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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 12.08.2020 – 2 B 261/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Abordnung hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke

am 12. August 2020 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Juni 2020 - 11 L 127/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Abordnungsverfügung abgelehnt. 1. Der Antragsteller, Kriminaldirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst des Antragsgegners, der seit April 2014 im Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) als Leiter der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit/Gremienarbeit eingesetzt war, wendet sich im Eilverfahren gegen die Verfügung vom 25. Februar 2020, mit der er mit Wirkung bis zum 30. August 2020 vom LfV zum Landeskriminalamt (LKA) abgeordnet wird. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid des Antragsgegners erweise sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig oder unzumutbar, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege. Eine etwa gebotene Beteiligung des Personalrates könne ggfs. im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. In materieller Hinsicht sei die Abordnung durch die vom Antragsgegner im Schreiben vom 9. März 2020 angegebenen dienstlichen Gründe gedeckt. Dies betreffe zum einen die angeführte Neugewichtung der in der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit/Gremienarbeit zu erfüllenden Dienstaufgaben und deren personelle Untersetzung, zum anderen das angeführte Rotationsprinzip. Auch die Abordnung an das LKA sei von dienstlichen Gründen gedeckt und stehe im Einklang

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3 mit der Laufbahnbefähigung und dem beruflichen Werdegang des Antragstellers; die vorgesehene Verwendung entspreche seinem Statusamt. Der Antragsgegner habe auch nicht das ihm eingeräumte Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt; Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Abordnung sei schließlich nicht unzumutbar; hieran ändere nichts, dass sich der Antragsteller auf dem neuen Dienstposten erst einarbeiten müsse und sich selbst für ungeeignet halte. 2. Gegen die Entscheidung wendet der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ein, das Verwaltungsgericht habe einen nicht zutreffenden Prüfungsmaßstab gewählt, es komme nicht auf die offensichtliche, sondern auf die ganz überwiegend wahrscheinliche Rechtswidrigkeit der Abordnung an. Eine Abordnung könne nicht zur Vorbereitung einer nicht hinreichend bekannten Versetzung erfolgen. Gemessen an den allgemeinen Maßstäben zum Vorliegen eines dienstlichen Grundes, die der Antragsteller teile, sei die Abordnung nicht durch einen solchen gedeckt. Eine Neugewichtung von Dienstaufgaben werde bestritten und sei vom Antragsgegner nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden; zudem würde eine solche nicht nur zu einer vorübergehenden Tätigkeitsübertragung führen. Die offensive und darstellungsstarke Öffentlichkeitsarbeit des Antragstellers sei Ausdruck der seit 2012 praktizierten offiziellen Behördenpolitik gewesen. Etwaige Defizite seien nicht aufgezeigt worden. Von einem unsubstantiierten Bestreiten könne keine Rede sein. Im Hinblick auf die angeführte Rotation sei nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet mit dem Antragsteller ein solcher Personalaustausch stattfinden müsse; das Verwaltungsgericht hätte hierzu ermitteln müssen. Die notwendige Einarbeitung wäre ca. fünf Jahre vor dem Ruhestand innerhalb von sechs Monaten nicht zu leisten gewesen. Der Antragsgegner missbrauche die Abordnung zur dauerhaften Entfernung des Antragstellers von dessen Dienstposten. Schließlich sei dem Antragsteller in Aussicht gestellt worden, nach zwischenzeitlich vorübergehend erfolgter Umsetzung innerhalb des LfV dauerhaft dort zu verbleiben. 3. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

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4 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht unter anderem in Fällen, in denen der Ge- setzgeber die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfallen lässt (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hier hat der Widerspruch des Antragstellers gegen seine Abordnung gem. § 54 Abs. 4 BeamtStG/ § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG keine aufschiebende Wirkung. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit grund- sätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Rechtmäßigkeit des angegrif- fenen Verwaltungsaktes mit in den Blick zu nehmen ist. Wegen der gesetzgeberischen Wertung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, § 54 Abs. 4 BeamtStG kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abordnungen nur in den Fällen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit oder einer unzumutbaren Härte in Frage (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Juni 2010 - 2 B 132/10 - und v. 4. April 2014 - 2 B 304/13 -, beide juris, st. Rspr.; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 13. April 2016 - 6 B 293/16 -, OVG Schl.-H., Beschl. v. 23. November 2017 - 2 MB 21/17 -, beide juris). In diesen Fällen überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen oder unzumutbaren Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ergibt hingegen die Prüfung, dass der Verwaltungsakt nicht offensichtlich rechtswidrig oder unzumutbar ist, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach diesem Maßstab kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstel- lers nicht festgestellt werden. Die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Februar 2020 erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Die Abordnungsverfügung stellt sich nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Der Antragsgegner kann nach § 31 Abs. 1 SächsBG einen Beamten abordnen, wenn hier- für ein dienstliches Bedürfnis besteht. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (BA S. 6), ist das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisse gerichtlich unbeschränkt über- prüfbar (vgl. BVerwG Urt. v. 25. Januar 1967 - VI C 58.65 - juris; Senatsbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 2 B 506/09 - und v. 2. Mai 2014 - 2 B 61/14 -, beide juris). Allerdings steht dem Dienstherrn bei der Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ein weiter Planungs- und Entscheidungsspielraum zu (Senatsbeschl. v. 20. Dezember 2010

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5 a. a. O., Rn. 7 f. m. w. N.). Gemessen an diesen Vorgaben, an denen der Senat festhält, begegnet die Abordnungsverfügung weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann ein dienstlicher Grund (auch) in der Vorbereitung einer späteren Versetzung liegen, deren verfahrensrechtliche Abwicklung noch nicht abgeschlossen ist oder der noch Hindernisse entgegenstehen, wenn diese in absehbarer Zeit behebbar sind. Der Charakter eines nicht auf Dauer angelegten Akts ist auch gewahrt, wenn die Abordnung der - noch ungewissen - Bewährung dient, sofern sie am Ende der Erprobungszeit aufgehoben werden oder in eine Versetzung einmünden soll (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl., S. 106 Rn. 50 m. w. N.). So liegt der Fall hier, denn nach der für die Abordnung gegebenen Begründung des Antragsgegners (Schreiben vom 9. März 2020, S. 3) soll der Antragsteller auf dem hinreichend konkret bezeichneten Dienstposten des Leiters des Dezernats („“) beim LKA während der Dauer der Abordnung erprobt und anschließend über seine Versetzung oder andere Verwendungsalternativen entschieden werden. Diese Vorgehensweise wird vom rechtlichen Charakter der Abordnung umfasst. Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Neugewichtung der in der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit/Gremienarbeit zu erfüllenden Dienstaufgaben und deren personelle Untersetzung einen dienstlichen Grund darstellen. Die hiergegen mit der Beschwerde wiederholten und vertieften Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller setzt letztlich seine Auffassung an die Stelle der vom Antragsgegner vorgenommenen Wertung. Indessen ist es Sache des Dienstherrn, wie er die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des LfV politisch gestalten, welche inhaltlichen Schwerpunkte er setzen und welche Neuausrichtung er aktuell vornehmen will. Mit dem Vorbringen, seine „offensive und darstellungsstarke“ Öffentlichkeitsarbeit habe der offiziellen Behördenlinie seit 2012 entsprochen, zieht der Antragsteller selbst nicht in Zweifel, dass der Antragsgegner für die Zukunft eine Neuausrichtung seiner fachlichen Schwerpunktsetzung der Behörde vornehmen und diese mit einem personellen 9 10

6 Wechsel auf dem als „Gesicht der Behörde“ verstandenen Dienstposten des Antragstellers als Leiter der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit/Gremien verbinden kann. Eine Bewertung der Leistungen des Antragstellers auf diesem Dienstposten ist darin nicht enthalten, weshalb es nicht darauf ankommt, welche Leistungen der Antragsteller erbracht hat oder ob ihm während seiner Tätigkeit Defizite aufgezeigt worden sind. Die Neuausrichtung der Dienstaufgaben und deren organisatorische Folgen sind vom Antragsgegner im Begründungsschreiben vom 9. März 2020 hinreichend konkret dargelegt worden. Ein Erfordernis für eine (weitere) Glaubhaftmachung vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch gegen die vom Antragsgegner als weiterer dienstlicher Grund angeführte Rotation bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, beruht diese auf den Eckwerten zur Personalentwicklung in der sächsischen Staatsverwaltung, die für alle Bediensteten gelten. Nachdem für eine sachwidrige Handhabung dieses Instrumentes im Bereich des LfV keine Anhaltspunkte vorliegen, bestand für das Verwaltungsgericht im Eilverfahren kein Anlass für weitergehende Ermittlungen zu diesem Bereich, zumal dieser dienstliche Grund kumulativ zu der die Abordnung bereits allein tragenden inhaltlichen Neuausrichtung hinzutritt. Die Abordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihr der Antragsteller zum bloßen Objekt staatlichen Handelns (Art. 1 Abs. 1 GG) gemacht würde. Eine sachlich unterlegte Abordnungsverfügung kann den Antragsteller nicht in seiner Men- schenwürde verletzen. Es ist geradezu Wesen einer beamtenrechtlichen Personalmaß- nahme, dass zunächst der Beamte als Funktionsträger betrachtet wird. Seine persönli- chen Verhältnisse sind im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen, inwieweit die Maßnahme zumutbar ist (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Mai 2014 - 2 B 61/14 - a. a. O. Rn. 10). Die Abordnung ist dem Antragsteller ferner nicht unzumutbar. Eigene Belange hat er nicht vorgetragen. Eine Unzumutbarkeit ist auch sonst nicht ersichtlich. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller sich auf dem neuen Dienstposten als Leiter der „INES“ erst einarbeiten muss und in rund fünf Jahren in den Ruhestand geht. Weshalb die Einarbeitung in einem Zeitraum von sechs Monaten - auch im

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7 fortgeschrittenen Dienst- und Lebensalter - nicht zu leisten sein soll, wie der Antragsteller einwendet, legt er selbst nicht näher dar und ist für den Senat auch sonst nicht erkennbar. Schließlich sind aus dem Umstand, dass der Antragsteller zwischenzeitlich mit seinem Einvernehmen vorübergehend auf einen anderen Dienstposten im Bereich des LfV umgesetzt wurde, keine rechtlichen Folgerungen für die Bewertung der Abordnungsverfügung zu ziehen. Die Umsetzung erfolgte allein im Hinblick auf die Zusage des Antragsgegners, die Abordnungsverfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Eilverfahrens nicht zu vollziehen. Ein inhaltliches Abstandnehmen von der verfahrensgegenständlichen Verfügung ist darin nicht zu sehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgetragen haben. Sie ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., Anh § 164 Rn. 14; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 2 B 506/09 -, juris). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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