Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.07.2020 – 3 B 240/20
Az.: 3 B 240/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Zwangsvollstreckung; Antrag nach § 80 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John
am 20. Juli 2020 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Mai 2020 - 6 L 259/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 325,- € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 1 des Bescheids vom 12. Februar 2020 anzuordnen, womit ihm gegenüber ein Zwangsgeld in Höhe von 13 x 50 € (insgesamt 650 €) festgesetzt wird. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO habe keinen Erfolg, da sich die Festsetzung des Zwangsgelds in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids (Zwangsgeldbescheid) gemäß § 22 Abs. 2 SächsVwVG als offensichtlich rechtmäßig darstelle. Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen seien gegeben. Auch in materieller Hinsicht sei die Festsetzung des Zwangsgelds nicht zu beanstanden. Es lägen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 2 SächsVwVG vor. Grundlage für die Zwangsvollstreckung sei der Bescheid vom 17. Oktober 2019, in dessen Nrn. 1 und 2 dem Antragsteller untersagt werde, die Haltung von Greifvögeln über den Umfang hinaus auszuüben, die in der Erlaubnis vom 29. Juni 2005 geregelt sei, und den Greifvogelbestand bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend auf elf Tiere zu 1 2
3 vermindern (Untersagungsbescheid). Gemäß Nr. 5 Satz 2 des vorbezeichneten Bescheids werde ein Zwangsgeld in Höhe von 50 € für jeden Vogel, den der Antragsteller nach diesem Termin über die erlaubte Höchstzahl von elf Tieren hinaus halte, angedroht. Der Untersagungsbescheid sei zwar nicht bestandskräftig, allerdings habe der am 23. Oktober 2019 hiergegen eingelegte Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da der Antragsgegner gemäß Nr. 4 des Bescheids die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet habe und die aufschiebende Wirkung bislang gerichtlich nicht wiederhergestellt sei. Daher könne der Verwaltungsakt gemäß § 2 Nr. 2 SächsVwVG vollstreckt werden. Etwaige Vollstreckungshindernisse nach § 2a Abs. 1 SächsVwVG seien nicht ersichtlich. Weitere Voraussetzungen seien für die Festsetzung des Zwangsgelds nicht erforderlich. Es seien keine erneuten Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Höhe und Verhältnismäßigkeit des Zwangsgelds anzustellen. Diese seien bereits im Rahmen der Androhung des Zwangsgelds in der Grundverfügung (hier: der Untersagungsbescheid) getroffen worden und (nur) in diesem Rahmen in dem gebotenen Umfang gerichtlich zu überprüfen. Da bei der Festsetzung des Zwangsgelds die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung sowie der Androhung grundsätzlich außer Betracht bleibe, seien Einwände gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgelds genauso wie Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung in dem Verfahren über dessen Vollstreckung nicht mehr zu prüfen. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller macht mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020 zusammengefasst geltend: Der Beschluss berücksichtige in keiner Weise die Abwägung zwischen Vollzugs- und Aussetzungsinteresse; eine Abwägung habe nicht stattgefunden. Ihm würden unwiederbringliche Nachteile durch die Vollstreckung drohen. Es entstehe ein nicht rückgängig zu machender Schaden, da die Vögel auf ihn geprägt seien und nach Abgabe Ersatz nur durch neue Vögel, die herangezogen und ausgebildet werden müssten, geschaffen werden könnte. Sie könnten auch nicht einfach freigelassen werden. Es bliebe ihm nur übrig, die Tiere zu töten. Auch auf den Artenschutz werde dabei keine Rücksicht genommen. Die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehbarkeit hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Einen sachlichen Grund für 3 4
4 die Beschränkung der Anzahl der privat gehaltenen Greifvögel gebe es nicht, solange dem Tierwohl Genüge getan würde. Dies sei amtstierärztlich bestätigt. Andere Belange seien nicht betroffen. Auch der Rechtsstreit (wegen der auf seinem Privatgrundstück vorhandenen Volieren) sei für den Nachbar verloren gegangen. Damit können die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht in Zweifel gezogen werden: 1. Das Verwaltungsgericht ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO befugt, eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der erkennbaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen. Sind die Erfolgsaussichten im summarischen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO absehbar und kann davon ausgehend mit großer Wahrscheinlichkeit eingeschätzt werden, dass die Klage keinen Erfolg haben wird, besteht in der Regel kein vorrangiges privates Interesse an einer Aussetzung des Vollzugs (Kopp/Schenke, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 158 ff. m. w. N.). 2. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend auch darauf hingewiesen, dass die gegen die Rechtmäßigkeit der der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegenden Verfügungen in Nrn. 1, 2 und 5 des Untersagungsbescheids vom 17. Oktober 2019 gerichteten Rügen unbeachtlich sind, da diese Verfügungen gemäß § 2 Nr. 2 SächsVwVG vollstreckbar sind und die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Vollstreckungsverfahren nicht erneut zu prüfen ist (SächsOVG, Beschl. v. 12. April 2019 - 3 B 33/19 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Dasselbe gilt im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgelds und die diesbezüglich angestellten Ermessenserwägungen (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Februar 2010 - 3 A 47/08 -, juris Rn. 4 m. w. N.). 3. Davon ausgehend kann der Antragsteller, der sich bislang nicht gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 und 2 des Untersagungsbescheids gewendet hat, mit Rügen nicht gehört werden, die die Reduzierung des Bestands an Greifvögeln auf elf Vögel und die Androhung des Zwangsgeld für den Fall der dagegen verstoßenden Vogelhaltung über den 31. Dezember 2019 hinaus betreffen. Daher ist der Hinweis darauf, einen sachlichen Grund für die Beschränkung der Anzahl der privat gehaltenen 5 6 7 8 9
5 Greifvögel gäbe es nicht, und, die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehbarkeit lägen zu keinem Zeitpunkt vor, genauso wenig beachtlich wie der Hinweis darauf, dass ein (wohl privatrechtlicher) Streit zwischen ihm und seinem Nachbarn zu seinen Gunsten ausgegangen sei. 4. Der Hinweis, dass dem Antragsteller hierdurch ein unwiederbringlicher Schaden entstehen würde, betrifft ebenfalls den Vollzug der Untersagungsverfügung, nicht aber die hier in Streit stehende Zwangsgeldfestsetzung. Im Übrigen ist die vom Antragsteller angesprochene schadensbegründende Verminderung des Tierbestands und die damit einhergehende Frage, was mit den überzähligen Tieren zu geschehen hat, bislang - soweit ersichtlich - noch nicht im Einzelnen geregelt. Daher dürfte es in Absprache mit dem Antragsgegner möglich sein, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Lösung zu erreichen, die eine Unterbringung der Tiere an einem Ort zum Ziel hat, die - ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache vorausgesetzt - diesem deren Rückholung ermöglicht. Dabei könnte etwa auch berücksichtigt werden, dass dem Antragsteller, um seine Tätigkeit später wieder aufnehmen zu können, möglicherweise ein Umgang mit den Vögeln ermöglicht werden muss, damit sich diese nicht von ihm entfremden. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass die Vögel auf den Falkner geprägt seien, kann eine solche Interimslösung nicht von vornherein widerlegt werden. Können die Tiere aber anderweitig vorläufig untergebracht werden, bedarf es keiner Erörterung, ob die vorgegebene Verminderung des Tierbestands nur durch ihre Tötung oder Freilassung erreicht werden kann. Dass dem Antragsteller schließlich ein darüber hinausgehender, nicht gut zu machender finanzieller Schaden entstehen könnte, ist nicht dargetan. Denn es ist ihm weiterhin möglich, im Rahmen der Erlaubnis vom 29. Juni 2005 Greifvögel zu halten und entsprechende Falknervorführungen anzubieten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die damalige Erlaubnis auf den entsprechenden Antragsangaben des Antragstellers beruhte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 11 12 13
6 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.:
v. Welck Groschupp John
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7 Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 23.07.2020 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte