Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.06.2020 – 5 A 525/17
Az.: 5 A 525/17
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragstellerin - prozessbevollmächtigt:
gegen
den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin Abt. Beitragsrecht Richterstraße 7, 04105 Leipzig
- Beklagter -
- Antragsgegner - prozessbevollmächtigt:
wegen
Rundfunkbeiträgen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert
am 15. Juni 2020 beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. April 2017 - 2 K 801/16 - wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 613,02 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde der Klägerin am 30. Mai 2017 zugestellt und war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Klägerin hat zwar fristgemäß am 30. Juni 2017 die Zulassung der Berufung beantragt. Die angekündigte Begründung ist indes innerhalb der Darlegungsfrist, die mit Ablauf des 31. Juli 2017, einem Montag, geendet hat (vgl. § 57 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) nur unvollständig und nicht mit einem als Antragsbegründung im vorliegenden Verfahren erkennbaren Erklärungsinhalt bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Am 31. Juli 2017 um 15:25 Uhr ging bei dem Oberverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax ein, dessen Blatt 1 nur die Anwaltskanzlei erkennen lässt, im Übrigen aber weiß ist. Dieses Fax konnte auch in Ansehung der übrigen Blätter 2 und 3 keinem Verfahren zugeordnet werden. Die Blätter 2 und 3 ließen auch nicht erkennen, ob es sich um die Begründung eines Zulassungsantrags handelte. Die Eingangsgeschäftsstelle des Gerichts vermerkte dies 1 2 3
3 handschriftlich auf Blatt 1 des gefaxten Schriftsatzes mit der Aufforderung, das Fax nochmals zu senden, und sendete das Blatt 1 mit diesem Vermerk am 31. Juli 2017 um 15:34 Uhr an die Anwaltskanzlei per Fax zurück. Da am nächsten Morgen kein Eingang zu verzeichnen war, hinterließ die Eingangsgeschäftsstelle am 1. August 2017 um 7:42 Uhr eine entsprechende Information auf dem Anrufbeantworter der Anwaltskanzlei. Nachdem dann um 8:15 Uhr erneut ein leeres weißes Blatt als Fax von der Anwaltskanzlei einging, forderte die Eingangsgeschäftsstelle des Gerichts die Anwaltskanzlei per Fax um 8:31 Uhr auf, das Fax nochmals zu senden. Erst danach ging am 1. August 2017 um 18:29 Uhr per Fax die vollständige Begründung des Berufungszulassungsantrags der Klägerin bei Gericht ein. Der Schriftsatz hat das Oberverwaltungsgericht damit erst am 1. August 2017 mit einem objektiv als Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung erkennbaren Erklärungsinhalt erreicht. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsbegründungfrist zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO gehindert, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einzuhalten. Sein Verschulden wird gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zugerechnet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, die Begründungsschrift sei am 31. Juli 2017 um 15:25 Uhr an das Gericht gefaxt worden. Die erfolgreiche Versendung sei sowohl durch das Kanzleipersonal als auch durch den Prozessbevollmächtigten selbst unmittelbar nach Versendung geprüft worden. Das Faxgerät habe ausweislich des vorgelegten Versendungsprotokolls eine erfolgreiche Versendung von drei Seiten des Schriftsatzes ausgewiesen. Die offensichtlich teils fehlerhafte Datenübertragung habe zu diesem Zeitpunkt nicht bemerkt werden können. Das Rückfax des Gerichts sei erst am 1. August 2017 festgestellt worden. Grundsätzlich würden im Kanzleibetrieb die Faxeingänge am Morgen und zur Postbearbeitung noch einmal am späten Mittag kontrolliert und den Akten zugeordnet. Dies sei auch am 31. Juli 2017 so geschehen. Da das Rückfax des Gerichts erst nach der angewiesenen Kontrolle zum späten Mittag in der Kanzlei eingegangen sei, sei dies zunächst unbemerkt geblieben. Eine 4 5
4 permanente Kontrolle von Post(fax-)eingängen stelle überzogene Anforderungen an die Organisation eines Kanzleibetriebs. Nach diesem Vorbringen trifft den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug auf die in Rede stehende Versäumung der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein eigenes (Organisations-) Verschulden. Ein Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass an einem normalen Werktag alle während der üblichen Bürozeiten eingehenden Schriftstücke auf drohenden Fristablauf hin geprüft werden. Dies gilt auch für während der üblichen Bürozeiten eingehende Faxeingänge (BayVGH, Beschl. v. 28. Dezember 1992 - 23 B 92/1549 -, NJW 1993, 1731; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 233 Rn. 23.38). Dem genügt eine Kanzleiorganisation wie die hier geschilderte, die sich auf eine Kontrolle von per Fax eingegangenen Schriftstücken am Morgen und am späten Mittag beschränkt, nicht. Wäre die Kontrolle des Posteingangs - wie geboten - für die gesamte übliche Bürozeit erfolgt, wäre das am Tag des Fristablaufs um 15:34 Uhr und damit innerhalb der üblichen Bürozeiten übermittelte Rückfax des Gerichts bemerkt worden und eine fristgemäße Übermittlung der Antragsbegründung möglich gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren und die von Amts wegen vorgenommene Änderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Munzinger
Tischer
Dr. Helmert
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