Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.07.2020 – 3 B 235/20
Az.: 3 B 235/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der 2. des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen; Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 16. Juli 2020 beschlossen:
Der Anträge der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Mai 2020 - 3 L 282/20 -, werden, soweit damit die einstweiligen Rechtsschutzanträge abgelehnt wurden, zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bleiben ohne Erfolg, da der Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die mit ihnen vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 126 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 2.1 Die Antragstellerin und ihr am 7. Dezember 2011 geborener Sohn, der Antragsteller, sind indische Staatsangehörige. Sie reisten am 24. September 2018 mit Visa zum Familiennachzug zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehemann und Vater (künftig: Ehemann) ein. Dieser ist ebenfalls indischer Staatsangehöriger. Über die am 22. März 2016 beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG ist vom Antragsgegner bisher nicht entschieden worden. Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag hat 1 2 3
3 der Antragsgegner gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG ausgesetzt, da gegen den Ehemann wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ermittelt wird. Dieser befindet sich derzeit aufgrund einer bis zum 25. August 2020 geltenden Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG im Bundesgebiet. Die Antragsteller beantragten am 12. Oktober 2018 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug. Mit Bescheid vom 26. März 2020 lehnte der Antragsgegner die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ab, stellte fest, dass ihnen auch nach anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes kein Aufenthaltsrecht zukomme, und, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei ihnen nicht vorlägen und eine Anordnung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG nicht bestehe. Darüber hinaus wurden weitere Vollzugsanordnungen erlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sei, da nach bisherigen Erkenntnissen der Lebensunterhalt der Familie, an die zeitweise Leistungen nach dem SGB II ausgezahlt worden waren, i. S. v. § 2 Abs. 3 AufenthG nicht gesichert sei. Ein Absehen von dieser Voraussetzung im Ermessensweg sei nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug hätten bereits zum Zeitpunkt der Visaerteilung durch die Deutsche Botschaft in Indien nicht vorgelegen. Denn schon zu diesem Zeitpunkt sei die von dem Ehemann ausgestellte Selbstauskunft vom 19. Juni 2018 falsch gewesen, da er hierin zu Unrecht verneint habe, dass er Verbindlichkeiten habe. Die Ausrede, wegen mangelnder Sprachkenntnisse habe er den Inhalt seiner Erklärung nicht verstanden, ändere hieran nichts. Weitere Verzögerungen seien auch wegen der Belastung der öffentlichen Kassen nicht hinzunehmen. Auch der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Die Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, auf deren Grundlage sich der Ehemann derzeit im Bundesgebiet aufhalte, entsprächen nicht der dort vorgegebenen Voraussetzung, dass der Ausländer, zu dem der Kindesnachzug begehrt werde, über einen Aufenthaltstitel verfügen müsse. Auch lägen weder die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 AufenthG noch seines Abs. 5 vor. Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familieneinheit könne auch im Heimatland der Familie gelebt werden. Über den hiergegen am 16. April 2020 eingelegten Widerspruch ist - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden worden. 4
4 2.2 Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen erhobenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, weil nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen sei, dass die Widersprüche der Antragsteller keinen Erfolg haben würden. Der Antragsgegner, so das Gericht, habe die beantragte Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse zu Recht abgelehnt, so dass dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Vorrang gebühre. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Familiennachzug zum Ehemann lägen nicht vor. Denn gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setze die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der allein Personensorgeberechtigte oder beide Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis besäßen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Ehemann, zu dem der Familiennachzug stattfinden solle, sei zuletzt nur im Besitz von Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG gewesen. Damit sei er nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschl. v. 28. Februar 2019 - 10 ZB 18.1626 -, juris) stehe eine Fiktionsbescheinigung gerade auch mit Blick auf die Grundsätze der Zweckbindung und Akzessorietät beim Familiennachzug dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleich. Denn die Fiktionsbescheinigung vermittle nur eine vorläufige verfahrensrechtliche, aber gerade keine materiellrechtliche Position. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an den Ehemann sicher kurz bevorstehe. Es spreche vielmehr viel dafür, dass er sich gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht habe, weil er während der Visaerteilungsverfahren in seiner Selbstauskunft verschwiegen habe, dass gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen liefen. Dann würde der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auch ein Ausweisungsinteresse i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen. Dabei gehe es um beim Amtsgericht D............. anhängige Zwangsvollstreckungsverfahren, die möglicherweise bereits während der Visaerteilungsverfahren einem gesicherten Lebensunterhalt der Familie entgegengestanden hätten. Darauf, ob der Lebensunterhalt derzeit tatsächlich gesichert sei, komme es daher nicht an. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels (insbesondere § 25 Abs. 5 AufenthG) lägen aus den vom Antragsgegner genannten Gründen nicht vor. 5 6
5 2.3 Die Antragsteller begründen ihre Beschwerden mit Schreiben vom 18. Juni 2020 zusammengefasst wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Ehemann gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG kraft Gesetzes vorläufig so behandelt werden müsse, als besitze er weiterhin den ihm bisher erteilten und beantragten Titel. Diese Fiktion gelte auch für den in § 30 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzten Besitz eines Aufenthaltstitels. Auch treffe es nicht zu, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an den Ehemann nicht kurz bevorstehe. Es sei bereits im Widerspruchs- und erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen worden, dass er der deutschen Sprache nicht dergestalt mächtig gewesen sei, dass er den Umfang der Selbstauskunft erkannt habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass seine ehemalige Ehefrau ihm bei der Ausfüllung des Formulars geholfen habe, diese allerdings fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass keine offenen Forderungen mehr bestünden, da die Zwangsvollstreckungsverfahren „irgendwie geartet ruhen“. Darüber hinaus sei der Lebensunterhalt der Familie derzeit gesichert, da dem Ehemann seit April 2020 ca. 1.660 € Arbeitsentgelt zur Verfügung stünden. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses: (1) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Ehemann ausgestellten Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG nicht der gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3e, § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis gleichstehen. Das Gericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Fiktion des Fortbestehens des Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gerade auch mit Blick auf die Grund- sätze der Zweckbindung und Akzessorietät beim Familiennachzug, wie sie insbesondere aus § 27 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ersichtlich sind, dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis nicht gleichsteht (BayVGH, a. a. O. Rn. 9; Hailbronner in: Kommentar zum Ausländerrecht, Loseblatt-Sammlung Stand: Dezember 2019, § 30 Rn. 29; Schiedemair/Wollenschläger, Handbuch des Ausländerrechts, Loseblatt- Sammlung Stand: Dezember 2019, S. 983: anders nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert wird; ähnlich Dienelt in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 30 Rn. 11 sowie Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: September 2019, § 29 Rn. 22). 7 8 9 10
6 Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Maßgeblich ist dafür insbesondere, dass gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden kann, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Zwar gelten auch Zeiten der Fiktion bei positiver Verbescheidung eines entsprechenden Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels als solche, die dem Besitz eines Titels gleichstehen können (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15. Mai 2020 - 3 B 118/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Ist - wie hier - aber unklar, ob die Zeiten, aufgrund derer der Ausländer gemäß einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG im Bundesgebiet verbleiben darf, auch in den Erwerb des begehrten Aufenthaltstitels münden, könnte ansonsten die Sachlage eintreten, dass der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, nach Ablehnung seines Verlängerungsantrags selbst kein Bleiberecht mehr hat, die Familienangehörigen aber einen akzessorischen Aufenthaltstitel innehaben. Um die sich dann anschließenden rechtlichen Fragen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Erteilung des akzessorischen Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs nach dem Gesetzeswortlaut der hier in Betracht kommenden Vorschriften an den Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels geknüpft. Die von den Antragstellern hiergegen vorgebrachten Bedenken sind, da sie sich mit den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die es unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung angestellt hat, inhaltlich nicht auseinandersetzen, nicht geeignet, eine andere rechtliche Einschätzung zu treffen. (2) Selbst wenn - die Rechtsauffassung der Antragsteller zu Grunde gelegt - die Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausnahmsweise jedenfalls dann für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß §§ 30, 32 AufenthG ausreichen sollte, wenn die Erteilung oder Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis an den Ausländer unmittelbar bevorsteht und sicher zu erwarten ist, gilt nichts anderes. Das Verwaltungsgericht hat unter Inbezugnahme der Begründung in dem streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners zutreffend darauf abgestellt, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG an den Ehemann derzeit wegen des mutmaßlichen Vorliegens eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 11 12 13 14
7 Nr. 2 AufenthG) wenigstens offen ist. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass die Visa der Antragsteller zum Familiennachzug wahrscheinlich zu Unrecht erteilt worden sein dürften, da schon zum damaligen Zeitpunkt die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorgelegen haben dürfte. Denn in seiner Selbstauskunft hatte der Ehemann wider besseres Wissen verneint, dass er (hohe) Verbindlichkeiten habe. Angesichts der damaligen und möglicherweise auch derzeitigen Vermögenssituation kann damit auch bei Berücksichtigung des dem Ehemann derzeit zustehenden erhöhten Arbeitsentgelts nicht sicher bejaht werden, dass der Lebensunterhalt der Familie gesichert wäre. Dafür, dass - wie bereits erstinstanzlich behauptet - die Behauptung zutrifft, die ehemalige deutsche Ehefrau des Ehemanns habe die Selbstauskunft ausgefüllt und dieser habe mangels Sprachkenntnissen nicht verstanden, was er unterschrieben habe, ist derzeit nichts ersichtlich, denn sie ist nicht glaubhaft gemacht. Hierzu wäre wenigstens die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung der ehemaligen Ehefrau erforderlich gewesen. Dass sich der Ehemann nicht bewusst gewesen sein soll, dass gegen ihn mehrere Einträge bei der Schufa geführt würden, erscheint insgesamt wenig glaubhaft. Im Übrigen ist angesichts der Vielzahl von auch aktuellen polizeilichen Erkenntnissen zu der Person des Ehemanns (vgl. S. 822 ff. der Verfahrensakte) nicht absehbar, ob sich hieraus sowie aus weiteren, gegen diesen geführten Ermittlungs- und Strafverfahren nicht ein Ausweisungsinteresse i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergeben könnte, das ebenfalls der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstünde. (3) Angesichts des oben Gesagten bedarf es keiner Entscheidung, ob durch das erhöhte Gehalt des Ehemanns derzeit der Lebensunterhalt der Familie i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert wäre. Da die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung insoweit nicht angegriffen haben, als hierin die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 25 Absätze 4 und 5 AufenthG verneint werden, bedarf es auch hierzu keiner weiteren Prüfung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. 15 16 17
8 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 39, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: v. Welck Kober Groschupp
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