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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.07.2020 – 3 B 45/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Ausbildungsduldung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert

am 28. Juli 2020 beschlossen:

Soweit das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 8. Januar 2020 - 6 L 396/19 - den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2019 abgelehnt hat, wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist indische Staatsangehörige. Nach ihren eigenen Angaben im Asylverfahren reiste sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem am 16. April 2001 geborenen Sohn am 22. April 2016 in das Bundesgebiet ein. Das Asylverfahren der Familie blieb ohne Erfolg. Die Abschiebungsandrohung ist seit 21. April 2018 vollziehbar. Wegen Passlosigkeit wurde ihr zunächst eine Duldung erteilt. Mit Schreiben der Landesdirektion Sachsen vom 14. Mai 2018 wurde sie über ihre Mitwirkungspflichten belehrt und zur Passbeschaffung aufgefordert. Auf ihren Antrag vom 5. Juni 2018 wurde der Antragstellerin auf Grundlage von § 60a Abs. 2 Sätze 3 und 4 AufenthG a. F. am 19. Juli 2018 eine bis 31. Juli 2021 befristete Ausbildungsduldung zur Ausbildung als Restaurantfachfrau erteilt. Der Antragsgegner erhielt von Landesdirektion mit Schreiben vom 28. und 29. Au- gust 2019 davon Kenntnis, dass die Antragstellerin die Formulare der indischen Botschaft zur Beschaffung von Passersatzdokumenten unvollständig ausgefüllt hatte, 1 2 3

3 indem sie insbesondere keine Angaben zu der Nummer ihres Passes gemacht habe. Ferner habe sie im Asylverfahren falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht. Einer vom Antragsgegner eingeholten Visaauskunft vom 14. März 2019 zufolge hatte die Antragstellerin ferner am 2. November 2015 bei der deutschen Botschaft in London unter Vorlage ihres Reisepasses auf Antrag ein C-Visum für die Einreise in das Bundesgebiet mit Gültigkeit vom 11. November 2015 bis 10. Februar 2016 erhalten, was die Antragstellerin bis dahin verschwiegen hatte. Nach vorheriger Anhörung nahm der Antragsgegner die Ausbildungsduldung mit Bescheid vom 4. April 2019 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zurück und erteilte der Antragstellerin im Hinblick auf die laufende Schulausbildung ihres Sohnes, der zu diesem Zeitpunkt die zehnte Klassenstufe einer Oberschule in F....... besuchte, gleichzeitig eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Die Rücknahme sei nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG gerechtfertigt. Die Antragstellerin könne sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, da sie die Ausbildungsduldung durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Im Widerspruchsverfahren legte die Antragstellerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 7. Mai 2019 unter anderem Originale eines von den britischen Behörden auf sie ausgestellten provisorischen Führerscheins mit Gültigkeit von 28. Ju- li 2015 bis 27. Juli 2025 sowie der indischen Geburtsurkunde ihres Sohnes vor. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Rücknahme der Ausbildungsduldung gerichteten Widerspruchs vom 7. Mai 2019 mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Januar 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Erteilung der Ausbildungsduldung habe bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegengestanden, da bei der Antragstellerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht hätten vollzogen werden können, die sie mangels Mitwirkung bei der Passbeschaffung selbst zu vertreten habe. Nichts anderes ergebe sich aus dem seit 1. Januar 2020 anzuwendenden § 60c AufenthG, da der Ausschlussgrund des § 60a 4 5 6 7

4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AufenthG über § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch für Ausbildungsduldungen gelte. Die Landesdirektion Sachsen wies den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2020 zurück. Die Antragstellerin erhob hiergegen beim Verwaltungsgericht im Verfahren 6 K 339/20 am 28. Februar 2020 Klage. II. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO den Prüfungsrahmen des Beschwerdeverfahrens bestimmen, ergeben nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2019 verfügte Rücknahme der Ausbildungsduldung vom 19. Juli 2018 wiederherzustellen ist. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG neue Tatbestände zur Identitätsklärung enthalte und ein gestaffeltes System vorsehe, bis zu welchem Zeitpunkt die Identität des Ausländers geklärt sein müsse. Der Gesetzgeber habe dabei berücksichtigt, dass es Asylsuchenden während des gesamten Asylverfahrens bis zu dessen unanfechtbarem Abschluss unzumutbar sei, sich einen Pass zu beschaffen oder in sonstiger Weise mit der Auslandsvertretung ihres Herkunftslandes in Kontakt zu treten. Damit gelte die jeweils nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG geltende Frist auch dann als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb dieser Frist wenigstens alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen habe, seine Identität aber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (etwa durch verzögerte Dokumentenerstellung durch die Behörden seines Heimatstaates) erst nach Ablauf dieser Frist geklärt werden könne. Die Antragstellerin habe alles getan, um der Klärung ihrer Identität nachzukommen, weswegen ihr aktuell eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 7 AufenthG oder in Form des Verweises in § 60c Abs. 8 AufenthG eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 8 9 10

5 zustehe. Auch könne einem Ausländer seit 1. Januar 2020 im Hinblick auf die ihm angelastete Identitätstäuschung oder die angeblich selbst verschuldete Passlosigkeit nicht mehr der Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 AufenthG entgegengehalten werden. Die Regelungen des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG gingen diesem Versagungsgrund vor. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur end- gültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -, juris Rn. 20). Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Oktober 1995 - 1 VR 1.95 -, juris Rn. 3). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11. September 1998 - 11 VR 6.98 -, juris Rn. 4) jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 2019 - 1 VR 1.19 -, juris Rn. 6). Danach überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 4. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 27. Januar 2020, da sich dieser Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und die hiergegen gerichtete Klage der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz mit dem Az. 6 K 339/20 mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Fall der Rücknahme einer Duldung ist die gerichtliche Entscheidung in der Tatsacheninstanz. 11 12 13 14

6 Rechtsänderungen sind daher im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Das gilt nicht nur für Verfahren, die auf die Erteilung oder Rücknahme eines Aufenthaltstitels gerichtet sind (zur Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis: BVerwG, Urt. v. 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris Rn. 11), sondern auch in Fällen, in denen um die Erteilung oder Rücknahme einer Duldung, also um die Aussetzung der Abschiebung (vgl. Legaldefinition in der amtlichen Überschrift des § 60a AufenthG) gestritten wird (zum Streit über die Erteilung einer Beschäftigungsduldung: VHG BW, Beschl. v. 14. Januar 2020 - 11 S 2956/19 -, Rn. 11). Maßgebend ist für den Senat die Erwägung, dass sowohl die Versagung als auch die Aufhebung der Duldung durch Rücknahme oder Widerruf in der Regel zu einer Aufenthaltsbeendigung führen. Die rechtliche Prüfung ist daher an den aktuellen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) auszurichten, das zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme der Ausbildungsduldung nach § 1 SächsVwVfZG, § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG vorliegen dürften. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Ausbildungsduldung rechtswidrig ist, weil die Erteilungsvoraussetzung des § 60c Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AufenthG nicht gegeben ist (1.) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Rücknahme der Ausbildungsduldung ist auch nicht im Hinblick auf § 60c Abs. 7 AufenthG veranlasst (2.). 1. Hier kann offen bleiben, ob die Rechtswidrigkeit der Ausbildungsduldung - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auch aus § 60c Abs. 2 Nr. 3 a AufenthG folgt, weil die Identität der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht geklärt war und sie innerhalb dieser Frist auch keine erforderlichen und ihr zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen hatte. Die Ausbildungsduldung ist jedenfalls rechtswidrig, weil die Erteilungsvoraussetzung nach § 60c Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AufenthG nicht gegeben ist. 15 16

7 Die Ausbildungsduldung wird nach § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erteilt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 AufenthG vorliegt. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. In diesem Sinne zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG insbesondere dann, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Zwar kann die Identität der Antragstellerin seit dem Zeitpunkt der Visaauskunft vom 14. März 2019 als geklärt gelten. Dennoch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausschlussgrundes vor, da sie vorspiegelt, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein. Spiegelt ein Ausländer der Ausländerbehörde vor, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein, können aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden. Seine Abschiebung wird dadurch im Regelfall unmöglich. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Ausländer die Tatsache, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm nicht vollzogen werden können, auch dann zu vertreten hat, wenn er bei der Passbeschaffung oder bei der Beschaffung von Identitätspapieren - sei es, dass seine Identität geklärt ist oder nicht - vorwerfbar nicht mitwirkt. Denn bei den § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG angegebenen Fällen einer Täuschungshandlung oder der Kundgabe falscher Angaben handelt es sich nur um Beispielsfälle für das Vertretenmüssen i. S. d. Satzes 1 Nr. 2 (SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2017 - 3 B 245/17 -, juris Rn. 6; VGH BW, Beschl. v. 26. November 2018 - 12 S 2460/18 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 18. Janu- ar 2006 - 18 B 1772/05 -, juris Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22 November 2016 - 12 S 61.16 -, juris Rn. 4). Der mangelnden Mitwirkung des Ausländers bei der Passbeschaffung oder bei der Beschaffung von Identitätspapieren gleichzustellen ist seine Vorspiegelung, nicht im Besitz von Reisedokumenten zu sein. Auch hierdurch wird der Vollzug aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen im Regelfall verhindert. 17 18 19

8 Danach hat die Antragstellerin auch zum jetzigen Zeitpunkt zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihr nicht vollzogen werden können. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 17. Mai 2016 gab ihr Ehemann an, nicht im Besitz von Pässen oder anderen Identitätspapieren der Familie zu sein. Alle Dokumente seien in einer Tasche verwahrt gewesen, die beim Schlepper geblieben sei. Über die Pflicht zur Vorlage, Aushändigung und vorübergehenden Überlassung ihres Passes auf Verlangen der Ausländerbehörde nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die Passpflicht nach § 3 AufenthG und ihre Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung belehrt, erklärte die Antragstellerin auch gegenüber der Ausländerbehörde am 29. Mai 2018 schriftlich, nicht im Besitz von Identitätspapieren zu sein. Wie die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners zeigt, verschweigt sie ihren Passbesitz weiterhin. Die Antragstellerin hat bisher weder eingeräumt, im Besitz eines Reisepasses zu sein, noch hat sie eine plausible Erklärung dafür geliefert, wie ihr dieser abhanden gekommen sein soll. Dass sie nicht im Besitz eines Reisepasses ist, ist nicht glaubhaft. Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Angesichts der Tatsache, dass der Antragstellerin und ihrem Ehemann noch im Jahr 2015 von britischen Behörden provisorische Führerscheine ausgestellt wurden und ihr von der deutschen Botschaft in London am 2. November 2015 unter Vorlage eines gültigen Reisepasses antragsgemäß ein C- Visum für die Einreise in das Bundesgebiet mit Gültigkeit vom 11. November 2015 bis 10. Februar 2016 erteilt wurde, kann den Angaben ihres Mannes im Asylverfahren nicht gefolgt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Familie statt nach Deutschland nach Indien zurückgereist sein soll, um dann am 15. April 2016 wegen angeblicher Bedrohung durch Gläubiger mit Hilfe eines Schleppers Indien wieder verlassen zu haben und am 22. April 2016 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrer Familie im Besitz von Reisepässen in das Bundesgebiet eingereist ist und nach Ablauf des C-Visums den Asylantrag gestellt hat. Ihr Vorspiegeln des Nichtbesitzes von Reisepapieren ist schließlich für die Verzögerung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch ursächlich, da "passlosigkeitsunabhängige" Duldungsgründe (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 21. Janu- ar 2020 - 13 ME 368/19 -, juris) nach Aktenlage nicht (mehr) vorliegen. Ein von ihrem Sohn abgeleiteter Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. Art. 6 20 21

9 GG besteht aktuell nicht (mehr), nachdem dieser die Schulausbildung mit dem Schuljahr 2018/19 abgeschlossen hat und ist inzwischen volljährig ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines anderweitigen Duldungsanspruchs der Antragstellerin ist nicht ersichtlich. 2. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner bislang keine Ermessensentscheidung auf Grundlage von § 60c Abs. 7 AufenthG getroffen hat, wonach eine Duldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG unbeachtlich der in Absatz 2 Nr. 3 geregelten Ausschlussgrundes dann erteilt werden kann, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. Zwar dürften die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 a AufenthG gegeben sein, wie bereits oben ausgeführt. Gleichwohl ist der Anwendungsbereich des § 60c Abs. 7 AufenthG nicht eröffnet. Dabei kann hier offen bleiben, ob die Regelungen in § 60c Abs. 2 Nr. 3 und 60c Abs. 7 AufenthG in Fällen der Identitätstäuschung und ungeklärter Identität als lex specialis dem Ausschlusstatbestand des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorgehen, wie die Antragstellerin meint. Wie schon § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zeigt, wonach die Ausbildungsduldung nicht zu erteilen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt, wird § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AufenthG als Ausschlussgrund von § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht verdrängt. Jedenfalls bleibt der Anwendungsbereich des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch nach Einführung des § 60c AufenthG in Fällen eröffnet, in denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus anderen Gründen als seine mangelnde Mitwirkung an der Identitätsklärung nicht vollzogen werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Ausländer - wie hier - vorspiegelt, nicht im Besitz von Reisepapieren zu sein. Im Fall des Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß § 60c Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 60a Abs. 6 AufenthG sieht § 60c AufenthG jedoch keine Ermessensduldung vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 23 24

10 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: v. Welck

Groschupp

Helmert

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