Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 30.07.2020 – 3 E 42/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

beide wohnhaft:

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigt:

- Beschwerdeführer -

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

beigeladen:

2 wegen

Antrag nach § 123 VwGO hier: Sonstige Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp als Einzelrichter

am 30. Juli 2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. März 2020 - 1 L 982/19 - wird zurückgewiesen. Gründe Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da auch die angefochtene Entscheidung vom Einzel- richter erlassen wurde. 1. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Senat geht - auch wenn dies in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich so formuliert ist - davon aus, dass die Bevollmächtigten die auf Heraufsetzung des Gegenstandswerts gerichtete Beschwerde im eigenen Namen einlegen wollten und daher nach § 33 Abs. 2 RVG antragsberechtigt sind (vgl. Volpert, in: Schneider/ders./Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 68 GKG Rn. 29 ff.), zumal nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller - etwa aufgrund einer mit den Bevollmächtigten getroffenen Gebührenvereinbarung - ebenfalls beschwert sein könnte. Eine mögliche Beschwer kann daher nur bei den Bevollmächtigten gegeben sein. Jedoch ist der nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 € nicht erreicht. Dieser berechnet sich nicht nach 1 2 3 4

3 der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Gegenstandswert, sondern aus der Differenz zwischen den Kosten, welche die Bevollmächtigten bei diesen Gegenstandswerten jeweils abrechnen können. Diese Differenz liegt hier unter 200,00 €. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: Den Bevollmächtigten steht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG zu. Ausgehend von dem nach der Beschwerdebegründung beantragten Gegenstandswert von 5.000,00 € könnten die Bevollmächtigten danach 492,54 € abrechnen. Hingegen können sie aufgrund des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswerts von 2.500,00 € nur 334,75 € abrechnen. Dies ergibt eine Differenz von lediglich 157,79 €, wobei dahingestellt bleiben kann, ob bei dieser Berechnung die Umsatzsteuer überhaupt zu berücksichtigen ist. Diese Beschwer reicht nicht aus. 2. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend gemäß § 33 Abs. 1, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 52 Abs. 1, Abs. 2 unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500,- € festgesetzt, also den hälftigen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert, so- weit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn er- gebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmten (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhalts-punkte, ist ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Letzteres ist hier der Fall. Die Bestimmung des Werts hat sich mit Blick auf § 52 Abs. 1 GKG an der sich aus dem Antrag eines Rechtsschutzsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu orientieren. Primärer Gegenstand von Rechtsschutzverfahren betreffend den Nachweis und die Zurverfügungstellung eines Kinderbetreuungsplatzes ist das Interesse des rechtsschutzsuchenden Kindes, einen solchen Platz zu erhalten, um dort eben betreut und vor allem (§ 24 SGB VIII) auch gefördert zu werden. Das Interesse an Betreuung und Förderung lässt sich jedoch nicht nach wirtschaftlichen Maßstäben bewerten und dementsprechend nicht konkret beziffern, weshalb hier der 5 6

4 Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zum Tragen kommt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. September 2018 - 4 E 98/18 -, juris Rn. 4 ff m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 23. Oktober 2014 - 12 E 426/14 -, juris Rn. 3). Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Antragstellers ist es gerechtfertigt, diesen Betrag in Anbetracht des vorläufigen Charakters der Entscheidung in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren (SächsOVG, Beschl. v. 22. September 2017 - 4 B 268/17 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v 28. Februar 2019 - 12 E 857/18 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. August 2018 - 6 L 47.18 -, juris). Anders liegt der Fall in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn mit der Eilentscheidung die Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist (SächsOVG, Beschl. v. 28. März 2019 - 3 B 43/19 -, juris Rn. 39). Dies ist hier nicht der Fall. Allein die Tatsache, dass eine vorläufig getroffene Regelung beibehalten wird, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Denn dies ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ungewöhnlich und ändert nichts am vorläufigen Charakter der Entscheidung. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gerichtsgebührenfrei. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht er- stattet (vgl. § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Dieser Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

gez.: Groschupp

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