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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.08.2020 – 1 B 246/20
Az.: 1 B 246/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. des Herrn
- Antragsteller -
2. des Herrn
- Antragsteller -
- Beschwerdegegner -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
gegen
den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna
- Antragsgegner -
beigeladen: die GmbH & Co. KG und vert. durch die Gesellschafter
- Beschwerdeführer -
2 prozessbevollmächtigt:
wegen
Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Gewerbeanteil (N) Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober
am 10. August 2020 beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Mai 2020 - 4 L 189/20 - wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist nicht begründet. Aus den von ihr innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründen, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der von ihr angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag des Antragstellers zu 2 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 3. März 2020 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. Februar 2020 angeordnet. Der Antrag sei zulässig, insbesondere der Antragsteller zu 2 antragsbefugt. Es bestehe die Möglichkeit, dass 1 2 3
3 dieser als Inhaber des Betriebs (............................) durch das genehmigte Vorhaben in nachbarschützenden Rechten verletzt werde. Sein landwirtschaftlicher Betrieb erstrecke sich nicht nur auf das Grundstück des Antragstellers zu 1, der als Eigentümer der Flurstücke G1.., G2.., G3.. und G4.. ..................................................... - mit einer Fläche von 4.121 m² im Grundbuch (.......................................) eingetragen sei, sondern auch auf das in seinem Eigentum stehende Flurstück Nr. G5............................. mit einer Fläche von 1.000 m² (.....................................................................), in dem sich das Büro seines landwirtschaftlichen Betriebs befinde. Der (u. a.) aus dem Hofgelände, Wirtschaftsgebäude und Büro bestehende Landwirtschaftsbetrieb sei als (betriebliche) Einheit zu betrachten. Nicht maßgeblich sei insoweit, dass die Nutzung des Büros mit keinen störenden Emissionen verbunden sei. Eine Trennung der Betriebsteile anknüpfend an ihre jeweilige Emissionsträchtigkeit sei nicht vorzunehmen. Die von der Beigeladenen bestrittene Betriebsinhaberschaft habe der Antragsteller zu 2 mit eidesstattlicher Versicherung vom 11. Mai 2020, der Kopie der Betriebsanmeldung für bäuerliche Betriebe vom 31. Januar 1992 sowie durch Vorlage weiterer Unterlagen glaubhaft gemacht. Soweit die Beigeladene bestreite, dass sich das Büro des Landwirtschaftsbetriebs im Gebäude .................. befinde, sei dies durch an diese Adresse gerichtete Bescheide sowie Fotos ebenfalls glaubhaft gemacht worden. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers zu 2 seien als offen zu bewerten. Die angefochtene Baugenehmigung mit den zu ihr gehörenden Bauvorlagen verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, denn sie bezeichne das Vorhaben- grundstück. Ihr lasse sich zudem mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, welche Nutzungen geplant und erlaubt seien sowie (losgelöst vom Bauvorbescheid), ob diese Nachbarrechte beeinträchtigten. Die Bezeichnung des Bauherrn und Adressaten der Baugenehmigung genüge ebenfalls dem Grundsatz der Bestimmtheit. Dessen Rechtsform und Vertretungsbefugnis ließen sich aus den Bauantragsunterlagen und den mit diesen eingereichten Grundbuchauszügen entnehmen. Der Drittwiderspruch des Antragstellers zu 2 sei fristgemäß erhoben worden. Der Bauvorbescheid vom 12. April 2018 entfalte gegenüber dem Antragsteller zu 2 keine 4 5 6
4 Bindungswirkung, da dieser am Bauvorbescheidsverfahren bereits nicht beteiligt worden sei. Eine Bekanntgabe des Bauvorbescheids an ihn sei nicht erfolgt. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für zeitliche Einschränkungen beim Fristlauf aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung lägen nicht vor. Offen sei, ob das Vorhaben der Beigeladenen den Antragsteller zu 2 hinsichtlich des Einfügensgebots in nachbarschützenden Rechten verletze. Bauplanungsrechtlich beurteile sich dieses nach § 34 BauGB. Der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers zu 2 sei nicht verletzt. Das Vorhabengrundstück (Flurstücke G6.., G7 und G8.............................................................................) liege im unbeplanten Innenbereich innerhalb eines Baugebiets mit Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung, in das sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung einfüge, ungeachtet, ob das Baugebiet als faktisches Mischgebiet, als urbanes Gebiet oder Dorfgebiet einzustufen sei, da in jedem dieser Baugebiete Wohnnutzung zulässig sei. Offen sei aber, ob eine Verletzung des sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruchs des Antragstellers zu 2 durch das Vorhaben der Beigeladenen anzunehmen sei. Die nähere Umgebung werde durch das Areal innerhalb des durch die K............... (im Westen), B......... Straße (im Osten) sowie M......... (im Süden) gebildeten „Dreiecks“ begrenzt. Nach den vorliegenden Plänen und Luftbildern werde das umschriebene Baugebiet von einem Nebeneinander an Wohnnutzung, gewerblicher Nutzung und drei Höfen (Vier-Seiten-Hof, B...................; Drei-Seiten-Hof K................. sowie Hof des Antragstellers zu 2, ............................) mit landwirtschaftlicher Nutzung geprägt. Eine ungeordnete Gemengelage liege nicht vor. Ein „Umkippen“ des Gebietscharakters durch eine Verwirklichung des Wohnbauvorhabens der Beigeladenen sei nicht zu befürchten, da die Einordnung als faktisches Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) kein quantitativ oder qualitativ bestimmtes Mischungsverhältnis zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einerseits und sonstigen im Dorfgebiet zulässigen Nutzungen andererseits erfordere. Es bedürfe jedoch der weiteren Aufklärung und Inaugenscheinnahme, ob das Vorhaben mit sechs Wohngebäuden und 36 Wohnungen i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 7 8 9 10
5 BauNVO wegen seiner Anzahl eine Größe aufweise, die aufgrund der bestehenden Wohngebäude zur Annahme einer andersartigen Nutzungsart führe und damit das Vorhaben dem konkreten Gebietscharakter entgegenstehe. Im Baugebiet sei bereits verschiedene Wohnnutzung - auch mit Mehrfamilienhäusern - vorhanden. Bei typisierender Betrachtung sei zwar auch eine höhere Anzahl an Wohngebäuden in einem Dorfgebiet, die sich störenden Belastungen aussetze, gemessen am Zweck des Dorfgebiets mit einem Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnnutzung zulässig. Vorliegend stehe aber aufgrund der Lage und Anzahl der Wohngebäude in unmittelbarer Nähe zu einem Landwirtschaftsbetrieb eine Gebietsunverträglichkeit im Raum. Es lasse sich insbesondere nicht abschließend feststellen, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund seiner Anzahl an Wohngebäuden und deren Lage gegenüber dem Antragsteller zu 2 als rücksichtslos erweise. Der Antragsteller zu 2 müsse bei Verwirklichung des Vorhabens mit den den Mindestabstand unterschreitenden Gebäuden A und B befürchten, mit zusätzlichen, nicht nur unerheblichen Anforderungen an seinen Betrieb überzogen zu werden, was mit Blick auf unzumutbare Geruchs- und Lärmemissionen nahe liege. Ein Geruchsgutachten zu den von dem Landwirtschaftsbetrieb ausgehenden Emissionen fehle. Die im Widerspruchsverfahren eingeholte immissionsschutzrechtliche Stellungnahme des Umweltamts des Antragsgegners treffe insofern keine belastbare Aussage. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben keiner stärkeren Belästigung ausgesetzt sein werde als die bereits vorhandene Wohnbebauung. Zwar müsse der Betrieb des Antragstellers zu 2 aufgrund der vorhandenen Wohnbebauung bereits Rücksicht nehmen. Es sei aber nicht ersichtlich, dass vergleichbare Wohnbebauung existiere. Zwar befinde sich das ehemals wohngenutzte Gebäude K.................. in unmittelbarer Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zu 2. Dieses sei aber nicht zu berücksichtigen, da es auf dem ehemaligen Betriebsgelände des 2015 aufgegebenen Kohle- und Brennstoffhandels W..... stehe, seit längerer Zeit nicht mehr genutzt werde und abgerissen werden solle. Zudem stelle sich die Belastungssituation eines Gewerbebetriebsgrundstücks anders dar als die eines Wohngrundstücks. Auch erhöhe sich die Anzahl der Rücksichtnahmeberechtigten oder -verpflichteten. Aufgrund der abweichenden Qualität und Lage könnten die weiteren im Baugebiet vorhandenen Wohnhäuser nicht als Vergleichsobjekt herangezogen werden.
6 Die Interessenabwägung gehe zu Lasten der Beigeladenen aus. Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte zugunsten des Bauherrn verschiebe, bedeute dies nicht, dass sich das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Nachbarn regelmäßig durchsetze. Vielmehr sei der Einzelfall zu betrachten. Vorliegend seien die Unklarheiten in Bezug auf eine mögliche Geruchsbelastung einzustellen und, dass dem Landwirtschaftsbetrieb des Antragstellers zu 2 im Falle der Verwirklichung des Vorhabens mit zukünftigen immissionsschutzrechtlichen Auflagen schwerwiegende Belastungen und Betriebseinschränkungen drohen könnten. Zudem könnte Geruchsimmissionen mit baulichen Veränderungen im Nachhinein kaum noch entgegengewirkt werden. Dass der Antragsteller zu 2 den Landwirtschaftsbetrieb nur im Nebenerwerb ausübe, ändere nichts daran, dass seinem Betrieb eine schwerwiegende Beeinträchtigung drohe. Die Planungskosten der Beigeladenen stünden dem nicht entgegen. Ein Dringlichkeitsinteresse in finanzieller Hinsicht habe die Beigeladene weder geltend gemacht noch sei ein solches ersichtlich. Die Beigeladene trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die benachbarten Grundstücke des Antragstellers zu 1 und des Antragstellers zu 2 seien auf unterschiedlichen Grundbuchblättern eingetragen; eine Vereinigungsbaulast existiere nicht. Die Beigeladene sei seit dem 12. September 2019 als Eigentümerin des Vorhabengrundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück des Antragstellers zu 2 sei mit einem Wohnhaus bebaut und werde vornehmlich zu Wohnzwecken genutzt. Sein Vortrag, dass sich in seinem Wohnhaus das Büro seines landwirtschaftlichen Betriebs befinde, werde bestritten. Die zur Glaubhaftmachung eingereichten Unterlagen seien unzureichend. Der Antragsteller zu 2 sei nicht antragsbefugt. Dieser sei lediglich Eigentümer eines Wohngrundstücks, so dass er durch ein benachbartes Wohnbauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt werden könne. Als Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs könne er sich nicht auf schutzwürdige Nachbarrechte berufen. Er verfüge insoweit über keine dingliche Berechtigung und sei deshalb kein Nachbar im baurechtlichen Sinne. Soweit das Verwaltungsgericht die dingliche Berechtigung des Antragstellers zu 2 aus einer betrieblichen Einheit hergeleitet habe, zu der auch das Büro auf seinem Grundstück gehöre, könne dem nicht gefolgt werden. Umfang und Reichweite nachbarschützender 11 12 13
7 Abwehrrechte seien vielmehr ausschließlich grundstücksbezogen zu ermitteln. Anknüpfungspunkt sei der Buchgrundstücksbegriff. Nachbar- und Wohngrundstück seien hier separat eingetragen. Es fehle an einem einheitlichen Baugrundstück. Das Argument des Verwaltungsgerichts, Nachbar- und Wohngrundstück bildeten in Bezug auf nachbarschützende Abwehrrechte eine „Einheit“, gehe daher fehl. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Antragsteller zu 2 über keine Baugenehmigung für eine Büronutzung verfüge. Ihm sei allein unter dem 29. Januar 1993 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Wohngrundstück genehmigt worden, nicht aber die Einrichtung eines Büros für die auf dem Nachbargrundstück von ihm betriebene Landwirtschaft. Die Büronutzung erfolge deshalb formell illegal. Eine nicht genehmigte Nutzung begründe keine nachbarlichen Abwehrrechte. Aus den vorgenannten Gründen sei der Nachbarwiderspruch jedenfalls unbegründet. Des Weiteren bestehe aber auch ein überwiegendes Vollzugsinteresse, das bereits aus § 212a Abs. 1 BauGB folge. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Es sei Sache des Antragstellers gewesen, sein Aussetzungsinteresse vorzutragen und glaubhaft zu machen. Die Beigeladene habe ein Vollzugsinteresse, das überwiege, da sie das Vorhaben zeitnah verwirklichen oder das Grundstück an einen anderen Investor veräußern wolle. Es sei ihr nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Sie müsse aufgrund der erfolgten Kreditfinanzierung einen erheblichen Schuldendienst leisten. Der Antragsgegner erachtet das Vorhaben der Beigeladenen ebenfalls bauplanungsrechtlich als zulässig. Ausgehend von diesem Verfahrensstand ist die zulässige Beschwerde unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers zu 2 nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet ist. Der Antrag nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Der Antragsteller zu 2 ist antragsbefugt. Nicht anders als die Klagebefugnis eines Klägers in Verfahren der Anfechtungsklage ist die erforderliche Antragsbefugnis zu bejahen, wenn nach dem Vorbringen des Antragstellers die Verletzung seiner Rechte möglich erscheint. Dafür 14 15 16 17 18
8 genügt es, dass der jeweilige Antragsteller Tatsachen behauptet, die - wenn sie sich als zutreffend erweisen - eine Rechtsverletzung ergeben können. Darin erschöpft sich die Filterfunktion von Klage- und Antragsbefugnis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 2014 3 B 70.13 -, juris Rn. 18 f.). Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Antragsteller zu 2 antragsbefugt. Auch die von der Beigeladenen bestrittene Verletzung des Antragstellers zu 2 in eigenen Rechten, auf die es für die Begründetheit des Nachbarwiderspruchs ankommt, liegt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand vor. Zwar wird die Baugenehmigung nicht personenbezogen, sondern grundstücksbezogen erteilt, d. h. der Antragsteller zu 2 könnte aus einem lediglich obligatorischen Besitzrecht am landwirtschaftlichen Betrieb kein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 1993 - 4 C 9.91 -, juris Rn. 8 und v. 12. März 1998 - 4 C 3.97 -, juris Rn. 18; Senatsbeschl. v. 22. April 2015 - 1 B 123/15, juris Rn. 2 und v. 22. Dezember 2016 - 1 B 283/16 -, juris Rn. 9), worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Jedoch ist der Antragsteller zu 2 seit dem 29. Oktober 1996 Eigentümer des Flurstücks G5.., eingetragen im Grundbuch von Markkleeberg auf Blatt 6587, so dass er seine mögliche Betroffenheit seines Eigentumsrechts geltend machen kann. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat dabei davon aus, dass das mit einem Eigenheim bebaute Flurstück G5.. Teil seines landwirtschaftlichen Betriebs ist (vgl. § 203 BauGB; vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. November 2011 - 4 C 18.00 -, juris Rn. 19), den er im Übrigen auf Flächen betreibt, die im Eigentum des Antragstellers zu 1 stehen, vergleichbar mit einem Landwirt, der zu seiner Hofstelle landwirtschaftliche Flächen pachtet. Für diese Annahme spricht zunächst, dass das Flurstück G5....................... als Landwirtschaftsfläche zwischen den Flurstücken G9.......................... Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche sowie G1.......................... Landwirtschafts-, Gebäude- und Freifläche“ sowie den Flurstücken G2.., G3.. sowie G10. ............................................ eingetragen war. Dabei war die Nutzung dieser Landwirtschaftsfläche unter Berücksichtigung der Flächenausweisung in der Betriebsanmeldung des „bäuerlichen Familienbetriebs“ vom 31. Januar 1992 von der obligatorisch vereinbarten Betriebsübernahme erfasst. Zudem gehört zu einem landwirtschaftlichen Betrieb auch das dazugehörige Wohnen, d. h. das Wohnen des 19 20
9 Betriebsleiters oder Betriebsinhabers auf oder neben der Hofstelle (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Dies gilt insbesondere, wenn der Betrieb aufgrund der mit einer Tierhaltung (hier: Rinderzucht, Geflügelhaltung) verbundenen spezifischen Abläufe eine tägliche Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle und damit ein Wohnen auf oder neben dem Tierhaltungsbetrieb erfordert. Diese Betrachtung wird vorliegend dadurch unterstrichen, dass die Baugenehmigung zur Errichtung des Wohnhauses bereits in zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsübernahme durch den Antragsteller zu 2 (als Bauherr) beantragt (5. Oktober 1992) und danach am 29. Januar 1993 auch erteilt wurde und der vorgelegte Lageplan ausdrücklich den „Hof Familie N......“ in Bezug nimmt. Aufgrund dieser Betriebsübernahme betreibt der Antragsteller zu 2 seinen landwirtschaftlichen Familienbetrieb seit mehr als 20 Jahren sowie seit dem 29. Oktober 1996 nicht mehr nur auf den im Eigentum seines Vaters stehenden Grundstücken ............................, sondern von da an auch auf dem in seinem Eigentum stehenden Flurstück G5........................ Mit der Eintragung des Flurstücks Nr. G5.. zugunsten des Antragstellers zu 2 war dieser als Betriebsinhaber nicht mehr nur obligatorisch berechtigt, das Wohnhaus des Betriebsleiters auf dem Betriebsgrundstück K................. zu nutzen, sondern ab diesem Zeitpunkt ist das Eigentum an diesem Betriebsgrundstück auf ihn übergegangen. Es kann deshalb offen bleiben, ob in dem Wohnhaus K................ eine Büronutzung stattfindet, diese einer Genehmigung bedurfte, genehmigt wurde oder genehmigungsfähig ist. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass es nur ein im Eigentum des Antragstellers zu 2 stehendes zu seinem Betrieb gehörendes Flurstück (G5..) gibt und die anderen Grundstücke K........................ weiterhin im Eigentum seines Vaters (Antragsteller zu 1) stehen, da ein Betrieb auch neben in seinem Eigentum stehenden Flächen auf gepachteten Flächen oder sonstigen Flächen Dritter betrieben werden kann. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass das im Eigentum des Antragstellers zu 2 stehende Flurstück G5.. auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen ist als die restlichen von seinem Betrieb genutzten Flächen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auch zutreffend als begründet erachtet. 21 22 23
10 Im Rahmen eines Baunachbarstreits kann das Gericht nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des von einem Nachbarn eingelegten Rechtsbehelfs gegen die gemäß § 212a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung anordnen. Dazu ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners und dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung auf der einen Seite und dem Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung auf der anderen Seite anzustellen. Maßgebend für diese Abwägung sind im Regelfall die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Verstößt die angefochtene Baugenehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegen nachbarschützende Regelungen, kann ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Regel nicht anerkannt werden, weil das öffentliche Interesse an der Ausnutzung der Baugenehmigung in einem solchen Fall Vorrang hat. Verstößt andererseits die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften und Rechtsgrundsätze, so ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, weil an der Ausnutzung rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sofern Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung bei überschlägiger Prüfung nicht evident erscheinen, sind die betroffenen Interessen im Übrigen gegeneinander abzuwägen. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers zu 2 zu Recht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs angeordnet (§ 80 Abs. 5 VwGO), insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht seinem Beschluss fehlerhafte Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat vielmehr davon aus, dass nach summarischer Prüfung offen ist, ob die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller zu 2 in nachbarschützenden Rechten verletzt. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses auf S. 20 letzter Absatz ff. bis S. 43 vorletzter Absatz, denen der Senat folgt, wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. 24 25 26
11 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (S. 44 Absatz 1 bis S. 45 Absatz 1) gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Soweit die Beigeladene auf § 212a Abs. 1 BauGB verweist und der Auffassung ist, dass es Sache des Antragstellers zu 2 gewesen sei, glaubhaft zu machen, dass seitens des Bauherrn kein Vollzugsinteresse bestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der interessenbezogenen Folgenabwägung ist allein zu Gunsten des Bauherrn (Beigeladene) grundsätzlich zu berücksichtige, dass Widerspruch und Anfechtungsklage des Antragstellers nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Senatsbeschl. v.
7. Oktober 2010 - 1 B 151/14 -, juris 13 und OVG NRW, Beschl. v. 22. März 2016 - 7 B 1083/15 -, juris Rn. 12; vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, juris Rn. 12 [zum Verkehrswegeplanungsrecht]). Dadurch werden in einem gewissen Ausmaß die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschoben, was aber nicht bedeutet, dass sich in den von § 212a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse automatisch durchsetzt. Trotz des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung muss im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Interessenabwägung der Einzelfallbezug gewahrt bleiben. Diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht beachtet und zutreffend berücksichtigt. Soweit es auch berücksichtigt hat, dass das Vorhaben zu schwerwiegenden Belastungen und Betriebseinschränkungen bei dem Landwirtschaftsbetrieb des Antragstellers zu 2 führen könnte, ist dies nicht zu beanstanden. Hingegen hat die Beigeladene weder ein prekäre wirtschaftliche Situation noch einen sie in eine bedrängende Situation bringenden Schuldendienst glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Soweit die Beigeladene unter Hinweis auf Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 der Auffassung ist, 27 28 29 30
12 dass der anknüpfend an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 festgesetzte Streitwert i. H. v.15.000 € für das Eilverfahren zu halbieren sei, trifft dies zu. Allerdings hat auch das Verwaltungsgericht den berechneten Streitwert halbiert. Es hat aber im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigt, dass der Antrag von zwei Antragstellern gestellt wurde. Da sich das Beschwerdeverfahren nur auf den Antrag des Antragstellers zu 2 bezieht, war für dieses ein Streitwert von 7.500 € in Ansatz zu bringen. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng
Schmidt-Rottmann
Kober