Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.06.2020 – 6 A 67/19
Az.: 6 A 67/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller –
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Nordsachsen Schloßstraße 27, 04860 Torgau
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Widerrufs der Gewerbeerlaubnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 11. Juni 2020 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. November 2018 - 5 K 356/18 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, der sich gegen den Widerruf seiner 2005 erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO sowie der ihm 2016 erteilten Erlaubnis nach § 34i GewO wendet, abgewiesen. Das Gericht habe trotz Ausbleibens des Klägers entscheiden dürfen, da dieser unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO form- und fristgerecht geladen worden sei. Obgleich er am Vortag der mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung unter Vorlage eines privatärztlichen Attests um Verlegung des Termins nachgesucht habe, habe er nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden an der Teilnahme zur mündlichen Verhandlung gehindert gewesen sei. Er sei zuvor darauf hingewiesen worden, dass die krankheitsbedingte Aufhebung eines neuerlich anberaumten Termins ausschließlich bei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes in Betracht komme. Dieses habe er nicht vorgelegt; die Vorlage des privatärztlichen Attestes reiche nicht aus. Der Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnisse nach §§ 37c und 34i GewO finde seine Rechtsgrundlage in § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Der Kläger sei nachträglich unzuverlässig i. S. v. § 34c Abs. 2 Nr. 1, § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO geworden. Zudem seien seine Vermögensverhältnisse ungeordnet (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 und § 34i Abs. 2 Nr. 2 GewO). Im maßgeblichen Zeitpunkt des 1 2
3 Widerspruchsbescheids habe er offene Steuerforderungen beim Finanzamt in Höhe von über 110 T€ sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Sächsischen Aufbaubank in Höhe von mehr als 160 T€ gehabt. Diese Zahlungsrückstände hätten sich über einen längeren Zeitraum kontinuierlich angesammelt und seit Einleitung des Verwaltungsverfahrens stetig erhöht. Darüber hinaus hätten mehrere den Kläger betreffende Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts vorgelegen. Er habe darüber hinaus 2016 bei Abgabe der Vermögensauskunft erklärt, dass er vermögenslos sei. Sein Verhalten gegenüber den Gläubigern rechtfertige ebenfalls die Annahme der Unzuverlässigkeit. Er habe zwar vereinzelt Schulden getilgt. Von ihm angebotene Ratenzahlungen seien aber abgelehnt worden, weil sie nicht zu einer Reduzierung der Schulden in einem angemessenen Zeitraum geführt hätten. Ohne den Widerruf der Erlaubnis sei eine Gefährdung des öffentlichen Interesses wegen des zu erwartenden Anwachsens der Verbindlichkeiten gegeben. Der Beklagte habe die Jahresfrist eingehalten und sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Hiergegen wendet der Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung ein, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Er sei seit Jahren bemüht, die überwiegend aus den Anfangsjahren des Gewerbebetriebs entstandenen Schulden bei diversen öffentlichen Trägern zu tilgen sowie gewerbebezogenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten nachzukommen bzw. diese auszugleichen. Das Gesamtbild seines Verhaltens sei daher eine Gewähr dafür, dass er zukünftig sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben werde. Jedenfalls seien in der kürzeren Vergangenheit keine wesentlichen Zahlungsaufforderungen hinzugekommen. Die vom Beklagten ermittelten Steigerungen der Forderungsbeträge beruhten mehrheitlich auf unweigerlich in Kauf zu nehmenden Säumniszuschlägen. So habe er zwischenzeitlich die Einkommensteuerschulden ab 2013 sämtlich bezahlt, alle Krankenkassenbeiträge ausgeglichen und sich mit der Stadt O...... hinsichtlich der Gewerbesteuerrückstände auf eine Ratenzahlung geeinigt. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Ein vollständiger Entzug seiner Erwerbsmöglichkeit fördere seine Bestrebungen auf Ausgleich der Zahlungsaußenstände nicht. Bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit sollte daher weniger der Blick zurück als vielmehr auf seine zeitnahen Bemühungen, die eine positive Zukunftsprognose aufzeigten, gerichtet werden. Die Rechtssache weise darüber hinaus besondere Schwierigkeiten in 3
4 rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf. Mangels strukturierter Tatbestandsmerkmale bedürfe die Anwendung der Gesetze beim Widerruf einer Gewerbeerlaubnis höherer Anforderungen an die Anwendung und das Treffen einer Ermessensentscheidung im Einzelfall. Unbefriedigend sei für ihn, dass ihm in den Ermessenserwägungen nur vergangene Unregelmäßigkeiten vorgeworfen und gerade nicht seine aktuellen Anstrengungen zum Abbau der finanziellen Rückstände gewürdigt würden. Es stelle sich daher die Frage, ob nicht diese Indizien eine Unzuverlässigkeit künftig verhindern könnten. Offen bleibe auch die Auseinandersetzung mit seiner individuellen Situation und ob gegebenenfalls die Auffälligkeiten seinem unternehmerischen Verhalten oder vielmehr gewerbeübergreifenden Konjunkturschwächen in der Vergangenheit zuzuordnen seien. Ihm sei auch im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht genügend Raum gegeben worden, im Termin vom 29. November 2018 ausreichend rechtliches Gehör zu erlangen, da in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden worden sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, zu verhandeln, obwohl er ein Attest einer Fachärztin für Innere Medizin vorgelegt habe, sei rechtsfehlerhaft. Da er urplötzlich verhandlungsunfähig erkrankt sei, habe ihm einen Tag vor der Verhandlung nicht mehr die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, eine amtsärztliche Bescheinigung über seine Verhandlungsunfähigkeit beizubringen. Ausweislich der Auskunft des Internetauftritts des Beklagten zur amtsärztlichen Attestierung sei hierfür nur eine Ärztin zuständig. Diese habe ihren Amtssitz im von seinem Wohnort ca. 37 km entfernten T...... Er wäre somit zu einer Fahrt nach T..... gezwungen gewesen, um seine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit dem Gericht glaubhaft zu belegen. Dies sei ihm nicht möglich gewesen. Hinzu komme, dass die amtsärztliche Sprechstunde nur dienstags von 14 bis 18 Uhr im Internet angeboten werde. Auch habe ihn die Mitteilung des Verwaltungsgerichts, dass sein Verlegungsantrag abgelehnt werde, nicht erreicht, da er zum Faxempfang einen PC-Abruf verwende, der nur in seinem Büro in L...... möglich sei. Er sei deshalb dem Erfordernis, seine Krankheit ausreichend glaubhaft zu machen, mit dem vorgelegten ärztlichen Attest nachgekommen. Somit sei mit der ohne ihn durchgeführten mündlichen Verhandlung sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiterhin habe er dem Gericht mehrfach mitgeteilt, dass ihn verschiedene postalische Nachrichten nicht oder äußerst verspätet erreicht hätten, weil Amtspost höchstwahrscheinlich in einen falschen, ihm nicht zugänglichen Briefkasten zugestellt worden sei. Er habe mithin nur verspätet bis
5 gar nicht auf die Verlangen des Gerichts zur Betreibung des Verfahrens Stellung nehmen können. Hierzu fänden sich in den Urteilsgründen keine Ausführungen. 1. Diese Einwendungen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung be- stehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). a) Die Darlegungen des Klägers führen nicht dazu, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen wäre. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte die ihm erteilten gewerberechtlichen Erlaubnisse wegen seiner nachträglich eingetretenen Unzuverlässigkeit und ungeordneten Vermögensverhältnisse (§ 34i Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 34c Abs. 2 Nr. 1 und 2 GewO) zu Recht widerrufen hat (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Es ist seit langem in der Rechtsprechung geklärt, dass derjenige Gewerbetreibende unzuverlässig (§ 34i Abs. 2 Nr. 1, § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO) ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann auf einer lang anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die in Folge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass - insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzepts - Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Steuerrückstände sind nur dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des 4 5 6 7
6 Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Nach diesen Grundsätzen ist eine die gesamte Situation des Gewerbetreibenden einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewertende Prognose erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 - 6 B 268/19 -, juris Rn. 6; v. 23. Mai 2018 - 3 B 334/17 -, juris Rn. 7; v. 27. März 2019 - 3 B 393/18 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Die Steuern bedürfen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der Festsetzung durch Steuerbescheid (§ 155 AO). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt werden (BVerwG, Beschl. v. 12. März 1997 a. a. O. Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 a. a. O.; v. 27. März 2019 a. a. O. Rn. 7). Zudem ist ein Widerruf möglich, wenn der Gewerbetreibende in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel u. a. der Fall, wenn er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im Januar 2018 gewerberechtlich unzuverlässig war, weil er Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt von mehr als 110 T€ und der Sächsischen Aufbaubank von über 160 T€ hatte, die zu einem erheblichen Teil schon über eine längere Zeit bestanden und nicht abgebaut werden konnten, sondern während des Verwaltungsverfahrens weiter anwuchsen. Sowohl absolut als auch im Verhältnis zu dem kleineren Gewerbetrieb des Klägers mit wenigen Angestellten handelt es sich um sehr erhebliche Summen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, dass für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 1995 - 1 B 83.95 -, juris; Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1). Diese Rechtsprechung begegnet, wie das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschl. v. 13. März 1995 - 1 BvR 1639/91 -, 8 9
7 GewArch 1995, 242) bestätigt hat, unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken, weil dem Anspruch auf erneute Zulassung zur selbständigen Gewerbeausübung bei Entfallen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit durch die Wiedergestattung Rechnung getragen werden kann. Diese Erwägungen gelten beim Widerruf einer erteilten Gewerbeerlaubnis entsprechend. Auch hier kann bei einer Änderung der Verhältnisse die Neuerteilung der Erlaubnis nach §§ 34i, 34c GewO beantragt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Wiedererteilung. Das Verwaltungsgericht hat somit zu Recht vorwiegend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abgestellt. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Es ist daher unerheblich, welche Ursachen zu einer Überschuldung geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden vielmehr erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 a. a. O. Rn. 9; v. 30. März 2015 - 3 A 334/13 -, juris Rn. 10). Es kann mithin dahinstehen, ob die Schulden vorwiegend auf Verhalten des Klägers oder auf von ihm nicht zu beeinflussende Marktbedingungen zurückzuführen sind. Der Kläger erfüllte zudem die Voraussetzung, dass er mehrfach in ein vom Vollstreckungsgericht zu führendes Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen war. Dies führt im Regelfall dazu, dass von ungeordneten Vermögensverhältnissen auszugehen ist (vgl. (§ 34i Abs. 2 Nr. 2, § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO). Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, wird von der Beschwerde nicht dargetan und ist auch sonst nicht erkennbar. Vielmehr sprechen die von ihm 2016 abgegebene Erklärung, dass er über kein Vermögen verfüge, sowie seine Erklärung gegenüber dem Finanzamt, dass er Raten (nur) in Höhe von monatlich 50 € zahlen könne, für die Ungeordnetheit seiner Vermögensverhältnisse. Da zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung keine Anzeichen für eine grundlegende Besserung der finanziellen Verhältnisse des Klägers 10 11 12
8 erkennbar waren, ist die Gewerbeuntersagung auch nicht unverhältnismäßig. Mit der Verhinderung eines mit der Fortsetzung der Gewerbetätigkeit des Klägers verbundenen wahrscheinlichen weiteren Anstiegs seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungsrückstände liegt ein Grund vor, der dem Gewicht seiner grundrechtlich garantierten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ausreichend Rechnung trägt. Der Senat verkennt dabei nicht das Bemühen des Klägers, einzelne Schulden zurückzuzahlen und - im Rahmen seiner Möglichkeiten - zu verhindern, dass die übrigen Schulden weiter ansteigen. Ihm ist es jedoch - zum einen wegen der zu geringen Erträge aus seinem Gewerbe, zum anderen wegen des stetigen Anstiegs von Säumniszuschlägen und Zinsen - nicht gelungen, die Zahlungsrückstände abzubauen; vielmehr sind seine Schulden sowohl beim Finanzamt als auch bei der SAB weiter angestiegen. Dass der Kläger nach einem tragfähigen Sanierungskonzept wirtschaftet, das einen Abbau der Schulden in einer absehbaren Zeit erwarten lässt, ist weder von ihm schlüssig vorgetragen noch sonst erkennbar. Auch der Umstand, dass er infolge des Widerrufs seiner gewerblichen Erlaubnisse möglicherweise auf Grundsicherung angewiesen sein wird, rechtfertigt es im Falle seiner Unzuverlässigkeit und der Erforderlichkeit der gewerberechtlichen Maßnahme nicht, von deren Unverhältnismäßigkeit auszugehen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 11. März 2019 - 1 M 23/19 -, juris Rn. 13). Sollte es in Zukunft zu einer Änderung seiner wirtschaftlichen Situation kommen, hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Gewerbeerlaubnis zu stellen (vgl. §§ 34i, 34c GewO). b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln, weil das Verwaltungsgericht trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung und seines am Vortag der mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsantrags verhandelt hat, wie er in seinen Ausführungen zum Vorliegen des Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache vorträgt. Damit macht er in der Sache den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nämlich der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO), geltend, der - bei seinem Vorliegen - auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen könnte. 13 14
9 Eine Terminsänderung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen und glaubhaft gemacht werden. Nicht hierzu zählen nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden nicht erscheint. Ein ausreichender Grund kann zwar u. a. darin liegen, dass ein Beteiligter erkrankt ist. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 1999 - 8 B 186.98 -, NVwZ-RR 1999, 408; BFH, Beschl. v. 23. Februar 2012 - VI B 114/11 -, juris; v. 26. November 2009 - VIII B 162/09 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 5. Juni 2012 - 17 E 196/12 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 5. November 2012 - 2 LA 177/12 -, juris). Die Ablehnung des Verlegungsantrags durch das Verwaltungsgericht war ermessensfehlerfrei, da das Gericht zuvor angekündigt hatte, dass eine Verhinderung nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes angenommen werden könne und der Kläger ein solches schuldhaft nicht vorgelegt hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. April 2017 - 2 B 69.16 -, juris Rn. 12; BFH, Beschl. v. 17. Mai 2000 - IV B 86/99 -, juris Ls. und Rn. 6). Das Gericht hat den Kläger in der Ladung vom 15. August 2018 zum Termin am 14. September 2018 darauf hingewiesen, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann. In den folgenden Ladungen findet sich der Hinweis, dass es im Übrigen bei den Hinweisen der früheren Ladung verbleibt. In der Ladung vom 17. Oktober 2018 zum Termin am 15. November 2018 hat es darauf hingewiesen, dass eine erneute Erkrankung zum Verhandlungstermin ausschließlich bei Vorlage eines amtsärztlichen Attests Berücksichtigung finden kann. Da der Kläger bereits am Vortag der auf den 18. Oktober 2018 terminierten mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine plötzliche Erkrankung und ein privatärztliches Attest um deren Verlegung nachgesucht hatte, fand diese Anordnung im Prozessrecht eine Stütze (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 2 ZPO; BFH, Beschl. v. 17. Mai 2000 - IV B 87/99 -, juris Rn. 4). Der Termin am 15. November 2018 wurde dann auf seinen Antrag auf den 29. November 2018 verlegt. Die Umladung vom 13. November 2018 auf den 15 16 17
10 29. November 2018 enthielt den Hinweis, dass es im Übrigen bei den Hinweisen der früheren Ladung verbleibt. Somit hatte der Kläger seine Verhandlungsunfähigkeit durch amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Dies hat er nicht getan und somit erhebliche Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Verlegung des Termins nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Ladungen sind dem Kläger - der im Übrigen auf sie auch reagiert hat - zugestellt worden; die in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunden begründen hierüber den Beweis (§ 173 Satz 1 VwGO, § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO). Dass ihm ein amtsärztlicher Nachweis nicht möglich war, ist nicht erkennbar. Bereits nach seinem eigenen Vortrag in dem an das Verwaltungsgericht gerichteten Verlegungsantrag vom 28. November 2018 lag zu diesem Zeitpunkt eine plötzliche und unvorhersehbare Erkrankung, die eine Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung bis zum Verhandlungstermin möglicherweise gehindert hätte, nicht vor. Der Kläger führt darin aus: "Ich kam am Samstag vom Ausland schwer erkrankt zurück und leide an resistenten Keime/Bakterien mit schweren Erbrechen, hohen Fieber und Schmerzen im infizierten Magen-/Darmbereich mit starken Flüssigkeitsverlustes." Da somit bereits am Samstag, den 24. November 2018, bei Anhalten der Symptome aber jedenfalls zu Wochenbeginn, absehbar war, dass er am darauffolgenden Donnerstag möglicherweise gehindert sein könnte, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, hätte er sich bereits am Montag, den 26. November 2018, um eine amtsärztliche Bestätigung bemühen und das Gericht informieren müssen. Jedenfalls eine Kontaktaufnahme per Telefon oder Telefax mit dem Gesundheitsamt und dem Gericht wäre ihm zumutbar gewesen. Dass er dies versucht hat, trägt er bereits nicht vor. Sofern die Amtsärztin oder der Amtsarzt - ggf. nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt - auf seine Vorstellung nicht verzichtet hätte, hätte er das Gesundheitsamt - auch am Dienstag zur offiziellen Sprechzeit - mit einem Taxi erreichen können, wenn ihm eine anderweitige Anreise krankheitsbedingt nicht zumutbar gewesen sein sollte. Auch die am 27. November 2018 ausgestellte Bestätigung seines Hausarztes, dass er arbeits- und verhandlungsunfähig ist, hat er nicht am selben Tag an das Verwaltungsgericht übermittelt, sondern erst am Folgetag, den 28. November 2018, um 14.47 Uhr an das Gericht gefaxt, wo sie am 14.51 Uhr einging. Eine vorherige oder parallele Übermittlung dieser Bestätigung an das Gesundheitsamt unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit erfolgte nicht. 18
11 Auch angesichts der vom Hausarzt gestellten Diagnose ICD A09.9 - Sonstige und nicht näher bezeichnete Gastroenteritis und Kolitis nicht näher bezeichneten Ursprungs - war nicht zwingend von seiner Verhandlungsunfähigkeit auszugehen. Zwar hatte der Hausarzt eine solche zusätzlich bestätigt. Auf die Einschätzung des Hausarztes musste sich das Verwaltungsgericht aber nicht verlassen; vielmehr konnte es - da die geforderte amtsärztliche Bestätigung fehlte - davon ausgehen, dass die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit nicht ausreichend dargelegt ist. Der Kläger muss es sich auch selbst zurechnen lassen, dass ihm die Ablehnung seines Antrags auf Terminsverlegung offensichtlich nicht vor dem Termin bekannt geworden ist. Bei einem am Vortag vor dem Termin gestellten Antrag muss er sicherstellen, für eine Entscheidung erreichbar zu sein (vgl. BFH, Beschl. v. 28. August 2007 - VII S 3/07 [PKH] -, juris Rn. 11). Wenn ihm die vom Verwaltungsgericht am 28. November 2018 um 16.12 Uhr zunächst per Telefax und - nachdem keine Verbindung zustande gekommen war - nochmals um 16.25 Uhr per E-Mail erfolgreich versandte Nachricht mit der Ablehnung seines Antrags nicht zeitnah bekannt wurde, geht das deshalb zu seinen Lasten. Nicht anders verhält es sich mit Schreiben des Gerichts, die ihn nicht oder nur verspätet erreicht haben sollen. Er hätte Akteneinsicht in die Gerichtsakte nehmen können, um sich Kenntnis von den Schreiben zu verschaffen. Im Übrigen trägt er nicht vor, um welche konkreten Schreiben es sich handelt, was er bei Kenntnis der Schreiben vorgetragen hätte und warum dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Bei der Gehörsrüge muss indes nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bei der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 -, juris Rn. 3). Nichts anderes gilt bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel wegen einer Gehörsverletzung (SächsOVG, Beschl. v. 23. November 2016 - 3 A 630/16 -, juris Rn. 15). 2. Die Darlegungen des Klägers ergeben auch nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 19 20 21 22
12 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 - , juris Rn. 19; Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O. S. 194). Allein die Tatsache, dass hier unbestimmte Rechtsbegriffe anzuwenden sind, führt nicht zu größeren rechtlichen Schwierigkeiten, zumal die Voraussetzungen eines Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis und eines Anspruchs auf Verlegung eines Verhandlungstermins wegen Erkrankung - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung inzwischen geklärt sind. Dass der Fall des Klägers darüber hinaus Fragen aufwirft, die das normale Maß nicht unerheblich überschreiten, legt die Beschwerde nicht dar. Sie beschränkt sich insoweit darauf, die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu kritisieren. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nummer 54.1, 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Widerrufen werden zwar zwei dem Kläger erteilte Gewerbeerlaubnisse. Er übt aber gestützt auf diese Erlaubnisse - soweit ersichtlich - nur ein einheitliches Gewerbe, nämlich das eines Baufinanzierungs- beraters/Immobiliendarlehensvermittlers aus, weshalb wirtschaftlich auf den Jahresgewinn dieses Gewerbes und hier auf den Mindestbetrag von 15.000 € abzustellen ist (a. A. wohl tendenziell VG Magdeburg, Beschl. v. 22. Januar 2019 - 3 B 426/17 -, juris Rn. 47). Ein Fall mehrerer Gewerbe mit eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung oder ein einer erweiterten Gewerbeuntersagung vergleichbarer Fall (vgl. Nummer 54.2.2 des Streitwertkatalogs) liegt deshalb hier nicht vor.
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13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp