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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.07.2020 – 3 B 218/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdegegnerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

- Beschwerdeführer -

wegen

täglicher Vorlage einer Gesundheitsbestätigung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 14. Juli 2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. Mai 2020 - 3 L 282/20 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist alleinerziehende und sorgeberechtigte Mutter einer Grundschülerin der Klassenstufe 1 einer Grundschule in Leipzig. Sie hat beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die in Nr. 3.5.1 der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 12. Mai 2020 (im Folgenden: Allgemeinverfügung) angeordnete Erklärungspflicht beantragt. Danach waren "Erziehungsberechtigte oder Betreuer (…) verpflichtet, täglich vor dem erstmaligen Betreten des Schulgeländes durch die Schüler gegenüber der Schule schriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder ihres Hausstandes keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere wiederholtes Husten, Fieber oder Halsschmerzen, aufweisen". Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage durch die Antragstellerin gegen Nr. 3.5.1 Allgemeinverfügung angeordnet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war die 1 2

3 Anordnung unverhältnismäßig. Zur Erreichung des Zwecks, eine Sensibilisierung und Mitwirkung der Erziehungsberechtigten zu bewirken, sei eine engmaschige eindringliche Belehrung über die typischen Symptome einer Infektion mit dem SARS- CoV-2-Virus und die Verpflichtung, beim Vorliegen solcher Symptome im Hausstand das Kind von Unterricht abzumelden, eventuell auch verbunden mit einer Lesebestätigung, ausreichend. Eine solche Anordnung wäre mit einer deutlich geringeren Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG verbunden. Die Erklärungspflicht führe dazu, dass die Antragstellerin täglich Daten zum Gesundheitszustand ihres Kindes als auch zu den sonstigen in ihrem Hausstand lebenden Personen preiszugeben, habe. Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses wurde die Allgemeinverfügung nach Nr. 6.1 Allgemeinverfügung mit Ablauf des 5. Juni 2020 unwirksam. Die Erklärungspflicht wurde in Nr. 3.7.3 Satz 1 der nachfolgenden Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 4. Juni 2020 inhaltsgleich übernommen und schließlich durch die aktuelle Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 23. Juni 2020 (Allgemeinverfügung n. F.) dahingehend geändert, dass die Erklärungspflichtigen nur noch zu erklären haben, ob der Schüler selbst Symptome aufweist, "die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten". Auch im Formular "Gesundheitsbestätigung", das nach Nr. 3.7.3 Allgemeinverfügung n. F. für die Erklärung benutzt werden soll, ist die Erklärungspflicht auf die Schüler beschränkt. Eine Erklärungspflicht in Bezug auf "weitere Mitglieder" des Hausstandes ist aktuell nicht mehr angeordnet. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass durch die der Ausgangsallgemeinverfügung nachfolgenden Allgemeinverfügungen keine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, sich vielmehr nur das Beschwerdeverfahren erledigt habe und die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen sei. Der Antragsgegner 3 4

4 ist der Auffassung, nicht das Beschwerdeverfahren, sondern die Hauptsache insgesamt habe sich bereits mit Erlass der Allgemeinverfügung vom 4. Juni 2020 erledigt, weswegen der Antragstellerin nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehle und der Beschluss des Verwaltungsgerichts schon deswegen insgesamt aufzuheben sei. II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO den Prüfungsrahmen des Beschwerdeverfahrens bestimmen, ergeben, dass die Voraussetzungen für die Anordnung aufschiebenden Wirkung der inzwischen beim Verwaltungsgericht Leipzig im Verfahren 3 K 753/20 anhängigen Klage der Antragstellerin gegen die angeordnete Erklärungspflicht nicht (mehr) gegeben sind, der Beschluss des Verwaltungsgerichts daher zu ändern und der Antrag der Antragstellerin insgesamt abzulehnen ist. 1. Soweit die Erklärungspflicht über das Nichtvorliegen von Symptomen einer SARS- CoV-2-Infektion hinsichtlich der "weiteren Mitglieder" des Hausstands mit Erlass der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 23. Juni 2020 entfallen ist, hat sich die Hauptsache erledigt. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gleichwohl zulässig und begründet. Dass sich die Hauptsache insoweit erledigt hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde des Antragsgegners nicht entgegen. Tritt nach Ergehen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung objektiv ein erledigendes Ereignis ein und weigert sich der Antragsteller, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, kann der Antragsgegner durch Beschwerde die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses wegen des nunmehr fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers mit dem Ziel einer günstigeren Kostenentscheidung verfolgen. Durch diese ist der Antragsgegner weiterhin beschwert, weswegen er weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm eingelegte Beschwerde hat. Denn der Antragsgegner kann den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht einseitig für erledigt erklären. Die Einstellung des Verfahrens insgesamt auf Grund beidseitiger Erledigungserklärungen der Beteiligten setzt stets 5 6 7

5 (auch) die Erledigungserklärung des Antragsstellers voraus. Tritt das erledigende Ereignis bereits vor Einlegung des Rechtsmittels ein, kann der Antragsgegner, um der Kostenlast zu entgehen, nur die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde angreifen (SächsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2015 - 5 B 132/15 -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschl. v. 23. Oktober 2006 - 9 S 80/06 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 22. September 2006 - NC 90/06 -, juris Rn. 3; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 161 Rn. 19a; anders hinsichtlich eines Hilfsantrags, über den erstinstanzlich nicht entschieden wurde: SächsOVG, Beschl. v. 11. März 2020 - 3 B 327/19 -, juris Rn. 8). Tritt das erledigende Ereignis - wie hier - nach Einlegung des Rechtsmittels ein, kann der durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwerte Antragsgegner zum einen das Beschwerdeverfahren für erledigt erklären mit der Folge, dass - sofern der Antragsteller dem zustimmt - das Gericht das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einstellt und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet. Da sich der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren jedoch weigert, diese Erklärung abzugeben, kam eine Teileinstellung des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht. Im Übrigen kann der Antragsgegner - wie hier - auch die Beschwerde im Hinblick auf die Kostenlast weiterverfolgen (VGH BW, Beschl. v. 22. September 2006 - NC 9 S 90/06 -, juris Rn. 3). Im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners verweist der Senat auf die obigen Ausführungen. Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der seinerzeit noch zu erhebenden Klage der Antragstellerin gegen die Erklärungspflicht über das Nichtvorliegen von Symptomen einer SARS-CoV-2-Infektion hinsichtlich der "weiteren Mitglieder" des Hausstands mit Erlass der Allgemeinverfügung n. F. angeordnet hat, hat die Beschwerde des Antragsgegners auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge, dass ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage insoweit abzulehnen ist. 2. Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage der Antragstellerin gegen die Erklärungspflicht nach Nr. 3.5.1 Allgemeinverfügung zum Nichtvorliegen von Symptomen einer SARS-CoV-2-Infektion hinsichtlich ihres 8 9 10

6 Kindes angeordnet hat, ist die Beschwerde des Antragsgegners zulässig und begründet. 2.1 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht schon deswegen zu ändern, weil das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag der Antragstellerin infolge des Eintritts der Unwirksamkeit der angeordneten Erklärungspflicht mit Ablauf des 5. Juni 2020 (Nr. 6.1 Allgemeinverfügung) entfallen ist. Die Antragstellerin hat weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, da sie nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Erklärungspflicht in Gestalt der Anordnung Nr. 3.7.3 der Allgemeinverfügung n. F. begehrt. Denn sie hat in ihrer Beschwerdeerwiderung erklärt, dass sich ihre Klage ausdrücklich "auch" gegen die inhaltsgleiche Anordnung Nr. 3.7.3 der Allgemeinverfügung n. F. richtet. Dies hat eine Änderung des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Folge. Ist der Rechtsschutzsuchende Beschwerdeführer, hat er seinen Antrag im Beschwerdeverfahren ggf. auf eine neue Anordnung umzustellen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ist hingegen - wie hier - der Antragsgegner Beschwerdeführer, so reicht es aus, wenn der Rechtsschutzsuchende zu erkennen gibt, dass er trotz Ablauf der Gültigkeit der von ihm angefochtenen Anordnung an seinem Rechtschutzbegehren festhält und sich dieses nunmehr gegen die neue Anordnung richten soll. Danach ist hier angesichts des Vorbringens der Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung davon auszugehen, dass sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Nr. 3.7.3 Allgemeinverfügung n. F. verfolgen will. Diese Antragsänderung ist ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich verbietet sich eine entsprechende Anwendung des sonst auch in Beschwerdeverfahren heranzuziehenden § 91 VwGO auf Antragsänderungen im Eilverfahren, weil ein solches Beschwerdeverfahren zwecks Entlastung des Oberverwaltungsgerichts ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient, wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO ergibt. Die Vorschriften sollen verhindern, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit Sachverhalten befasst, die noch nicht der Prüfung durch 11 12 13

7 das Verwaltungsgericht unterlagen (SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2017 - 5 B 287/16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 27. Juni 2014 - 5 B 570/13 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 21. September 2011 - 1 B 179/11 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 10. August 2010 - 2 B 145/10 -, juris Rn. 3, u. Beschl. v. 3. Dezember 2009 - 3 B 301/08 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 146 Rn. 33; Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juni 2019, § 91 Rn. 92; a. A. BayVGH, Beschl. v. 11. Mai 2010 - 11 CS 10.68 -, juris Rn. 25; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn.6). Vom diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes jedoch Ausnahmen zugelassen (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2012 - 1 B 231/11 -, juris Rn. 11; HessVGH, Beschl. v. 12. Juli 2011 - 1 B 1046/11 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in der Rechtsprechung unter anderem in den Fällen anerkannt, in denen die Antragsänderung sachdienlich ist, weil sie das Beschwerdegericht nicht mit einem neuen Streitstoff konfrontiert und sie zudem geeignet ist, den Streit zwischen den Beteiligten auszuräumen (HessVGH a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 7 B 1506/10 -, juris). So liegt hier der Fall. Die tägliche Erklärungspflicht besteht für die Erklärungspflichtigen gegenüber der Schule in Bezug auf Schüler der Primarstufen von Grund- und Förderschulen nach Nr. 3.7.3 Allgemeinverfügung n. F. in inhaltlich unveränderter Form bis zum 17. Juli 2020 (Nr. 6.1 Allgemeinverfügung n. F.), dem Tag des Unterrichtsendes vor den Sommerferien, weiterhin fort. Die Ausnahme ist im Interesse der Antragstellerin auch aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich. Die Antragstellerin hat zwar erstinstanzlich obsiegt und der Beschwerde des Antragsgegners kommt nach § 146 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Jedoch müsste die Antragstellerin jedes Mal erneut einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht erwirken, wenn der Antragsgegner die in Rede stehende Erklärungspflicht in neuen Allgemeinverfügungen fortschreibt. Eine abschließende Klärung der Streitfrage durch den Senat vor Ablauf der Wirksamkeit der jeweils geltenden Allgemeinverfügung wäre wegen der jeweils nur wenige Wochen währenden Gültigkeit der zur Bekämpfung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus vom Antragsgegner erlassenen Allgemeinverfügungen einerseits und der Dauer des erstinstanzlichen Verfahren sowie 14 15

8 den Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfristen (§ 147 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) im Fall einer erneuten Beschwerde des Antragsgegners andererseits schon aus Zeitgründen stets zumindest ungewiss. 2.2 Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die in Nr. 3.7.3 Allgemeinverfügung n. F. angeordnete Erklärungspflicht zum Nichtvorliegen von Symptomen einer SARS-CoV-2-Infektion hinsichtlich Kindern anzuordnen, ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -, juris Rn. 20). Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Oktober 1995 - 1 VR 1.95 -, juris Rn. 3). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11. September 1998 - 11 VR 6.98 -, juris Rn. 4) jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 2019 - 1 VR 1.19 -, juris Rn. 6;). Hieran gemessen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, da sich die verfügte Erklärungspflicht über das Nichtvorliegen von Symptomen einer SARS-CoV-2-Infektion bei Schülern der Primarstufen von Grund- und Förderschulen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und der Klage der Antragstellerin daher mit hoher Wahrscheinlichkeit der Erfolg versagt bleiben wird. 16 17 18

9 Die Allgemeinverfügung n. F. findet ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der hier maßgeblichen, zuletzt durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) mit Wirkung vom 28. März 2020 geänderten Fassung i. V. m. § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt. Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 IfSG genannten Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige, oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Danach ist der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 IfSG eröffnet. Bei SARS- CoV-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. 3 IfSG mit teilweise schwerem Krankheitsverlauf bis hin zu tödlichem Ausgang. Hierzu verweist der Senat auf die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, insbesondere den "SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19)", Stand 10. Juli 2020, sowie auf "Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV- 2/Krankheit COVID-19", Stand: 8. Juli 2020, jeweils abrufbar auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts. Darüber hinaus werden die Landesregierungen durch § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. § 2 Abs. 4 Satz 2 SächsCoronaSchVO ermächtigt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt darüber hinaus, per Allgemeinverfügung weitere Regelungen zu treffen. Dem ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch die Allgemeinverfügung n. F. nachgekommen. 19 20 21

10 Der Senat vermag im Hinblick auf die Erklärungspflicht in Nr. 3.7.3 Allgemeinverfügung n. F. keine durchgreifenden Ermessensfehler zu erkennen. Es handelt sich zwar bei § 28 Abs. 1 IfSG um eine Generalklausel, die die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet (sog. gebundene Entscheidung). Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen - das "Wie" des Eingreifens - ist der Behörde jedoch ein Ermessen eingeräumt (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 74). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige Schutzmaßnahmen" handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris). Danach stellt sich die Erklärungspflicht als verhältnismäßig dar. Die in Rede stehende Erklärungspflicht ist geeignet, diejenigen Schüler, bei denen wegen entsprechenden Symptomen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine SARS- CoV-2-Virus-Infektion besteht, von der Schule fernzuhalten und somit der Entwicklung etwaiger Infektionsketten vorzubeugen. 22 23 24 25 26

11 Auch bestehen hinsichtlich der Erforderlichkeit der Erklärungspflicht keine durchgreifenden Bedenken. Die angeordnete Erklärungspflicht ist Teil des vom Antragsgegner entwickelten Konzepts zur Wiedereröffnung der Kindertagesbetreuung, der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen im Freistaat Sachsen. Bei der Erstellung dieses Konzepts hat der Antragsgegner auf die Expertise des Leiters der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus der TU Dresden (Prof. Dr. med. B), des Direktors des ImmunDefektCentrum Leipzig (Prof. Dr. med. habil B) sowie verschiedener weiterer Sachverständigen zurückgegriffen und sich davon leiten lassen. In Bezug auf die Öffnung von Kindertageseinrichtungen empfiehlt Prof. Dr. med. B nachvollziehbar eine aktive Abfrage von Krankheitssymptomen. Diese Empfehlung ist auf die Grundschulen übertragbar. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass das Öffnungs- und Schutzkonzept des Antragsgegners zur Öffnung von Schulen und Kindertageseinrichtungen wegen des Alters und des Entwicklungsstands der Schüler von Grundschulen auf die zwingende Einhaltung von Mindestabständen verzichtet und Präsenzunterricht im festen Klassenverband vorgesehen ist. Sollte es bei einem der Grundschüler zu einer Infektion kommen, ist die Ansteckungsgefahr der anderen Kinder im gleichen Klassenverband durch die körperliche Nähe der Kinder zueinander deutlich erhöht. Indem die Eltern oder deren Bevollmächtigte täglich mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass das Kind keine Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion aufweist, werden sie daran erinnert, ihr Kind regelmäßig auf entsprechende Symptome hin zu überprüfen. Die mangels Mindestabstand erhöhte Infektionsgefahr bei Grundschülern rechtfertigt eine Ungleichbehandlung gegenüber Schülern der Sekundarstufen, die unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m im Wechsel mit häuslichem Lernen beschult werden und für die deswegen keine vergleichbare tägliche Erklärungspflicht besteht. Dass sich das Infektionsgeschehen im Freistaat Sachsen verlangsamt hat, führt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu einer anderen Beurteilung der Erforderlichkeit. Denn es besteht, insbesondere infolge des überall möglichen Auftretens sog. Hotspots (s. Fall Tönnies im Kreis Gütersloh) weiterhin eine nicht nur theoretische Gefahr eines erneuten exponentiellen Anstiegs der Infektionen mit der Folge einer Überlastung des Gesundheitssystems (siehe hierzu: Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 2. Juli 2020, abrufbar auf der Internetseite des 27 28

12 Instituts; "Gefahr einer zweiten Welle ist real": https://www.tagesschau.de/inland/spahn-wieler-corona-101.html). Der Gefahr einer exponentiellen Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus ist daher weiterhin effektiv entgegenzuwirken. Die in Rede stehende Erklärungspflicht ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere teilt der Senat nicht die datenschutzrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts, die Erklärungspflicht führe zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), da die Antragstellerin gezwungen sei, täglich persönliche Daten über den Gesundheitszustand ihres Kindes preiszugeben. Dagegen spricht schon, dass Personen, die Symptome erkennen lassen, welche auf eine SARS- CoV-2-Infektion hindeuten oder nachgewiesen infiziert sind, die Schule nach Nr. 2.1.1 und 2.1.2 Allgemeinverfügung n. F. zum Schutz anderer Grundrechtsträger ohnehin nicht betreten dürfen. Indem ihr Kind die Schule betritt, erklärt die Antragstellerin folglich ohnehin konkludent, dass es keine solchen Symptome aufweist. Im Übrigen verbleiben die Erklärungen nicht bei der Schule. Sie erfolgen durch tägliche Unterschrift der Erklärungspflichtigen auf einer Liste, die von den Schülern wieder mit nach Hause genommen wird. Die Erklärungspflicht mag von der Antragstellerin zwar als lästig empfunden werden. Unverhältnismäßig ist sie deswegen aber nicht, zumal von ihr nicht täglich ein neues Formblatt auszufüllen ist, sondern von ihr lediglich durch Unterschrift auf dem selben Formblatt zu bestätigen ist, dass bei ihrem Kind keine Symptome erkennbar sind, welche auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten. Die vom Verwaltungsgericht angeführten milderen Maßnahmen, regelmäßige Informationen und Erinnerungen durch den Antragsgegner per E-Mail, sind - auch im Fall der Anforderung einer Lesebestätigung - nicht gleichermaßen geeignet, der Verbreitung der Virusinfektion entgegenzuwirken. Denn dadurch kann nicht sichergestellt werden, dass die Erklärungspflichtigen die Überprüfung ihres Kindes täglich vornehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 30 31 32

13 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerde- verfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: v. Welck

Kober

Groschupp

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