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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.06.2020 – 3 A 714/18

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Anordnung einer Sicherheitsbefragung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp

am 16. Juni 2020 beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. März 2018 - 3 K 2144/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Nr. 1), der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Nr. 2), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 3) oder der besonderen Schwierigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Nr. 4) gegeben ist. Der Kläger wendet sich gegen eine ihm gegenüber angeordnete Sicherheitsbefragung. Er reiste 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde im 00.2012 als Flüchtling i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt. Vom Mai 2002 bis Mai 2008 war er Vorstandsmitglied des Vereins „K...................... e. V.“. Aufgrund dieser Betätigung wurde er am 5. November 2010 vom Landgericht D...... wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde ihm die Freiheitsstrafe erlassen. 1 2 3

3 Der Kläger beantragte am 29. März 2012 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG und die Ausstellung eines Reiseausweises gemäß Art. 28 GFK. Im Rahmen der hierbei durchgeführten schriftlichen Sicherheitsbefragung gab er an, beim Verein „K....................“ als Vorstandsmitglied tätig gewesen zu sein. Seine zunächst bejahende Antwort zu einem Kontakt zur „Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e. V. (YEK-KOM)" strich er wieder durch und verneinte die Frage. Mit Schreiben vom 18. Mai und 18. Oktober 2012 regte das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen - LfV - eine Sicherheitsbefragung des Klägers an. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zumindest in der Vergangenheit die PKK unterstützt habe. Er sei neben seiner Tätigkeit als langjähriger Vorsitzender des Vereins „K...................... e. V.“ Teilnehmer an zahlreichen regionalen und überregionalen PKK-initiierten Veranstaltungen gewesen. Hierauf lud ihn der Beklagte mit Schreiben vom 29. August und 22. Oktober 2012 zur Durchführung eines Sicherheitsgesprächs in Vorbereitung der Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein, zu dem der Kläger nicht erschien. Mit Bescheid vom 18. April 2013 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger seine Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch an. Hiergegen legte der Kläger am 18. April 2013 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 teilte das LfV dem Beklagten mit, es gebe neue, noch unbestätigte Erkenntnisse, wonach der Kläger am 20. Januar, 23. März, 21. September 2013, 13. September, 2. Oktober und am 1. November 2014 an verschiedenen Veranstaltungen und Kundgebungen PKK-naher Organisationen in Deutschland teilgenommen habe, bei denen Führungspersönlichkeiten der PKK und ihr zuzuordnender Organisationen gesprochen und Teilnehmer Fahnen der PKK mitgeführt hätten. Hierbei handele es sich zumindest um eine Unterstützung von geringer Intensität. Mit Schreiben vom 4. April 2017 teilte das LfV dem Beklagten mit, dass ihm keine neuen Erkenntnisse zum Kläger vorlägen. Mit Bescheid vom 23. Juli 2017 wies die Landesdirektion Sachsen - Landesdirektion - den Widerspruch des Klägers zurück, da er unzulässig sei. Bei der Anordnung handele es sich mangels Regelungscharakter nicht um einen Verwaltungsakt. Der Kläger hat 4 5 6 7

4 am 11. Juli 2017 Klage erhoben und geltend gemacht, dass es sich bei der Anordnung um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handele. Mit Urteil vom 28. März 2018 hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage abgewiesen. Die Anordnung der Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie sei gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zur Vorbereitung und Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich und verhältnismäßig. Wie im Fall einer angefochtenen Ausweisung komme es im Fall der Erteilung oder Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer hierzu erforderlichen Ausräumung oder Bestätigung von Sicherheitsbedenken im Rahmen eines angeordneten Sicherheitsgesprächs für die Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch sei § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach könne angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde persönlich erscheine, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sei. Die Anordnung sei hier erforderlich, um die der beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegenstehenden Sicherheitsbedenken auszuräumen. Es sei nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Gestalt eines dort näher beschriebenen Ausweisungsinteresses vorliege. Nach den von dem Beklagten eingeholten Auskünften des LfV vom 18. Mai und 18. Oktober 2012 lägen Tatsachen vor, die ein Ausweisungsinteresse in diesem Sinne begründen könnten. Hiernach gebe es tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zumindest in der Vergangenheit die PKK unterstützt habe. Er sei neben seiner Tätigkeit als langjähriger Vorsitzender des Vereins „K...................... e. V.“ Teilnehmer an zahlreichen regionalen und überregionalen PKK-initiierten Veranstaltungen gewesen. Zudem habe das LfV in seiner Auskunft vom 24. Juni 2015 ausgeführt, der Kläger habe am 20. Januar, 23. März und 21. September 2013, am 13. September, 2. Oktober und am 1. November 2014 an verschiedenen Veranstaltungen und 8 9

5 Kundgebungen in Deutschland u. a. im Gedenken an drei in Paris ermordeten PKK- Aktivistinnen teilgenommen, zu denen Führungspersönlichkeiten der PKK und ihr zuzuordnender Organisationen gesprochen und Teilnehmer Fahnen der PKK mit sich geführt hätten. Die Teilnahme an Veranstaltungen, die neben kulturellen Zwecken auch der Propaganda für verbotene kurdische Organisationen dienten, stelle zumindest eine Unterstützung von geringer Intensität dar. Da die Unterstützungshandlungen über einen längeren Zeitraum zu verzeichnen seien, könne bei einer wertenden Gesamtschau nicht mit der dafür notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft die PKK i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr unterstützen werde. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen dem Terrorismus zuzurechnen und damit jedenfalls als eine den Terrorismus i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstützende Vereinigung anzusehen sei. Die Durchführung eines Sicherheitsgesprächs diene der Ermittlung des Bestehens oder Nichtbestehens eines solchen Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und sei schon aus diesem Grund erforderlich. Dies verkenne der Kläger, wenn er meine, allein die mit Bescheid des Bundesamts vom 00.00.2012 erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebiete die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Soweit der Kläger einwende, § 82 AufenthG betreffe nur die für den Ausländer günstigen Umstände und sei deshalb keine einschlägige Ermächtigungsgrundlage, übersehe er, dass es für die bloße Pflicht zum Erscheinen nicht darauf ankomme, ob der Verpflichtete für ihn günstige oder ungünstige Umstände darlegen könne. Entscheidend sei allein die "Erforderlichkeit" des Erscheinens zur Vorbereitung und Durchführung einer Maßnahme nach dem Aufenthaltsgesetz. Zudem sei die Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch für ihn günstig, weil sie ihm ermögliche, die Sicherheitsbedenken auszuräumen und damit die der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis entgegenstehenden Gründe zu beseitigen. Daher greife auch das Argument des Klägers nicht, die Anordnung des persönlichen Erscheinens sei deshalb rechtswidrig, weil es keine Rechtsgrundlage zur Anordnung der aktiven Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch gebe. Die Verpflichtung zum Erscheinen ergebe sich aus § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei der Ausländer sodann "verpflichtet", mitzuwirken, indem er seine Belange und für ihn günstige Umstände beibringe. Da diese Mitwirkungspflicht nicht zwangsweise gegen den Betroffenen durchgesetzt werden

6 könne, handele es sich um eine Obliegenheit. Könne im Fall einer verweigerten Mitwirkung ein für den Ausländer günstiger Umstand nicht erwiesen werden, gehe diese Nichterweislichkeit nach den Regeln der Beweislast zu Lasten des Ausländers. Sein Einwand, er sei bereits durch das Ausfüllen des Fragebogens vom 29. März 2012 befragt worden und es sei kein Grund für eine weitere Befragung ersichtlich, greife nicht durch. Das Sicherheitsgespräch weise im Hinblick auf die Ermittlung und mögliche Entkräftung sicherheitsrelevanter Bedenken eine höhere Qualität auf und könne durch das Ausfüllen eines Standardfragebogens auf der Grundlage von § 86 AufenthG nicht ersetzt werden. Das individuelle Sicherheitsgespräch finde hingegen auf der Grundlage von § 82 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 AufenthG statt, um bei bestehenden Sicherheitsbedenken dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Erforderlichkeit stehe auch nicht die Auskunft des LfV vom 4. April 2017 entgegen, wonach diesem keine weiteren Erkenntnisse zum Kläger vorlägen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger auch im Zeitraum nach dieser Auskunft an PKK-nahen Veranstaltungen teilgenommen oder dies nur im Hinblick auf das laufende Gerichtsverfahren unterlassen habe. Die Beklagte habe den ihr durch § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingeräumten Beurteilungsspielraum, welche Maßnahme sie für "erforderlich" halte, ausweislich der Begründung der Anordnung vom 18. April 2013 erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Es gebe keine Rangfolge, wonach erst bei Scheitern anderer behördlicher Aufklärungsmaßnahmen das persönliche Erscheinen angeordnet werden dürfe. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs-grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung 10

7 angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, die Anordnung des persönlichen Erscheinens sei rechtsfehlerhaft, da es sich "vorliegend nicht um eine Verpflichtung" handele, wegen derer er persönlich bei der Behörde erscheinen solle. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. § 82 AufenthG regelt für den Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes und anderer aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen Mitwirkungspflichten, die über die allgemeinen Mitwirkungsregeln des § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG hinausgehen (SächsOVG, Urt. v. 19. Januar 2017 - 3 A 77/16 -, juris Rn. 29). Dem Vortrag des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der eingehend dargelegten Auffassung des Verwaltungsgerichts entnehmen, dass § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Rechtsgrundlage für die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der Ausländerbehörde im hier vorliegenden Fall des Vorliegens von Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die Anordnung zur Teilnahme an einer Sicherheitsbefragung auf der Grundlage von § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dient der Durchsetzung der aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgenden grundsätzlichen Rechtspflicht eines Ausländers zur Mitwirkung an einer Sicherheitsbefragung, um der Ausländerbehörde darzulegen, dass keine Ausweisungsgründe vorliegen, insbesondere um bestehende Sicherheitsbedenken auszuräumen, denn es handelt sich hierbei um für den Ausländer günstige Umstände (so auch BayVGH, Beschl. v. 5. April 2016 - 10 ZB 14.1440 -, juris Rn. 11). Dass die Mitwirkung an einer Sicherheitsbefragung nicht zwangsweise durchgesetzt und eine Weigerung nicht als alleinige Begründung einer Ausweisung herangezogen werden kann ändert nichts daran, dass im Fall der Teilnahmeverweigerung eine Unerweislichkeit des Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen zu Lasten des Ausländers geht (BayVGH, a. a. O. Rn. 14). Auch dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt, so dass hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 11 12

8 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten. Zur Herstellung materieller Gerechtigkeit ist er nicht gedacht. Dieser Zulassungsgrund ist deshalb nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Juli 2016 - 3 A 32/15.A - , juris Rn. 12 m. w. N.). Zur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist darzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Entscheidung beruht (SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 4 A 747/16 -, juris Rn. 4). Der Kläger benennt in seinem Zulassungsantrag keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, mit dem es von einem Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts abgewichen ist, weil es ihn für unrichtig hält. Der Kläger zitiert lediglich umfangreich aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend den Schutz vor Selbstbezichtigungen (Beschl. v. 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37), ohne diesen Ausführungen einen konkreten Rechtssatz des Verwaltungsgericht gegenüberzustellen, mit dem es der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts entgegengetreten wäre, weil es dessen Auffassung für 13 14 15 16

9 unrichtig hält. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz. Soweit der Kläger eine Divergenz zu der Entscheidung des Senats vom 19. Januar 2017 (- 3 A 77/16 -, juris) behauptet, fehlt es ebenfalls an der Darlegung von divergierenden Rechtssätzen. 3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2018 - 3 A 56/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Der Frage, "ob das persönliche Erscheinen eines Ausländers auch dann angeordnet werden kann, wenn es sich um eine bloße Obliegenheit geht", kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wie bereits oben im Rahmen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel dargelegt, kann diese Frage auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens bejaht werden. Divergierende Auffassungen zu dieser Frage hat der Kläger nicht dargelegt. Weshalb die Frage, "ob § 82 Abs. 1 AufenthG Rechtsgrundlage für die Teilnahme an einer sog. Sicherheitsbefragung sein kann", von grundsätzlicher Bedeutung soll, legt die Beschwerde nicht dar. Sie war schon für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG angeführt (UA S. 6 oben).

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10 Die Frage, "ob im Fall des Klägers, der anerkannter Konventionsflüchtling ist und der sich seit Jahren im Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG befindet, die Entscheidung über die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis überhaupt von der Teilnahme an einer Sicherheitsbefragung abhängig gemacht werden darf, oder anders formuliert, ob in diesem Verfahren überhaupt eine Teilnahmepflicht des Klägers an einer solchen Befragung besteht", rechtfertigt ebenfalls keine Grundsatzberufung. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf kann der Kläger nicht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 19. Januar 2017 (a. a. O.) darlegen. In diesem - ebenfalls den Kläger betreffenden - Verfahren ging es um die Frage, ob einem Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises i. S. v. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Weshalb Art. 24 Abs. 1 QRL hingegen zu einer Unanwendbarkeit der Regelerteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 4 AufenthG und § 25 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 AufenthG führen soll, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Es ist höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urt. v. 22. Mai 2012 - 1 C 8/11 -, juris Rn. 14), dass § 25 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 AufenthG den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG nicht verdrängt. Ebenfalls geklärt ist, dass eine hierauf gestützte Versagung u. a. auch mit Art. 24 Abs. 1 QRL vereinbar ist, soweit es - wie vorliegend mit § 54 Abs. 1 AufenthG - um ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresses geht (BVerwG, a. a. O. Rn. 19 ff.; vgl. auch Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 25 AufenthG Rn. 11 m. w. N.). Mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung - welcher der Senat folgt, weil er sie für zutreffend hält - setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Auf die bereits angeführte Entscheidung des Senats v. 19. Januar 2017 (a. a. O. juris Rn. 30) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Der Senat hat dort die Frage der Nachweispflicht in Bezug auf ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich offengelassen. 3. Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Dieser Zulassungsgrund liegt dann vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerhebliche überschreitende tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten verursacht. Die konkreten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen

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11 beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 27 m. w. N.; st Rspr.). Solche Gründe sind vorliegend nicht angegeben. Der Kläger trägt hierzu in seinem Zulassungsantrag vor, dass mehrere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen worden seien, aus denen zugleich eine besondere Schwierigkeit folge. Wie dargelegt wirft das Verfahren die vorgetragenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und es ist auch im Übrigen eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache nach den vorgenannten Kriterien nicht erkennbar. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: v. Welck Kober Groschupp

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