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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.07.2020 – 3 A 1002/19
Az.: 3 A 1002/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
Rücknahme der Niederlassungs- und Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp
am 7. Juli 2020 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. August 2019 - 3 K 945/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sowie auf das Vorliegens eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag, hat keinen Erfolg. Die mit ihm vorgebachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungsverfahrens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. 1. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auf. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs-grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der 1 2 3
3 Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Werden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die gleiche Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Bei gleicher Sachlage kann die erstinstanzliche Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrigkeit oder Willkürlichkeit geltend gemacht werden (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 3 A 1103/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die von ihm in Zweifel gezogene Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass die Rücknahme der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis wie auch seiner Niederlassungserlaubnis durch den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2017 rechtmäßig ist, zu erschüttern. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Für die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis als ausländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bedürfe es einer tatsächlich geführten familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem ausländischen Elternteil. Voraussetzung sei eine hinreichend intensive Anteilnahme des Vaters am Leben und Aufwachsen des Kindes. Die Mutter des hier in Rede stehenden Kindes C...... habe angegeben, dass sie der Vaterschaftsanerkennung des Klägers nur zugestimmt habe, weil dieser ihr dafür finanzielle Leistungen versprochen habe. Die Vaterschaftsanerkennung sei auf Vermittlung von Herrn M....... erfolgt, damit der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis 4 5 6
4 bekommen könne. Tatsächlich sei Herr M....... der tatsächliche Vater. Diese Angaben habe sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter bestätigt. Wegen eines nahezu identischen Sachverhalts zu ihrem Sohn M..... sei sie 2014 zur einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Auch der Kläger habe eingeräumt, dass ihm zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung bewusst gewesen sei, nicht der Vater von C...... zu sein. Allein diese Umstände legten schon nahe, dass keine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und C...... bestanden habe. Diese hätten niemals zusammengelebt. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, C...... erst zu kennen, seit diese bei ihrer Großmutter lebe; dies sei im Jahr 2013 geschehen. Das Gericht gehe davon aus, dass ein Kontakt zwischen dem Kläger und C...... erst zustande gekommen sei, als ihm ein Widerruf seines Aufenthaltsrechts wegen nicht ausgeübter Personensorge mit Schreiben vom 17. Juni 2013 in Aussicht gestellt worden sei. Sämtliche zum Beleg eines Kontaktes vorgelegten Dokumente (Rechnungen für Geschenke und Fotos) stammten aus einem späteren Zeitraum. Überweisungsbelege aus den Jahren 2005 und 2012 beträfen die Gegenleistung für die Einräumung der Möglichkeit zur Anerkennung der Vaterschaft. Die Mutter von C...... habe gegenüber der Bundespolizeiinspektion Flughafen Frankfurt/Main ausgeführt, als Gegenleistung einmalig 1.000,- € sowie 150,- € monatlich auf ihr Konto erhalten zu haben. Diese Zahlungen sollten zugleich scheinbare Unterhaltsleistungen belegen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass mittlerweile eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung und damit eine Ausübung der Personensorge vorliege. Der Kläger habe jahrelang keinen Kontakt zu dem Kind gehabt, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb plötzlich ein tatsächliches Interesse am Aufbau einer Beziehung zu diesem Kind bestehen könnte. Daneben genügten die behaupteten ein- bis zweimaligen Kontakte im Monat auch nicht, um von einer gelebten Vater-Kind-Beziehung auszugehen. Etwaige Treffen seien nur vom Willen des Klägers veranlasst, seinen Aufenthaltstitel nicht zu verlieren, und belegten keine tatsächliche Verbundenheit. Dafür spreche auch, dass der Kläger keinen Unterhalt zahle. Ein Familiennachzug werde zudem nicht zugelassen, wenn - wie hier - das Verwandtschaftsverhältnis nur begründet worden sei, um Einreise und Aufenthalt in das Bundesgebiet zu ermöglichen. Aus den genannten Gründen habe die Beklagte auch die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis zu Recht widerrufen, da auch diese hier vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft abhängig gewesen sei. Der Widerruf leide auch nicht unter Ermessensfehlern, insbesondere liege bei ihm
5 keine erkennbare Verwurzelung vor, die seine Abschiebung rechtswidrig erscheinen lasse. Zur Begründung von ernstlichen Zweifeln macht der Kläger geltend, dass er eine familiäre Lebensgemeinschaft mit C...... führe. Hierzu bezieht er sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -. Nach dessen Definition liege hier eine familiäre Gemeinschaft vor. Er besuche seine Tochter regelmäßig mehrmals im Monat, unternehme Ausflüge mit ihr, beteilige sich in erheblichem Maß an den laufenden Kosten und nehme auch entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung des Kindes. Auch C...... habe eine sehr enge Beziehung zu ihm, da sie ihn auch als Vater bezeichne. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht auf Scheinvaterschaftsanerkennungen anwendbar. Es liege für die Kontaktaufnahme zu C...... zudem ein Motivbündel vor. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit, des bestandenen Einbürgerungstests und eines Aufenthalts von mehr als acht Jahren hätte im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung auch einen Aufenthaltstitel gemäß § 25b AufenthG erlangen können. Deshalb hätte er keine Motivation haben müssen, eine familiäre Gemeinschaft vorzutäuschen. Der Grund für die Kontaktaufnahme könne auch seine mit der Vaterschaftsanerkennung erwachsene rechtliche Verantwortung gewesen sein. Bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung habe das Gericht verkannt, dass er einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG gehabt habe. Der Ausschlussgrund aus § 25b Abs. 2 AufenthG greife nicht, da er sich seinen Aufenthaltstitel nicht i. S. v. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erschlichen habe. Hierzu verweist er auf eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft L...... vom 24. Juni 2013. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sowie der hierauf beruhenden Niederlassungserlaubnis verneint, da es an einer familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit der Jugendlichen C...... fehlt. Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, und Art. 8 EMRK gewähren nicht von vornherein Schutz vor Ausweisung und keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Jedoch verpflichtet die darin enthaltene wertentscheidende 7 8 9
6 Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12; BVerwG, B. v. 12. Juli 2013 - 10 C 5.13 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2018 - 3 B 9/18 -, juris Rn. 10). Art. 6 GG schützt eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft auch dann, wenn der ausländische Elternteil und das deutsche Kind nicht zusammenleben, aber regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit dem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit vorliegen. Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben insbesondere dann ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 3 B 152/15 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Bei größeren Zeitabständen zwischen den Treffen von Kindesvater und Kind ist zu prüfen, ob eine Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt, die unter den Schutz des Art. 6 GG fällt, oder ob nur eine bloße Begegnungsgemeinschaft gegeben ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.). Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und der Jugendlichen C...... lediglich eine Begegnungsgemeinschaft besteht. Ihr Kontakt beschränkt sich auf ein- bis zweimalige Besuche im Monat von kurzer Zeitdauer. Mehrtägige Unternehmungen, gemeinsame Urlaubsreisen oder sonstige gewichtige gemeinsame Aktivitäten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger übernimmt auch keine Verantwortung durch die Leistung von Unterhalt, obwohl er die Vaterschaft für C...... anerkannt hat. Soweit Quittungen für vereinzelte Ankäufe von Spielsachen oder Einrichtungsgegenständen vorgelegt wurden, beschränken sich diese auf den Zeitraum ab 2013 und sind auch insoweit nur als von sehr geringem Umfang anzusehen. Die Quittungen lassen zudem auch nicht erkennen, ob die Waren vom Kläger überhaupt bezahlt worden sind. Anders etwa als in dem vom Kläger angeführten Fall des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 1. Dezember 2008, a. a. 10 11
7 O. Rn. 39), bei dem die Elternfunktion auf Pflegeeltern übertragen war und den dortigen Beschwerdeführern nur ein Besuchsrecht zustand, sind hier auch keine rechtlichen Hindernisse für einen intensiveren Kontakt und eine nennenswerte Verantwortungsübernahme ersichtlich. Vielmehr steht dem Kläger nach seinen Angaben das Sorgerecht für C...... zu. Allerdings hat er nie mit ihr zusammengelebt und nach seiner Aussage in der mündliche Verhandlung am 18. April 2019 erst im Jahre 2013 zu ihr Kontakt aufgenommen. Dass diese Aussage auf einem Übersetzungsfehler beruht oder nur aus Aufregung getätigt wurde, wie später vom Kläger behauptet, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, ist es ein gewichtiges Indiz, dass für den Zeitraum vor 2013 keinerlei Belege für einen Kontakt zwischen dem Kläger und C...... bestehen, obwohl es gerade im Kleinkindalter sehr typisch ist, Fotos von den Eltern und ihren Kindern zu machen. Weshalb dies hier ausnahmsweise trotz der Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung anders gewesen sein sollte, lässt auch die Antragsbegründung des Klägers nicht erkennen. Der Senat folgt deshalb für die weiteren Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen der Begründung des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei es aufgrund des geringen Umfangs des Umgangs mit C...... auf das Motiv des Klägers für die Kontaktaufnahme zu ihr nicht mehr ankommt. Soweit der Kläger geltend macht, bei der Aufhebungsentscheidung habe die Beklagte unbeachtet gelassen, dass ihm ein Anspruch auf Aufenthaltsgewährung nach § 25b AufenthG wegen nachhaltiger Integration zugestanden habe, kann ihm der Senat nicht folgen. Es ist schon nicht erkennbar, dass es sich bei ihm um einen geduldeten Ausländer i. S. v. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG gehandelt haben könnte. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensfehlers i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gegen den Grundsatz der freien Überzeugung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat. Der Kläger macht geltend, das Gericht habe sich nahezu ausschließlich von den Ergebnissen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens leiten lassen. Auch wenn 12 13 14
8 dessen Ergebnisse grundsätzlich als wahr zu unterstellen seien, machten diese keine eigene Überzeugungsbildung entbehrlich. Auch sei das Gericht so weit gegangen, die Ergebnisse und Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren auch auf Sachverhalte auszudehnen, die dort nicht behandelt worden seien, entsprechend der unzulässigen Beweisregel „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“. Die Aussagen von C......, deren Mutter und deren Großmutter sei sämtlich als nicht relevant angesehen worden, da sie der Auffassung des Gerichts widersprochen hätten. Allerdings fehle es hierzu an einer Begründung. Insbesondere bei C...... gebe es kein Motiv, nicht die Wahrheit zu sagen. Bei ihrer Mutter sei davon auszugehen, dass sie nach ihrem Strafverfahren geläutert sei und keine Falschaussage machen würde. Demgegenüber stütze das Gericht seine Auffassung nur auf Indizien. Der Kläger habe seine Aussage, C...... erst ab dem Jahr 2013 aufgesucht zu haben, widerrufen. Das Gericht dürfe deshalb nicht die frühere Aussage als überzeugende Wahrheit feststellen. Glaube es dem Kläger nicht, könne es diese Aussage allenfalls als unergiebig behandeln. Das Gericht ziehe auch das Fehlen von Kaufbelegen und Fotos für die Zeit vor 2013 als Indiz für die Falschheit der Aussagen an. Auch dies verstoße gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung, da nur gewürdigt werden könne, was tatsächlich vorhanden sei. Damit ist ein Verstoß gegen das Gebot fehlerfreier Überzeugungsbildung nicht dargelegt. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum einen muss es dabei seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde legen. Zum anderen muss es seine Überzeugung auf eine hinreichende Tatsachengrundlage, d. h. auf Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse stützen. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt beigezogener Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu würdigen (BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2017 - 6 B 41.17 u. a., juris Rn. 12 m. w. N.). 15 16
9 Hiervon ausgehend ist eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nicht erkennbar. Es ist auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat es sowohl das Vorbringen der Beteiligten, den Akteninhalt und insbesondere auch die Ergebnisse der Beweisaufnahme seiner Entscheidung vollständig zugrunde gelegt. Der Sache nach greift der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit C...... an. Verstöße gegen allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betreffen aber regelmäßig - und so auch hier - nicht das gerichtliche Verfahren, sondern die Anwendung des materiellen Rechts. Deshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2017 - 5 B 10.17 -, juris Rn. 22; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 189 f.). Die das materielle Recht betreffende Rüge des Klägers, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestünden, ist jedoch wie oben dargestellt erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp
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