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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 09.07.2020 – 1 C 25/19
Az.: 1 C 25/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Normenkontrollsache
des e. V. vertreten durch den Vorstand
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Hartenstein vertreten durch den Bürgermeister Marktplatz 9, 08118 Hartenstein
- Antragsgegnerin -
prozessbevollmächtigt: Petersen Hardraht Pruggmayer Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB Königstraße 1, 01097 Dresden
wegen
Wirksamkeit des Bebauungsplans nach § 13b BauGB „W.............................“ in N.............. vom 1. Oktober 2019 hier: Normenkontrolle
2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, Kober und Dr. Pastor aufgrund der mündlichen Verhandlung
am 9. Juli 2020
für Recht erkannt:
Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin nach § 13b BauGB „W.............................“ in N.............. vom 1. Oktober 2019 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Bebauungsplans nach § 13b BauGB „W.............................“ in N.............. der Antragsgegnerin. Dieser setzt für ein ca. 1,4 ha großes Gebiet zwischen dem nördlichen Rand des Ortsteils H.......... und dem östlichen Rand des Ortsteils Z........ der Antragsgegnerin ein allgemeines Wohngebiet mit Grundflächenzahlen von 0,3 und 0,4 sowie zwei zulässigen Vollgeschossen fest. Im Rahmen der ebenfalls festgesetzten offenen Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Nummer 1.1.2 der textlichen Festsetzung bestimmt, dass Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig sind. Nach Nummer 1.1.3 werden Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO nicht zugelassen. Das Plangebiet gliedert sich in zwei zueinander dergestalt versetzt angeordnete Bereiche, dass die nördliche Grenze des westlichen Teils nahezu auf einer gedachten Linie mit der südlichen Grenze des östlichen Teils liegt. Zwischen beiden Teilen führt die Kreisstraße K .... - in diesem Bereich die L............. Straße -, welche die Ortsteile 1 2 3
3 Z........ und H.......... verbindet und teilweise, im südlichen Bereich, („nachrichtlich“) überplant ist, von Norden nach Süden. Im Flächennutzungsplan waren für das überplante Areal Landwirtschafts- und Grünflächen dargestellt. Diese Darstellung wurde infolge der Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 13b Satz 1 i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt. Der westliche Teil des Plangebiets gleicht einem rechtwinkligen Trapez, wobei (abgesehen von der nachrichtlich übernommenen K....) die nördliche Grenze ca. 80 m, die südliche Grenze ca. 110 m und die Distanz zwischen beiden Grenzen ca. 50 m beträgt. Die Fläche wird derzeit als Landwirtschaftsfläche genutzt. An der Südseite grenzt dieser Teil des Plangebiets vollständig an mehrere, mit insgesamt vier Wohngebäuden bebaute Grundstücke an, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.......... Z........ Straße“ liegen. An diese Grundstücke schließen sich in südliche und südwestliche Richtung weitere mit Wohnhäusern bebaute Anwesen und in der Folge gewerblich genutzte bauliche Anlagen an. Das Gelände östlich der K .... in Höhe des westlichen Teils des Plangebiets ist unbebaut und wird landwirtschaftlich genutzt. Es liegt ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.......... Z........ Straße“, welcher eine gewerbliche Nutzung dieser Fläche vorsieht. Die Antragsgegnerin erwägt - ohne dass bereits konkrete Planungsschritte eingeleitet worden sind -, diese Festsetzung in Wohnnutzung zu ändern. Nördlich grenzt der westliche Teil des Plangebiets an ein mit einem Wohnhaus bebautes Anwesen mit großem Garten an. In dessen unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich ein weiteres vergleichbares Anwesen. Beide grenzen im Osten an die K .... an und sind im Übrigen von landwirtschaftlich genutzter Fläche (Acker- oder Weideland) umgeben. Der nahezu rechteckige östliche Teil des Plangebiets mit einer Ausdehnung von ca. 105 m (Ost-West) x 75 m (Nord-Süd) besteht aus den Flurstücken 344/3 und 344/27 der Gemarkung N.............. und betrifft eine Fläche, die bis ins Jahr 2018 als Sportplatz (Fußballplatz) durch einen Sportverein genutzt worden ist. Der Sportplatz seinerseits war auf dem Gelände einer ehemaligen Lehmgrube errichtet worden. Im Süden grenzt dieser Teil des Plangebiets an die bereits benannte landwirtschaftlich genutzte Fläche des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet H.......... Z........ Straße“. Südlich dieses ca. 70 x 90 m großen landwirtschaftlich genutzten Streifens des 4 5
4 festgesetzten Gewerbegebietes schließen sich Wiesenflächen an. Das erste gewerblich genutzte Gebäude befindet sich in einer Entfernung von ca. 150 m von der südlichen Grenze des östlichen Teils des hier streitgegenständlichen Plangebiets. Im Osten dieses Teils des Plangebiets befindet sich ein etwa 90 m x 90 m großes Areal, welches kleingärtnerisch und mit Wochenendhausbebauung genutzt wird und, abgesehen vom Plangebiet, von Ackerfläche umgeben ist. Im Westen grenzt dieser Teil des Plangebiets mit einer Länge von ca. 30 m an die K .... an. Weiter nördlich befindet sich zwischen der K .... und diesem Teil des Plangebiets ein mit einem Mehrfamilienwohnhaus und Nebenanlagen bebautes Grundstück. Darüber hinaus sind drei weitere mit jeweils einem Wohngebäude und Nebenanlagen bebaute Grundstücke im Nordwesten und Norden dieses Teils des Plangebiets vorhanden. Der östliche Teil der nördlichen Grenze des Plangebiets ist unbebaut. Die mit den drei Wohnhäusern bebauten Grundstücke im Norden und Nordwesten dieses Teils des Plangebiets grenzen an einen Abzweig der L............. Straße, durch den sie auch erschlossen werden. Die Flächen jenseits dieses Abzweigs (im Norden) werden als Acker- oder Weideflächen genutzt. Dieser Bereich ist im Regionalplan Südwestsachsen als „Grünzäsur“ ausgewiesen, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob sich die Grünzäsur auch über Teile des Plangebiets erstreckt. Westlich der westlichen Seite des Plangebiets beginnt in einer Entfernung von ca. 180 m die Teilfläche 2 des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung „........................................“ (im Folgenden: FFH-Gebiet; vgl. Lfd. Nr. 210 Anlage zu § 1 Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete vom 26. November 2012 [SächsABl. S. 1499]). Am 2. April 2019 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den angegriffenen Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin führte die Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13b i. V. m. § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durch, was im H............ Stadtanzeiger vom 18. April 2019 zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht wurde. Nachdem der Stadtrat mit Beschluss vom 4. Juni 2019 den Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung gebilligt hatte, wurden diese Unterlagen - nach entsprechender Bekanntmachung im H............ Stadtanzeiger vom 27. Juni 2019 - im Zeitraum vom 5. Juli 2019 bis zum 9. August 2019 zusammen mit einer vorab eingeholten artenschutzfachlichen Risikoabschätzung 6 7
5 vom 27. März 2019 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller, eine nach § 3 UmwRG im Freistaat Sachsen anerkannte Umweltschutzvereinigung, wurde als Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt und hat sich unter dem 29. Juli 2019 gegen das Vorhaben gewandt. In seiner Sitzung vom 1. Oktober 2019 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Abwägungen bezüglich der Anregungen und Hinweise der Träger öffentlicher Belange sowie den Bebauungsplan als Satzung. Die Satzung wurde unter dem 2. Oktober 2019 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgte im H............ Stadtanzeiger vom 16. Oktober 2019. In der vom Stadtrat am 1. Oktober 2019 gebilligten Begründung zum Bebauungsplan ist unter „Planungserfordernis und Anlass“ festgehalten, dass die Antragsgegnerin mit der Überplanung des 1,4 ha großen Bereichs eine maßvolle Ergänzung der Wohnbauflächen ermöglichen wolle. Anliegen der Planung sei es, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten (S. 6 der Begründung). Als „Planungsziele und -zwecke“ wurde festgehalten: „Reaktion auf die derzeitige Marktsituation, indem verstärkt Eigenheimbau nachgefragt und dementsprechend kurzfristig Bauland bereit zu stellen ist; Bereitstellung von baulichen Entwicklungsflächen für den Eigenheimbau, Bauvoranfragen für das Plangebiet liegen vor; maßvolle Ausgestaltung des Gebiets zur Sicherung gesunder Wohnbedingungen; Ausweisung von Bauflächen unterschiedlicher Größe, damit den finanziellen Möglichkeiten der interessierten Bürger entsprochen werden kann“ (S. 7 der Begründung). Die Antragsgegnerin ermittelte einen Bedarf von 26 Wohnungen bis zum Jahr 2025 in ihrem Gebiet, mit überwiegend Ein- und Zweifamilienwohnungen, der derzeit zehn freie Plätze für Wohneinheiten gegenüberstünden. Zur Bedarfsdeckung seien daher 16 weitere Wohneinheiten erforderlich. Die ergänzende Wohnbaufläche sehe einen Neubau von maximal zwölf Eigenheimen vor (S. 11 der Begründung). Östlich der K .... sollten zehn und westlich der K.... nur zwei Wohneinheiten entstehen. Dort solle ausschließlich ein Haus in zweiter Reihe für den Eigenbedarf des Besitzers errichtet werden (S. 28 u. 30 der Begründung). Die Nachnutzung eines Sportplatzes im Anschluss an Wohnbebauung diene dem Schutz des Freiraums im Außenbereich. Die Planung ermögliche somit eine den aktuellen Bedürfnissen angepasste Nutzung bereits beanspruchter Flächen. Mit der Aufstellung 8
6 des Bebauungsplans könne die Stadt die Bauflächenentwicklung steuern (S. 15 der Begründung). Der Antragsteller hat am 2. Dezember 2019 den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen des § 13b BauGB nicht vorgelegen hätten. Das habe zur Folge gehabt, dass entgegen § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung nicht stattgefunden habe und kein Umweltbericht erstellt worden sei (§ 2a BauGB). § 13b BauGB gelte nur für Bebauungspläne, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschlössen. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Anbindung an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege nur an der südlichen Grenze des westlichen Teils des Plangebietes vor. Dieser Anschluss sei im Hinblick auf den Gesamtplan untergeordnet. Zudem solle das vereinfachte Planaufstellungsverfahren nach § 13b BauGB den Gemeinden zugute kommen, die in einem spürbaren Maße von Wohnraummangel betroffen seien. Dies könne die Antragsgegnerin nicht von sich behaupten. Überdies ließen die Festsetzungen des Bebauungsplans auch andere als die nach § 13b BauGB erlaubten Wohnnutzungen zu. Darüber hinaus sei von der Antragsgegnerin nicht ermittelt worden, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erhaltungsziele und der Schutzzweck des FFH-Gebiets beeinträchtigt würden. Das Vorhandensein solcher Anhaltspunkte würde der Durchführung des vereinfachten Verfahrens ohne Umweltprüfung gemäß § 13b Satz 1, § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ebenfalls entgegenstehen. Da es sich bei dem Sportplatz um den im FFH-Gebiet nachgewiesenen Lebensraumtyp Flachland-Mähwiesen (LRT 6510) handle, lägen solche Anhaltspunkte nahe. Zudem habe der Bebauungsplan wegen der Verletzung von Vorgaben der Eingriffsregelung und des zwingenden Artenschutzes (§§ 14 ff. BNatSchG bzw. §§ 44, 45 BNatSchG) nicht im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden dürfen. Schließlich habe die Antragsgegnerin - selbst wenn das Verfahren nach § 13b, § 13a BauGB anwendbar wäre - den abwägungsrelevanten Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB nicht ordnungsgemäß ermittelt. Die zur Erstellung der 9 10 11 12 13
7 artenschutzfachlichen Risikoabschätzung am 6. März 2019 erfolgte Begehung des Gebiets habe in den Wintermonaten gelegen und ihr Ergebnis sei nicht repräsentativ. Das ökologische Potential des Sportplatzes als insektenreiches Nahrungsgebiet für Fledermäuse, Vögel, Reptilien und Amphibien sei demnach verkannt worden. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan nach § 13b BauGB „W.............................“ in N.............. vom 1. Oktober 2019 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB entspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Nach § 13a BauGB sei das beschleunigte Verfahren für den Innenbereich zur Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen geschaffen worden. Ähnliches liege hier vor, weil durch den Bebauungsplan die Brachfläche des Sportplatzes wieder nutzbar gemacht werden solle. Zudem sei der Planbereich im Wesentlichen von Wohnbebauung und als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen umschlossen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die im Süden des östlichen Teils festgesetzte Gewerbefläche überwiegend bebaut sei. Der betreffende Teil des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.......... Z........ Straße“ umfasse eine Fläche von knapp 70.000 m². Davon seien ca. 35.000 m² überbaut. Hinzu kämen Reserveflächen von ca. 16.000 m² für die vorhandenen Gewerbebetriebe. Nur ca. 19.000 m² seien derzeit aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht bebaubar. Vor diesem Hintergrund sei es fragwürdig, für das Tatbestandsmerkmal „Bebauungszusammenhang“ des § 13b BauGB nicht auf den Bebauungsplan, sondern auf die verwirklichte Umsetzung abzustellen. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 13b BauGB gehe hervor, dass die Voraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB schon dann vorliegen sollen, wenn ein Bebauungsplan vorhanden sei und sich im Plangebiet entsprechende Bebauung befinde. Zielsetzung des Gesetzgebers sei es gewesen, eine zügige und beschleunigte Planung von einzelnen Teilflächen in unmittelbarem Zusammenhang mit bebauten Ortslagen zu ermöglichen. In der Gesamtschau müsse daher von einer Abrundung des Stadtgebiets H.......... und seines Gewerbegebiets durch den angegriffenen Bebauungsplan ausgegangen werden. 14 15 16
8 Dementsprechend habe auch von einer Umweltprüfung gemäß § 13b Satz 1, § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen werden können. Für eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes (§ 13b Satz 1, § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB) bestünden nach der eingeholten artenschutzfachlichen Risikoabschätzung, die durch Faunistische Kartierungen im Frühjahr 2020 im Ergebnis bestätigt worden sei, keine Anhaltspunkte. Im Übrigen reiche es für die Antragsbefugnis nicht aus, wenn der Antragsteller lediglich geltend mache, dass sich der Antrag gegen die Anwendbarkeit des § 13b BauGB richte. Auf einen vom Antragsteller gestellten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat den Bebauungsplan mit Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 B 232/20 - vorläufig, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Normenkontrollantrag, insoweit außer Vollzug gesetzt als er die Flächen der im Bebauungsplan benannten Flurstücke 344/3 und 344/27 betrifft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, die Hinweise des Berichterstatters, den Inhalt der beigezogenen Akten des Verfahrens 1 B 232/20 und den Inhalt der von der Antragsgegnerin übersandten Akten zur Planaufstellung verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2020 waren. Entscheidungsgründe Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Zulässigkeit des gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristwahrend erhobenen und gemäß § 6 Satz 1 UmwRG rechtzeitig begründeten Antrags steht eine mangelnde Antragsbefugnis nicht entgegen. Der Antragsteller ist antragsbefugt, obwohl er nicht geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. 17 18 19 20 21 22 23
9 Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie ferner geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat (vgl. hierzu: SächsOVG, NK-Urt. v. 8. Mai 2019 - 1 C 8/17 -, juris Rn. 49) oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3 Buchst. b). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen. Sämtliche dieser Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller ist eine nach § 3 Abs. 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Es handelt sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, eine Entscheidung über die Annahme eines Plans nach § 2 Abs. 7 UVPG, für den gemäß Nr. 1.8 der Anlage 5 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (Bauleitplan nach § 10 BauGB) eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann (welche gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt werden muss). Dabei betrifft die Frage, ob die Umweltprüfung im Einzelfall gemäß § 37 Satz 2 UVPG i. V. m. § 13b Satz 1, § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen ist, nicht die Antragsbefugnis des Antragstellers, sondern die Begründetheit seines Normenkontrollantrags (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 - 3 S 6/20 -, juris Rn. 17). Der Antragsteller macht geltend, dass der Bebauungsplan fehlerhaft im Verfahren nach § 13b, § 13a BauGB aufgestellt worden und deshalb die Umweltprüfung zu 24 25 26
10 Unrecht unterlassen worden sei. Ferner macht er einen Mangel bei der Ermittlung der Tatsachen zu den Schutzgütern des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB im Hinblick auf § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB und als abwägungsrelevanten Belang (§ 2 Abs. 3 BauGB) geltend. Hierbei handelt es sich um die Behauptung der Verletzung von umweltbezogenen Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Der Antragsgegnerin ist nicht dahingehend zu folgen, dass der Antragsteller die fehlerhafte Wahl des Verfahrens nach § 13b, § 13a BauGB nicht rügen könne, weil es sich nicht um umweltbezogene Rechtsvorschriften handle. Diese Verfahrenswahl hatte, worauf der Antragsteller auch abstellt, gemäß § 13b Satz 1, § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur unmittelbaren Folge, dass eine Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) nicht durchgeführt und ein Umweltbericht nach § 2a BauGB nicht erstellt worden ist. Die Pflichten aus § 2 Abs. 4 BauGB und § 2a BauGB zur Durchführung der Umweltprüfung und zur Erstellung des Umweltberichts sind umweltbezogene Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG rügen kann. Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG (Nr. 1) oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (Nr. 2) beziehen. Zu den sich auf Umweltbestandteilen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG beziehenden Rechtsvorschriften gehören auch die Regelungen des umweltbezogenen Verfahrensrechts - hier: § 2 Abs. 4, § 2a BauGB (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: 92. EL Februar 2020, UmwRG § 1 Rn. 162 m. w. N.). Dem Antragsteller wurde die Anerkennung unter dem 14. April 2014 bezüglich seiner satzungsmäßigen Aufgabe ‚umfassender Schutz, Pflege und Wiederherstellung von Natur und Landschaft‘ erteilt, weshalb der Bebauungsplan, nach welchem eine nicht mehr genutzte Sportstätte nicht renaturiert und eine Außenbereichsfläche überbaut werden sollen, seinen satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Der Antragsteller hat sich auch im Planaufstellungsverfahren geäußert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG). Der Umstand, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin als Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB beteiligt worden ist, 27 28
11 obwohl er lediglich Teil der nach § 3 BauGB zu beteiligenden Öffentlichkeit ist (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 137. EL Februar 2020, § 4 Rn. 24 m. w. N.) steht seiner Antragsbefugnis schon deshalb nicht entgegen, weil er - wie von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG vorausgesetzt - Stellung genommen hat. 2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Es liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 UmwRG vor und dem Unwirksamkeitsausspruch steht § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwRG nicht entgegen. Die Unwirksamkeit erfasst zudem den gesamten Bebauungsplan. a) Maßstab für die Begründetheit des Normenkontrollantrags ist nach § 2 Abs. 4 UmwRG, ob der Bebauungsplan gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG), und außerdem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 1 Nr. 1 UVPG besteht (§ 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG). Denn ein Rechtsbehelf, der einen Plan betrifft, ist nur begründet, wenn im konkreten Fall tatsächlich eine Umweltprüfung durchgeführt werden muss (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 a. a. O., Rn. 23; OVG Rh.-Pf. Urt. v. 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn. 123; BayVGH, Beschl. v. 27. Mai 2015 - 22 CS 15.485 -, juris Rn. 18 [zu § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG a. F.]; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., BauGB § 10 Rn. 329d); anders in Bezug auf Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 BImSchG: BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 24, OVG NRW, Urt. vom 31. Juli 2019 - 8 A 2851/18 -, juris Rn. 400). Bei der Benennung von „§ 1 Nummer 1 UVPG“ in § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG handelt es sich um einen vom Gesetzgeber redaktionell noch nicht angepassten Verweis auf § 1 Nr. 1 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94; nunmehr: § 2 Abs. 10 UVPG). Gemeint ist die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung - entweder in Form einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder in Form der 29 30 31 32
12 Strategischen Umweltprüfung (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 39). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin vorgetragenen Auffassung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2809) eine redaktionelle Anpassung des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG deshalb bewusst unterlassen hat, um erfolgreiche Normenkontrollanträge von Umweltverbänden in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 UmwRG auszuschließen. Der Bebauungsplan verstößt gegen die umweltbezogene Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 4 BauGB, weil eine Umweltprüfung, die nach dieser Vorschrift durchgeführt werden muss, nicht stattgefunden hat. Die nicht durchgeführte Umweltprüfung nach dem Baugesetzbuch ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 [i. V. m. Anlage 5 Nr. 1.8], § 2 Abs. 10, § 50 Abs. 2 UVPG eine Strategische Umweltprüfung, die im konkreten Fall durchgeführt werden musste, so dass die Anforderung des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG erfüllt ist. Dieser Verstoß gegen eine umweltrechtliche Vorschrift berührt auch Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (s. o.). Der Verzicht auf die Umweltprüfung bei der Aufstellung des Bebauungsplans „W.............................“ war nicht gemäß § 37 Satz 2 UVPG i. V. m. § 13b Satz 1, § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerechtfertigt. Nach § 13b BauGB gilt mit den dort genannten zeitlichen Einschränkungen § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird bei solchen Bebauungsplänen von einer Umweltprüfung abgesehen. Der Bebauungsplan „W.............................“ schließt sich jedoch nicht an im Zusammenhang bebaute Ortsteile i. S. d. § 13b BauGB an, so dass die Voraussetzung 33 34 35 36
13 für die Planaufstellung im vereinfachten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB nicht vorlagen. Mit den Begriffen „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ hat der Gesetzgeber in § 13b Satz 1 BauGB ersichtlich an die Terminologie des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB angeknüpft. Die beiden Tatbestandsmerkmale gehen nicht ineinander auf, sondern sind - wie im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - kumulativer Natur. „Ortsteil“ ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275-283, juris Rn. 11 m. w. N.). Der hier relevante Ortsteil der Antragsgegnerin endete im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch den Stadtrat der Antragsgegnerin an der südlichen Grenze des westlichen Teils des Plangebiets. Die dort vorhandenen baulichen Anlagen, Wohnhäuser und weiter südlich Gewerbebauten, sind an den noch weiter südlich gelegenen Ortskern der Ortschaft H.......... angebunden und stellen eine städtebaulich geordnete Randbebauung desselben dar. Dies gilt aber nicht für die beiden Wohnhäuser nördlich des westlichen Teils des Plangebiets sowie für die vier westlich und nordwestlich des östlichen Teils des Plangebiets gelegenen Wohnhäuser. Diese stehen zwar zueinander in einem Bebauungszusammenhang, haben aber weder eine Anbindung an den Ortskern H..........s noch an die Bebauung des Ortsteils Z......... Die sechs im räumlichen Zusammenhang stehenden Wohnhäuser bilden lediglich eine Splittersiedlung. Es handelt sich um eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass dieser Ansammlung baulicher Anlagen mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt, und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2015 - 4 B 45.14 -, juris Rn. 6). Die weiter östlich vorhandenen Kleingarten- und Wochenendbauten haben schon deshalb nicht das Gewicht, das Gebiet als einen 37 38 39
14 Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, weil sie nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 a. a. O., Rn. 15, 20). Soweit diese Splittersiedlung im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans an den im Süden vorhandenen Ortsteil angeschlossen und in diesen eingehen wird, ändert dies nichts daran, dass sie bei der Beschlussfassung des Stadtrates der Antragsgegnerin weder selbst einen Ortsteil dargestellt hat noch ein Bestandteil eines solchen war. Die unbebaute vom Bebauungsplan „Gewerbegebiet H.......... Z........ Straße“ erfasste Fläche südlich des östlichen Teils des Plangebiets ist ebenfalls weder Ortsteil noch stellt sie einen baulichen Zusammenhang zur Ortslage H.......... her. Unter den Begriff der „Bebauung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und von § 13b Satz 1 BauGB fallen nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, juris Rn. 5). Es ist auf dasjenige abzustellen, was tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Zur vorhandenen Bebauung kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören. Soweit dies der Fall ist, sind unbebaute Grundstücke des beplanten Gebietes aber nicht deshalb wie eine bereits vorhandene Bebauung zu behandeln, weil sie nach § 30 Abs. 1 BauGB bebaut werden dürften. Auf die Möglichkeit einer Bebauung kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juli 2000 a. a. O., Rn. 7; Beschl. v. 24. November 2009 - 4 B 1.09 -, juris Rn. 5). Etwas anderes lässt sich auch nicht der Gesetzesbegründung zu § 13b BauGB entnehmen. Soweit dort festgehalten ist: „Als im Zusammenhang bebaute Ortsteile kommen sowohl nach § 34 BauGB zu beurteilende Flächen in Betracht als auch bebaute Flächen, die nach § 30 Absatz 1 oder 2 BauGB zu beurteilen sind.“ (BT-Drs. 18/10942, S. 47) wird lediglich die vorbeschriebene - dem Gesetzgeber bekannte - Rechtslage umschrieben. Daher ist es nicht von Belang, zu welchen Flächenanteilen der betreffende Teilbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.......... Z........ Straße“ bereits umgesetzt ist. Entscheidend ist, dass die im Süden an den östlichen Teil des Plangebiets des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans „W.............................“ unmittelbar angrenzende Fläche des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.......... Z........ Straße“ als Ackerfläche mit einer vom der Antragsgegnerin angegebenen Ausdehnung von 70 m x 90 m unbebaut ist und sich zudem eine weitere Wiesenfläche anschließt, auf 40
15 der die nächstgelegene wahrnehmbare Bebauung ca. 150 m vom Plangebiet des Bebauungsplans „W.............................“ entfernt ist. Demzufolge grenzt das Plangebiet nur mit der südlichen Grenze seines westlichen Teils an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Diese im Verhältnis zum Gesamtumfang des Plangebiets nur geringfügige Berührung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist in Bezug auf das gesamte Plangebiet kein „Anschließen“ im Sinne des § 13b Satz 1 BauGB. Flächen schließen sich nicht bereits dann in diesem Sinne an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an, wenn sie mit diesen nur irgendeine gemeinsame Grenze teilen. Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 4. Mai 2018 - 15 NE 18.382 -, juris Rn. 30) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23. März 2020 - 1 MN 136/19 -, juris Rn. 9) zu folgen ist, wonach für ein „Anschließen“ erforderlich sein soll, dass auch die vom bisherigen Ortsrand am weitesten entfernte ausgewiesene Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich stehen muss, der Siedlungsrand mithin „abrundend“ in den Außenbereich erweitert wird. Jedenfalls kann von einem „Anschließen“ keine Rede mehr sein, wenn das Plangebiet sich vom bestehenden Ortsrand ersichtlich „absetzt“ und deshalb einen qualitativ neuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen vorsieht. Für ein Anschließen ist daher zumindest zu fordern, dass das Plangebiet in einer nennenswerten Breite an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 a. a. O., Rn. 66, 1, 2) und sich davon ausgehend in den Außenbereich erstreckt, ohne sich räumlich in wesentlich andere Bereiche auszudehnen oder gar - wie hier - zu verspringen. Dies folgt sowohl aus der Entstehungsgeschichte des § 13b BauGB als Reaktion auf die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 13a BauGB auf den sog. Innenbereich durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 a. a. O., Rn. 25; vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 4. Mai 2018 a. a. O.) als auch aus der die Hervorhebung der engen inhaltlichen Grenzen der Regelung u. a. hinsichtlich der Lage der in Betracht kommenden Baugebiete im Gesetzgebungsverfahren (vgl. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 a. a. O.). Zudem liegt § 13b BauGB die 41 42 43
16 pauschalierende Betrachtungsweise zugrunde, dass die sich unmittelbar an die im Zusammenhang bebauten Ortsteile anschließenden Außenbereichsflächen gegenüber „klassischen“ Außenbereichsflächen eine geminderte Betroffenheit von Umweltbelangen aufweisen, weshalb auf die formalisierte Umweltprüfung verzichtet werden kann (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 a. a. O.), was einer Überplanung von ortsteilfernen Flächen nach Maßgabe des § 13b BauGB entgegensteht. Der östliche Teil des Plangebiets - der ehemalige Sportplatz - schließt sich hier nicht mehr an den vorhandenen Ortsteil an. Diese Teilfläche hat - lässt man die im Bebauungsplan nur „nachrichtlich übernommene“ K .... außer Betracht - weder eine Verbindung zum westlichen Teil des Plangebiets noch zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Vielmehr verspringt das Plangebiet, bezogen auf die westliche Teilfläche, nach Nordosten. Die östliche Teilfläche des Plangebiets erscheint nicht als natürliche Fortsetzung des vorhandenen Siedlungsbereichs nach Osten oder Norden und besitzt auch keinen sonstigen Zusammenhang mit dem Ortsteil H........... Ein baulicher Zusammenhang zum Ortsteil H.......... würde erst hergestellt, wenn der westliche Teil des Plangebiets bebaut ist und hierdurch die Splittersiedlung faktisch „eingefangen“ wird. Diese ggf. städtebaulich erwünschte Folge der Planung kann zwar als Planrechtfertigung herhalten, rechtfertigt aber nicht die Anwendung des § 13b BauGB für das überplante Gebiet. Auch der Umstand, dass die Fläche des ehemaligen Sportplatzes wegen dieser Nutzung ggf. eine gegenüber „klassischen“ Außenbereichsflächen geminderte Betroffenheit von Umweltbelangen aufweist, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 13b BauGB. Dieser Umstand kann sich nur durch die individuelle Würdigung der konkreten vom Ortsteil entfernten Außenbereichsfläche offenbaren und ist nicht von der abstrakten, dem § 13b BauGB zugrunde liegenden pauschalisierten Betrachtungsweise ortsteilnaher Flächen getragen. Bei der Nichtdurchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB handelt es sich für sich gesehen zwar nicht um einen nach §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Mangel des Bebauungsplans. Die unterlassene Umweltprüfung hat aber einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Mangel zur unmittelbaren Folge. Mangels Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde kein Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt und dieser wurde daher weder als Teil der Begründung (§ 2a 44 45
17 Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich ausgelegt noch nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung des Bebauungsplans beigefügt. Hierbei handelt es sich um einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Fehler (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174-183, juris Rn. 27 ff.). Da seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 16. Oktober 2019 noch kein Jahr vergangen ist, konnte der Verfahrensmangel auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden. b) Dem Unwirksamkeitsausspruch wegen eines Verfahrensfehlers steht § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwRG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind § 4 Abs. 1 bis 2 UmwRG für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach § 3 Abs. 1 UmwRG - wie dem Antragsteller - gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG - u. a. Bebauungspläne - entsprechend anzuwenden. Mit der Nichtdurchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB als besondere Form der Strategischen Umweltprüfung (§ 50 Abs. 2 UVPG) würde ein absoluter Verfahrensfehler entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorliegen, so dass der Antragsteller den Unwirksamkeitsausspruch entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangen könnte. Jedoch findet § 4 Abs. 1 UmwRG gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 UmwRG keine Anwendung und es gelten die §§ 214 und 215 BauGB und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., UmwRG § 4 Rn. 114). Der in § 4 Abs. 2 UmwRG enthaltene Verweis auf § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG - auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung - kommt in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwRG nicht zum Tragen. Daher stellt § 4 Abs. 2 UmwRG i. V. m. §§ 214, 215 BauGB für Bebauungspläne insgesamt eine Sonderregelung dar (vgl. zum § 4 Abs. 2 UmwRG a. F.: Balensiefen, UmwRG, 1. Aufl. 2013, § 4 Rn. 7). Da es sich bei der Unterlassung der Umweltprüfung mit der Folge der Nichterstellung des Umweltberichts nach § 2a BauGB und der Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB und § 9 Abs. 8 BauGB - wie dargelegt - um einen auch aus dem Blickwinkel des Baurechts beachtlichen Fehler handelt, ändert dies nichts an dem aufgrund des Normenkontrollantrags des Antragstellers gebotenen Unwirksamkeitsausspruch. 46 47
18 c) Dieser Unwirksamkeitsausspruch betrifft den gesamten Bebauungsplan. Der Bebauungsplan nach § 13b BauGB „W.............................“ lässt sich nicht allein für die westliche Teilfläche aufrechterhalten, die - für sich allein gesehen - im Wege des § 13b BauGB ohne Umweltprüfung hätte überplant werden können. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Rechtsbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt - Grundsatz der Teilbarkeit - und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre - Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers - (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Oktober 2019 - 4 B 37.18 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Soweit das Bundesverwaltungsgericht auch formuliert hat, dass Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit führen, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. Beschl. v. 11. August 2016 - 4 BN 23.16 -, juris Rn. 5; Urt. v. 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 26 jew. m. w. N.) liegt hierin keine Abweichung in der Sache, wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 - auf eine Divergenzrüge festgehalten hat. Für die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit ist dann kein Raum, wenn der fehlerfreie Teil des Plans nicht auch subjektiv vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird, wobei sich die Gemeinde an ihrem bisherigen Planungskonzept festhalten lassen muss (BVerwG, Beschl. v. 24. April 2013 a. a. O., Rn. 3). Es ist hier bereits zweifelhaft, dass der westliche Teil des Plangebiets für das Planungsziel der Gemeinde eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann. Die Antragsgegnerin beabsichtigte die Ausweisung von Bauflächen unterschiedlicher Größe, damit den finanziellen Möglichkeiten der interessierten bauwilligen Bürger entsprochen werden kann. Mit dem Bebauungsplan sollte ein wesentlicher Teil des bis ins Jahr 2025 anfallenden noch ungedeckten Bedarfs an Bauflächen für Einfamilienhäuser befriedigt werden. Der Bebauungsplan sollte dazu dienen, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu 48 49 50
19 gewährleisten. Mit dem Wegfall der östlichen Teilfläche des Plangebiets ließen sich diese Planungsziele nicht verwirklichen. Auf der verbleibenden westlichen Teilfläche soll nämlich nur ein Wohnhaus „des Besitzers“ mit zwei Wohneinheiten errichtet werden. Der Bebauungsplan würde vor diesem Hintergrund bei einer Teilung nur noch eine individuelle erwünschte Wohnnutzung auf einer vormaligen Außenbereichsfläche ermöglichen. Bauinteressenten ohne Grundeigentum blieben ausgeschlossen. Der ermittelte Bedarf an Bauflächen für Einfamilienhäuser würde nur in einem zu vernachlässigenden Maß gedeckt. Jedenfalls widerspräche die auf die östliche Teilfläche beschränkte Unwirksamkeit des Bebauungsplans dem aufgezeigten Planungskonzept der Antragsgegnerin. Die in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin angeführte Möglichkeit, dass der Eigentümer die westliche Fläche auch verkaufen und so Bauwilligen zur Verfügung stellen könne, war ausweislich der Planbegründung nicht vom Planungswillen der Gemeinde getragen, so dass dahinstehen kann, ob die westliche Teilfläche eine für die Befriedigung des örtlichen Bedarfs relevante Anzahl von Bauplätzen aufweist. Hinzu kommt, dass die Fläche des ehemaligen Sportplatzes keine Nachnutzungsregelung erfährt. Eine solche war nach dem Vortrag des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, der sich in der Planbegründung und der Planbenennung widerspiegelt, der ausschlaggebende Umstand, überhaupt die Planung für den konkreten Gemeindebereich vorzunehmen. Auch aufgrund der Verfahrenswahl nach § 13b BauGB kann weder mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die östliche Teilfläche beschlossen hätte, noch liegen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass jener im Zweifel auch einen isoliert auf die westliche Teilfläche bezogenen Bebauungsplan gleichen Inhalts beschlossen hätte. Den vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fragen, ob Verfahrensfehler immer dem gesamten Plan anhaften und eine Teilbarkeit deshalb von vornherein ausschließen und ob wegen des Grundsatzes der Effektivität des Gemeinschaftsrechts eine Teilbarkeit jedenfalls dann ausschlossen ist, wenn der Fehler in der unterlassenen Durchführung einer in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht gebotenen Strategischen Umweltprüfung liegt, muss daher nicht weiter nachgegangen werden. 51
20 Auch auf die Berechtigung der übrigen Rügen des Antragstellers kommt es nicht mehr an. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen 52 53 54 55
21 Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
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Schmidt-Rottmann
Ranft
Richter am OVG Kober ist
wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.
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Dr. Pastor
Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat nach Anhörung der Beteiligten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 (vgl. Nr. 9.8.1) zugrunde legt. Bei dieser Streitwerthöhe halten sich die Verfahrenskosten im Rahmen von Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Aarhus Konvention („nicht übermäßig teuer“/„not pohibitively expensive“). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 1 2
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Dr. Pastor