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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 18.06.2020 – 3 A 855/18

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Berufungsbeklagte -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Postplatz 5, 08523 Plauen

- Beklagter -

- Berufungskläger -

wegen

Ausbildungsförderungsrechts hier: Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 18. Juni 2020

für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. April 2018 - 1 K 3578/17 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand Die Klägerin begehrt die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch des Sozialpädagogischen Seminars der Fachakademie für Sozialpädagogik in Hof im Bewilligungszeitraum August 2016 bis Juli 2017. Die Klägerin führte zwischen dem 1. September 2016 (erster Schultag) und dem 31. Juli 2017 eine Ausbildung bei dem Sozialpädagogischen Seminar der Fachakademie für Sozialpädagogik in Hof durch. Das Praktikum, das vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 dauerte, führte sie bei der Kindertagesstätte „Sonnenwirbel“ in Schöneck durch. Eine Vergütung wurde gemäß Nr. 4 des Praktikantenvertrags nicht vereinbart. Das Praktikum des zweiten Ausbildungsjahres wurde an einer Kindereinrichtung im Freistaat Bayern durchgeführt. Dort erhielt die Klägerin eine Praktikumsvergütung. Mit der von der Klägerin absolvierten Ausbildung wurde nach der zu dem Zeitpunkt ihrer Ausbildung geltenden Bayerischen Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik vom 4. September 1985 (GVBl. S. 534, ber. S. 662), die zuletzt durch § 23 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden war (künftig: Fachakademieordnung - BayFakO) der Beruf „staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ erworben. Das erfolgreich abgeschlossene Sozialpädagogische Seminar war Voraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung als Erzieherin (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c FakO). 1 2

3 Der von der Klägerin am 18. April 2016 gestellte Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - wurde von dem Beklagten mit Ablehnungsbescheid vom 15. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2017 abgelehnt. Zur Begründung wurde zusammenfassend angeführt: Bei der Absolvierung des Sozialpädagogischen Seminars im Rahmen der Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik in Hof handle es sich weder um eine öffentliche Einrichtung noch um eine genehmigte Ersatzschule i. S. d. § 2 Abs. 1 BAföG. Die Ausbildung sei auch nicht einer der in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 BAföG genannten Schularten zuzuordnen. Eine Anerkennung als Schule durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sei nicht erfolgt. Die Ausbildungseinrichtung sei daher nicht im Ausbildungsstättenverzeichnis des Freistaats Bayern eingetragen. Das Bayerische Wissenschaftsministerium habe die Ausbildung zum Erzieher an der Fachakademie für Sozialpädagogik mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 neu strukturiert. Danach sei die Absolvierung des Sozialpädagogischen Seminars nicht mehr in den Förderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes einbezogen, da es sich lediglich um einen Lehrgang handle, der nicht an einer Ausbildungsstätte i. S. v. § 2 Abs. 1 BAföG stattfinde. Es handle sich auch nicht um eine Ergänzungsschule i. S. v. § 2 Abs. 2 BAföG. Es sei auch keine Rechtsverordnung i. S. v. § 2 Abs. 3 BAföG erlassen worden. Da es sich damit um eine Ausbildung handle, die nicht in den Förderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes einbezogen sie, stehe Ausbildungsförderung dem Grunde nach nicht zu. Die Klägerin hat hiergegen am 8. November 2017 Klage erhoben und diese wie folgt begründet: Sie berufe sich unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz - 1 K 360/15 - auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie habe mit dem Besuch des zweijährigen Sozialpädagogischen Seminars eine Ausbildung in einem einschlägigen Beruf durchgeführt und den staatlich anerkannten Abschluss einer Kinderpflegerin erworben. Im Rahmen dieser Ausbildung sei Unterrichtsstoff dargereicht worden. Sie hätten im ersten Ausbildungsjahr in verschiedenen Unterrichtsfächern mehrere Klausuren schreiben und im Rahmen des Unterrichts Berichte aus der Praxis erarbeiten müssen. Zudem hätten schulische Projekte stattgefunden. 3 4

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Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom15. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 17. Oktober 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017 Ausbildungsförderung in Höhe von 231 € monatlich zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er zusammengefasst angeführt: Das Sozialpädagogische Seminar sei nicht förderfähig, da das zweijährige Vorpraktikum gerade keine abgeschlossene Ausbildung für einen einschlägigen Beruf darstelle. Die Klägerin habe zwar die Fachakademie besucht, die grundsätzlich einer Berufsfachschule gleichzusetzen sei, das Sozialpädagogische Seminar wiederum sei jedoch nur ein Vorbereitungslehrgang, der die fehlenden Grundkenntnisse für die eigentlich angestrebte Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher an der dafür eingerichteten Fachakademie vermittle. Es handle sich nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften lediglich um einen Vorbereitungslehrgang, der die fehlenden Grundkenntnisse für die eigentlich angestrebte Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher an der dafür eingerichteten Fachakademie vermittle. Das Sozialpädagogische Seminar umfasse lediglich 8,5 Unterrichtswochenstunden im ersten Jahr und 10,5 Unterrichtswochenstunden im zweiten Jahr. Die übrigen Wochenstunden (ca. 30 bis 35) würden durch das Ableisten des Praktikums an der Kindertagesstätte erbracht. Damit bleibe das Sozialpädagogische Seminar deutlich hinter den Anforderungen zurück, die an eine schulische Ausbildung i. S. v. § 2 Abs. 5 BAföG gestellt würden. Nach Nr. 2.5.2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zum BAföG (künftig: BAföG VwV) sei von einer Vollzeitausbildung nämlich nur auszugehen, wenn im schulischen Bereich die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden betrage. Es gehe zusammenfassend nicht um die Darreichung von Unterrichtsstoff, wie es an der Berufsfachschule üblich sei, sondern ausschließlich darum, praktische Kenntnisse und Erfahrungen für die Erzieherausbildung zu vermitteln. Die Vergleichbarkeit mit einer 5 6 7

5 Berufsfachschulausbildung sei daher nicht erkennbar und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht angenommen worden. Damit besuche die Klägerin keine Schule i. S. v. § 2 Abs. 1 BAföG. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017 Ausbildungsförderung in Höhe von 231 € monatlich zu gewähren. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Ausbildung der Klägerin an einer Berufsfachschule i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG stattgefunden habe. Hiernach seien Berufsfachschulen Vollzeitschulen, die Schüler in einen oder mehreren Berufe einführten, ihnen einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen vermittelten oder sie zu einem schulischen Abschluss oder einem Berufsbildungsabschluss führten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit Urteil vom 20. August 2012 (- 12 BV 12.901 -, juris) entschieden, dass eine Fachakademie für Sozialpädagogik förderungsrechtlich den Berufsfachschulen gleichzusetzen sei. Das Sozialpädagogische Seminar setze keine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, sondern einen mittleren Schulabschluss. Das Seminar dauere zwei Jahre und vermittle einen berufsqualifizierenden Abschluss i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 BAföG als staatlich geprüfter Kinderpfleger. Diesem Abschluss gehe eine für alle Teilnehmer verbindliche Abschlussprüfung voraus. Zwar unterscheide sich die streitgegenständliche Ausbildung von der Ausbildung zum Kinderpfleger nach der Berufsfachschulordnung im Freistaat Bayern an den dafür errichteten Berufsfachschulen für Kinderpflege von Ablauf und Umfang. Gleichwohl werde nach erfolgreichem Abschluss des Sozialpädagogischen Seminars der berufsqualifizierende Abschluss des staatlich geprüften Kinderpflegers erworben. Für das Gericht sei nicht ersichtlich, inwiefern sich im Ergebnis dieser Abschluss von dem an der Berufsfachschule erworbenen Abschluss unterscheide. Auch zeige die entsprechende Anwendung der Regelungen über das Abschlusszeugnis an den Berufsfachschulen auf die abgeschlossene Ausbildung im Sozialpädagogischen Seminar eine Gleichstellung beider Berufsabschlüsse. Die vom Beklagten anhand des Verzeichnisses der Ausbildungsstätten im Freistaat Bayern angeführte Argumentation, es handle sich bei dem Sozialpädagogische Seminar lediglich um einen nicht förderfähigen Lehrgang, vermöge angesichts der dargelegten Regelungsreichweite des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht zu überzeugen. Das Seminar fände in seinem theoretischen Teil an einer 8

6 Berufsfachschule statt, setze eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraus, dauere in der Regel zwei Jahre und vermittle einen berufsqualifizierenden Abschluss. Die vom Bayerischen Wissenschaftsministerium getroffene Entscheidung, das Sozialpädagogische Seminar sei nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als förderfähig anzusehen, sei für das Gericht nicht bindend. Die Förderfähigkeit einer Ausbildungsstätte richte sich nach Bundesrecht. Auch § 2 Abs. 5 BAföG stehe einer Förderfähigkeit nicht entgegen. Der hierin festgesetzte Grundsatz der Vollzeitausbildung bezwecke, den Begriff der förderfähigen Ausbildung näher zu umschreiben und damit zugleich die förderfähigen Ausbildungsstätten von den nicht förderfähigen abzugrenzen. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nehme. Das Gesetz gehe dabei im Grundsatz davon aus, dass dem Auszubildenden durch die Ausbildungsförderung die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung gewährt würden, die ihnen fehlten, weil sie alleine wegen der Ausbildung keine eigenen Einkünfte erzielen und weder auf eigenes Vermögen zurückgreifen noch von unmittelbaren Angehörigen einen Ausgleich erhalten könnten. Die volle Arbeitskraft des Auszubildenden werde in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung nach die Ausbildung in Form von Unterricht, Praktika, Vor- und Nachbereitung bei einem Zeitaufwand von 40 Wochenstunden erfordere. Gemessen an diesen Grundsätzen nehme das Seminar die Arbeitskraft der Klägerin voll in Anspruch. Der sich insgesamt ergebende wöchentliche Zeitaufwand habe bei 38 Stunden gelegen. Soweit die Beklagte vortrage, dass insoweit ausweislich der Verwaltungsvorschriften eine wöchentliche Unterrichtszeit von 20 Stunden notwendig sei, um eine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft zu gewährleisten, könne dem nicht gefolgt werden. Die diesbezüglich angeführten Vorschriften der Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz seien nicht heranzuziehen, denn es handle sich hier nicht um eine rein schulische, sondern vielmehr um eine aus theoretischen und praktischen Teilen bestehende Fachausbildung. Im Rahmen einer solchen Ausbildung sei nach den oben genannten Grundsätzen sowohl die Unterrichts- als auch die Praktikumszeit für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitaufwands bestimmend. Angesichts des dargelegten Zeitaufwands, der ohne weiteres in die Struktur der streitgegenständlichen Ausbildung angelegt sei, werde der Klägerin die Möglichkeit einer parallelen Berufstätigkeit offensichtlich nicht eröffnet.

7 Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz mit Beschluss vom 9. September 2019 (- 3 A 855/18 -) zugelassen. Der Beklagte vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Bei der von der Klägerin besuchten Fachakademie für Sozialpädagogik handle es sich um eine unechte, da eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend voraussetzende Fachschulklasse, die förderungsrechtlich den Berufsfachschulklassen gleichzusetzen sei. Die bloße Bezeichnung als Fachakademie enthalte im Licht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Indiz dafür, dass es sich um eine echte Fachschule handeln könnte. Die Lehrinhalte, die der Beklagte nochmals im Einzelnen in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung dargestellt hat, blieben deutlich hinter den Anforderungen, die an eine schulische Ausbildung i. S. d. § 2 Abs. 5 BAföG gestellt würden, zurück. Insbesondere mit Blick auf die originären, im Freistaat Sachsen für die Ausbildung zur Kinderpflegerin zuständigen und eigens dafür eingerichteten Berufsfachschulen für Kinderpflege könne bei dem Sozialpädagogischen Seminar nicht von Vollzeitunterricht ausgegangen werden. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. April 2018 - 1 K 3578/17 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hierzu vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend an, dass es sich nicht lediglich um einen nicht förderfähigen Lehrgang handle, da der Abschluss am Sozialpädagogischen Seminar sich nicht vom Abschluss an einer Berufsfachschule unterscheide. Die Ausbildung habe sie voll in Anspruch genommen und ihr keine Möglichkeit gelassen, neben der Ausbildung einer Berufstätigkeit nachzugehen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte in dem Verfahren 1 K 3578/17 vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz sowie 3 A 855/18 9 10 11 12 13 14

8 vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe Die Berufung ist ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 17. Oktober 2017 zu Recht aufgehoben und ihn verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017 Ausbildungsförderung in Höhe von 231 € monatlich zu gewähren. Die dem entgegenstehende Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Ausbildung der Klägerin zwischen dem 1. September 2016 (erster Schultag) und dem 31. Juli 2017 bei dem Sozialpädagogischen Seminar der Fachakademie für Sozialpädagogik in Hof wurde an einer Ausbildungsstätte i. S. v. § 2 BAföG durchgeführt. Daher und weil die übrigen Voraussetzungen für eine Ausbildungsförderung bei der Klägerin erfüllt waren, hatte sie in dem von ihr beantragten Zeitraum einen Anspruch auf Ausbildungsförderung (§ 1 BAföG). 1. Bei dem Sozialpädagogischen Seminar handelt es sich um eine Berufsfachschule gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Eine Berufsfachschule hat das Ziel, im Rahmen einer vollzeitschulischen Ausbildung und auf der Grundlage einer bereits erworbenen allgemeinen Bildung einen berufsqualifizierenden Abschluss zu vermitteln. Die Ausbildung besteht aus berufsübergreifendem und berufsbezogenem Unterricht. Der berufsbezogene Unterricht kann in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht gegliedert werden. Die Ausbildung beinhaltet Betriebspraktika oder eine berufspraktische Ausbildung. Sie vermittelt einen Berufsabschluss (vgl. § 2 Abs. 1 SächsBFSO; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BaföG, 7. Aufl. 2020, § 2 Rn. 21 m. w. N.; ähnlich Art. 13 15 16 17 18

9 BayEUG; vgl. auch Nr. 2.1.14 BaföG VwV; BVerwG, Urt. v. 29. März 2018 - 5 C 14716 -, juris Rn. 10). Die Ausbildung in dem von der Klägerin besuchten Sozialpädagogischen Seminars der Fachakademie für Sozialpädagogik in Hof erfüllte nach der damals geltenden Fakultätsordnung die Voraussetzungen einer Berufsfachschule. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, die Ausbildungsdauer zwei Jahre beträgt und nach Bestehen einer Prüfung der berufsqualifizierende Abschluss eines „staatlich geprüften Kinderpflegers/einer staatlich geprüften Kinderpflegerin“ verliehen wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 VwGO verwiesen (S. 7-8 des Urteils; zur Fachakademie für Sozialpädagogik: BayVGH, Urt. v. 20. August 2012 - 12 BV 12.901 -, juris Rn. 22). 2. Dem steht, anders als der Beklagte anführt, auch nicht entgegen, dass nach der damals geltenden Fachakademieordnung (nur) acht Wochenstunden theoretischer Unterricht im ersten und zehn Wochenstunden im zweiten Ausbildungsjahr, die restliche Ausbildungszeit (30 Stunden wöchentlich) im Rahmen von Praktika absolviert wurden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung um eine solche handelte, die gemäß § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BAföG ihre Arbeitskraft voll in Anspruch nahm. Dies ist dann der Fall, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Vorlesung, Praktika, Vor- und Nachbereitung) 40 Wochenstunden erfordert. Dagegen ist eine lediglich berufsbegleitende Ausbildung neben einer vorgeschriebenen Berufstätigkeit und eine lediglich in Teilzeitform neben der Berufstätigkeit durchgeführten Ausbildung keine förderfähige Ausbildung i. S. d. § 2 Abs. 5 BAföG, weil sie die Arbeitskraft der Studenten nicht voll in Anspruch nimmt (vgl. Nr. 2.5.2 VwV BAföG; BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 2003 - 5 B 51/03 -, juris Rn. 3 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 10. Oktober 2019 - 3 A 716/17 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.). Das Gesetz geht dabei davon aus, dass dem Auszubildenden durch die Ausbildungsförderung die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt werden, die ihm fehlen, weil er allein wegen der Ausbildung keine eigenen Einkünfte erzielen und weder auf 19 20 21

10 eigenes Vermögen zurückgreifen noch von den unmittelbaren Angehörigen einen Ausgleich erhalten kann (Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt-Kommentar Stand: Juli 2019, § 2 Rn. 31.2 m. w. N.). Hierzu hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgeführt, dass die Klägerin gemäß Nr. 5.1 (Theoretischer Teil) sowie Nr. 5 2 (Fachpraktischer Teil) der Anlage 3 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c BayFakO unter Einbeziehung der praktischen Ausbildung in einem Umfang von 30 Stunden im ersten Schuljahr mit insgesamt 38 Stunden wöchentlich durch die Ausbildung in Anspruch genommen wurde. Damit kann, auch wenn 40 Wochenstunden wenigstens im ersten Schuljahr nicht erreicht wurden, hier von einer vollen Inanspruchnahme der Klägerin ausgegangen werden. Dem steht, worauf das Gericht zutreffend abgestellt hat, auch nicht entgegen, dass gemäß Nr. 2.5.2 Abs. 2 Satz 1 BAföG VwV im schulischen Bereich eine Vollzeitausbildung nur anzunehmen ist, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Denn es handelte sich bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung um eine aus einem schulischen und praktischen Teil bestehende Fachausbildung. Dies folgt aus Nr. 5.2 der Anlage 3 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c BayFakO, wonach es sich bei dem zwingend zu absolvierenden Praktikum um eine fachpraktische Ausbildung in Einrichtungen - Sozialpädagogische Praxis - handelt, die gemäß Nr. 6 der Anlage 3 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c BayFakO an näher bezeichneten Stellen (Kindertageseinrichtungen, vgl. Anlage 2 Nr. 2 zu § 40 Abs. 4 Satz 1 BayFakO) durchzuführen ist. Diese Ausbildung orientiert sich an einem Ausbildungsrahmenplan; die Ausbildung dort wird benotet und ist etwa für das Vorrücken in das zweite Ausbildungsjahr maßgeblich (vgl. Nr. 9.2 Satz 2 der Anlage 3 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c BayFakO). Damit unterscheidet sich die praktische Ausbildung auch maßgeblich von der praktischen Tätigkeit eines Lehrlings in seiner Ausbildungsstätte, die gemäß § 2 BBiG nicht Teil der schulischen Ausbildung, sondern ein weiterer Lernort neben der schulischen Ausbildung ist (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 2 BBiG). Auch wird die 20-wöchige Unterrichtszeit nur als Grund für die Annahme herangezogen, dass in diesem Fall Vollzeitunterricht stattfindet; bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung handelt es sich aber nicht um eine nur im Rahmen 22 23 24

11 von Schulunterricht durchgeführte Ausbildung (vgl. näher Pesch, a. a. O. Rn. 111 mit Abgrenzung zur Abendschule; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 10. Oktober 2019 a. a. O.). Dass eine Ausbildung durch die Absolvierung von Praktika der einer im Schulunterricht durchgeführten Ausbildung gleichsteht, ergibt sich im Übrigen bereits aus § 2 Abs. 4 BAföG, wonach Ausbildungsförderung auch für den Besuch von Praktika gewährt wird, und aus § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG, wonach Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes die Zeit ist, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Das Verwaltungsgericht hat demzufolge auch zu Recht darauf abgehoben, dass es unter Heranziehung der einschlägigen bundesgesetzlichen Vorschriften unerheblich ist, ob der Freistaat Bayern die Ausbildung an der staatlich anerkannten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 BaföG) Fachakademie für Sozialpädagogik in Hof als förderfähig eingestuft hat oder nicht. Einer solchen, vom Beklagten nicht näher dargestellten Einordnung kommt über eine rein indizielle Wirkung keinerlei Bindungskraft zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 25 26 27

12 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

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gez.: v. Welck

Kober

Groschupp

Beschluss Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe Die Festsetzung beruht auf § 33 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

gez.: v. Welck

Kober

Groschupp

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