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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 17.07.2020 – 5 A 501/18

beglaubigte Abschrift

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Antragstellerin - prozessbevollmächtigt:

gegen

den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin Abt. Beitragsrecht Richterstraße 7, 04105 Leipzig

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Rundfunkbeitrag hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft

am 17. Juli 2020

2 beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. März 2018 - 1 K 825/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 191,13 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Soweit sich die Klägerin gegen die Kostenentscheidung bezüglich des für erledigt erklärten Teils des Klageverfahrens wendet, ist ihr Antrag unzulässig. Im Übrigen ist ihr Zulassungsantrag unbegründet. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung bezüglich des für erledigt erklärten Teils des Klageverfahrens richtet. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Das gilt grundsätzlich auch im Falle einer Teilerledigungserklärung, bei der die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht (BVerwG, Urt. v. 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, BVerwGE 141, 122, juris Rn. 32 m. w. N.). Hiervon Abweichendes wird zwar dann angenommen, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit denen nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind (BVerwG, Urt. v. 8. September 2005 - 3 C 50.04 -, Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 5). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn bezüglich der Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits hat das Verwaltungsgericht nicht etwa auf die Ausführungen zum nicht erledigten Teil Bezug genommen; es hat die Kostenentscheidung vielmehr auf die Erwägung gestützt, dass die Klägerin die zur Teilabhilfeentscheidung führende Verjährungseinrede zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreits schon vor Verfahrenseinleitung hätte erheben können und der Beklagte nicht von Amts wegen ohne Einrede der Klägerin gehalten gewesen sei, die Verjährung zu berücksichtigen. 1 2

3 II. Im Übrigen ist der Antrag der Klägerin unbegründet. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich solche ernstlichen Zweifel nicht. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie nicht für erledigt erklärt wurde, abgewiesen, weil eine Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin für ihre Kanzlei als Betriebsstätte nach § 6 Abs. 1 RBStV nicht nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV entfalle, da sich die Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin nicht innerhalb ihrer beitragspflichtigen Wohnung befinde. Die Rechtsanwaltskanzlei sei der Wohnung vielmehr vorgelagert und die Wohnung sei zudem durch eine eigene Wohnungstür von der Kanzlei abgegrenzt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Wohnung der Klägerin nicht über einen eigenen Zugang zum Treppenhaus des Gebäudes verfüge und nur über den gemeinsam genutzten Flur der Kanzlei erreichbar sei. Denn für eine hinreichende Abgrenzung von Wohneinheit und Betriebseinheit ausreichend sei im vorliegenden 3 4 5 6

4 Fall das Vorhandensein eines gemeinsam genutzten neutralen Flurs als Vorraum mit Zugang zu den Kanzleiräumen, zur Wohnung und zum Treppenhaus des Gebäudes. Für die Abgrenzung von unmittelbar angrenzenden Betriebs- und Wohnräumlichkeiten könne nichts anderes als das in § 3 Abs. 1 Nr. 2 RBStV Geregelte gelten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich in dem gemeinsam genutzten Flur ein privat genutzter und abgeschlossener Schrank sowie eine gemeinsam genutzte Garderobe befänden. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die Betriebs- und Wohnräumlichkeiten durch den gemeinsam genutzten Flur und die dort angebrachten Türen zu den jeweiligen Räumlichkeiten klar voneinander getrennt würden. Dies entspreche auch Sinn und Zweck des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, der in der Vermeidung von Doppelzahlungen in Fällen untergeordneter betrieblicher Nutzung innerhalb von zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten bestehe. Von einer untergeordneten betrieblichen Nutzung sei bei der Kanzlei der Klägerin, die ein Büro, ein Archiv und ein Besprechungszimmer umfasse, jedoch nicht auszugehen. b) Dem hält die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen entgegen, ihre Kanzlei befinde sich innerhalb der Wohnung, weil Kanzlei und Wohnung lediglich über eine gemeinsame Wohnungstür erreichbar seien und die Wohnung ausschließlich über diese Tür betreten werden könne. Darüber hinaus sei es zum Betreten der Wohnung erforderlich, einen zu Wohn- und Kanzleizwecken genutzten Flur/Empfangsbereich zu durchqueren, in dem zu Wohnzwecken die tägliche Kleidung in einer Garderobe verwahrt werde. Zudem würden private Einkäufe durch den Flur in die Wohnung transportiert sowie teilweise auch in der zum Kanzleibereich gehörenden Küche gelagert. Andererseits diene der Flur gleichzeitig Betriebszwecken, weil dort Mandanten empfangen würden und er als Wartebereich fungiere. Auch eine Wohneinheit, in der die einzelnen Funktionseinheiten klar voneinander getrennt seien, ergebe eine Gesamteinheit. Es sei sogar erforderlich, dass Betriebsstätten, die dem Zutritt von Fremden offen stünden (hier den Mandanten), klar vom privaten Wohnbereich getrennt würden. Dieser Umstand allein sorge nicht dafür, dass sich eine Betriebsstätte nicht mehr innerhalb einer Wohnung befinden könne. Entscheidend sei, dass insgesamt der Eindruck der Einheit bestehen bleibe, der sich hier aus dem gemeinsamen Zugang durch die Wohnungstür und den Flur ergebe. Die Kanzlei nehme gegenüber der Wohnnutzung auch sowohl hinsichtlich des räumlichen Größenverhältnisses als auch der zeitlichen Nutzungsanteile ein untergeordnetes 7

5 Verhältnis im Sinne eines Nicht-Überwiegens ein. Eine mit einem einzelnen Arbeitszimmer vergleichbare Unterordnung verlange die Norm hingegen nicht. Auch die tatsächliche Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entspreche dem geforderten Unterordnungsverhältnis. Der Umstand, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur ganz untergeordnet in der Kanzlei genutzt werde, führe ebenfalls dazu, dass sich die Betriebsstätte innerhalb der beitragspflichtigen Wohnung der Klägerin i. S. d. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV befinde. c) Der Vortrag der Klägerin vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Kanzlei der Klägerin nicht i. S. d. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV "innerhalb" ihrer beitragspflichtigen Wohnung befindet. Aufgrund des Gesetzeswortlauts ergibt sich mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres, dass die demgegenüber von der Klägerin geltend gemachten Argumente nicht durchgreifen. Gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV bestimmt dabei zur Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Nach dieser Legaldefinition beschränkt sich die beitragspflichtige Wohnung der Klägerin hier auf den räumlichen Bereich, der im von ihr vorgelegten Grundriss (Bl. 47 der Verfahrensakte 1 L 223/17) von ihr selbst als Wohnung gekennzeichnet wurde. Dieser umfasst zwei Zimmer, Ankleide, Bad, WC, Wohnküche sowie einen Flur von 17,23 m² und ist durch eine in den Flur der Anwaltskanzlei mündende Wohnungstür abgeschlossen. Diese Wohnung kann durch einen eigenen Eingang über den Flur der Kanzlei - mithin durch einen Vorraum und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV) - betreten werden und stellt eine baulich 8 9 10

6 abgeschlossene Raumeinheit dar. Dass die Klägerin darüber hinaus den vorgelagerten Flur ihrer Kanzlei und die dortige Küche im von ihr geschilderten, geringen Umfang ebenfalls zu Wohnzwecken nutzt, stellt weder die bauliche Abgeschlossenheit ihrer so begrenzten Wohnung noch deren Betretbarkeit durch einen eigenen Eingang in Frage. Soweit die Klägerin dem entgegen hält, Wohnung und Kanzleiräume vermittelten insgesamt den Eindruck der Einheit, ist ihr zwar zuzugeben, dass bei einzelnen gemeinschaftlichen Wohn- und Nutzungsformen, die sich durch eine teils individuelle, teils gemeinschaftliche Nutzung von Räumen auszeichnen, die Abgrenzung zweifelhaft sein kann, inwieweit es sich um mehrere Wohnungen bzw. Betriebsstätten oder lediglich um Räume einer gemeinsam genutzten Gesamtwohnung handelt (vgl. LT-Drs. 5/5570, S. 11; vgl. Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.). Die Nutzung von Schrank und Garderobe im Flurbereich der Kanzlei sowie der Kanzleiküche für die Aufbewahrung von Lebensmitteln gibt hier der durch die Wohnungstür voneinander separierten Kanzleinutzung und Wohnnutzung jedoch offenkundig kein verbindendes, einheitliches Gepräge. Dies folgt zum einen daraus, dass die Wohnung der Klägerin dahingehende Funktionsräume bereits selbst aufweist. Sie ist mithin nicht erst gemeinsam mit den Räumen der Kanzlei für eine Wohnnutzung geeignet, sondern bleibt vielmehr unbeschadet des tatsächlichen, über ihre Räumlichkeiten hinausgreifenden Nutzungsverhaltens der Klägerin eine selbstständig zum Wohnen oder Schlafen geeignete, baulich abgeschlossene Raumeinheit. Zum anderen vermag jedenfalls eine bloße untergeordnete gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten - wie sie hier vorläge - nach dem Willen des Gesetzgebers eine Qualifizierung als einheitliche Wohnung nicht zu begründen (vgl. LT-Drs. 5/5570, S. 11). Dass insoweit schließlich auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass ihre Wohnung nur über einen mit der Betriebsstätte gemeinsamen Zugang aus dem Treppenhaus verfügt, im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinn keine Einheit mit der Betriebsstätte zu vermitteln vermag, sondern der Einordnung ihrer durch die Wohnungstür abgeschlossenen Wohnräume als eigenständige Wohnung i. S. d. § 3 Abs. 1 RBStV nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen bereits unmittelbar daraus, dass die Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV für den rundfunkbeitragsrechtlichen Wohnungsbegriff - wie ausgeführt - die Betretbarkeit 11 12

7 durch einen eigenen Eingang aus einem Vorraum ausreichen lässt, sofern ein Betreten - wie hier - nicht ausschließlich über eine andere Wohnung möglich ist. Einen eigenen Eingang der Wohnung aus einem Treppenhaus fordert das Gesetz hingegen gerade nicht. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Innerhalb der so begrenzten beitragspflichtigen Wohnung befindet sich jedoch, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abhebt, keine Betriebsstätte. Diese befindet sich vielmehr in den hieran angrenzenden Räumen. Weil danach die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV für ein Entfallen der Rundfunkbeitragspflicht für die Betriebsstätte der Klägerin nicht erfüllt sind, kommt es weder auf die Frage an, inwieweit für § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV ein Unterordnungsverhältnis der Nutzung als Betriebsstätte gegenüber der Wohnnutzung zu fordern wäre, noch darauf, ob es für diese Norm rechtserheblich ist, in welchem Verhältnis die Nutzung des öffentlichen Rundfunks für die Zwecke der Betriebsstätte zu derjenigen im Rahmen der Wohnnutzung steht. 2. Hieraus folgt zugleich auch, dass die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob sich eine Unterordnung der Betriebsstätte nicht lediglich aus örtlichen Gegebenheiten der Räume, sondern ebenso aus der untergeordneten Nutzung des öffentlichen Rundfunks in der Betriebsstätte im Vergleich zur Wohnung ergeben kann, wäre in dem erstrebten Berufungsverfahren aus den vorgenannten Gründen nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. III. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: 13 14 15 16

8 Tischer

Dr. Helmert

Ranft