Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.06.2020 – 4 B 188/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Eröffnung eines Girokontos; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

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hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und Dr. John

am 9. Juni 2020 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. April 2020 - 1 L 611/19 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den vom Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts innerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachten Erwägungen - auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Eröffnung und Führung eines Girokontos zu verpflichten, fehlerhaft abgelehnt hat. 1. Der Antragsteller ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig (VR) eingetragener Verein, dessen Zweck nach der Vereinssatzung u. a. in der Förderung von Religion und Kultur besteht und der an seinem Sitz eine Moschee unterhält. Deren Räume werden zu gottesdienstlichen Zwecken sowie für Unterrichts- und Vortrags- veranstaltungen sowie Seminare genutzt (vgl. http://www..................., Abruf am 9. Juni 2020). Im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2018 des Landesamts für Verfassungsschutz werden der Antragsteller und sein Vorstand, Herr H. D., erwähnt. Danach bilde der Antragsteller einen Schwerpunkt salafistischer Strukturen in Sachsen. Der Imam der vom Antragsteller unterhaltenen Moschee, Herr D., sei ein überregional bekannter Multiplikator des politischen Salafismus in Deutschland. 1 2

3 Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers, der sich vorgerichtlich bei der Antragsgegnerin erfolglos um die Einrichtung eines Basiskontos gemäß § 33 Zahlungskontengesetz oder eines vergleichbaren Kontos für einen Verein zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr bemüht hat, als unbegründet abgelehnt. Die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache lägen nicht vor, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Einrichtung eines Kontos lediglich bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache begehrt werde. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Kontoeinrichtung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt geboten sei. Es bedürfe daher keiner Vertiefung, ob auch ein Anordnungsanspruch vorliege. 2. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände des Antragstellers geben keine Veranlassung für eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hat. Zwar kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis auch dann erlassen werden, wenn die begehrte vorläufige Regelung die Hauptsache vorwegnimmt. Dies ist der Fall, wenn durch der Regelung die Hauptsacheentscheidung irreversibel getroffen wird, die Regelung eine Rechtsposition vorläufig bis zur Hauptsacheentscheidung einräumt oder sie jedenfalls einen faktischen Vorteil verschafft, ohne die begehrte Rechtsposition - wenn auch nur vorläufig - zu vermitteln (vgl. krit. Puttler a. a. O. Rn. 102 und Schoch a. a. O. Rn. 88 ff.). In diesen Fällen sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs gesteigerte Anforderungen zu stellen (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a). Vorläufiger Rechtsschutz ist unter solchen Umständen nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - juris Rn. 17 = BVerfGE 79, 69; Beschl. v. 8. November 2017 - 2 BvR 809/17 -, juris Rn. 13 = DVBl. 2018, 49) und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit 3 4 5

4 für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 1997 - 2 S 610/97 -, juris Rn. 55 = SächsVBl. 1997, 298; Beschl. v. 16. Mai 2011 - 2 B 273/09 -, juris Rn. 9). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen bedarf allerdings keiner Entscheidung, weil den Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht entnommen werden kann, dass ein Anordnungsanspruch vorliegt. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Die Beschwerdebegründung muss, ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, aufzeigen, wo und weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 76 m. w. N.). Wurde - wie hier - die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen, weil das Verwaltungsgericht einen Anordnungsgrund für nicht gegeben hält, ohne sich zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu verhalten, erfordert das Darlegungserfordernis nicht nur eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts zu dem nach seiner Auffassung fehlenden Anordnungsgrund, sondern auch Erläuterungen zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Ausführungen dazu sind in einem solchen Fall auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit dieser Frage befasst hat. Im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO "auseinander setzen" kann sich der Beschwerdeführer zwar nur mit in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausführungen. Das Auseinandersetzungserfordernis tritt indes bereits nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO lediglich neben das Gebot, die Gründe aufzuzeigen, derentwegen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; dieser Teil der einen Beschwerdeführer treffenden Darlegungslast wird durch eine partiell fehlende Möglichkeit der "Auseinandersetzung" nicht gegenstandslos. Das ergibt sich auch aus der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft. Beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, ohne dass sich daraus - etwa im Falle der Verneinung einer von mehreren Voraussetzungen eines geltend gemachten Anspruchs durch das Verwaltungsgericht - die "Schlüssigkeit" 6 7

5 seines Rechtsschutzbegehrens ergibt, so kommt er seiner Darlegungsobliegenheit nicht in der gebotenen Weise nach. Dies zwingt je nach Sachlage zu einer Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens, die in diesem Zusammenhang dem Darlegungserfordernis genügt. Gleiches dürfte in einem solchen Fall auch für eine konkrete Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen gelten (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 25. Juli 2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.; vgl. Guckelberger a. a. O. Rn. 78). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht, weil er weder ausdrücklich noch durch Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen dargelegt hat, dass und auf welcher Rechtsgrundlage ein Anordnungsanspruch vorliegen soll. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts erfolgt von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und beruht auf der Erwägung, dass mit dem vom Antragsteller verfolgten Anspruch eine - weitgehende - Vorwegnahme verbunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26. November 2013 - 4 B 426/13 -, juris Rn. 9). Im Übrigen beruht die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai 2012/1. Juni 2012/18. Juli 2013 (https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Künzler

Pastor

John

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