasserbedarf von 32,4 Liter und für Färsen (ab 2 Jahre) von 70 Litern ausweist, wogegen die entsprechenden Daten in der „KTBL- Betriebsplanung Landwirtschaft 2014/2015“ sowie der 2018 veröffentlichten „KTBL- Betriebsplanung Landwirtschaft 2018/2019“ einen täglichen Tränkwasserbedarf von 36 Litern bei Jungrindern und 42 Litern bei Färsen ausweisen; die Werte für Kälber (10 Liter) und Milchkühe (93 Liter) sind unverändert. Im Veranlagungszeitraum waren 92 Jungrinder zu berücksichtigen, so dass der Beklagte deren Tränkwasserbedarf im Jahr um 120,89 m³ (92 x 3,6 Liter/Tag x 365 Tage) zu niedrig angesetzt hat, wogegen der Tränkwasserbedarf für 59 Färsen um 602,98 m³ (59 x 28 Liter/Tag x 365 Tage) zu hoch bemessen ist. Die zu berücksichtigende Tränkwassermenge ist daher um 482 m³ (gerundet) zu verringern. Da der unstreitige Gesamtverbrauch in Höhe von jährlich 61.155 m³ im Bescheid in Reinigungswasser (ermäßigt) und Tränkwasser (nicht ermäßigt) aufgeteilt worden ist, wobei die Menge des ermäßigten Reinigungswassers durch Subtraktion der Tränkwassermenge vom Gesamtverbrauch ermittelt wurde, führt die Verringerung der Menge des Tränkwassers zu einer entsprechenden Erhöhung der Menge des Reinigungswassers, so dass die Wasserentnahmeabgabe für weitere 482 m³ des entnommenen Grundwassers um 75 % zu ermäßigen ist. Dies führt bei einem Abgabensatz von 0,076 €/m³ (Anlage 5 zu § 91 Abs. 5 SächsWG [Benutzung des Grundwassers, Nr. 6]) zu einer um 27,47 € niedriger festzusetzenden Wasserentnahmeabgabe. 22

12 Über den von der Klägerin in der ersten Instanz äußerst hilfsweise gestellten Antrag, den Anteil des Tränkwassers an der unstreitig verbrauchten Gesamtmenge so zu bestimmen, dass für alle Tiere (außer den Kälbern) jeweils nur ein täglicher Verbrauch von 30 Litern zu berücksichtigen sei, musste der Senat nicht mehr entscheiden, weil die Klägerin diesen in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und der Beklagte der Rücknahme zugestimmt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Wasserentnahmeabgabe in Höhe von 3.837,75 € ist nur um 27,47 € (weniger als 1 %) zu korrigieren, so dass der Beklagte nur zu einem äußerst geringen Teil unterlegen ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte 23 24 25

13 durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Künzler

Dr. Pastor

Dr. John

Beschluss Der Streitwert wird auf 2.675,80 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war, ob für die Berechnung der Wasserentnahmeabgabe die als Tränkwasser verbrauchte Menge an Grundwasser (46.944 m³) mit dem vollen Abgabensatz (3.567,74 €) oder mit einer Ermäßigung um 75 % (891,94 €) anzusetzen war, so dass sich der Streitwert aus der Differenz der vorgenannten Werte berechnet. Der Wert des Hauptantrags der Klage war dagegen nicht mehr zu berücksichtigen, weil er nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Künzler

Dr. Pastor

Dr. John

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