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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 22.06.2020 – 5 B 91/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Nichtbestehens eines Leistungsnachweises (Medizinstudium); Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert

am 22. Juni 2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Februar 2020 - 5 L 9/20 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - die Erfolgskontrolle zur Unterrichtsveranstaltung „Praktikum der Physik für Mediziner und Zahnmediziner“ im Studiengang Humanmedizin zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederholen zu lassen. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Einstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden und deshalb hinreichend wahrscheinlich vorliegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3). Aus dem Beschwerdevorbringen folgt jedoch kein Anordnungsanspruch. 1 2 3

3 Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, es verstoße gegen § 34 SächsHSFG, dass die Antragsgegnerin keine Prüfungsordnung für den Studiengang Medizin erlassen, sondern derartige Regelungen nur in der gemäß § 36 SächsHSFG erlassenen Studienordnung getroffen habe, die zudem den inhaltlichen Vorgaben des § 34 SächsHSFG widerspreche, insbesondere § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 und Abs. 3 SächsHSFG, wonach die Prüfungsordnung die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsorgane regeln sowie die Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub und Elternzeit zulassen und der Chancengleichheit für behinderte und chronisch kranke Studenten dienende Regelungen treffen müsse. Ein Verstoß gegen § 34 SächsHSFG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese landesrechtliche Vorschrift für den Studiengang Medizin wegen vorrangigen Bundesrechts nicht gilt. Denn bundesrechtlich ist in § 2 Abs. 7 Satz 1 ÄApprO geregelt, dass die Studierenden ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in der Studienordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen nachweisen müssen, um zur Prüfung zugelassen zu werden (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. d, § 11 Nr. 1, 2 ÄApprO). Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 ÄApprO sind deshalb in einer Studienordnung (und nicht in einer Prüfungsordnung) auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen zu regeln. Die danach vorgeschriebenen Erfolgskontrollen mit Leistungsnachweisen, um die es hier geht, sind somit kein Teil der - staatlichen - Ärztlichen Prüfung, die abschließend in der Approbationsordnung für Ärzte geregelt ist. Es handelt sich vielmehr um in einer Studienordnung zu regelnde Studienleistungen, mit denen der Lernerfolg in den nachweispflichtigen Unterrichtsveranstaltungen überprüft wird (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 30. März 2015 - 3 M 7/15 -, BeckRS 2015, 44945, Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2010 - 2 B 78/10 -, juris Rn. 9; OVG RP, Beschl. v. 19. Januar 2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 7 f.). Folgerichtig hat die Antragsgegnerin diese Erfolgskontrollen - ausdrücklich - aufgrund von § 36 SächsHSFG und der Approbationsordnung für Ärzte in ihrer Studienordnung für den Studiengang Medizin vom 26. Mai 2010 (im Folgenden: StudienO), vor allem in deren Anlage 1, geregelt. § 34 SächsHSFG ist deshalb auf Erfolgskontrollen gemäß § 2 Abs. 7 ÄApprO nicht anwendbar. Somit musste die Antragsgegnerin auch nicht die 4 5

4 Vorgaben des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 und Abs. 3 SächsHSFG beachten, auf die sich die Antragstellerin hier stützt. Dass die Erfolgskontrollen als Studienleistungen nicht in einer Prüfungsordnung nach Maßgabe des § 34 SächsHSFG, sondern in einer Studienordnung gemäß § 36 SächsHSFG zu regeln sind, ändert zwar nichts daran, dass sie als berufsbezogene Prüfungen an Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 SächsVerf zu messen sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2010 - 2 B 78/10 -, juris Rn. 11 f.; OVG RP, Beschl. v. 19. Januar 2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 10). Denn dies gilt für alle Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für die Aufnahme oder - wie hier - die Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs erst ermöglicht oder erleichtert. Deshalb muss die Studienordnung der Antragsgegnerin wegen des Gesetzesvorbehalts (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, Art 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) auch Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig treffen (vgl. zu Leistungsnachweisen als Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung: BVerwG, Beschl. v. 20. November 2015 - 6 B 32.15 -, juris Rn. 7 f.) und dabei das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG wahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, juris Rn. 12). Aus dem Beschwerdevorbringen folgt jedoch nicht, dass die Antragsgegnerin dagegen verstoßen hat. Dass es danach bereits verfassungsrechtlich geboten wäre, Regelungen in der Studienordnung vorzusehen, die den Vorgaben des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 und Abs. 3 SächsHSFG entsprechen, macht die Antragstellerin nicht geltend. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es prüfungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Leistungsnachweisverantwortliche i. S. v. § 2 Nr. 4 StudienO, d. h. derjenige Hochschullehrer oder Lehrende, der für die Lehre und für die Abnahme der nachweispflichtigen Leistungen in den nachweispflichten Unterrichtsfächern verantwortlich ist, bei schriftlichen Erfolgskontrollen i. S. v. § 4 der Anlage 1 zur StudienO - wie hier - in der Regel selbst der Erstprüfer ist und zudem den Zweitprüfer bestimmt (§ 4 Abs. 2 der Anlage 1 zur StudienO) sowie im Falle des Nichtbestehens auch der zweiten Wiederholung der Erfolgskontrolle - wie hier - den Prüfungsbescheid 6 7

5 über das endgültige Nichtbestehen des Leistungsnachweises (§ 12 Abs. 4 der Anlage 1 zur StudienO) und ggf. den Widerspruchsbescheid erlässt (§ 8 StudienO). Soweit die Antragstellerin dagegen einwendet, eine solche Regelung verstoße gegen § 1 SächsVwVfZG i. V. m. den §§ 20, 21 VwVfG, weil der Leistungsnachweisverantwortliche bei Erlass des Prüfungs- und Widerspruchsbescheids als vorheriger Prüfer befangen sei (§ 21 VwVfG) und als solcher zudem wie ein Verfahrensbeteiligter (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VwVfG) oder Gutachter (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG) nicht auf Behördenseite im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren tätig werden dürfe, hat sie damit keinen Erfolg. Denn die §§ 20, 21 VwVfG regeln lediglich den individuellen Ausschluss und die persönliche Befangenheit einzelner Mitarbeiter einer Behörde aus Gründen, die gerade in ihrer Person liegen, während die Rechtsordnung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die „institutionelle Befangenheit“ einer Behörde nicht kennt, selbst wenn derselbe Amtsträger handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 -, juris Rn. 25, m. w. N.). Derartige Doppelzuständigkeiten sind vielmehr unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Gebots einer fairer Verfahrensgestaltung zu prüfen (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 20 Rn. 8, § 21 Rn. 2 a. E.; Tegethoff, NVwZ 2018, 1081, 1083; jeweils m. w. N.). Allein daraus, dass die Studienordnung hier bei schriftlichen Erfolgskontrollen denselben Amtsträger institutionell zum Erstprüfer und zugleich zur Ausgangs- und Widerspruchsbehörde für die prüfungsrechtlichen Entscheidungen bestimmt, folgt deshalb nicht, dass dieser Amtsträger schon wegen der Wahrnehmung dieser Funktionen in einer Person gemäß den §§ 20, 21 VwVfG im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren individuell ausgeschlossen oder befangen wäre. Dies verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung, da es nur um die Bewertung von Studienleistungen geht, mit denen der Lernerfolg in Unterrichtsveranstaltungen überprüft wird, deren Durchführung dem selben Amtsträger (dem Leistungsnachweisverantwortlichen, vgl. § 2 Nr. 4 StudienO) obliegt (vgl. OVG RP, Beschl. v. 19. Januar 2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 8). Abgesehen davon, dass es fachlich durchaus zweckmäßig sein kann, in solchen Fällen die Widerspruchsentscheidung dem Prüfer zu übertragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Ju- 8 9

6 li 1984 - 7 C 28.83 -, juris Rn. 18 ff., inbes. Rn. 21), ist es zudem - prüfungsrechtlich - nicht geboten, überhaupt ein Widerspruchsverfahren anzubieten, solange der Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistung durch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens verfahrensrechtlich gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. August 2012 - 6 B 19.12 -, juris Rn. 5 ff.; Fischer, in: Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 837). Das Überdenkungsverfahren ist deshalb auch dann sichergestellt, wenn einer der Prüfer - wie hier in der Regel der Erstprüfer - den Prüfungs- und Widerspruchsbescheid selbst erlässt, da er dann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch seine Bewertung überdenken kann, was umso näher liegt, als es allein um die Überprüfung des Lernerfolgs in der von ihm zu verantwortenden Unterrichtsveranstaltung geht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Für Verfahren, die das endgültige Nichtbestehen von Erfolgskontrollen im Studiengang Medizin betreffen, ist in Anlehnung an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) regelmäßig ein Streitwert von 7.500,00 € angemessen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 2 ME 90/16 -, juris). Der Wert ist in dem auf vorläufige Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren (SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 2 B 263/18 -, juris Rn. 16). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Munzinger

Tischer

Helmert

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