Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.07.2020 – 5 E 36/20
Az.: 5 E 36/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Beklagte -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Vergnügungssteuer Oktober bis Dezember 2006; Erinnerung gegen die Festsetzung zu erstattender Kosten hier: Beschwerde
2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert
am 2. Juli 2020 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Februar 2020 - 6 K 202/07 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe 1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Erinnerung der Klägerin (§§ 165, 151 VwGO) gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2019 zurückgewiesen wurde, in dem die Urkundsbeamtin die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Kosten des Klageverfahrens erster Instanz festgesetzt hat (§ 164 VwGO), die im Urteil des Verwaltungsgerichts für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden. Über die Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat (§ 151 Satz 3 i. V. m. § 148 VwGO), entscheidet der Senat mangels abweichender gesetzlicher Regelung in der Besetzung mit drei Richtern (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. Februar 2017 - 5 E 91/16 -, juris Rn. 2, m. w. N.). 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin wendet sich allein dagegen, dass die ihr für ihre Prozessbevollmächtigte im behördlichen Aussetzungsverfahren gegen eine Vergnügungssteuerforderung entstandenen Kosten in Höhe von 1.373,00 € nicht ebenfalls als von der Beklagten zu erstattende Kosten des Vorverfahrens festgesetzt wurden. Damit hat sie keinen Erfolg. 1 2 3
3 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Kosten eines behördlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 4 VwGO, selbst wenn es gemäß § 80 Abs. 6 VwGO Voraussetzung für ein späteres gerichtliches Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist, nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens gemäß § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO gehören, jedenfalls wenn es - wie hier - um die Festsetzung zu erstattender Kosten des zugehörigen Klageverfahrens in der Hauptsache geht. § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO erfassen schon vom Wortlaut her nur Widerspruchsverfahren i. S. v. §§ 68 ff. VwGO, bei denen es keinen sachlichen Grund gibt, die Entscheidung über die Kostentragungs- und -erstattungspflicht vom Ausgang nachfolgender Klageverfahren zu trennen, deren Voraussetzung das Widerspruchsverfahren ist (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 162 Rn. 60, m. w. N.). Auf behördliche Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 4 und 6 VwGO trifft das nicht zu. Sie sind weder Klagevoraussetzung noch hängt die Kostentragung in diesen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom späteren Ausgang des Klageverfahrens in der Hauptsache ab. Daher verbietet sich bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten des Klageverfahrens in der Hauptsache eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf derartige Aussetzungsverfahren, ungeachtet dessen, dass das Aussetzungsverfahren gemäß § 17 Nr. 1a RVG gesondert anwaltlich zu vergüten ist. Denn dies bedeutet nicht, dass von den unterlegenen Verfahrensgegnern die anwaltliche Vergütung für Bevollmächtige stets zu erstatten ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10. Mai 2006 - 14 E 252/06 -, juris Rn. 5 f.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 91; ebenso zu ähnlichen Konstellationen: SächsOVG, Beschl. v. 21. Februar 2017 - 3 E 2/17 -, juris Rn. 5 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 2. Februar 2012 - 4 O 43/12 -, juris Rn. 3 ff.; OVG M-V, Beschl. v. 8. Februar 2012 - 1 O 125/11 -, juris Rn. 4 a. E.; VGH BW, Beschl. v. 18. September 2000 - 2 S 2012/00 -, juris Rn. 2 ff.). Auch sonst sind die Kosten für ein Verwaltungsverfahren, das nicht unter den Begriff des Vorverfahrens fällt (wie hier das behördliche Aussetzungsverfahren), ohne besondere Rechtsgrundlage nicht erstattungsfähig (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 C 14.04 -, juris Rn. 29 ff.). 4 5
4 Anders als die Klägerin vorträgt, hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht allein auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2017 (a. a. O.) gestützt, sondern die hier zitierte obergerichtliche Rechtsprechung überwiegend ebenfalls herangezogen, ebenso wie die Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss. Dass diese Rechtsprechung teilweise abweichende Konstellationen betraf, ist unerheblich. Denn argumentativ besteht im dargelegten Sinne in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit. Nicht abschließend geklärt sind nur die hier nicht relevanten Fragen, ob Teil der zu erstattenden Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Kosten eines dafür - quasi als Vorverfahren - nötigen behördlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 6 VwGO sein können (ebenso offen: SächsOVG, Beschl. v. 21. Februar 2017 - 3 E 2/17 -, juris Rn. 7) oder ob mit vereinzelt gebliebener Rechtsprechung (OVG NRW, Beschl. v. 18. Mai 1972, NJW 1972, 1966) die Kosten eines Widerspruchsverfahrens i. S. v. §§ 68 ff. VwGO analog § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO in einem gerichtlichen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO erstattungsfähig sind, wenn sich an das Widerspruchsverfahren kein Klageverfahren anschließt (ablehnend Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 162 Rn. 62, m. w. N.). Schließlich ist es ohne Belang, wenn die Klägerin vorträgt, sie habe keinen Aussetzungsantrag i. S. v. § 80 Abs. 6 VwGO mit nachfolgendem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, sondern einen „den Eintritt der Fälligkeit der jeweils mit Bescheid festgesetzten Vergnügungssteuer … durchbrechenden Antrag“. Nach den von ihr in Kopie vorgelegten, bei der Beklagten eingereichten Anträgen hat sie einen Aussetzungsantrag i. S. v. § 80 Abs. 4 und 6 VwGO gestellt, weil sie ausdrücklich wegen des fehlenden Suspensiveffekts der Rechtsbehelfe die Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte. Ob sich daran ein gerichtliches Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeschlossen hat, ist aus den bereits dargelegten Gründen unerheblich. Zudem wäre selbst ein allein das Hinausschieben der Fälligkeit betreffendes Antragsverfahren kein Vorverfahren i. S. v. § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO. Denn ein die „Fälligkeit durchbrechender Antrag“ außerhalb eines Aussetzungsverfahrens i. S. v. § 80 Abs. 4 und 6 VwGO könnte nur ein Stundungsantrag sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SächsKAG i. V. m. § 222 AO), der in einem gesonderten (Verwaltungs- )Verfahren zu verfolgen wäre (vgl. SächsOVG, Beschlüsse v. 21. April 2016 - 5 A 6 7
5 493/14 -, juris Rn. 18 a. E., und v. 17. September 2009 - 5 D 75/09 -, juris Rn. 5), so dass schon deshalb die dafür aufgewandten Kosten aus den oben dargelegten Gründen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens gehören würden, das der Klage gegen die Vergnügungssteuerfestsetzung vorangegangen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 60,00 € anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
gez.: Munzinger
Tischer
Helmert
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