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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.07.2020 – 2 B 227/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Dresden Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Widerrufs der Ersatzschulgenehmigung für die Fachschule Fachbereich Sozialwesen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke

am 3. Juli 2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Mai 2020 - 5 L 53/20 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2020, mit dem dieser die der Antragstellerin erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege (im Folgenden: Fachschule) als Ersatzschule und die staatliche Anerkennung der Ersatzschule unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum 31. Januar 2020 widerrufen hat, abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Gemessen daran erweist sich der Widerruf der Genehmigung der Fachschule der Antragstellerin als Ersatzschule bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich 1 2

3 als rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss im Einzelnen dargelegt (Beschlussabdruck S. 11 ff.) und hierbei zutreffend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung am 22. Mai 2020 abgestellt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). a) Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Ersatzschulgenehmigung mit Sofortvollzug wegen mangelnder Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung von Lehrkräften nicht die vorherige sofort vollziehbare oder bestandskräftige Untersagung des Einsatzes dieser Lehrkräfte gemäß § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG bedingt. Dies folgt zum einen aus den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und deren Voraussetzungen - während für den Widerruf der Ersatzschulgenehmigung § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 2 VwVfG gilt, richtet sich die Untersagung des Einsatzes einer Lehrkraft an der Ersatzschule nach § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG - und zum anderen aus den unterschiedlichen Rechtsfolgen, die für den Träger der Ersatzschule mit den jeweiligen Anordnungen verbunden sind. Der Widerruf der Genehmigung führt dazu, dass die Ersatzschule den Schulbetrieb insgesamt einstellen muss, die Untersagung demgegenüber lediglich dazu, dass der Schulträger die betreffende Lehrkraft nicht mehr im Unterricht einsetzen darf, die Ersatzschule als solche aber weiterbetreiben kann. Mit Blick auf den unterschiedlichen Anwendungsbereich beider Vorschriften kann nicht von einem Vorrang der Untersagung nach § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG gegenüber dem Widerruf der Genehmigung und erst recht nicht von einem Ausschluss des Widerrufs ausgegangen werden. Ein solcher Vorrang lässt sich, anders als die Antragstellerin meint, nicht mit der Erwägung begründen, dass es sich bei § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG um eine „Soll-Vorschrift“ handelt. Zwar ist die Behörde, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen tätig werden „soll“, in der Regel dazu verpflichtet. Hierdurch wird indessen allenfalls die Richtung der Ermessensbetätigung durch das Gesetz insofern vorgezeichnet, als ein bestimmtes Ergebnis im Grundsatz gesetzlich gewollt ist, von dem im Einzelfall ausnahmsweise gleichwohl abgesehen werden darf. Damit hat es sein Bewenden. Weitergehende Rechtswirkungen etwa im Sinne eines „Rangverhältnisses“ zwischen „Soll“, „Kann“ und „Darf“ Vorschriften, wie hier 3

4 zwischen § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG und § 49 Abs. 2 VwVfG, sind damit nicht verbunden und können hieraus auch nicht hergeleitet werden. b) Die von der Antragstellerin nach dem Ergehen des angegriffenen Beschlusses vorgetragenen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse verhelfen ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 an den Antragsgegner hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie von den an ihrer Fachschule tätigen fünf Lehrkräften (Frau M, Herr K, Herr W, Herr Dr. M und Herr F), deren wissenschaftliche und pädagogische Ausbildung das Verwaltungsgericht insgesamt als ungleichwertig i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SächsFrTrSchulG angesehen hat, drei Lehrkräfte (Herr K, Herr Dr. M und Herr F) und die Lehrkraft Frau M in den Fächern Deutsch und Ethik „mit sofortiger Wirkung“ nicht mehr einsetzt. Ferner hat sie ebenfalls „mit sofortiger Wirkung“ den Einsatz neuer Lehrkräfte im Fach Deutsch (Frau S) und im Lernfeld 3 (Frau H) sowie die Erweiterung des Einsatzes der Lehrkräfte Frau Dr. V um das Fach Ethik und das Lernfeld 5 und Herr S um das Lernfeld 6 angezeigt. Hierzu hat die Antragstellerin eine sich „aus den Änderungen der Lehraufträge“ ergebende „geänderte Einsatzplanung“ in Form einer nach Lernfeldern, Ausbildungsjahren, Soll- Unterrichtsstunden und Lehrkräften aufgeschlüsselten tabellarischen Übersicht vom 8. Juni 2020 vorgelegt. Auch wenn es sich hierbei um von der Antragstellerin nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses selbst geschaffene Umstände handelt, die das Verwaltungsgericht nicht in seine Entscheidung einbeziehen konnte, hat der Senat die hierdurch im Beschwerdeverfahren eingetretene veränderte Sachlage zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 146 Rn. 42). Allerdings vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aufgrund der neuen Sachlage auch die Rechtslage zugunsten der Antragstellerin geändert hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Fachschule nunmehr die Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SächsFrTrSchulG erfüllen würde. Davon ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung indessen nicht auszugehen. 4 5 6

5 Zwar dürfte die neu angezeigte Lehrkraft Frau H mit Blick auf ihr Studium der Medizinpädagogik und ihren Abschluss als Diplommedizinpädagogin sowie den Erwerb der Lehrbefähigung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Ausbildungsfächern Gesundheit und Pflege über eine in fachlicher und pädagogischer Hinsicht für den Unterrichtseinsatz an der Fachschule geeignete Ausbildung verfügen. Offen ist indes, ob die wissenschaftliche Ausbildung der für das Fach Deutsch neu angezeigten Lehrkraft Frau S den in § 5 Abs. 2 SächsFrTrSchulG normierten Anforderungen an die Gleichwertigkeit gerecht wird. Dabei bleibt es auch in Ansehung dessen, dass § 7 SächsFrTrSchulG die Antragstellerin lediglich dazu verpflichtet, die Aufnahme der Tätigkeit neuer Lehrkräfte anzuzeigen. Unabhängig davon und selbständig tragend kommt hinzu, dass die Antragstellerin zwar den Unterrichtseinsatz von Frau M im Fach Deutsch beendet hat, diese nach der geänderten Einsatzplanung aber im Fach Wirtschafts- und Sozialpolitik und im Lernfeld 2 in den Lernbereichen „Gruppendynamische Prozesse“ und „Kommunikationsprozess“ anstelle von Herrn K unterrichtet. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss (S. 17) ausgeführt, es sei nicht ersichtlich und von der Antragstellerin nicht erläutert worden, inwiefern der Masterabschluss im Studiengang Politik und Verfassung sowie der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit den Fächern Sozialpädagogik und Politische Bildung, zu dem Frau M ab dem 1. Februar 2020 im Land Brandenburg zugelassen wurde, sie für den Unterricht im Fach Wirtschafts- und Sozialpolitik und im Lernfeld 2 qualifiziere. Mit diesen Erwägungen hat sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren indessen nicht substantiiert auseinandergesetzt. Sie beschränkt sich vielmehr auf den allgemeinen Hinweis, aus den „Qualifikationsunterlagen“ ergebe sich, dass sich Lehrkräfte „in einer berufsbegleitenden Weiterbildung“ befänden und „deshalb in den entsprechenden Fächern eingesetzt werden“ könnten. Die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung von Frau M wird damit indessen nicht belegt. Darüber hinaus ist für den Senat entscheidend, dass sich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Übersicht über den Einsatz der Lehrkräfte ab dem 8. Juni 2020 nicht entnehmen lässt, dass mit den dort ausgewiesenen Lehrkräften der Unterricht in allen drei Ausbildungsjahren im nach der maßgeblichen Stundentafel und nach den im 7 8 9

6 Lehrplan enthaltenen materiellen Vorgaben für die Ausbildung in der Fachrichtung Heilerziehungspflege erforderlichen Umfang gewährleistet werden kann. Hieran bestehen auch deshalb erhebliche Zweifel, weil die Antragstellerin die Lehrkraft Herrn W, deren Ausbildung das Verwaltungsgericht ebenfalls beanstandet hat, nicht mehr einsetzt. Nach der Übersicht unterrichtet die Lehrkraft Frau S in allen Ausbildungsjahren sowohl an der Fachschule als auch an den Berufsfachschulen für Altenpflege und Pflegehilfe das Fach Deutsch. Die Lehrkraft Frau H unterrichtet an der Fachschule anstelle von Herrn Dr. M im Lernfeld 3; darüber hinaus unterrichtet sie in teilweise erheblichem Ausmaß weitere Lernfelder an den Berufsfachschulen für Altenpflege und Pflegehilfe. Wie ein Vergleich mit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 17. April 2020 vorgelegten Übersicht über den Lehrkräfteeinsatz vom 19. August 2019 zeigt, ersetzt Frau S Frau M im Fach Deutsch und Frau Dr. V die Lehrkräfte Herrn K (1. Ausbildungsjahr) und Herrn W (2./3. Ausbildungsjahr) im Fach Ethik/Religion in allen Ausbildungsjahren. Zudem unterrichtet Frau Dr. V im Lernfeld 5 (bisher Herr K und Herr F); außerdem unterrichtet sie gemäß der Erweiterungsanzeige an den Berufsfachschulen für Altenpflege und Pflegehilfe weitere Fächer und Lernfelder. Im Übrigen übernimmt Herr S den bisher von Herrn K und Herrn Dr. M in den Lernfeldern 2 und 6 und Herr S den von Herrn K im Lernfeld 4 erteilten Unterricht, letzterer zusätzlich zu dem von ihm selbst bislang ohnehin in allen Lernfeldern umfangreich erteilten Unterricht. Sonach hat die Antragstellerin von den insgesamt vier Lehrkräften, die sie seit dem 8. Juni 2020 nicht mehr an ihrer Schule einsetzt, mit Frau S im Fach Deutsch und Frau H im Lernfeld 3 lediglich zwei Lehrkräfte durch neu eingestellte Lehrkräfte ersetzt. Ansonsten hat sie den Einsatz an ihren Schulen vorhandener Lehrkräfte erheblich erweitert bzw. sich über den vom Verwaltungsgericht beanstandeten Einsatz von Frau M im Fach Wirtschafts- und Sozialpolitik und im Lernfeld 2 hinweggesetzt. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die angezeigten Lehrkräfte in der Lage sind, die erforderlichen Unterrichts- und Ausbildungsstunden abzudecken. Unter diesen Umständen kann der Senat beim derzeitigen Sach- und Streitstand und summarischer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht davon ausgehen, dass an der Fachschule in der Fachrichtung Heilerziehungspflege eine ordnungsgemäße Ausbildung der Schüler aufrechterhalten werden bzw. stattfinden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10

7 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der in Anlehnung an Nrn. 38.2 und 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ergangenen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Februar 2020 - 2 B 42/20 -, juris Rn. 10). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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