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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 01.07.2020 – 2 A 479/18

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt:

gegen

die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden

- Beklagte -

- Berufungsbeklagte -

wegen

Schulfinanzierung hier: Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche Verhandlung

am 1. Juli 2020

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Januar 2018 - 4 K 639/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Zuwendungen zur zusätzlichen finanziellen Unterstützung für die von der Klägerin in Leipzig in freier Trägerschaft betriebene Berufsfachschule für Pflegehilfe. Mit Bescheid vom 18. Juli 2011 erteilte die Sächsische Bildungsagentur (nunmehr: Landesamt für Schule und Bildung) der Klägerin die Genehmigung, ab dem Schuljahr 2011/2012 eine Berufsfachschule für Altenpflege als Ersatzschule zu errichten und zu betreiben, und mit Bescheid vom 19. Juli 2012 die Genehmigung, ab dem Schuljahr 2012/2013 eine Berufsfachschule für Pflegehilfe als Ersatzschule zu errichten und zu betreiben. Auf den Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2014 als Festbetragsfinanzierung eine nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) in Höhe von insgesamt 3.696,00 €. Berücksichtigt wurden 21 Schüler der Berufsfachschule für Altenpflege; je Schüler wurde ein Zuwendungssatz für investive und für konsumtive Zwecke von jeweils 88,00 € gewährt. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, die Berechnung der Zuwendung gehe von einer falschen Schülerzahl aus; sie habe der Sächsischen Bildungsagentur weitere 25 Schüler ihrer Berufsfachschule für Pflegehilfe gemeldet. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Grundlage für die Förderung sei die 1 2 3

3 Förderrichtlinie freie Träger von Ersatzschulen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, deren Voraussetzungen hinsichtlich der Berufsfachschule für Pflegehilfe nicht vorlägen. Für diese Schule erhalte die Klägerin bislang keine staatliche Finanzhilfe nach § 14 SächsFrTrSchulG, weil die Wartefrist noch nicht erfüllt sei. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe entschieden, dass die Wartefrist für die Schule selbst gelte. Hier seien zwei unterschiedliche Berufsfachschulen betroffen, so dass die Wartefrist für jede Schule erfüllt werden müsse. Mit Urteil vom 10. Januar 2018 - 4 K 639/15 - wies das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage ab. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf weitere Zuwendungen nach der Förderrichtlinie zu. Die zum Schuljahr 2012/2013 in Betrieb genommene Berufsfachschule für Pflegehilfe sei, so das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf sein Urteil vom 20. September 2017 (4 K 911/15), als eigenständige Schule neben der ein Jahr zuvor eröffneten Berufsfachschule für Altenpflege anzusehen. Beide Schulen seien in der Rechtsordnung als unterschiedliche Schulen angelegt, auch wenn sie an einem Standort unter einer einheitlichen Verwaltung betrieben würden. Zwar habe der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen die Verfassungswidrigkeit der Wartefristregelung festgestellt. Allerdings lasse die Richtlinie nach ihrem Wortlaut keinen Raum für eine großzügigere Auslegung hinsichtlich des Zuwendungsempfängers; sie fordere ausdrücklich, dass sich die Schule im vierten Jahr der Wartefrist befinden müsse. Die Berufsfachschule für Pflegehilfe habe sich im Zuwendungszeitraum erst im dritten Jahr der Wartefrist befunden. Gegen das Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ihre Schule habe hinsichtlich des Bildungsgangs Pflegehilfe einer Wartefrist unterlegen, sei fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sei durchaus möglich, dass an einer Schule in freier Trägerschaft Bildungsgänge zusammengefasst werden, für die der öffentliche Schulträger mehrere Schulen bilden müsste. So könnten eine Grundschule und ein Gymnasium oder eine Grund- und eine Oberschule eine einheitliche Schule bilden. Ebenso verhalte es sich bei beruflichen Schulen, die nach § 22 Abs. 3 SchulG zu Beruflichen Schulzentren zusammengefasst werden sollten. Jedenfalls könne ein Schulträger mehrere Bildungsgänge der Berufsfachschule auch dann zu einer Schule vereinen, wenn wegen unterschiedlicher 4 5

4 Zugangsvoraussetzungen und Abschlüssen zweifelsfrei unterschiedliche Bildungsgänge verwirklicht würden. Dass an einer solchen einheitlichen Schule, wie sie sie betreibe, Wartefristen für später eingeführte Bildungsgänge bestünden, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es spreche vielmehr alles dafür, dass Wartefristen nicht angesetzt werden könnten. So sei der die Wartefrist bei der Erweiterung von Schularten, Standorten und Bildungsgängen regelnde § 14 SächsFrTrSchulG a. F. im Jahr 2007 aufgehoben worden. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10.01.2018 wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin weitere 4.400,00 Euro an Zuwendungen zu bewilligen und hierauf 5% Prozesszinsen zu zahlen. Der Bescheid vom 07.07.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte der Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Leipzig und des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Klägerin und die Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. 6 7 8 9 10 11

5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen zur zusätzlichen finanziellen Unterstützung für die Schüler ihrer Berufsfachschule für Pflegehilfe. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch findet die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur zusätzlichen finanziellen Unterstützung der freien Träger von Ersatzschulen (Förderrichtlinie freie Träger von Ersatzschulen - FöriSchFrTr) vom 20. Mai 2014 (SächsABl. S. 820) Anwendung, die am 22. Mai 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft trat (Ziff. VIII FöriSchFrTr). Danach gewährt der Freistaat Sachsen zur zusätzlichen finanziellen Unterstützung Zuwendungen für investive und konsumtive Zwecke (Ziff. II FöriSchFrTr) als pauschale Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (Ziff. IV Nr. 1 FöriSchFrTr). Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; auf die Gewährung besteht kein Rechtsanspruch (Ziff. I Abs. 2 FöriSchFrTr). Empfänger der Zuwendung können freie Träger von genehmigten Ersatzschulen sein, die entweder gemäß § 14 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Art. 10 Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396; SächsFrTrSchulG), durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden (Ziff. III Nr. 1 FöriSchFrTr), oder die sich im Schuljahr 2014/2015 im vierten Jahr der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG geltenden Wartefrist befinden (Ziff. III Nr. 2 FöriSchFrTr). Die Berufsfachschule für Pflegehilfe der Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag Zuschüsse des Landes; der Zuschuss wird gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG erstmals nach Ablauf einer vierjährigen Wartefrist gewährt. Die Klägerin betreibt die Berufsfachschule für Pflegehilfe auf Grundlage des Genehmigungsbescheids der Sächsischen Bildungsagentur vom 19. Juli 2012 seit dem Schuljahr 2012/2013, so dass sie sich im streitgegenständlichen Schuljahr 2014/2015 im dritten Jahr der Wartefrist befand. Demgemäß hat die 12 13 14

6 Klägerin weder Anspruch auf staatliche Finanzhilfe nach § 14 SächsFrTrSchulG noch Anspruch auf zusätzliche finanzielle Unterstützung nach der Förderrichtlinie. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Förderrichtlinie gewährt den Trägern von Ersatzschulen eine „zusätzliche“ finanzielle Unterstützung, d. h. die Träger sollen die Zuwendung über die (ihnen zustehende bzw. gewährte) staatliche Finanzhilfe nach § 14 SächsFrTrSchulG hinaus erhalten. Ziff. III FöriSchFrTr knüpft daher an die gesetzliche Wartefrist in § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG von vier Jahren an und bestimmt, dass Zuwendungen als zusätzliche finanzielle Unterstützung nur den freien Trägern zugute kommen können, deren Ersatzschulen die Wartefrist entweder bereits vollständig durchlaufen haben oder sich jedenfalls im vierten Jahr der Wartefrist befinden. Demgegenüber steht den Trägern von Schulen, die sich - wie die Berufsfachschule für Pflegehilfe der Klägerin - erst im dritten Jahr der Wartefrist befinden, kein Anspruch auf staatliche Finanzhilfe nach § 14 SächsFrTrSchulG und deshalb auch kein Anspruch auf ergänzende Zuwendungen nach der Förderrichtlinie zu. Mit diesem an den gesetzlichen Vorschriften über die Voraussetzungen der Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft ausgerichteten Inhalt hält sich die Regelung in Ziff. III FöriSchFrTr ohne weiteres im Rahmen des dem Normgeber bei der Bestimmung staatlicher Leistungen in einer Verwaltungsvorschrift zukommenden weiten Ermessensspielraums zur Gestaltung der finanziellen Förder- und Ausgleichsbedingungen. 2. Anders als die Klägerin meint, kann sie einen Zuwendungsanspruch nach der Förderrichtlinie nicht daraus herleiten, dass sie die Berufsfachschulen für Altenpflege und für Pflegehilfe als „einheitliche Schule“ betreibe, so dass eine gesonderte Wartefrist für die „später eingeführte“ Berufsfachschule für Pflegehilfe nicht angesetzt werden dürfe. Die Genehmigung der Berufsfachschule für Pflegehilfe stellt sich nicht als Ausdehnung auf eine weitere Schulart im Hinblick darauf dar, dass die Klägerin bereits seit dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsfachschule für Altenpflege betrieben hat, die sich im Schuljahr 2014/2015 daher im vierten Jahr der Wartefrist befand. Die vierjährige Wartefrist für die Berufsfachschule für Pflegehilfe wurde vielmehr erst mit der Aufnahme des Schulbetriebs zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 in Gang 15 16 17

7 gesetzt, so dass die Schule sich im Schuljahr 2014/2015 im dritten Jahr der Wartefrist befand. Der Senat hat zur Frage, ob die Wartefrist neu beginnt, wenn eine bestehende Schule ihr Bildungsangebot um einen Bildungsgang erweitert, zur vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2011 geltenden Fassung von § 14 SächsFrTrSchulG mit Urteil vom 3. November 2014 - 2 A 571/13 - (juris) entschieden. Danach ist der Begriff des „Bildungsgangs“ weder im Schulgesetz noch im Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, dort insbesondere nicht in § 14 Abs. 3 Satz 2 oder § 15 SächsFrTrSchulG, gesetzlich definiert. Während § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG eine Wartefrist von drei Jahren festlegt, heißt es in Satz 2, dass sich die Wartefrist, wenn „in dem Bildungsgang“ die Genehmigungsvoraussetzungen bis zum Ablauf der Wartefrist nicht durchgängig vorlagen, um den entsprechenden Zeitraum verlängert. § 15 SächsFrTrSchulG bestimmt den Umfang der Zuschüsse; gemäß Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift wird der Zuschuss für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabesatz) gewährt. Ausgehend von der Begründung des Gesetzentwurfs der Sächsischen Staatsregierung zu Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008, Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, (LT-Drs. 4/6175 S. 43 ff.) ist der Begriff des „Bildungsgangs“ nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich abschlussbezogen zu verstehen (vgl. Beschl. v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 -, juris). Die Neufassung des § 15 SächsFrTrSchulG gehe, so die Gesetzesbegründung (S. 82, 83), nach wie vor vom öffentlichen Schulwesen aus, wobei die für die Neuregelung zentrale Bezeichnung „Bildungsgang“ grundsätzlich abschlussbezogen zu definieren sei. Insoweit nimmt die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2001 (ThürVBl. 2002, 110 ff.) Bezug und schließt sich dessen Auffassung an („wie hier“). Demnach habe die Fachoberschule einen Bildungsgang, den Abschluss der Fachhochschulreife, die Berufsschule in Teilzeit so viele Bildungsgänge, wie es duale Ausbildungsberufe gebe, und jeder Schultyp der allgemeinbildenden Förderschulen stelle einen eigenständigen Bildungsgang dar. Unter Bildungsgang in diesem Sinne ist sonach die besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot zu verstehen, die sich im Allgemeinen - aber nicht zwingend - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt (so auch zum niedersächsischen Schulrecht, NdsOVG, Urt. v. 8. 18

8 Januar 2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 47, 48). Für den Begriff des „Bildungsgangs“ ist - ausgehend davon - auf die unterschiedlichen Bildungsangebote bzw. Bildungsabschlüsse abzustellen, die die Schule bereithält bzw. vermittelt. An diesen Erwägungen hat der Senat im Urteil vom 28. Februar 2017 - 2 A 54/15 - (juris, Rn. 34) für die vorliegend maßgebliche, im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2015 geltende Fassung von § 14 SächsFrTrSchulG festgehalten, mit der lediglich die Wartefrist von drei auf vier Jahre verlängert wurde. Nach § 9 SchulG werden die Schüler in der Berufsfachschule in einen oder mehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet; die Berufsfachschule ist in der Regel Vollzeitschule und dauert mindestens ein Jahr. Die Ausbildung besteht nach § 2 Schulordnung Berufsfachschule (BFSO) aus berufsübergreifendem und berufsbezogenem Unterricht, wobei der berufsbezogene Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht gegliedert werden kann. Die Bildungsgänge führen zu einem Berufsabschluss. Hierzu enthält die Schulordnung Berufsfachschule in Teil 2 besondere Vorschriften: Abschnitt 1 betrifft die Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Berufe, zu denen nach § 42 Nr. 2, §§ 50 bis 58 BFSO die Berufsfachschule für Pflegehilfe gehört, und Abschnitt 2 die Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, zu denen nach § 68 Abs. 1 Nr. Nr. 1, §§ 73 bis 74 BFSO die Berufsfachschule für Altenpflege gehört. Gemessen daran handelt es sich bei der Berufsfachschule für Pflegehilfe nicht um die Erweiterung der bereits bestehenden Berufsfachschule für Altenpflege, sondern vielmehr um die erstmalige Gründung einer Berufsfachschule für Pflegehilfe in freier Trägerschaft der Klägerin als Ersatzschule, deren Errichtung und Betrieb die Sächsische Bildungsagentur auf Grundlage von §§ 3 ff. SächsFrTrSchulG ab dem Schuljahr 2012/2013 genehmigt hat. Beide Berufsfachschulen verfügen über unterschiedliche Bildungsangebote und vermitteln unterschiedliche Berufsabschlüsse. Während die Berufsfachschule für Pflegehilfe nach einer zweijährigen Ausbildung (§ 51 Abs. 1 BFSO) zur Staatlich geprüften Krankenpflegehelferin/zum Staatlich geprüften Krankenpflegehelfer (§ 58 BFSO) führt, führt die Berufsfachschule für Altenpflege nach einer dreijährigen Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Altenpflegegesetz - AltPflG) zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger (§§ 1, 2 AltPflG). Ausbildung und 19 20

9 Prüfung richten sich nach unterschiedlichen Vorschriften; für die Pflegehilfe gelten §§ 50 bis 58 BFSO, für die Altenpflege gilt die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Die Ausbildung findet an zwei Berufsfachschulen statt, die die Sächsische Bildungsagentur mit gesonderten Bescheiden nach §§ 3 ff. SächsFrTrSchulG genehmigt hat. Für beide Schulen läuft die vierjährige Wartefriste nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG daher jeweils eigenständig. Dies führte, wie vorstehend dargelegt, im Schuljahr 2014/2015 dazu, dass sich die Berufsfachschule für Altenpflege im vierten und die Berufsfachschule für Pflegehilfe im dritten Wartejahr befand. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht, nach der Rechtsprechung des Senats könnten Schulen in freier Trägerschaft verschiedene Schularten umfassende einheitliche Ersatzschulen bilden, folgt hieraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten. Das von der Klägerin angesprochene Urteil des Senats vom 28. Februar 2017 - 2 A 54/15 - (juris) betrifft die Gewährung staatlicher Finanzhilfe an eine in freier Trägerschaft betriebene, die Grund- und Mittelschule umfassende Ersatzschule, für die die Sächsische Bildungsagentur in Umsetzung der in einem gerichtlichen Vergleich enthaltenen dahingehenden Verpflichtung eine Genehmigung erteilt hatte. Dass die Klägerin die Genehmigung einer einheitlichen, die von ihr betriebenen Berufsfachschulen für Altenpflege und Pflegehilfe umfassenden Ersatzschule überhaupt beantragt hätte oder ihr eine solche Genehmigung gar erteilt worden wäre, behauptet sie selbst nicht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Ob eine derartige Ersatzschule genehmigungsfähig wäre, kann deshalb dahinstehen. Fehlt die Genehmigung, können bei der Zusammenlegung von Schulen/Schularten zu einer Ersatzschule bereits abgelaufene Wartefristen einzelner Schulen ohnehin nicht auf die Wartefrist einer anderen Schule/Schulart bzw. anderer Schulen/Schularten angerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 25. Februar 2020 - 2 A 127/17 -, juris Rn. 38; Senatsurt. v. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris Rn. 18 ff.; nachfolgend bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2018 - 6 B 48.18 -, juris Rn. 9, zur inhaltsgleichen Vorschrift § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, sind die Kosten ihres 21 22

10 Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 23

11 In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Grünberg

Hahn

Henke

Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.400,00 € festgesetzt.

Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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12 gez.: Grünberg

Hahn

Henke