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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.07.2020 – 3 D 39/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Beschwerdeführerin-

prozessbevollmächtigt:

gegen

das Studentenwerk Chemnitz - Zwickau Amt für Ausbildungsförderung vertreten durch den Geschäftsführer Thüringer Weg 3, 09126 Chemnitz

- Beklagte -

- Beschwerdegegner -

wegen

Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 15. Juli 2020 beschlossen:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. April 2020 - 1 K 647/18 - wird geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt ... beigeordnet. Gründe Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Klageverfahren abgelehnt wurde, hat Erfolg. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts- verfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist ausweislich ihrer Erklärung vom 25. April 2018 bedürftig. Ihre Rechtsverfolgung vor dem Verwaltungsgericht hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin begann im Wintersemester 2016/2017 ein Masterstudium in der Fachrichtung Public Health mit Schwerpunkt Prävention und Evaluation an der Technischen Universität (künftig: TU) C........ Bis dahin war sie im Masterstudium der 1 2 3 4 5

3 Fachrichtung Psychologie an der TU C....... immatrikuliert, nachdem sie dort das Studium in der Fachrichtung Psychologie mit dem Abschluss Bachelor beendet hatte. Den Wechsel des Masterstudiengangs begründete die Klägerin mit am 14. Februar 2017 bei dem Beklagten eingegangen Schreiben damit, dass sie nach der Ableistung eines Pflichtpraktikums in der Abteilung Traumaambulanz des Universitätsklinikums D...... an psychosomatischen Beschwerden gelitten habe. Ausweislich eines ärztlichen Attestes ihres Hausarztes vom 9. Januar 2016 entwickelte die Klägerin aufgrund der Teilnahme an dem Praktikum eine „Anpassungsstörung mit emotionaler Problematik als Reaktion auf die im Praktikum erlebten Ereignisse“. Der Hausarzt riet ihr, wie sich aus dem Attest ergibt, aus gesundheitlichen Gründen einen anderen Ausbildungsweg einzuschlagen und in der Ausbildung einen anderen Schwerpunkt zu setzen, da bei Fortführung des bisherigen Studiums die Gefahr einer „Verfestigung der psychovegetativen Problematik mit ggf. resultierender dauerhafter Behandlungsbedürftigkeit entstehen“ könne. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung im Masterstudiengang Public Health mit Schwerpunkt Prävention und Evaluation an der TU C....... mit dem in Streit stehenden Bescheid vom 25. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2018 ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend darauf abgestellt, dass es sich um einen Wechsel der Masterausbildung gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG handle, der nur dann förderungsfähig sei, wenn hierfür ein unabweisbarer Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1a Satz 2 BAföG vorliege. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Ausbildung des bisher angestrebten Berufs unmöglich sei. Nur wenn der Studiengang selbst die Ursache sei, könne ein anderes Studium nach dem Wechsel gefördert werden. Zwar sei es unstrittig, dass die Klägerin diesen Ausbildungsweg mit dem gewünschten Berufsziel nunmehr aufgrund der Krankheitssymptome nicht mehr bestreiten könne, dennoch sei die Studienrichtung Psychologie selbst nicht die Ursache für ihre Erkrankung. Sie hätte nach Beendigung des Psychologiestudiums noch nicht als Psychotherapeutin arbeiten können. Hierfür hätte sie eine weitere Ausbildung zum Psychotherapeuten benötigt. Nur eine Tätigkeit in psychologisch- klinischen Bereich sei ihr nicht mehr möglich. Die Klägerin hätte aber auch mit dem Masterabschluss in Psychologie im Arbeitsbereich des Public Health tätig sein können, da Psychologen auch in der öffentlichen Verwaltung und in anderen sozialen 6

4 Bereichen des Arbeitsprozesses einsetzbar seien. Eine Änderung der Studienausrichtung nach dem abgeleisteten Praktikum im klinischen Bereich wäre nach Angaben des Fachbereichs Psychologie der TU C....... innerhalb des begonnenen Masterstudiengangs ohne größere Veränderungen möglich gewesen. Dafür hätte es nur des Wechsels von zwei Veranstaltungen in den entsprechend anderen Bereich bedurft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das hiergegen gerichtete Klageverfahren abgelehnt, weil Überwiegendes dafür spreche, dass die vorgenannten Bescheide rechtmäßig seien und die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1a Abs. 3 BAföG für das von ihr durchgeführte Studium habe. Denn sie habe eine andere Ausbildung i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG aufgenommen und keinen unabweisbaren Grund für den zuvor vollzogenen Fachrichtungswechsel dargelegt. Zur Begründung hat es zusammenfassend angeführt, dass es sich um einen Fachrichtungswechsel und nicht um eine bloße Schwerpunktverlagerung handle, da zwar das Ausbildungsziel der beiden Studiengänge gleich sei, die Klägerin nach ihrem Wechsel in den Studiengang Public Health aber einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss eines rechtlich geregelten Studiengangs anstrebe. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der jeweiligen Studienordnungen sowie der Studieninhalte der beiden Studiengänge. Hiernach unterschieden sich beide Masterstudiengänge deutlich. Die Klägerin habe weder die Bescheinigung der TU C....... vorlegen können, welche ihr bestätigen würde, dass das im zunächst Masterstudiengang Psychologie abgeleistete Semester voll auf den nunmehr gewählten Masterstudiengang angerechnet werden könne. Auch aus der Einschätzung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Masterstudiengangs Public Health vom 28. September 2018 folge nichts anderes. Ein unabweisbarer Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a Satz 2 BAföG liege nicht vor. Denn die Studienrichtung selbst sei nicht die Ursache für die Erkrankung der Klägerin. Vielmehr liege bei der Klägerin allenfalls eine Nichteignung für ein bestimmtes Berufsfeld, nämlich das der Klinischen Psychologie vor. Die Weiterführung des Psychologiestudiums sei der Klägerin aus medizinischer Sicht nicht unzumutbar, da sie in anderen Berufen arbeiten könne, die ihr durch das Psychologiestudium eröffnet würden. 7

5 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hiernach hinreichende Aussicht auf Erfolg, da es zumindest als offen erscheint, ob die Klage begründet ist. Die Klägerin vertieft in ihrer Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020 ihr bisheriges Vorbringen zu der Frage, ob es sich bei dem Wechsel der Studienrichtung nur um eine Schwerpunktverlagerung handle, sowie dazu, dass ihr die Fortführung ihres bisherigen Studiengangs aus medizinischen Gründen nicht möglich sei. Denn ihr sei der bislang angestrebte Beruf der Psychotherapeutin aufgrund des nachvollziehbaren Attestes des behandelnden Hausarztes nicht mehr möglich. Der Senat schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, wonach es sich bei dem Abbruch des Masterstudiengangs Psychologie und der Aufnahme des Masterstudiengangs Public Health im Wintersemester 2016 bis 2017 an der TU C....... um einen Fachrichtungswechsel i. S. v. § 7 Abs. 1a, Abs. 3 Satz 1 BAföG handelt. Auf die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Ergänzend wird darauf abgehoben, dass die Einschätzung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zum Studiengang Masters Public Health der TU vom 28. September 2018 dieser Einschätzung nicht entgegensteht. Seine Auffassung, dass es sich nur um eine Schwerpunktverlagerung handele, überzeugt bislang nicht. Denn die pauschale Einschätzung, „Indizien“ zeigten, dass es sich bei den beiden Studiengängen an der TU C....... wegen inhaltlicher Überschneidungen um dieselben Studieninhalt handle und es auch möglich sei, im Masterstudiengang Psychologie erworbene Leistungen für den Masterstudiengang Public Health anzuerkennen, ist nicht weiter belegt, zumal er angibt, dass es sich bei dem Übergang von Psychologie zu Public Health im Allgemeinen um einen Fachrichtungswechsel handele. Nach derzeitiger Sachlage trifft daher die vom Verwaltungsgericht geteilte Einschätzung des Beklagten zu, die dieser mit Schriftsatz vom 7. Juli 2020 nochmals vertieft und dabei darauf hingewiesen hat, dass sich nicht nur die Fächerauswahl signifikant unterscheide, sondern nichts dafür spreche, dass die im durchgeführten Studiengang Master der Psychologie absolvierten Leistungen voll auf den neuen Studiengang angerechnet werden könnten. Die Einschätzung, dass es sich lediglich dann um eine Schwerpunktverlagerung handeln 8 9 10

6 dürfte, wenn die Klägerin alle identischen Bereiche ihres Masterstudiums im ersten Semester abdecken und dann in das zweite Fachsemester eingestuft werden könnte, ist nicht zu beanstanden. Allerdings ist derzeit offen, ob für den Fachrichtungswechsel ein unabweisbarer Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorgelegen hat. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zwar zutreffend darauf abgestellt, dass ein solcher Grund nur dann gegeben ist, wenn er eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder einem Überwechseln in andere Fachrichtung nicht zulässt (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 -, juris Rn. 9 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2011 - 1 A 531/09 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Für die Beurteilung, ob ein solcher Grund hier vorliegt, ist auch auf die vom Hausarzt der Klägerin diagnostizierte Einschätzung abzustellen, da sie von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird. Ob es sich dabei allerdings schon deshalb nicht um einen unabweisbaren, durch eine drohende chronische Erkrankung verursachten Umstand handelt, weil die Klägerin das Masterstudium Psychologie mit dem Ziel hätte weiterbetreiben können, einen Beruf zu ergreifen, den sie bei Studienbeginn ursprünglich nicht angestrebt hatte, ist rechtlich zweifelhaft. Denn aufgrund der unstreitig nachträglich eingetretenen drohenden Erkrankung ist es der Klägerin nicht mehr möglich, den von ihr nach ihren bisherigen Angaben angestrebten Beruf der Psychotherapeutin auszuüben. Auch wenn es hierfür einer weiteren Ausbildung nach Beendigung des Masterstudiums bedarf, ist der Masterstudiengang Psychologie für diese Ausbildung jedoch - soweit ersichtlich - unabdingbare Voraussetzung. Hat aber der Auszubildende - wie hier die Klägerin - ein Studium aufgenommen, um aus der denkbaren Palette von dann offenstehenden Berufen ein Berufsziel, nämlich das des Psychotherapeuten, zu verwirklichen, dann spricht Einiges dafür, dass die objektiv eingetretene Unmöglichkeit, dieses Berufsziel zu verwirklichen, nicht mit dem Hinweis auf ursprünglich nicht angestrebte weitere Berufswege widerlegt werden kann. Denn es muss dem Auszubildenden möglich sein, den Studiengang zu wechseln, wenn ihm aus unabweisbaren Gründen die Realisierung des ursprünglichen Berufsziels nicht mehr möglich ist, und er, um ein anderes Berufsziel zu erreichen, nunmehr einen Studiengang wählt, der ihm die Realisierung dieses Berufswunsches (besser) ermöglicht. Anders ist dies gegebenenfalls dann, wenn auch das ursprüngliche 11 12

7 Studium aufgrund seiner abstrakten oder generalisierenden Ausbildungsinhalte - etwa wie das rechtswissenschaftliche Studium - auf eine Vielzahl von gleichwertig nebeneinander stehenden Berufen vorbereitet und die Ausbildungsinhalte für jedes dieser Berufsziele gleichermaßen verwertbar sind. Ob dies bei dem Masterstudiengang Psychologie der Fall ist und ob auch in diesem Studiengang der nunmehrige Berufswunsch, im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu arbeiten, gleichermaßen erfüllt werden könnte, bedarf einer näheren Überprüfung, für die das summarische Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht offensteht. Die Entscheidung über die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenentscheidung sowie eine Streitwertfestsetzung sind bei erfolgreicher Beschwerde nicht erforderlich, da Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet wer-den (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO) und Gerichtskosten nicht anfallen (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG).

gez.:

v. Welck Kober Groschupp

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