Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 22.06.2020 – 2 A 1155/18
Az.: 2 A 1155/18
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
- Beklagter -
- Berufungsbeklagter -
wegen
Professorenbesoldung hier: Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche Verhandlung
am 22. Juni 2020
für Recht erkannt:
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. August 2018 - 3 K 1327/15 - für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. August 2018 - 3 K 1327/15 - zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung der Überleitungszulage im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 mit den ihm gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen sowie (ursprünglich) gegen die Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf diese Leistungsbezüge ab dem 1. April 2014. Der Kläger, Professor an der W Hochschule Z (FH), wurde vom Beklagten mit Wirkung zum 17. September 2007 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und nach der Besoldungsgruppe W 2 besoldet. Neben seinem Grundgehalt erhielt er u. a. unbefristete Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge i. H. v. 600,00 € und 300,00 €, insgesamt 900,00 €. In Folge der Neuordnung des sächsischen Dienstrechts gewährte der Beklagte dem Kläger im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 eine Überleitungszulage in Höhe von 329,15 € unter Anrechnung seiner Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge (§ 21a Abs. 1 SächsBesG i. d. F. v. 28. Januar 1999 - a. F.). Mit Stufenfestsetzungsbescheid vom 20. Juni 2014 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. April 2014 in die neugeschaffene Stufe 2 der Besoldungsgruppe W 2 übergeleitet. Nach Maßgabe von § 82 Abs. 4 SächsBesG i. d. F. v. 18. Dezember 2013 - n. F.) minderte der Beklagte nunmehr die am 31. März 2014 gewährten Leistungsbezüge um 1 2
3 den am 1. April 2014 wirksam werdenden Erhöhungsbetrag des Grundgehalts (nach Berechnung des Beklagten 347,85 €). Ausgezahlt wurden dem Kläger laut Bezügemitteilung für April 2014 Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge i. H. v. 514,95 € und 214,68 €. Gegen die dergestalt stattfindende „Kürzung“ der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2014 und 13. März 2015 Widerspruch ein, über den nicht entschieden wurde. Seine am 3. August 2015 erhobene Klage auf ungeschmälerte Gewährung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge wies das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 8. August 2018 - 3 K 1327/15 - ab. Die im Hilfsantrag erhobene Feststellungsklage sei als Untätigkeitsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verrechnung der Überleitungszulage mit den gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen. Die Verrechnung beruhe auf § 21a Abs. 1 SächsBesG a. F., dessen Voraussetzungen beim Kläger unstreitig vorgelegen hätten. Die Bestimmung sei auch verfassungsgemäß. Das Alimentationsprinzip als von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteter Grundsatz sei beachtet worden. Der Gesetzgeber besitze hinsichtlich der Struktur wie der Höhe der Besoldung einen weiten Spielraum; die gerichtliche Prüfung habe sich auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit zu beschränken. Mit der Regelung werde schon nicht rückwirkend in ein dem Kläger bereits zustehendes Element seiner Gesamtbesoldung eingegriffen, sondern lediglich ein zusätzliches Besoldungselement nicht gewährt, weil die (neue) Überleitungszulage (auf Null) gemindert werde. Die Regelung sei auch sachlich gerechtfertigt. Sie habe nach der Gesetzesbegründung bezweckt, die bisherige Besoldung für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der reformierten Besoldung auch für Professoren ohne Leistungsbezüge auf eine verfassungsgemäße Höhe zu heben, und sei deshalb nur den Professoren zugute gekommen, die mangels hinreichend hoher Leistungsbezüge ein verfassungsgemäßes Alimentationsniveau noch nicht erreicht hatten. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege darin nicht. Eine Verletzung von Art. 14 GG komme nicht in Betracht wegen der Spezialität des Art. 33 Abs. 5 GG. Das hieraus resultierende Leistungsprinzip sei ebenfalls nicht verletzt, weil die Verringerung der Besoldungsdifferenz zwischen Professoren mit und ohne Leistungsbezüge nur einen kurzen Zeitraum betreffe und eine Verstetigung nicht zu befürchten gewesen sei. Eine Anrechnung sei auch „nur“ auf die Berufungs- und 3
4 Bleibeleistungsbezüge, nicht aber die besonderen Leistungsbezüge erfolgt. Letztlich seien nicht die Leistungsbezüge, sondern die Überleitungszulage gekürzt worden. Auch die ab 1. April 2014 erfolgte Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge bis zu einer Höhe von 70 Prozent nach § 82 Abs. 4 SächsBesG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (wird ausgeführt). Der hilfs-hilfsweise gestellte Antrag betreffend die Verfassungswidrigkeit der Gesamtalimentation seit 1. Januar 2013 im Übrigen sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 12. April 2019 die Berufung zugelassen, zu deren Begründung der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Gesetzgeber sei in der Gesetzesbegründung selbst davon ausgegangen, dass die Übergangsregelung verfassungsrechtliche Defizite aufweise. So werde der Verzicht auf einen Sockelbetrag bei der Anrechnung von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen auf die Überleitungszulage hinsichtlich des dadurch eintretenden Nivellierungseffektes (nur Professoren ohne oder mit sehr geringer Zulage werden effektiv aufgestockt) als „für einen Übergangszeitraum hinnehmbar“ erklärt (SächsLT-Drs. 5/12239, S. 477). Die Regelung führe im Fall des Klägers dazu, dass dieser keine Überleitungszulage erhalte und somit das Ziel einer verfassungsmäßigen Besoldung der Höhe nach für den Zeitraum bis 1. April 2014 nicht erreicht werde. Der Gesetzgeber habe gegen prozedurale Begründungspflichten verstoßen. Er sei selbst nicht von einer vollumfänglichen Behebung des verfassungswidrigen Zustands ausgegangen, denn sonst hätte es der weitergehenden Änderungen zum 1. April 2014 nicht bedurft. Die in der Übergangszeit gewährte Besoldung sei schon deshalb zu niedrig, weil das Abstandsgebot zur Besoldungsgruppe A 15 nicht eingehalten werde; bei der Verrechnung sei kein Sockelbetrag vorgesehen und die Überleitungszulage sei nicht ruhege-haltfähig. Hierauf gehe die Gesetzesbegründung nicht ein. Durch den Verzicht auf die Abmilderung des Nivellierungseffekts werde für den Übergangszeitraum Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Ungleichbehandlung mit Professoren ohne Leistungsbezüge sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Auch die ab 1. April 2014 erfolgte Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge bis zu einer Höhe von 70 Prozent nach § 82 Abs. 4 SächsBesG begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. 4
5 Nach Hinweis des Senats auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 u. a. - hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 die Klage, soweit sie sich gegen die Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf seine Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge ab dem 1. April 2014 richtet, zurückgenommen. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 seine Einwilligung erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. August 2018 - 3 K 1327/15 - zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 bei der Bemessung der Bezüge des Klägers die monatliche Überleitungszulage i. H. v. 329,15 € mit den dem Kläger zustehenden Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen zu verrechnen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen. Der Besoldungsgesetzgeber habe den ihm vom Bundesverfassungsgericht auferlegten Begründungspflichten unter Beachtung des ihm zustehenden weiten Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraums Genüge getan. Ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt habe, sei nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung. Letztlich stelle der Kläger eigene Zweckmäßigkeitserwägungen in den Vordergrund. Hierauf komme es ebenso wenig an wie auf die Rechtslage in anderen Bundesländern. Entgegen der Ansicht des Klägers begründeten Berufungs- und Bleibevereinbarungen keinen absoluten Besitzstand; Eingriffe durch den Gesetzgeber seien zulässig. Die angegriffenen Regelungen führten zu einer betragsmäßigen Verschiebung zwischen einzelnen Besoldungsbestandteilen, nicht aber zu einer Verringerung des Gesamtniveaus der Besoldung. Die Einbeziehung fiskalischer Erwägungen neben anderen Motiven sei dem Gesetzgeber nicht untersagt. Ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip liege nicht vor, weil leistungsbedingte Besoldungsunterschiede nicht vollständig aufgezehrt würden, sondern in wesentlichen Teilen erhalten blieben. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG scheide aus, weil die Regelungen sachlich gerechtfertigt seien. 5 6 7 8
6 Mit Schriftsätzen vom 17. März und 14. April 2020 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte des Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Chemnitz und die Gerichtsakte des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen hat die zulässige Berufung keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die als Untätigkeitsklage erhobene Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 bei der Bemessung der Bezüge des Klägers die monatliche Überleitungszulage i. H. v. 329,15 € mit den dem Kläger zustehenden Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen zu verrechnen. 1. Der Beklagte hat die Verrechnung der Überleitungszulage mit den gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen aufgrund der Regelung § 21a Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsBesG a. F. vorgenommen, die bis zum 31. März 2014 in Kraft war. Diese lautet: Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppe W 2, die im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 gestanden haben, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Diese beträgt für jeden Kalendermonat im Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 329,15 EUR. Die Überleitungszulage ist bei der Auszahlung um die für diesen Zeitraum gewährten Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 1 zu vermindern. 9 10 11 12 13 14
7 Nach der in Bezug genommenen Vorschrift § 13 SächsBesG a. F. konnten aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes befristet oder unbefristet gewährt werden (sog. Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge). Die Voraussetzungen für die Anrechnung der Überleitungszulage nach dieser Bestimmung liegen im Fall des Klägers unstreitig vor, der im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 ununterbrochen als Professor im Dienst des Beklagten stand und neben seinen Dienstbezügen Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge i. H. v. insgesamt 900,00 € bezog. Die Überleitungszulage i. H. v. 329,15 € war um die genannten Leistungsbezüge zu vermindern, was die Zulage auf Null reduzierte. 2. Die Anrechnung nach § 21a Abs. 1 SächsBesG a. F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. a) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - ,, juris zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz entschieden, dass die im Zusammenhang mit der Umstellung der Professorenbesoldung vorgesehene Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt. Zwar greife eine Anrechnungsregelung in durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte subjektive Rechtspositionen der Professoren ein. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt, weil die Landesgesetzgeber infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris) gehalten gewesen seien, das System der Professorenbesoldung zu reformieren. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 u. a. -, juris bestätigt und ergänzend ausgeführt (Rn. 12 ff.): bb) Im Hinblick auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen und das Beteiligtenvorbringen sind folgende Ergänzungen veranlasst: (1) Zwar stehen in Nordrhein-Westfalen höhere Beträge - sowohl hinsichtlich der Leistungsbezüge als auch hinsichtlich der Grundgehaltserhöhung - im Raum als seinerzeit in dem vom Senat im Verfahren BVerwG 2 C 30.16 entschiedenen Streitfall aus Rheinland-Pfalz. Außerdem konnte nach rheinland-pfälzischem Recht die Anrechnungsregelung nur ein teilweises, nicht aber ein vollständiges "Leerlaufen" der 15 16 17 18
8 mit der Systemumstellung verbundenen Grundgehaltserhöhung zur Folge haben. Daraus ergibt sich jedoch keine abweichende rechtliche Beurteilung. Ob bei Beibehaltung der Zweispurigkeit des Professorenbesoldungsrechts eine vollständige Abschmelzung von zuvor vereinbarten Leistungsbezügen dergestalt zulässig wäre, dass von den Leistungsbezügen nichts mehr übrig bleibt, der betreffende Professor sich also mit dem (erhöhten) Grundgehalt begnügen muss, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts auf die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge erfolgte - wie dargelegt - nur in Höhe von 45 % der monatlichen Leistungsbezüge bis maximal zum Betrag der Erhöhung des Grundgehalts (§ 2 Satz 1 ErhöhungsG NRW). Jedenfalls eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen ist vom weiten gesetzgeberischen Spielraum im Besoldungsrecht gedeckt und deshalb im Rahmen von Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn die Erhöhung des Grundgehalts sich infolge einer solchen Abschmelzung als nicht die Gesamtbesoldung steigernd auswirkt, also für die Höhe der Gesamtalimentation folgenlos bleibt. Und es gilt unabhängig von der absoluten Höhe der durch Anrechnung der Grundgehaltserhöhung bewirkten teilweisen Abschmelzung der Leistungsbezüge. Gemessen an diesen Maßstäben, denen sich der Senat anschließt, ist die - hier allein noch streitgegenständliche - Übergangsregelung des § 21a SächsBesG a. F. vom weiten gesetzgeberischen Spielraum des Besoldungsgesetzgebers gedeckt und verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Das Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass (jedenfalls) eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen, wie sie hier durch deren Anrechnung auf die Überleitungszulage erfolgt, im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG steht, selbst wenn sich die Erhöhung des Grundgehalts infolge einer solchen Abschmelzung - wie vorliegend - nicht als Erhöhung der Gesamtalimentation auswirkt. Insbesondere begegnet der vom Landesgesetzgeber für eine Übergangszeit vorgenommene Verzicht auf einen Sockelbetrag bei der Anrechnung keinen rechtlichen Bedenken, denn nach den dargelegten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts wäre der Landesgesetzgeber hieran selbst im Rahmen der ab 1. April 2014 geltenden Neuregelung nicht gehindert gewesen. b) Auch ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in seinen Urteilen vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 u. a. - a. a. O. Rn. 19 weiter aus: 2) Auch das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, gebietet nichts anderes. Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 <57>, 19 20
9 Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 - BVerfGE 64, 367 <385>, jeweils m.w.N.). Die Anrechnungsregelung in § 2 ErhöhungsG NRW berührt das Leistungsprinzip jedoch nicht. Das Leistungsprinzip gebietet zwar die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat. Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66; s.a. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <296>). Leistungsbezüge von Hochschullehrern betreffen jedoch nicht ihr Statusamt. Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 <69>) bzw. "das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professoren. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an, wonach die dem Kläger gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nicht dessen Statusamt W 2 betreffen und damit nicht unter den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG fallen. c) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, scheidet ebenfalls aus. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinen o. g. Urteilen - 2 C 18.18 - u. a. Rn. 16 aus: Bezieher hoher (d.h. die Erhöhung des Grundgehalts übersteigender) Leistungsbezüge müssen strukturell nicht besser gestellt sein als die Bezieher niedriger (d.h. die Erhöhung des Grundgehalts nicht übersteigender) Leistungsbezüge. Sie wären aber besser gestellt, wenn man annähme, dass bei der Systemumstellung in der W- Besoldung nicht nur die Leistungszulagen teilweise weiter zur Auszahlung gelangen müssten, sondern auch die Erhöhung des Grundgehalts nicht vollständig aufgezehrt werden dürfte. Demzufolge führt die Anrechnung vorhandener Leistungsbezüge auf die Grundgehaltserhöhung nicht zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Professoren mit (hohen) Leistungsbezügen und Professoren ohne solche Leistungsbezüge, sondern vermeidet gerade eine strukturell nicht gebotene Besserstellung der Empfänger von (hohen) Leistungsbezügen. Diese Ausführungen, die sich auf die dauerhafte Systemumstellung der W-Besoldung beziehen, lassen sich ohne Weiteres auf die hier im Streit stehende Übergangsregelung übertragen. 21 22 23
10 d) Ein Verstoß des Landesgesetzgebers gegen die prozedurale Begründungspflicht scheidet aus. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinen o. g. Urteilen - 2 C 18.18 - u. a. Rn. 21 ff. aus: (4) Die prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gelten nur für "alimentative", nicht aber für "additive" Besoldungselemente und damit nicht für Leistungsbezüge oder Leistungsbezüge betreffende Anrechnungsregelungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet das Alimentationsprinzip prozedurale Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <301>; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 <92>). Diese Anforderungen gelten nicht nur für die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber, sondern umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da eine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist. Die prozeduralen Anforderungen sind im Übrigen insbesondere auch dann zu beachten, wenn die Neuregelung nicht dem Zweck der Kostenreduzierung dient (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 <92, 94>). Die prozeduralen Anforderungen erstrecken sich jedoch nicht auf Bezügebestandteile, die lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <310>). Dies entspricht dem Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen, der sie - als Beschränkung gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit - einerseits rechtfertigt, diese Rechtfertigung andererseits aber auch begrenzt. Der Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen besteht in der Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation. Sie sollen sichern, dass die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird. Dieser Sicherung bedarf es, weil das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <301> und Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 <92>). Das Fehlen für den Gesetzgeber geltender quantifizierbarer Vorgaben zur Besoldungshöhe gefährdet das Recht auf eine angemessene Alimentation aber nicht, soweit der Gesetzgeber nur Bezüge regelt, die für die Amtsangemessenheit der Alimentation bedeutungslos sind. Leistungsbezüge haben lediglich additiven Charakter, wenn sie nicht für jeden Amtsträger zugänglich oder nicht hinreichend verstetigt sind. Dies ist der Fall, wenn auf ihre Gewährung kein Rechtsanspruch besteht, sondern über ihr "Ob" und "Wie" nach Ermessen entschieden wird (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <308>). Auch sonstige Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge können deren bloß additiven Charakter belegen, so etwa, dass die Leistungsbezüge nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden können und sich in Anknüpfung daran auch in ihrer Ruhegehaltfähigkeit unterscheiden (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <310>). 24
11 Nach diesen Maßstäben, denen der Senat folgt, haben auch die nach § 21a Abs. 1 SächsBesG a. F. auf die Grundgehaltserhöhung angerechneten Leistungsbezüge lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter. Bereits die nach dem früheren System der W-Besoldung in Sachsen gewährten und von § 21a Abs. 1 Satz 3 SächsBesG a. F. erfassten Leistungsbezüge hatten lediglich additiven Charakter, denn sie waren weder jedem Amtsträger zugänglich noch hinreichend verstetigt. So war gemäß § 13 Abs. 1 SächsBesG a. F. in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung über das „Ob“ von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen sowie von besonderen Leistungsbezügen nach Ermessen zu entscheiden. Der Höhe nach hingen die gemäß § 21a Abs. 1 Satz 3 SächsBesG a. F. angerechneten Leistungsbezüge von den jeweiligen Vereinbarungen zwischen den Hochschulen und den Hochschullehrern ab, für die landesrechtlich lediglich ein Rahmen vorgegeben war. Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge konnten befristet oder unbefristet vergeben werden (§ 13 Abs. 1 SächsBesG a. F.), besondere Leistungsbezüge konnten befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung gewährt werden (§ 13 Abs. 2 SächsBesG a. F.). Es bestand die Möglichkeit der Teilnahme an linearen Besoldungsanpassungen und der an bestimmte Voraussetzungen geknüpften (teilweisen) Ruhegehaltfähigkeit (§ 13 Abs. 1 bis 4 SächsBesG a. F.). Auch diese Umstände sprechen nach den oben dargestellten Maßstäben für den additiven Charakter der dem Kläger gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge. Die Anrechnungsregelung in § 21a SächsBesG a. F. unterliegt damit nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten prozeduralen Anforderungen an den Besoldungsgesetzgeber, wie sie für alimentative Besoldungselemente gelten. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Gesetzesbegründung selbst im Übrigen - anders als der Kläger meint - keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung erkennen lässt. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass für den Zeitraum ab 1. April 2014 im Zuge der Dienstrechtsneuordnung die Anrechnung abweichend - nämlich unter Berücksichtigung eines Sockelbetrags - geregelt worden ist. e) Entgegen der Ansicht des Klägers führt die faktische Nichtzahlung der Überleitungszulage in seinem Fall schließlich nicht dazu, dass er im Zeitraum 1. März 2013 bis 31. März 2014 keine verfassungsmäßige Besoldung erhalten hätte. Soweit er die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung im genannten Zeitraum durch die Anrechnungsregelung begehrt, ist dieses Klageziel identisch mit der 25 26
12 begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Regelung, die aus den oben unter 2. a bis d genannten Gründen keinen Erfolg hat. Soweit er darüber hinaus sinngemäß die Feststellung begehrt, die Besoldung sei aus anderen Gründen amtsunangemessen zu gering, war diese Frage schon nicht Gegenstand seines ursprünglichen Widerspruchs gegen seine Besoldungsmitteilung. Zudem war nach dem wesentlichen Vorbringen des Klägers im Klage- und im Berufungsverfahren alleiniger Streitgegenstand die Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen § 21a Abs. 1 SächsBesG a. F. und § 82 Abs. 4 SächsBesG n. F. Der Kläger hat zu keiner Zeit vorgetragen, aufgrund welcher Umstände er darüber hinaus seine Gesamtalimentation für unzureichend hält (vgl. bereits das verwaltungsgerichtliche Urteil, S. 15). Hieran ändert nichts seine - nicht näher unterlegte - Behauptung, die in der Übergangszeit gewährte Besoldung halte das Abstandsgebot zur Besoldungsgruppe A 15 nicht ein, denn ein solches Abstandsgebot zwischen Ämtern unterschiedlicher Besoldungsordnungen existiert nicht. Nichts anderes folgt schließlich aus dem Umstand, dass die Überleitungszulage nicht ruhegehaltfähig ist (§ 21a Abs. 1 Satz 1 SächsBesG a. F.). Hiervon ist der Kläger selbst schon nicht betroffen, weil in seinem Fall die Überleitungszulage komplett von den (ruhegehaltfähigen) Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen konsumiert wird. Zudem berechnet sich sein zukünftiges Ruhegehalt aus den bei Eintritt in den Ruhestand gewährten Dienstbezügen, für die die Überleitungszulage keine Rolle spielt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Soweit das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und 27 28
13 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
14 können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Grünberg
Hahn
Henke Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 12.243,00 € und danach auf 4.935,00 € festgesetzt.
Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 § 47 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG. Hiernach ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Vorliegend setzte sich der dreifache Jahresbetrag der begehrten Besoldungsdifferenz bis zur Klagerücknahme aus rund 329 € für 15 Monate sowie rund 348 € für weitere 21 Monate zusammen. Nach der Klagerücknahme stand nur noch die Besoldungsdifferenz für den 15monatigen Übergangszeitraum im Streit. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg
Hahn
Henke
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