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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.06.2020 – 3 B 196/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdegegner -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

- Beschwerdeführer -

wegen

Wiedereröffnung Grundschulen und Schutz vor COVID-19; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp als Berichterstatter nach § 87a VwGO

am 24. Juni 2020 beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Mai 2020 - 3 L 245/20 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsätzen vom 19. und 23. Juni 2020 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Indem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt haben, haben sie i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zu unterscheiden ist zwischen der Erledigung des Rechtsstreits (in der Hauptsache) einerseits und der Erledigung der Hauptsache (des Rechtsstreits) andererseits (BVerwG, Beschl. v. 6. August 1987 - 3 B 18.87 -, juris Rn. 8 f.). Der Begriff der "Hauptsache" in § 161 Abs. 2 VwGO bezeichnet dabei den gesamten durch die Anträge im konkreten Verfahren markierten sachlichen Streitgegenstand im Unterschied zur Kostenentscheidung und zu anderen Nebenentscheidungen (BVerwG, Beschl. v. 19. Mai 1995 - 4 B 247.84 -, juris Rn. 5). Davon zu unterscheiden ist die Erledigung der Hauptsache (des Rechtsstreits), nämlich wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzieht, das Klagebegehren rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos geworden ist, weil das Rechtsschutzziel entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann 1 2

3 (BVerwG, Beschl. v. 29. September 1989 - 7 B 185.87 -, juris). Erklären die Beteiligten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, hat dies keine prozessualen Auswirkungen auf ein etwa bereits anhängiges Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) und die dort gestellten Anträge. Vielmehr ist dort gegebenenfalls später zu prüfen, ob die Hauptsache (des Rechtsstreits) tatsächlich erledigt ist. Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, kann dahinstehen, ob die Hauptsache des Rechtsstreits tatsächlich erledigt ist, das mit dem Verfahren verfolgte Begehren also rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos geworden ist. Mit der übereinstimmenden Erklärung, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt habe, beschränken die Beteiligten ihren Streit auf die Frage, wer die Kosten des Verfahrens tragen soll (BVerwG, Beschl. v. 6. August 1987 - 3 B 18.87 -, juris Rn. 8 f.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 26 f. , 36 f.). Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Regelmäßig entspricht es somit billigem Ermessen, demjenigen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre. Wird das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - erst in einem Rechtsmittelverfahren insgesamt für erledigt erklärt, kommt es demnach darauf an, ob das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte (Neumann/Schaks, a. a. O. Rn. 76). Beschränkt sich die Prüfung allein noch auf die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, sind schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu entscheiden, weswegen nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 14. März 2008 - 9 VR 3.07 -, juris Rn. 5; Neumann/Schaks, a. a. O. Rn. 86 m. w. N.). Davon ausgehend haben hier die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Beschwerde des Antragsgegners voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Der im Wesentlichen gegen die Anordnung Nr. 3.5.2 der auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützten "Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen in Zusammenhang mit der Bekämpfung der 3 4 5

4 SARS-CoV-2-Pandemie vom 4. Juni 2020" (Allgemeinverfügung) gerichteten Anträge der Antragsteller erweisen sich bei summarischer Prüfung insgesamt als von Anfang an - und damit auch im maßgeblichen Zeitpunkt eines etwaigen, nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen erledigenden Ereignisses - unbegründet. Der Senat hat den Normenkontrollantrag einer Grundschullehrerin gegen § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt, wonach der Mindestabstand von 1,5 Metern in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen nicht gilt (SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2020 - 3 B 194/20 -, juris). Zwar waren Ungleichbehandlungen, die sich aus den Regelungen der Allgemeinverfügung ergeben, dort nicht streitgegenständlich (Rn. 44). Dennoch lässt sich aus der Entscheidung entnehmen, dass der Senat grundsätzlich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Beschulung von Schülern der Primarstufe der Grund- und Förderschulen im Präsenzunterricht ohne Mindestabstand sieht. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht zu erkennen, dass der Sächsische Verordnungsgeber mit der Aufhebung des Mindestabstandsgebots in § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO seine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber Grundschullehrerin folgende Schutzpflicht verletzt habe. Die Verletzung der Schutzpflicht könne von dem Grundrechtsträger zwar geltend gemacht werden. Sie rechtfertige auch die Einschränkung anderer Grundrechte auf gesetzlicher Grundlage. Der Staat habe seiner Schutzpflicht beispielsweise durch Erlass entsprechender materieller Vorschriften nachzukommen. Dabei habe er allerdings einen erheblichen Spielraum. Die Maßnahmen dürften nicht gänzlich ungeeignet und völlig unzulänglich sein und nicht erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Eine Konkretisierung der Schutzpflicht in dem Sinn, dass allein das Ergreifen einer bestimmten Maßnahme verfassungsmäßig sei, komme nur selten in Betracht und nur dann, wenn die Gefahr einer schweren Grundrechtsbeeinträchtigung drohe und zudem lediglich eine bestimmte Abwehrmaßnahme sachgerecht sei. Eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht gegenüber der Grundschullehrerin sei nicht zu erkennen, zumal aus virologischer und epidemiologischer Sicht bislang keine eindeutigen wissenschaftlich Erkenntnisse vorlägen, die zwingend andere Maßnahmen erforderten. Dem Begehren der 6

5 Grundschullehrerin stünden Grundrechte der betroffenen Schüler sowie ihrer Eltern gegenüber. Kinder im Grundschulalter - ebenso wie Kindergartenkinder - könnten nicht auf die Wahrung eines Mindestabstands verwiesen werden, weil sie diesen aufgrund ihres Alters, ihrer Einsichtsfähigkeit und ihres Reifegrades bei hoher Beweglichkeit (hierzu ausdrücklich HessVGH, Beschl. v. 24. April 2020 - 8 B 1097/20.N -, juris Rn. 61 zum „gerichtsbekannten“ Bewegungsdrang) nicht einhalten würden und auch die Lehrkonzepte für die Abhaltung des Unterrichts in Grundschulen die Einhaltung eines solchen Mindestabstands weder ermöglichten noch vorsähen. Ein Lernen im Heimunterricht wie etwa bei älteren Schülern sei aufgrund der Natur der Sache ohne Unterstützung und Hilfe Erwachsener nicht möglich. Eine weitere insbesondere von den Eltern zu gewährleistende Beschulung in häuslicher Gemeinschaft würde daher die Eltern weiter daran hindern, insbesondere einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und würde diese damit in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG betreffen. Durch eine weiter fortdauernde Beschulung in häuslicher Gemeinschaft würden darüber hinaus schwerwiegende Entwicklungsdefizite bei den betroffenen Kindern entstehen. Es sei im Rahmen des Eilverfahrens davon auszugehen, dass der Antragsgegner in der gegenwärtigen epidemiologischen Lage im Spannungsverhältnis dieser Schutzpflichten insbesondere durch Erlass der Allgemeinverfügung angemessene Regelungen getroffen habe, die eine bestmögliche Erfüllung seiner Schutzpflichten gegenüber den jeweils betroffenen Personengruppen sicherstellten (Rn. 42 f.). Der Antragsgegner sei nach derzeitigem Kenntnisstand nicht verpflichtet, zu Lasten eines Grundrechtsträgers weitergehende Schutzmaßnahmen zu Gunsten eines anderen Grundrechtsträgers zu ergreifen. Danach spricht Überwiegendes dafür, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt ist, die Schulpflicht für Schüler der Primarstufe der Grund- und Förderschulen in Nr. 3.5 Allgemeinverfügung anders zu regeln als für Schüler der Sekundarstufen (Nr. 3.6). Während letztere im Wechsel zwischen Präsenzunterricht unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m mit häuslicher Lernzeit beschult werden (N. 3.6.1), werden erstere im regulären Präsenzunterricht ohne Einhaltung jeglichen 7 8 9

6 Mindestabstands beschult (Nr. 3.5.2), wobei sie gegenüber anderen Klassenverbänden einem Trennungsgebot unterliegen (Nr. 3.5.3 f.). Es ist bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner aktuell verpflichtet ist, für den Präsenzunterricht der Schüler der Primarstufe der Grund- und Förderschulen zu Lasten anderer Grundrechtsträger (insbesondere anderen Schülern der Primarstufe der Grund- und Förderschulen sowie deren Eltern) ebenfalls einen Mindestabstand anzuordnen mit der Folge, dass deren Beschulung wie bei Schülern der Sekundarstufen aus Platzgründen im Wechsel zwischen Präsenzunterricht und häuslichem Lernen zu erfolgen hätte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Groschupp

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