Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 30.07.2020 – 5 A 704/18

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Berufungskläger - prozessbevollmächtigt:

gegen

die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden

- Beklagte -

- Berufungsbeklagte -

wegen

Prüfungsrechts hier: Berufung

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2020

am 30. Juli 2020

für Recht erkannt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt, seine Diplomarbeit im Studiengang Elektrotechnik der Beklagten neu im Erstversuch erbringen zu können. Der Kläger studiert seit 1. Oktober 2001 bei der Beklagten im Studiengang Elektrotechnik. Unter dem 1. Juli 2011 meldete er im Erstversuch eine - hier nicht verfahrensgegenständliche - Diplomarbeit an. Vom 6. Oktober 2011 bis 13. April 2012 war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Bearbeitungsfrist für seine Diplomarbeit wurde von der Beklagten daraufhin auf Antrag des Klägers letztlich bis zum 1. Oktober 2012 verlängert. Einen zunächst unter dem 25. April 2012 wegen Überschreitung der Regelstudienzeit um mehr als vier Semester von der Beklagten erlassenen Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen der Diplom-Prüfung hob die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2012 auf und wies darauf hin, dass der Prüfungsausschuss ab sofort zur Glaubhaftmachung von Krankheitsgründen nur noch ärztliche Atteste akzeptiere, welche konkrete Aussagen zum Krankheitsbild machen bzw. die krankheitsbedingten Einschränkungen/Beschwerden beschreiben. Mit seinem Widerspruch hatte der Kläger geltend gemacht, über die Jahre habe er eine für ihn sehr quälende Motivationsstörung 1 2

3 entwickelt, sodass es ihm zunehmend schwerer gefallen sei, sich regelmäßig und auf effektive Art und Weise den anfallenden Aufgaben zu widmen. Es habe eine sehr stark ausgeprägte Unsicherheit im Umgang mit Menschen wie auch in der Kommunikation mit Menschen bestanden. Ein ärztliches Attest vom 31. August 2012 stellte beim Kläger ein chronifiziertes Störungsbild mit einer daraus resultierenden Arbeitsstörung fest. Unter dem 1. November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Prüfungsversuch vom 1. Juli 2011 aus Gründen der Fürsorgepflicht wegen der Schwierigkeiten, die das Krankheitsbild des Klägers mit sich bringe, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ergebnislos unter Aufrechterhaltung des regulären Prüfungsversuchs abgebrochen werde. Der Kläger könne sich aber zukünftig im Prüfungsverfahren nicht mehr auf seine psychische Erkrankung berufen, weil diese ein Dauerleiden darstelle. Am 17. März 2014 meldete der Kläger die verfahrensgegenständliche Diplomarbeit "Thermische Infrarotstrahler mit hoher Strahlungsleistung" an. Die Diplomarbeit war zunächst bis zum 17. September 2014 einzureichen. Am 24. Juli 2014 und am 28. August 2014 hielt der Kläger zwei institutsöffentliche Vorträge zu den bisherigen Resultaten seiner Diplomarbeit. Unter dem 29. August 2014 beantragte der Kläger eine Verlängerung der Bearbeitungszeit, da von ihm benötigte Apparate erst verzögert hätten bereitgestellt werden können. Die Verlängerung wurde am 22. September 2014 bis zum 17. Dezember 2014 gewährt. Ab Mitte September 2014 nahm der Kläger die mit seinem Betreuer vereinbarten 14-tägigen Treffen nicht mehr wahr. Der Betreuer teilte ihm daraufhin mit, dass diese Termine entfielen und der Kläger die Arbeit "zusammenschreiben" solle. Der Kläger suchte in der Folge keinen Kontakt mehr zu seinem Betreuer. Am 11. Dezember 2014 reichte der Kläger bei der Beklagten drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über die Zeiträume 14. bis 17. November 2014 und 28. November bis 3. Dezember 2014 ein. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 teilte der Prüfungsausschuss der Beklagten dem Kläger mit, dass diese nicht für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers akzeptiert werden könnten und forderte den Kläger zur unverzüglichen Vorlage eines ärztlichen Attestes auf, in dem die konkreten Beschwerden oder Beeinträchtigungen dargelegt werden. Dieses Schreiben wurde dem Kläger per Einschreiben übersandt, gelangte jedoch in Rücklauf an die 3 4

4 Beklagte, weil es vom Kläger nicht abgeholt worden war. In der Folge reichte der Kläger erneut drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über den Gesamtzeitraum 18. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 ein. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 wies die Beklagte den Kläger auch diesbezüglich darauf hin, dass dies nicht für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit akzeptiert werde und forderte den Kläger zur unverzüglichen Vorlage eines ärztlichen Attestes über die Zeiträume auf. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015, das dem Kläger am 16. Januar 2015 zugestellt wurde, übermittelte die Beklagte nochmals ihre Schreiben vom 16. Dezember 2014 und 5. Januar 2015 und forderte den Kläger zur Vorlage von ärztlichen Attesten bis spätestens 30. Januar 2015 auf. Am 28. Januar 2015 reichte der Kläger zwei ärztliche Atteste vom 27. Januar 2015 ein, wonach er vom 13. November 2014 bis 3. Dezember 2014 an allergischem Asthma bronchiale mit einer akuten Exazerbation erkrankt war, was zu Atemnot, Husten und Schwäche geführt habe, und vom 18. Dezember 2014 bis 2. Januar 2015 unter Schweißausbrüchen, Zittern und Fluchtgedanken im sozialen Kontext gelitten habe. Ebenfalls am 28. Januar 2015 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2015 die Wiederholung seiner Diplomarbeit, hilfsweise die Gewährung einer angemessenen Fristverlängerung. Zur Begründung verwies er darauf, dass er während des Diplomprüfungsverfahrens zweimal aufgefordert worden sei, einen umfangreichen Vortrag zu seinem Diplomprüfungsthema zu halten. Dies sei in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen und stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar. Hierdurch sei ihm unnötig Zeit für die Bearbeitung seiner Diplomarbeit verloren gegangen. Darüber hinaus sei er in den Zeiträumen 13. November bis 3. Dezember 2014 sowie 18. Dezember 2014 bis 2. Januar 2015 prüfungsunfähig gewesen. Mit Bescheid vom 11. März 2015 lehnte die Beklagte die durch Einwurf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sinngemäß gestellten Anträge auf Fristverlängerung ab und stellte fest, dass der erste Prüfungsversuch der Diplomarbeit wegen unentschuldigter Versäumnis der Bearbeitungsfrist mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet werde. Die für den Zeitraum 18. Dezember 2014 bis 2. Januar 2015 geltend gemachten Symptome lägen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Hintergrund dieser Beschwerden sei überdies wohl die chronische psychische Erkrankung des Klägers, die nicht berücksichtigt werden könne. Auch die für den Zeitraum 13. November 2014 bis 3. Dezember 2014 geltend 5

5 gemachte Lungenerkrankung stelle ein Dauerleiden dar, das nicht berücksichtigt werden könne. Selbst bei einer Berücksichtigung dieser Erkrankungen hätte der Kläger im Übrigen den sich dann ergebenden Abgabetermin nicht eingehalten. Am 26. März 2015 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Das Diplomprüfungsverfahren habe an einem erheblichen Verfahrensfehler gelitten, da er seitens des betreuenden Lehrstuhls zweimal aufgefordert worden sei, zu seinem Diplomprüfungsthema einen umfangreichen Vortrag vorzubereiten und zu halten, ohne dass die Prüfungsordnung dies vorsehe. Hierdurch sei ihm nicht nur unnötig Zeit für die Bearbeitung der Diplomarbeit verloren gegangen, sondern das gesamte Diplomprüfungsverfahren sei erheblich gestört worden. Ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Prüfungsergebnis könne nicht ausgeschlossen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die zweimalige Aufforderung, zu seinem Diplomthema einen Vortrag zu halten, begründe keinen Verfahrensfehler, der zu einem Neuerbringungsanspruch führe. Bei dem Zwischenbericht handele es sich um ein sehr gut geeignetes didaktisches Mittel im Verlaufe der Diplombearbeitung. Der Diplomand könne so die schon vorliegenden, für die Diplomarbeit relevanten Ergebnisse auswählen und zusammenführen. Dies erlaube im Gespräch mit Betreuer und Hochschullehrer, effektiv Wichtiges von Unwichtigem zu trennen, Lücken und Schwächen der bisherigen Arbeit zu erkennen, die nächsten Schritte vorzubereiten und erforderliche Maßnahmen abzuleiten. Die Zeit, die hierfür benötigt werde, müsse im Rahmen der Diplomarbeit ohnehin aufgewendet werden, wenn auch vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt. Dieses Angebot erfolge zudem auf freiwilliger Basis. Im Ersten Zwischenbericht des Klägers habe sich ein völlig unzureichender Stand der Diplomarbeit gezeigt, der zu diesem Zeitpunkt eine erfolgreiche Bearbeitung der Diplomaufgabenstellung zweifelhaft erscheinen lassen habe. Deshalb sei dem Kläger zur weiteren unterstützenden Begleitung seiner Diplomaufgabenstellung ein weiterer Vortrag vorgeschlagen worden, der den kommenden Arbeitsfortschritt darstellen sollte. Der Kläger habe weder im Zusammenhang mit dem ersten noch mit dem zweiten Zwischenbericht geäußert, dass die Zwischenberichte seine Bearbeitung der Diplomarbeit störten und ihm unnötig Zeit für die Bearbeitung der Diplomarbeit verloren gehe. 6 7

6 Der Kläger hat am 16. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führte er ergänzend aus, er erinnere sich nicht daran, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass es sich nur um einen freiwilligen Vortrag handele. Es habe sich auch nicht lediglich um einen Zwischenbericht vor dem Betreuer und dem betreuenden Hochschullehrer, sondern um einen Vortrag vor dem gesamten Institutskollegium gehandelt, der zur Unterstützung und Betreuung nicht geeignet gewesen sei. Die Übergabe der zu untersuchenden Strahler sei erst am 20. Juli 2014 erfolgt; bereits am 24. Juli 2014 habe er den ersten Vortrag halten müssen. Anstatt konstruktiver Hinweise habe er nur unangemessene Kommentare erhalten, insbesondere von Dr.-Ing. N...... Eine Notwendigkeit, diesen zum Prüfungsablauf hinzuzuziehen, habe nicht bestanden. Es handele sich um eine Störung des gesamten Diplomprüfungsverfahrens, da die Untersuchung der Strahler, beide Vorträge und Abfassen der Diplomarbeit in nur acht Wochen bis zum Ende der Bearbeitungszeit (zunächst bis zum 17. September 2014) erfolgen sollten. Der Kläger habe diesen Verfahrensfehler noch während des Prüfungsverfahrens - im Januar 2015 - gerügt. Eine noch zeitigere Rüge habe er nicht gewagt zu erklären, weil er zu Beginn des Diplomprüfungsverfahrens wegen einer Urheberrechtssache mit Herrn Dr.-Ing. S..... eine rechtliche Auseinandersetzung gehabt habe, in deren Zusammenhang Herr Dr.-Ing. S..... dem Kläger gegenüber sinngemäß geäußert habe, er solle sich genau überlegen, ob es sich lohnt, wenn er seine Diplomarbeit bestehen wolle. Der Kläger habe sich zum Abschluss einer unentgeltlichen Nutzungsvereinbarung genötigt gefühlt, weil ihm in Aussicht gestellt worden sei, dass er andernfalls seine Diplomarbeit nicht schreiben dürfe. Aufgrund der Drohung, der Kläger werde im Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung seine Diplomarbeit nicht bestehen, sei eine vorherige Rüge unzumutbar gewesen. Der Kläger habe die Bearbeitung seiner Diplomarbeit bis zu einer Stellungnahme seitens des Prüfungsausschusses aufgrund der Unsicherheit bezüglich der Anträge nicht fortgesetzt. Im Übrigen habe er auch erst im Oktober/November 2014 Kenntnis davon erhalten, dass seinem Verlängerungsantrag vom 29. August 2014 stattgegeben worden sei; während der Zeit des Wartens auf das Ergebnis des Verlängerungsantrags habe er die Bearbeitung der Diplomarbeit ebenfalls nicht fortgesetzt. In der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2018 gab der Kläger an, er habe die zwei Vorträge als unangenehme Prüfungssituation erlebt. Zudem sei er bestrebt gewesen, seine Diplomarbeit innerhalb von 6 Monaten zu beenden. Deshalb habe ihn der Vorschlag seines betreuenden Hochschullehrers Prof. Dr. G......, eine Verlängerung der 8

7 Diplomarbeit zu beantragen, in eine Krise gestürzt, so dass er nach Einreichung des Verlängerungsantrags kaum mehr an seiner Diplomarbeit habe arbeiten können. Die Beklagte trug ergänzend vor, an allen Lehrstühlen im Fach Elektrotechnik sei es üblich, sog. "Zwischenverteidigungen" oder "Zwischenkolloquien" vor einer Institutsöffentlichkeit abzuhalten, um einerseits dem Diplomanden eine Rückmeldung über den Arbeitsstand seiner Diplomarbeit zu geben und ihn andererseits auf die öffentliche Verteidigung vorzubereiten. Dies sei grundsätzlich unter allen am Institut arbeitenden Studenten bekannt. Herr Prof. Dr. G...... gebe jedem Diplomanden zu Beginn der Diplombearbeitung den Hinweis, dass der Vortrag im Verlauf der Bearbeitung der Diplomarbeit völlig freiwillig sei und weise gleichzeitig auf die didaktische Zielstellung und die Vorteile für den Diplomanden hin. Der Vorschlag an den Kläger zum Vortrag vom 24. Juli 2014 habe sich zudem aus der Einschätzung des Betreuers der Diplomarbeit ergeben, dass der Bearbeitungsstand und die bis dahin vom Kläger zur Kenntnis gegebenen Ergebnisse der Diplomarbeit so unzureichend erschienen seien, dass der Erfolg der Diplomarbeit habe als gefährdet eingeschätzt werden müssen. Dieser Eindruck habe sich beim Vortrag vom 24. Juli 2014 bestätigt. Der Kläger sei auf die inhaltlichen und darstellungsbezogenen Defizite hingewiesen worden und es seien konkrete Empfehlungen für die weitere Bearbeitung der Diplomarbeit abgeleitet worden. Insbesondere Herr Dr.-Ing. N....., der als Projektleiter über einen großen Erfahrungsschatz in diesem Fachgebiet verfüge, habe eine klare Einschätzung der Arbeitsweise des Klägers und der notwendigen Schlussfolgerungen gegeben, die dem Kläger den Ernst der Lage und die Defizite in der bisherigen Arbeitsweise hätten deutlich machen sollen. Der Kläger, der Betreuer und der Hochschullehrer, Herr Prof. Dr. G......, hätten sich vor diesem Hintergrund darauf geeinigt, dass der Kläger in kurzem zeitlichen Abstand wieder in einem kleinen Vortrag über die Fortschritte seiner Arbeiten berichten sollte. Dies sei völlig freiwillig erfolgt. Herr Prof. Dr. G...... habe dem Kläger vorgeschlagen, seinen Zwischenbericht vor dem Institutskollegium zu geben, da dies eine Übungsgelegenheit für die Verteidigung der Diplomarbeit darstelle und die Mitarbeiter des Instituts in vielen Fällen wertvolle Hinweise geben könnten. Der Kläger habe nie erkennen lassen, dass dies nicht in seinem Sinne sei. In Auswertung beider Vorträge habe Herr Prof. Dr. G...... den Kläger darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Verlängerung der Diplomarbeit um weitere drei Monate bestehe, dass er einem solchen Antrag 9

8 zustimmen würde und dass der Prüfungsausschuss bislang in allen Fällen seiner Zustimmung gefolgt sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Unsicherheit über die Verlängerung den Kläger bei der Bearbeitung der Diplomarbeit gehindert habe. Nach Einreichung des Verlängerungsantrags habe sich der Kläger nicht mehr bei seinem Betreuer gemeldet und auch nicht auf dessen E-Mails reagiert. Herr Dr. S.... habe den Kläger mit E-Mail vom 24. September 2014 informiert, dass dieser sich das Bestätigungsschreiben über die Verlängerung der Diplomarbeit abholen könne. Hierauf wie auf weitere Erinnerungsmails habe der Kläger nicht reagiert. Herr Dr. S.... sei beauftragt, für alle am Institut für Festkörperelektronik (IFE) laufenden Diplomarbeiten u. a. die Frage der Rechteabtretung der Diplomanden an das IFE zu klären. Dies sei nötig, da die Mehrheit der Forschungsvorhaben am Institut in Zusammenarbeit mit Firmen erfolge, sodass keine freie Verwertung der Ergebnisse durch Diplomanden möglich sei. Herr Dr. S.... habe dem Kläger lediglich verständlich gemacht, dass jenes Forschungsthema nur als Diplomthema bearbeitet werden könne, wenn das IFE die Rechte an der Verwertung der Ergebnisse behalte, und dass andernfalls eventuell eine andere Aufgabenstellung hätte gefunden werden müssen. Ein Bezug zum Bestehen der Diplomarbeit sei von ihm nicht hergestellt worden. Mit Urteil vom 19. April 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein beachtlicher Verfahrensfehler liege nicht vor. Ein solcher Verfahrensfehler ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger während der Bearbeitung seiner Diplomarbeit zwei Vorträge vor dem Institutskollegium gehalten habe. Die Diplomprüfungsordnung enthalte keine Regelungen zum Abfassen der Diplomarbeit, also zum Ablauf der sechs bzw. höchstens neun Monate Bearbeitungsfrist. Daraus ergebe sich, dass die nähere Ausgestaltung dieses Zeitraums durch den Prüfungsausschuss, die jeweiligen Prüfer, durch das Forschungsinstitut oder die Fakultät zu erfolgen habe. Sie dürfe der Diplomprüfungsordnung nicht widersprechen und sei zudem dem Grundsatz der Chancengleichheit verpflichtet. Im Bereich des Lehrstuhls von Prof. Dr. G...... sei der Bearbeitungszeitraum der Diplomarbeit dahingehend näher ausgestaltet worden, dass es Usus sei, dass sich jeder Diplomand im Laufe der sechs Monate Bearbeitungszeit einer sog. Zwischenverteidigung stelle, die vor dem Institutskollegium stattfinde. Es handele sich um eine Art "Verwaltungspraxis", um einen jedem Diplomanden "stark empfohlenen", quasi geforderten Vortrag. Dieser sollte nicht benotet oder in anderer Weise zulasten des 10

9 Diplomanden verwendet werden, sondern eine pädagogisch-didaktische Hilfestellung beinhalten. Es sei unbestritten, dass ein solcher Vortrag einen gewissen Druck oder auch Stressfaktor mit sich bringe. Im Vordergrund stehe aber die gezielte Hilfestellung, auch wenn sie mit negativer Kritik verbunden sein könne. Schließlich sei dieser Vortrag zwar eine zusätzliche Aufgabe für den Diplomanden, die in gewisser Weise gesondert vorzubereiten sei. Die hierfür zu leistende Extra-Arbeit sei aber nicht verloren, weil sie am Ende der Diplombearbeitungszeit ebenfalls zu leisten wäre und die vorzeitige Besinnung auf die zentralen Thesen bzw. Ergebnisse der Diplomarbeit helfen könne, die Arbeit in den letzten Wochen und Monaten effektiver und zielgerichteter zu gestalten. Auch dem Kläger sei - wie jedem anderen Diplomanden an der Fakultät - angeraten worden, den Vortrag vor dem Institutskollegium zu halten. Er könne sich zwar nicht daran erinnern, dass ihm die Freiwilligkeit des Vortrags mitgeteilt worden sei. Hierauf komme es aber nicht an, wenn - wie hier - die Verwaltungspraxis einen solchen Vortrag zugunsten des Diplomanden im Regelfall fordere und die Verwaltungspraxis den Anforderungen der Diplomprüfungsordnung nicht zuwiderlaufe. Es sei zwar in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass der Druck, den Vortrag halten zu müssen, und die negative Kritik nach dem Vortrag den Kläger erheblich gestört und belastet habe. Dies habe der Kläger seinem Betreuer und Prof. Dr. G...... aber nicht vermittelt und hätten diese auch nicht erkennen können. Vielmehr spreche Einiges dafür, dass sich die persönlichen Probleme des Klägers erneut bemerkbar gemacht hätten. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger entgegen der Verwaltungspraxis zu einem zweiten Vortrag aufgefordert worden sei. Dies sei eine konkrete Hilfestellung zugunsten des Klägers gewesen, nachdem mehrere Zuhörer des ersten Vortrags die Befürchtung gehabt hätten, dass der Erfolg der Diplomarbeit gefährdet sei. Der Kläger habe durch den Druck des zweiten Vortrags dazu angehalten werden sollen, mit einer besonderen Anstrengung in kurzer Zeit weitere Erkenntnisse für die Diplomarbeit zu erzielen. Deutlich geworden sei, dass das Abfassen des Verlängerungsantrags den Kläger in eine persönliche Krise gestürzt habe, die dazu geführt habe, dass er die Arbeit an der Diplomarbeit nach dem 29. August 2014 kaum mehr betrieben habe, den 14-tägigen vereinbarten Konsultationen ferngeblieben sei, auf E-Mails nicht mehr reagiert und niemanden im Institut von seinen Problemen berichtet habe. Da das Gericht die Verfahrensrüge des Klägers für nicht beachtlich halte, komme es auf die Rechtzeitigkeit der Rüge und die Kausalität für die nicht rechtzeitige Abgabe der

10 Diplomarbeit nicht an. Gleichwohl überzeuge die Begründung für die Nichtzumutbarkeit der unverzüglichen Rüge nicht. Bezüglich des urheberrechtlichen Streits habe es im Januar 2015 keinen anderen Sachstand gegeben. Zudem habe der Kläger einen eigenen Kausalitätsverlauf dadurch in Gang gesetzt, dass er sich seit dem 29. August 2014 nicht mehr mit voller Kraft der Beendigung der Diplomarbeit gewidmet habe. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 25. September 2019, der dem Kläger am 9. Oktober 2019 zugestellt wurde, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. April 2018 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Der Kläger hat seine Berufung am 8. November 2019 begründet. Er macht geltend, aus dem Gesetzesvorbehalt folge, dass die wesentlichen Fragen des Prüfungsverfahrens normativ zu regeln seien. Aus § 23 DPO ergebe sich, dass die Diplomarbeit eine Prüfungsarbeit sei, mit der der Kandidat nachweise, dass er innerhalb einer vorgegebenen Frist eine wissenschaftliche Aufgabenstellung aus seinem Fachgebiet selbstständig bearbeiten könne, wobei die Diplomarbeit die Tätigkeiten Anfertigung der schriftlichen Arbeit, Anfertigung der Thesen und mündliche Verteidigung der Diplomarbeit umfasse. Da die Diplomarbeit innerhalb einer konkreten Frist zu leisten sei, könnten während der Bearbeitungszeit keine weiteren Anforderungen an den Prüfling gestellt werden. Hiermit stehe es nicht in Einklang, wenn während der Bearbeitungszeit zusätzlich zwei umfangreiche Vorträge vor dem gesamten Institutskollegium zu halten seien. Dies widerspreche der Diplomprüfungsordnung und dem Vorbehalt des Gesetzes. Im Übrigen habe sein Schweigen zu den Aufforderungen, den Vortrag zu halten, keine Zustimmung beinhaltet. An ein Einverständnis seien hohe Maßstäbe zu stellen. Zudem sei ein konkreter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Vorträge erforderlich gewesen. Sein Unterbleiben begründe eine Verletzung der prüfungsrechtlichen Fürsorgepflicht. Ferner begründeten die Vorträge die Gefahr einer Verletzung der Chancengleichheit. Kehrseite des Vortrags sei ein erhebliches Risiko der Voreingenommenheit. Das Problem der Voreingenommenheit stelle sich auch hinsichtlich der Entscheidung des Prüflings, den Vortrag zu halten oder nicht. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Verfahrensfehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis gehabt habe. 11 12

11 Denn es sei unstreitig, dass der verlangte Vortrag einen gewissen Druck und auch Stressfaktor mit sich bringe, was den Kläger zusammen mit der negativen Kritik erheblich gestört, belastet und verunsichert habe. Die Vorträge vom 24. Juli 2014 und 28. August 2014 stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem "Rückzug" seit dem 29. August 2014; Trigger des Rückzugs sei schlussendlich die wegen der zwei Vorträge und anderen Widrigkeiten entstandene Notwendigkeit der Schreibzeitverlängerung gewesen. Ob der Verfahrensfehler und dessen Auswirkungen der Prüfungsbehörde bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen, sei für die Erheblichkeit nicht relevant. Im Übrigen sei ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes regelmäßig als erheblich anzusehen. Der Kläger habe die gerügten Umstände auch unverzüglich geltend gemacht. Es sei unzulässig, über eine exzessive Ausdehnung der Rügeobliegenheit letztlich dem Prüfling die Verantwortung für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren aufzuerlegen. Die Notwendigkeit der Rüge setze daher voraus, dass der Prüfling den Mangel gekannt und seine Bedeutung für die anstehende Leistungskontrolle erfasst habe. Bei organisatorischen Mängeln, Zuständigkeitsfragen und schwierigen Abgrenzungen hinsichtlich der Zulässigkeit des Prüfungsstoffes sei dies in der Regel nicht der Fall. Zudem müsse Zeit und Raum für eine Abwägung vorhanden sein. Dem Kläger seien der Verfahrensfehler und dessen Bedeutung nicht vollständig bekannt gewesen, weil das fragliche Prozedere seit ca. 20 Jahren am Lehrstuhl von Prof. Dr. G...... gelebte Praxis sei. Er habe indes deutlich die negativen Auswirkungen des Verfahrensfehlers gespürt. Eine zeitigere Beanstandung habe er nicht gewagt, weil es bereits eine unangenehme rechtliche Auseinandersetzung mit Herrn Dr.-Ing. S..... gegeben habe, in deren Zusammenhang dem Kläger deutlich gemacht worden sei, dass er sich Kritik sehr genau überlegen müsse, wenn er seine Diplomarbeit bestehen wolle. Zudem habe sich der Kläger noch im laufenden Diplomprüfungsverfahren befunden. Eine Beanstandung des seit 20 Jahren praktizierten Vorgehens sei ihm nicht zumutbar gewesen. Eine Rüge des Verfahrensfehlers hätte auch zu keiner Abhilfe geführt, zumal die Beklagte die Praxis weiterhin als rechtmäßig erachte. Auch im Januar 2015 sei ein Ausgleich des Verfahrensfehlers, etwa durch eine Fristverlängerung noch möglich gewesen. Der Verfahrensfehler sei zudem offensichtlich gewesen und habe deshalb nicht gerügt werden müssen. Der Kläger beantragt, 13

12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. April 2018 - 5 K 1193/15 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. März 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015 zu verpflichten, den Kläger zur Neuerbringung der Diplomarbeit im Diplom- Studiengang Elektrotechnik im Erstversuch zuzulassen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist nochmals darauf, dass die Zwischenvorträge keine verpflichtende Leistung der Prüflinge, sondern ein Angebot an diese darstellten und dass dies auch dem Kläger so mitgeteilt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Satz 2 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Elektrotechnik der Technischen Universität Dresden vom 26. September 1996, geändert durch Satzung vom 19. Mai 1999 - im Weiteren: DPO -, die Diplomarbeit des Klägers mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet, weil der Kläger diese ohne triftigen Grund nicht fristgerecht eingereicht hat. Das dem vorausgegangene Prüfungsverfahren leidet nicht unter einem Verfahrensfehler, der dem Kläger einen Anspruch auf Neuerbringung der Diplomarbeit zu vermitteln vermag. 14 15 16 17

13 I. Der vom Kläger geltend gemachte Fehler des Prüfungsverfahrens seiner Diplomarbeit liegt nicht vor (hierzu unter Nr. 1). Der Verfahrensfehler wäre darüber hinaus jedenfalls unerheblich (hierzu unter Nr. 2) und vom Kläger auch nicht rechtzeitig gerügt worden (hierzu unter Nr. 3). Weitere Verfahrensfehler, aus denen ein Anspruch des Klägers auf Neuerbringung der Diplomarbeit resultieren könnte, sind nicht ersichtlich (hierzu unter Nr. 4). 1. Die während der Bearbeitung seiner Diplomarbeit an den Kläger gerichteten Empfehlungen seitens seines Betreuers und/oder des betreuenden Hochschullehrers, den Bearbeitungsstand seiner Diplomarbeit in zwei institutsöffentlichen Zwischenvorträgen darzustellen, denen der Kläger mit den Vorträgen vom 24. Juli 2014 und 28. August 2014 nachgekommen war, begründen keinen Verfahrensfehler des Diplomprüfungsverfahrens. a) Nach den Angaben des Klägers sowie des betreuenden Hochschullehrers Prof. Dr. G......, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehört wurden, steht zur Überzeugung des Senats, soweit dies entscheidungserheblich ist, folgender Sachverhalt fest: Dem Kläger wurde in mindestens einem zeitlich vor dem ersten Vortrag liegenden Gespräch von Prof. Dr. G...... persönlich oder von dem Betreuer Dr. S....... - entsprechend der allgemeinen Handhabung von Prof. Dr. G...... für von ihm betreute Diplomarbeiten - die Empfehlung erteilt bzw. der Vorschlag unterbreitet, im Rahmen eines Institutsmeetings mittels eines Zwischenberichts seine Ergebnisse nach dem derzeitigen Arbeitsstand der Diplomarbeit darzustellen, wobei diese Empfehlung gegenüber dem Kläger mit den Vorteilen einer solchen sog. Zwischenverteidigung begründet wurde. Die dahingehenden Angaben von Prof. Dr. G...... zu seiner üblichen Vorgehensweise und der konkreten Handhabung im vorliegenden Fall sind glaubhaft. Sie widersprechen in ihrem entscheidungserheblichen Kern, wonach zumindest ein erstes Gespräch zwischen dem Kläger und seinem Betreuer oder dem betreuenden Hochschullehrer bezüglich des Haltens eines Zwischenvortrags stattgefunden hat, dessen Inhalt die Empfehlung zum Halten eines Zwischenberichts und der Hinweis auf die Vorteile eines solchen Zwischenberichts war, auch nicht dem Vortrag des Klägers 18 19 20 21

14 in der mündlichen Verhandlung, soweit dieser substantiierte Angaben zu den Gesprächsteilnehmern und dem Inhalt des Gesprächs machen konnte. Der Senat hat ferner angesichts der auch insoweit im Kern übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ebenfalls keine Zweifel daran, dass in Auswertung des vom Kläger gehaltenen ersten Zwischenvortrags dem Kläger im Nachgang durch Herrn Prof. Dr. G...... der Vorschlag unterbreitet bzw. die Empfehlung erteilt wurde, einen weiteren Zwischenvortrag zu halten, um den Kläger besonders zu motivieren, die im ersten Vortrag zu Tage getretenen Unzulänglichkeiten und Mängel zu beheben. Bei Aussprache jener Empfehlungen zum Halten der zwei Zwischenvorträge wurde der Kläger nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten nicht wortwörtlich und auch nicht förmlich auf die Freiwilligkeit dieser Vorträge hingewiesen. Es ist andererseits ebenso wenig festzustellen, dass gegenüber dem Kläger das Halten dieser Vorträge als zwingend oder verpflichtend dargestellt worden wäre. Herr Prof. Dr. G...... hat eine Äußerung des Inhalts, dass ein Zwang zur Teilnahme bestehe, glaubhaft ausgeschlossen. Derartiges wird auch vom hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 1989 - 7 B 104.89 -, juris Rn. 7) substantiiert nicht vorgetragen. Danach geht der Senat davon aus, dass dem Kläger im Rahmen der Betreuung seiner Diplomarbeit durch Herrn Prof. Dr. G...... und/oder Herrn Dr. S....... das Halten der Vorträge unter Betonung ihrer Vorteile für die Diplombearbeitung empfohlen bzw. angeboten worden ist. b) Sog. Zwischenverteidigungen begründen bei der hier in Rede stehenden Ausgestaltung, wonach Inhalt und Güte der Zwischenverteidigungen nicht in die Bewertung der Diplomarbeiten einfließen und auch sonst keine prüfungsrechtliche Bewertung der Zwischenverteidigungen erfolgt, keinen zusätzlichen, in der Prüfungsordnung regelungsbedürftigen Bestandteil der Prüfungsleistung Diplomarbeit. Empfehlungen und Angebote zum Halten solcher Zwischenverteidigungen stellen vielmehr, wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte zu Recht ausführen, ausschließlich eine Ausprägung der Betreuung des 22 23 24 25

15 Prüflings im Prüfungsverfahren dar, weil sich ihre Funktion darin erschöpft, den Prüfling bei der Erstellung seiner Prüfungsleistung, der Diplomarbeit, zu unterstützen. c) Mit der Erteilung von Empfehlungen und dem Unterbreiten von Angeboten für eine sachdienliche Ausgestaltung der Bearbeitungsphase nehmen die Betreuer Diplomarbeiten ihre Fürsorge- und Betreuungspflichten gegenüber dem Prüfling wahr. Für die konkrete Ausgestaltung einer solchen Betreuung existiert schon wegen der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Fachgebieten eine große Bandbreite üblicher Verfahrensweisen. Insoweit trifft es insbesondere nicht zu, dass eine Hochschule, wie der Kläger meint, sich ohne besondere normative Ermächtigung bei der Betreuung einer Diplomarbeit darauf zu beschränken hätte, die Aufgabenstellung zu erteilen und die sächlichen Arbeitsvoraussetzungen zu schaffen. Eine Betreuung des Prüflings durch das Bereitstellen eines Ansprechpartners, der für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung steht und organisatorische Hilfestellung leistet, der aber auch, je nach Ausgestaltung der Betreuung, aktiv Anregungen, Anleitungen, Hinweise und Empfehlungen gibt, um den Bearbeitungsfortschritt und die Qualität der Prüfungsarbeit zu fördern, ist vielmehr üblich und entgegen der Auffassung des Klägers auch ohne besondere Regelung in der Prüfungsordnung rechtlich unbedenklich. Denn Betreuungsmaßnahmen gegenüber Prüflingen in Form von Empfehlungen, Angeboten und Hinweisen auf Vorteile bestimmter Vorgehensweisen sowie auf Nachteile von Alternativen, die keine verbindlichen Anordnungen, Ge- oder Verbote enthalten, bedürfen keiner normativen Regelung durch eine besondere Ermächtigungsgrundlage, weil sie lediglich den Wissensstand des Prüflings verbreitern und seine Handlungsoptionen im Prüfungsverfahren und seine Chancen auf ein bestmögliches Absolvieren der Prüfungsleistung erhöhen. Sie erweitern damit ausschließlich seinen Rechtskreis, was grundsätzlich - und so auch hier - ohne Ermächtigungsgrundlage möglich ist. Dass die Diplomprüfungsordnung vorliegend zur näheren Ausgestaltung der Betreuung der Diplomarbeiten und insbesondere zu sog. Zwischenverteidigungen keine Regelungen enthält, schließt deshalb dahingehende Empfehlungen und Vorschläge der Betreuer nicht aus. Anregungen, Anleitungen, Hinweisen und Empfehlungen des Betreuers in einem Prüfungsverfahren, denen der Prüfling Folge leisten kann, aber nicht muss, kommt ferner rechtlich nicht der Charakter einer verbindlichen Anordnung oder Regelung zu. 26 27

16 Insbesondere kann auch der Umstand, dass ein Prüfling bei einer besonders starken Betonung der Vorteile der empfohlenen Vorgehensweise durch den Betreuer oder bei einer faktischen Üblichkeit einer vom Betreuer empfohlenen Praxis einen gewissen sozialen Druck empfinden mag, der Empfehlung zu folgen, nicht mit dem rechtlichen Zwang einer verbindlichen Anordnung gleichgesetzt werden. Auch die besondere Situation des Prüflings im Prüfungsverfahren führt nicht dazu, dass Empfehlungen und Vorschlägen seines Betreuers oder des betreuenden Prüfers faktisch Zwangscharakter beizumessen wäre. Dass Prüflinge Empfehlungen ihrer Betreuer häufig folgen - wie dies auch hier für die empfohlenen Zwischenvorträge als allgemein üblich geschildert wurde -, gründet nicht etwa darin, dass sie es regelmäßig "nicht wagen könnten", sich der Empfehlung zu widersetzen, sondern darin, dass Prüflinge im Allgemeinen davon ausgehen (können), dass ihr Betreuer bzw. der betreuende Hochschullehrer die Chancen und Risiken in Rede stehender Verfahrensweisen fachlich zutreffend einschätzen und ihre Hinweise und Empfehlungen deshalb in der Sache für ein bestmögliches Erstellen der Prüfungsleistung zielführend sind. Es ist hingegen weder für Prüfungsverfahren allgemein noch für seinen konkreten Fall vom Kläger etwas dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass Prüflinge üblicherweise bei einer Ablehnung von Empfehlungen eine Voreingenommenheit des Prüfers und nicht sachlich begründete Nachteile bei der Bewertung zu befürchten hätten, wie es der Kläger geltend macht. Der Druck, den Prüflinge spüren mögen, derartigen Empfehlungen auch dann nachzukommen, wenn ihnen dies nicht genehm ist, beruht unter diesen Umständen regelmäßig tatsächlich nicht darauf, dass sie andernfalls eine sachwidrige Benachteiligung durch die Prüfer zu befürchten hätten, sondern vielmehr darauf, dass sie damit rechnen müssen, dass die von fachkundiger Seite prognostizierten negativen Auswirkungen auf den tatsächlichen Bearbeitungsfortschritt und/oder die fachliche Qualität ihrer Prüfungsarbeit objektiv letztlich eintreten, zu deren Vermeidung die Empfehlung ausgesprochen wurde. d) Über eine solchermaßen unverbindliche Empfehlung im Rahmen des Betreuungsverhältnisses, für die es einer besonderen Ermächtigungsgrundlage nicht bedarf, gehen die nach den Feststellungen des Senats hier an den Kläger gerichteten und ihm gegenüber mit den Vorteilen der Zwischenverteidigung für eine effektive und erfolgreiche Bearbeitung der Diplomarbeit begründeten Angebote, zwei 28

17 institutsöffentliche Zwischenvorträge zu seinem Bearbeitungsstand zu halten, nicht hinaus. Hierfür war insbesondere kein ausdrücklicher oder förmlicher Hinweis an den Kläger darauf erforderlich, dass ihm das Befolgen dieser Empfehlungen freistand. Dass er zum Halten der Zwischenvorträge nicht rechtlich verpflichtet wurde, ergab sich vielmehr für einen objektiven Erklärungsempfänger auch ohnedem aus der Einbettung dieser nicht als zwingend oder verpflichtend bezeichneten Empfehlungen in das prüfungsrechtliche Betreuungs- und Fürsorgeverhältnis. Da Abschlussarbeiten - und so auch die Diplomarbeit des Klägers (§ 23 Abs. 1 DPO) - regelmäßig selbstständig zu bearbeiten sind, obliegt die Letztentscheidung über den Inhalt der Prüfungsarbeit wie auch über die Vorgehensweise bei der Bearbeitung innerhalb des hierfür gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Rahmens beim Prüfling; dies ist unmittelbar einsichtig. Unter diesen Umständen liegen für den Prüfling Missverständnisse und Unklarheiten über die rechtliche Unverbindlichkeit von Empfehlungen, Vorschlägen und Angeboten des Betreuers indes fern. Dass im Rahmen der Betreuung Empfehlungen und Vorschläge des Betreuers erteilt werden, die vom Prüfling von Rechts wegen nicht befolgt werden müssen, deren Umsetzung aber faktisch in hohem Maße in seinem objektiven Interesse liegt, wenn er die Prüfungsleistung bestmöglich erstellen möchte, ist vielmehr üblich und entspricht dem vom Prüfling ohne Weiteres zu Erwartenden. Eines besonderen Hinweises auf die fehlende rechtliche Verbindlichkeit bedarf es deshalb auch aus Fürsorgegründen nicht. Nachvollziehbare abweichende Umstände, nach denen dies im vorliegenden Einzelfall anders zu beurteilen sein könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. e) Die dem Kläger hier von seinem Betreuer und/oder von seinem betreuenden Hochschullehrer erteilten und von ihm befolgten Empfehlungen, zwei Zwischenvorträge zu halten, sind auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil sie objektiv zur Förderung seiner Diplomarbeit ungeeignet gewesen wären. Die Beklagte hat die erheblichen objektiven Vorteile dieser Vorgehensweise für die Diplomanden ausführlich und überzeugend dargelegt. Auf die hierzu getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 10 f. UA) wird verwiesen. Dass der Kläger diesen objektiven Vorteilen subjektiv spezifische, in seiner persönlichen Disposition 29 30 31

18 gründende Risiken und Nachteile entgegensetzte, war für seinen Betreuer und seinen betreuenden Hochschullehrer bei der Erteilung der Empfehlung schon nicht erkennbar, weil der Kläger diesen die von ihm empfundenen Probleme nicht mitgeteilt hat. Auch bei Kenntnis dieser spezifischen persönlichen Risiken und Nachteile für den Kläger hätten sie im Übrigen von der Unterbreitung ihres rechtlich nicht verbindlichen Angebots und der Erläuterung der objektiven, im allgemeinen eintretenden Vorteile der Zwischenvorträge gegenüber dem Kläger nicht Abstand nehmen müssen, weil ihre erläuterten Empfehlungen lediglich die Handlungsoptionen des Klägers im Prüfungsverfahren erweiterten und es dem Kläger selbst oblag, die ihm so eröffneten Optionen auf ihre Realisierbarkeit und Risiken unter den Bedingungen seiner subjektiven Disposition zu prüfen und sich hiernach für oder gegen die empfohlene Vorgehensweise zu entscheiden. Auch eine objektive Gefahr, bei einem Misslingen des Vortrags eine Voreingenommenheit der Prüfer zu erzeugen, besteht bei derartigen Zwischenvorträgen im Allgemeinen nicht. Nicht jede Möglichkeit eines Einflusses auf die Entscheidung des Prüfers stellt eine Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgabe dar. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Prüfer zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflussten Bewertung fähig und bereit ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 -, juris Rn. 12). Im Übrigen werden bei jeglicher intensiveren Betreuung der Abschlussarbeit, die es dem Prüfling - in dessen eigenem Interesse - erlaubt, Hinweise auf und Empfehlungen für nach dem Bearbeitungsstand noch vorhandene Mängel zu erhalten, dem Betreuer und dem betreuenden Hochschullehrer jene Mängel des Bearbeitungsstandes zwangsläufig bekannt. Dies ist einer wirksamen Ausgestaltung der Betreuung und Fürsorge im Rahmen einer Abschlussarbeit immanent. Soweit der Kläger darüber hinaus wegen der Institutsöffentlichkeit der Zwischenvorträge die Gefahr der Voreingenommenheit anderer Institutsmitarbeiter sieht, ist bereits nicht erkennbar, welche rechtlich erheblichen Auswirkungen dies auf sein Prüfungsverfahren haben sollte. f) Nach alledem begründet der Umstand, dass dem Kläger im Rahmen der Betreuung seiner Diplomarbeit die Empfehlungen erteilt worden sind, zwei Zwischenvorträge zu 32 33

19 halten, denen er nachgekommen ist, ohne hierzu rechtlich verpflichtet worden zu sein, keinen Verfahrensfehler des Prüfungsverfahrens. 2. Selbst wenn man die Auffassung des Klägers zugrunde legen wollte, dass in der Veranlassung des Haltens beider Zwischenvorträge und/oder in den konkreten Umständen dieser Zwischenvorträge ein Verfahrensfehler liegt, wäre dieser Verfahrensfehler darüber hinaus jedenfalls unerheblich. a) Ein Verfahrensfehler ist unerheblich, wenn ein Einfluss des Fehlers auf das Prüfungsergebnis auszuschließen ist (BVerwG, Beschl. v. 23. Dezember 1993 - 6 B 19.93 -, juris). Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn bei gewichtender Betrachtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge eine Prüfungsleistung nicht wegen, sondern nur anlässlich des betreffenden Verfahrensfehlers maßgeblich aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung oder einer Erkrankung des Prüflings, die ihrerseits nicht zu prüfungsrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen berechtigt, nicht erbracht wird. So liegen die Dinge hier. b) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen wurden und denen der Senat deshalb folgt, war unmittelbare Ursache für die Nichterbringung der Prüfungsleistung innerhalb der Bearbeitungsfrist, welche dem Prüfungsergebnis "nicht ausreichend" zugrunde liegt, der Umstand, dass der Kläger nach eigenem Vortrag kaum mehr an seiner Diplomarbeit gearbeitet hatte, nachdem er den Antrag auf Schreibzeitverlängerung gestellt hatte, weil ihn die Stellung dieses Antrags in eine Krise gestürzt hatte. Auslöser dieser Krise war nach dem Vorbringen des Klägers die Stellung des Antrags auf Schreibzeitverlängerung. Der Kläger behauptet hieran anknüpfend zwar, die von ihm gehaltenen Zwischenvorträge seien "conditio sine qua non" für seinen "Rückzug" und das weitgehende Nichtbetreiben einer weiteren Bearbeitung seiner Diplomarbeit ab 29. August 2014 gewesen, weil ihn der Druck, den Vortrag halten zu müssen, und die negative Kritik nach dem Vortrag erheblich gestört und belastet habe, und die zwei Vorträge und andere Widrigkeiten zur Notwendigkeit der Schreibzeitverlängerung geführt hätten, welche wiederum schlussendlich als "Trigger" den "Rückzug" des Klägers ausgelöst habe. Unmittelbar zum Prüfungsergebnis geführt hat aber der Umstand, dass der Kläger nach der 34 35 36

20 Stellung des Fristverlängerungsantrags die Bearbeitung der Diplomarbeit im Wesentlichen eingestellt hatte. c) Unter diesen Umständen steht das Prüfungsergebnis nicht mehr in einem Zurechnungszusammenhang zum geltend gemachten Verfahrensfehler, weil die unmittelbare und bei rechtlicher Bewertung auch wesentliche Ursache des Prüfungsergebnisses das auf den etwaigen Verfahrensfehler folgende, eigene Verhalten des Klägers war. In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Belang, ob dieses Verhalten des Kläger noch auf dem mit ärztlichem Attest vom 31. August 2012 festgestellten chronifizierten Störungsbild mit daraus resultierender Arbeitsstörung beruhte, dessen Fortbestand im Prüfungszeitraum der Kläger in der Berufungsverhandlung erstmals in Zweifel gezogen hat, oder ob hierfür eine andere Erkrankung des Klägers oder eine von ihm empfundene Beeinträchtigung ohne Krankheitswert ausschlaggebend war. Hat der Kläger die Bearbeitung seiner Diplomarbeit im Zeitraum ab September 2014 im Wesentlichen nicht mehr betrieben, ohne - jedenfalls bis zu seiner Atemwegserkrankung vom 13. November bis 3. Dezember 2014 - an der Prüfungsleistung durch eine Beeinträchtigung von Krankheitswert gehindert zu sein, stellt sich sein Verhalten ohnehin als eigenverantwortliches Verschulden in eigenen Angelegenheiten dar, das die nicht fristgerechte Fertigstellung der Diplomarbeit völlig in seine Sphäre rückt. Ist für diese zeitlich weitreichende Nichtbearbeitung der Diplomarbeit eine neue Erkrankung ursächlich gewesen, kann sich der Kläger hierauf nicht zu seinen Gunsten berufen, weil er es entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 DPO verabsäumt hat, diesen für sein Versäumnis vorzubringenden Grund dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Erkrankung durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Beruhte dieses Verhalten auf der ihm attestierten psychischen Dauererkrankung, hat sich der Verfahrensfehler nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, weil sich die Nichterbringung der Prüfungsleistung innerhalb der Bearbeitungsfrist dann maßgeblich als Resultat des Dauerleidens darstellt, während der Verfahrensfehler hierfür nur Anlass aber nicht wesentliche Ursache war. Wegen des Zwecks von 37 38 39 40

21 Prüfungen, die normale und hierunter ggf. auch eine durch eine Dauererkrankung geminderte Leistungsfähigkeit des Prüflings zu ermitteln, ist es im Prüfungsrecht insbesondere nicht gerechtfertigt, der Prüfungsbehörde - vergleichbar den deliktsrechtlichen Grundsätzen - als Auswirkungen von Verfahrensfehlern auch die Folgen einer besonderen Schadensanlage oder einer psychischen Labilität des vom Verfahrensfehler betroffenen Prüflings zuzurechnen, sofern dahinter (psychische) Dauererkrankungen stehen, die das normale Leistungsbild des Prüflings gerade mitbestimmen. Denn auch eine durch eine psychische Dauererkrankung bedingte Leistungsminderung, die sich anlässlich eines Verfahrensfehlers im Prüfungsverfahren akut manifestiert, ist Ausdruck des normalen Leistungsbildes des Prüflings (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - juris Rn. 6 f.), sodass das Prüfungsergebnis unter diesen Umständen die reguläre Leistungsfähigkeit des Prüflings zutreffend abbildet. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lässt es nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 -, juris Rn. 6). Bei einer (dauerhaften) Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Prüflings gebietet und rechtfertigt der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit ganz generell die Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilausgleichs nicht, wenn der Prüfling (auch) erweisen soll, dass er mit solchen Schwierigkeiten fertig wird und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt (Jeremias, NVwZ 2019, 839 [840]). Zu diesen Schwierigkeiten, deren Bewältigung Teil der geprüften Berufseignung ist, sind auch psychische Erschwernisse zu zählen, die für den Prüfling aus dem Umgang mit prüfungsbehördlichen Verfahrensfehlern resultieren können. Es ist Teil der allgemeinen Grundeignung für einen Beruf, die Fähigkeit zu besitzen, gegenüber Fehlern Dritter, mit denen auch ein Berufstätiger jederzeit in unterschiedlichsten Kontexten konfrontiert sein kann, eine sachlich angemessene, auf die konstruktive Fortführung der beruflichen Tätigkeit gerichtete, subjektive Bewältigungsstrategie verfolgen zu können. Dies wird auch durch folgende Überlegung bestätigt: Ist ein psychisches Dauerleiden als nicht irreguläre Einschränkung der Leistungsfähigkeit prüfungsrechtlich nicht 41

22 relevant, ist es auch nicht gerechtfertigt, dem betreffenden Prüfling für die Bewertung der Auswirkungen von aufgetretenen Verfahrensfehlern und für deren Kompensation besondere, gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern erleichterte Bedingungen wie etwa eine Rücktrittsmöglichkeit oder die Möglichkeit gleichheitswidrig ausgedehnter Verlängerungen der Bearbeitungsfrist zu gewähren, die einem chancengleich zu behandelnden anderen Prüfling wegen eines solchen Verfahrensfehlers nicht offen stünden. Auf die Gewährung derartiger gleichheitswidriger Vergünstigungen aufgrund des Dauerleidens liefe es aber hinaus, wenn es als kausale Folge eines Verfahrensfehlers, der grundsätzlich - wie hier - durch eine überschaubare Fristverlängerung behoben werden kann, im Nachhinein für beachtlich erklärt würde, dass ein Prüfling aufgrund seiner psychischen Dauererkrankung unter dem Eindruck des Verfahrensfehlers die Bearbeitung der Prüfungsarbeit ohne Information der Prüfungsbehörde über einen langen Zeitraum weitgehend einstellt und faktisch so aus Anlass des Verfahrensfehlers einen Rücktritt vollzieht oder jedenfalls eine übermäßig lange Fristverlängerung in Anspruch nimmt. Dass das für die Prüfungsentscheidung unmittelbar ursächliche weitgehende Einstellen der Bearbeitung der Diplomarbeit nicht mehr zurechenbar auf dem vom Kläger gerügten Verfahrensfehler beruhte, ergibt sich auch daraus, dass hier gerade die für einen solchen Verfahrensfehler allenfalls angezeigte Kompensation - die Verlängerung der Bearbeitungsfrist - nach dem Vorbringen des Klägers aufgrund seiner psychischen Disposition die Nichtbearbeitung der Prüfungsarbeit ausgelöst hat. Die Vorbereitung der Zwischenvorträge und etwaige zu bewältigende Verunsicherungen und psychischer Stress im Zuge der Diskussion der Vorträge führen grundsätzlich allenfalls zu einem Zeitverlust; nur dies hat der Kläger im Übrigen auch zunächst mit Schreiben vom 27. Januar 2015 geltend gemacht. Hier ist dem Kläger aber von der Beklagten auf der Grundlage des vom Kläger nach seinem zweiten Zwischenvortrag erreichten Bearbeitungsstandes (- der die bis dahin aufgrund der Zwischenvorträge etwa zu verzeichnenden Verzögerungen zwangsläufig beinhaltete - ), eine Verlängerung gewährt worden, die ihm von diesem Stand ausgehend den erfolgreichen Abschluss der Diplomarbeit zeitlich ermöglichen sollte und hierfür nach den Angaben von Prof. Dr. G...... großzügig bemessen war. Dass der Kläger gerade auf diese allenfalls gebotene Art und Weise der Kompensation einer etwaigen Störung des Prüfungsverfahrens durch die Zwischenvorträge mit dem weitgehenden Einstellen 42

23 der Bearbeitung reagiert, was zur Nichterbringung der Prüfungsleistung innerhalb der Frist geführt hat, zeigt ebenfalls, dass dieses Prüfungsergebnis dem behaupteten Verfahrensfehler nicht kausal zugerechnet werden kann. 3. Der geltend gemachte Verfahrensfehler ist vom Kläger auch nicht rechtzeitig gerügt worden. a) Die einschlägige Prüfungsordnung knüpft den Rücktritt von einer Prüfung bzw. die Nichterbringung einer schriftlichen Prüfungsleistung innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit an die Vorgabe, dass die für einen nicht fristgemäßen Rücktritt oder das Versäumnis vorzubringenden Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt werden müssen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 DPO). Diese Regelung ist auch einschlägig, wenn der triftige Grund für die Erklärung des Rücktritts oder das Versäumnis in Verfahrensmängeln besteht (BVerwG, Urt. v. 6. September 1995 - 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschl. v. 21. März 2013 - 14 E 135/13 -, juris). Im Übrigen wäre auch ohne jegliche ausdrückliche Regelung von Fristbestimmungen für eine Geltendmachung von Verfahrensmängeln in der Prüfungsordnung ein Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich zu rügen, soweit dies dem Prüfling zumutbar ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15 f.). Die Forderung, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich gerügt werden muss, ist im Hinblick auf das bundesrechtliche Gebot der Chancengleichheit aus zwei selbstständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15 m. w. N.). 43 44 45

24 Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfahrens, so ist ihm die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers verwehrt (Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 214 m. w. N.). Die Rügeobliegenheit setzt voraus, dass der Prüfling den Mangel gekannt und seine Bedeutung für die anstehende Leistungskontrolle erfasst hat; (VGH BW, Urt. v. 26. Juni 2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 26; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 217). b) Hier ist die Situation dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger nach seinem Vorbringen die seiner Auffassung nach bestehende rechtliche Verfahrensfehlerhaftigkeit des Haltens zweier Zwischenvorträge erst später nach anwaltlicher Beratung erkannt hat, während er die Vorbereitung und das Halten der Zwischenvorträge zeitlich unmittelbar als tatsächlich beeinträchtigend und nachteilig für seine Bearbeitung der Diplomarbeit empfunden hat. Eine Rügeobliegenheit des Prüflings besteht aber bereits dann, wenn er das Vorliegen einer besonderen tatsächlichen, sich für ihn faktisch als Störung darstellenden Beeinträchtigung in seinem Prüfungsverfahren erkennt, ohne dass zu fordern ist, dass der Prüfling selbst diese Beeinträchtigung auch rechtlich bereits als Verfahrensfehler einordnet. Die schnellstmögliche Einleitung einer - auch rechtlichen - Untersuchung, ob ein Mangel des Prüfungsverfahrens vorliegt, ist vielmehr gerade eines der Ziele der Rügeobliegenheit (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 - juris Rn. 15 f.). Insoweit kann vorliegend nichts anderes gelten als für andere nur auf unverzügliche Rüge beachtlichen Störungen der äußeren Prüfungsbedingungen. Der Kläger hätte deshalb das Halten der Zwischenvorträge bereits unverzüglich, nachdem er erkannt hatte, dass er sich hierdurch bei der Erstellung der Diplomarbeit faktisch erheblich gestört fühlte, rügen müssen. Die erstmals mit Schreiben vom 27. Januar 2015 erhobene Rüge ist schon deshalb verspätet. c) Hierfür spricht auch durchgreifend folgender weiterer Gesichtspunkt: Der Kläger beruft sich darauf, dass der Verfahrensmangel mittelbar zu einer solchen Krise geführt habe, dass er die Diplomarbeit ab der Stellung des Verlängerungsantrags vom 29. August 2014 kaum mehr habe bearbeiten können. Der Sache nach macht der Kläger damit aber geltend, mittelbar infolge des Verfahrensmangels in seiner Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein. Ein Prüfling hat indes bei 46 47 48

25 etwaigen für eine Leistungsminderung sprechenden Anzeichen sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt ist und muss auch aus solchen Gegebenheiten die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen unverzüglich ziehen (BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 -, juris Rn. 25 m. w. N. zur st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 5 B 36/20 -, juris Rn. 6). Unter diesem Gesichtspunkt hätte der Kläger daher ebenso jedenfalls bereits im September 2014 gegenüber der Beklagten rügen müssen, dass er sich durch die Zwischenvorträge in der Bearbeitung der Diplomarbeit erheblich gestört gefühlt hatte und hierauf seine damalige erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zurückführte; desgleichen hätte er der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt mitteilen müssen, welche Konsequenzen für das Prüfungsverfahren er hieraus zog. d) Dafür, dass hier die erst am 28. Januar 2015 angebrachte Rüge missbräuchlich verspätet war, spricht ferner, dass der Kläger mit ihrer Erhebung zugewartet hat, bis die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nach jeder Betrachtungsweise verstrichen und die Bewertung der Prüfungsleistung mit ungenügend für ihn deshalb sicher zu erwarten war (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282, juris, Rn. 12). Denn angesichts des Umstandes, dass der Kläger vor dem 28. Januar 2015 die Versäumung der Bearbeitungsfrist vom 17. Dezember 2014 sinngemäß nur mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über die Zeiträume 14. bis 17. November 2014, 28. November bis 3. Dezember 2014 und 18. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 zu entschuldigen gesucht hatte, hatte der Kläger jedenfalls keinerlei Anlass anzunehmen, dass seine Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit von der Beklagten über den 17. Januar 2015 hinaus verlängert werden würde. e) Schließlich hat der Kläger seine Obliegenheit aus § 13 Abs. 3 Satz 1 DPO, die für das Versäumnis vorzubringenden Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen, hier auch deshalb verletzt, weil er selbst mit dem Schreiben vom 27. Januar 2015 zentrale tatsächliche Gesichtspunkte verschwiegen hat, die für die Beurteilung seiner Verfahrensrüge offensichtlich wesentlich waren, ausschließlich in seiner Sphäre lagen und der Beklagten deshalb ersichtlich nicht bekannt sein konnten. Der Kläger hat so entgegen seiner Mitwirkungspflicht aus § 13 Abs. 3 Satz 1 DPO der Beklagten seine für das Versäumnis vorzubringenden Gründe nur lückenhaft 49 50

26 und evident unvollständig angezeigt. Namentlich hat der Kläger bei der Erhebung der Verfahrensrüge am 27. Januar 2015 der Beklagten verschwiegen, dass er die Diplomarbeit nach dem Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit vom 29. August 2014 kaum mehr bearbeitet hatte, was der unmittelbare und wesentliche Grund für die Nichterbringung der Prüfungsleistung innerhalb der Bearbeitungsfrist war. Diesen Umstand hat der Kläger vielmehr erstmals in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 12. April 2018 mitgeteilt. Es bedarf insoweit keiner vertieften Prüfung und Entscheidung, welche Anforderungen im Allgemeinen an die tatsächliche Substantiierung einer Verfahrensrüge zu stellen sind. Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen sich der geltend gemachte Verfahrensfehler in atypischer Art und Weise sowie atypischem Umfang störend auf das Prüfungsverfahren ausgewirkt haben soll, wobei der behauptete atypische Geschehensablauf nur für den Prüfling, nicht aber für die Prüfungsbehörde erkennbar ist, obliegt es dem Prüfling, mit der unverzüglichen Erhebung der Verfahrensrüge zugleich auch ohne schuldhaftes Zögern zu dem der Verfahrensrüge zugrunde liegenden Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten vollständig vorzutragen. Denn andernfalls kann die Verfahrensrüge ihre Funktion, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation zu ermöglichen (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15), nicht erfüllen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Rüge des Verfahrensfehlers hier aussichtslos gewesen wäre. Vielmehr hätte sie aller Voraussicht nach unter den gegebenen Umständen dazu geführt, dass dem Kläger die Freiwilligkeit der Zwischenvorträge ausdrücklich mitgeteilt worden wäre. Die Rüge war für den Kläger auch nicht deshalb unzumutbar, weil im Vorfeld der Diplomarbeit divergierende Auffassungen zwischen ihm und einem Institutsmitarbeiter über den Umgang mit Urheberrechten diskutiert wurden. Es begegnet keinen Bedenken und ist offensichtlich von vornherein nicht geeignet, Befürchtungen des Klägers über einen unsachlichen Umgang mit seiner Verfahrensrüge zu begründen, dass der Kläger über bestehende urheberrechtliche Rahmenbedingungen für die Bearbeitung des konkret von ihm gewählten 51 52

27 Diplomthemas am Institut für Festkörperelektronik informiert und darauf hingewiesen wurde, dass er bei einer Nichtabtretung der Rechte möglicherweise nur ein anderes Thema bearbeiten könne. Die Unzumutbarkeit der Verfahrensrüge folgt auch nicht daraus, dass der Kläger sich gegen eine langjährige Praxis am FE hätte wenden müssen. Dafür, dass der Kläger deshalb eine unsachliche Haltung der Prüfer oder der Prüfungsbehörde in seinem Prüfungsverfahren hätte befürchten müssen, ist nichts ersichtlich. Der Kläger kann seiner Rügeobliegenheit auch nicht entgegenhalten, dass der Verfahrensfehler offensichtlich gewesen sei. Die Rügeobliegenheit entfällt nur dann, wenn für das Prüfungsamt offensichtlich ist, dass der "Durchschnitts"-Kandidat den Mangel als für die Erbringung der Prüfungsleistung so erheblich empfindet, dass er in seiner Chancengleichheit verletzt ist. In anderen Fällen bleibt die Prüfungsbehörde auf die Mitwirkung der Prüflinge angewiesen (BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 - 6 B 60.93 -, juris Rdn. 6). Die Relevanz des hier vom Kläger behaupteten Verfahrensmangels für die Wahrung der Chancengleichheit ist indes nicht offensichtlich, sondern hängt vom subjektiven Empfinden des Prüflings ab. Denn es liegt für die Prüfungsbehörde nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass ein Kandidat das Halten von Zwischenvorträgen nicht als Unterstützung, sondern als Störung seiner Bearbeitung der Diplomarbeit empfindet. 4. Weitere Verfahrensfehler, aus denen ein Anspruch des Klägers auf Neuerbringung der Diplomarbeit resultieren könnte, sind ebenfalls nicht erkennbar. Sollte der Kläger - zusätzlich zu dem von ihm maßgeblich aufgeworfenen Umstand des Haltens zweier nicht in der Prüfungsordnung geregelter Zwischenvorträge - Verfahrensfehler auch in einer sachwidrigen Ausgestaltung dieser Zwischenvorträge hinsichtlich ihres Zeitpunkts im Prüfungsverfahren, ihrer Institutsöffentlichkeit und der hiermit verbundenen, den Kläger verunsichernden Diskussionen, oder in einem den Kläger verunsichernden Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten (Herrn Dr. N.....) im Prüfungsverfahren oder in einer verspäteten und nicht hinreichend kompensierten Bereitstellung der zu untersuchenden Strahler sehen wollen, wären auch bezüglich dahingehender Verfahrensmängel jedenfalls bereits die erforderlichen 53 54 55 56

28 und zumutbaren Verfahrensrügen vom Kläger nicht unverzüglich erhoben worden. Auf die obigen Erwägungen wird verwiesen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger bezüglich der Kritik von Herrn Dr. N..... am ersten Zwischenvortrag angibt, er - der Kläger - habe moniert, dass das Wort für Fragen an Herrn Dr. N..... gegeben worden sei und dass dieser die klägerische Leistung im ersten Zwischenvortrag abgewertet habe, indem er erwidert habe, dass dies „keine Frage, sondern eine Bewertung“ sei. Denn diese behauptete Äußerung des Klägers brachte objektiv gegenüber der Beklagten nicht zum Ausdruck, dass der Kläger insoweit von einer Störung des Prüfungsverfahrens ausging und eine Kompensation dieser Störung als notwendig zu erachtete. Darüber hinaus wären etwaige dahingehende Verfahrensfehler jedenfalls auch unerheblich, weil ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis auszuschließen ist. Auf die Ausführungen unter Nr. 2 wird insoweit Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. 57 58

29 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Munzinger

Tischer

Dr. Helmert

30

Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgetragen haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Munzinger

Tischer

Dr. Helmert

1 2