Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.08.2020 – 3 B 112/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. der 2. des

- Antragsteller -

- Beschwerdegegner -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau

- Antragsgegner -

- Beschwerdeführer -

wegen

Abschiebung, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, Groschupp und Dr. John

am 13. August 2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. März 2020 - 3 L 1224/19 - geändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens bestimmen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), ergeben, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Unrecht im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt hat, gegenüber den Antragstellern aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über ihre Anträge vom 2. und 16. Juli 2019 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, bis zur Entscheidung über die Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. Ein Anordnungsgrund liege vor. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass die Antragsteller, ein georgisches Ehepaar, vollziehbar ausreisepflichtig seien. Der Antragsgegner habe den Antragstellern mit an ihre Bevollmächtigte gerichtetem Schreiben vom 13. Januar 2020 eine Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum 24. Januar 2020 gesetzt. Diese Frist sei abgelaufen. Zudem seien bereits die Reisepässe der Antragsteller sichergestellt worden. Die Antragsteller hätten auch einen Anordnungsanspruch. Sie seien nach Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex aus humanitären Gründen berechtigt gewesen, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen, um ihren schwer an Krebs 1 2

3 erkrankten Sohn zu besuchen, der sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufhalte. Dagegen trägt der Antragsgegner zu Recht vor, es sei schon kein Anordnungsgrund gegeben, da den Antragstellerin die Abschiebung bislang überhaupt nicht angedroht worden sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hätten die Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch. Sie könnten sich nicht auf § 81 Abs. 3 AufenthG berufen, da sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, und seien auch nicht befugt die Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet einzuholen. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Änderung des Beschlusses. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene Anspruch zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dessen vorläufige Sicherung nötig erscheint (sog. Anordnungsgrund). 1. Die Antragsteller können sich entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht auf einen Anordnungsgrund berufen, da ihnen die Abschiebung nach Georgien bislang überhaupt nicht angedroht worden ist. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Gründe, nach denen gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von einer vorherigen Androhung abgesehen werden kann, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG im Hinblick auf das Schreiben des Antragsgegners vom 13. Januar 2020 an die Bevollmächtigte der Antragsteller nicht vor, da die in § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelten Ausnahmen vom Erfordernis der Androhung der Abschiebung an das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 geknüpft ist, die hier ersichtlich 3 4 5

4 nicht gegeben sind. Ist die Abschiebung der Antragsteller ohne vorherige Androhung unzulässig, rechtfertigen die Tatsachen, dass sie vom Antragsgegner auf ihre Pflicht zur Ausreise hingewiesen und ihre Pässe von der Ausländerbehörde in Verwahrung genommen worden sind, keine andere Beurteilung. 2. Im Übrigen steht den Antragstellern wohl auch kein Anordnungsanspruch zu. 2.1 Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts folgt der Anordnungsanspruch nicht aus § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der Aufenthalt der Antragsteller gilt nicht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als erlaubt. Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde danach als erlaubt. Die Antragsteller hielten sich jedoch zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sie nicht mit dem für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Visum in das Bundesgebiet eingereist sind. Zwar sind georgische Staatsangehörige nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 15 AufenthV i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Anhang II Nr. 1 VO (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (EU-Visa-VO) für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, grundsätzlich von der Visumpflicht beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten befreit. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie - wie die Antragsteller - bereits in der Absicht zur Begründung eines langfristigen Aufenthalts zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet eingereist sind (zu Art. 1 Abs. 2 der EG- Visa-VO, VO (EG) Nr. 539/2001: VGH BW, Beschl. v. 14. September 2011 - 11 S 2438/11 - juris Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand Juli 2019, § 6 Rn. 37 m. w. N.; zu § 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen: OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 28. Februar 2019 - 11 S 21.18 -, juris Rn. 8 ff., BayVGH, Beschl. v. 28. Februar 2019 - 10 ZB 18.1626 -, juris Rn. 12, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 1. Juni 2018 - 1 Bs 126/17 -, juris Rn. 16 ff., juris; OVG NRW, Beschl. v. 11. November 2015 - 18 B 387/15 -, juris Rn. 5, 11; HessVGH, Beschl. v. 4. Juni 2014 - 3 B 785/14 -, juris Rn. 6 ff., juris; OVG LSA, Beschl. v. 7. Juli 2014 - 2 M 23/14 -, juris Rn. 14 ff.). Dies folgt auch aus § 17AufenthV, wonach die Personen nach Art. 4 6 7 8

5 Abs. 1 EU-Visa-VO für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit sind, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Absicht der Antragstellerin und ihres Ehemannes, zum Zwecke der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin in das Bundesgebiet einzureisen, folgt bereits daraus, dass sich die Antragstellerin am 11. März 2019 und damit noch kurz vor der Einreise in das Bundesgebiet (31. Mai 2019) bei der deutschen Botschaft in Tiflis erfolglos um ein Visum zur Beschäftigung als Pflegekraft bemüht und dort im Übrigen auch den jetzigen Wohnort (Delitzsch) und nicht den ihres schwererkrankten Sohnes in Chemnitz angegeben hatte. Dass die Antragsteller nur zum Zwecke des Besuchs und der Unterstützung ihres schwer an Krebs erkrankten Sohnes eingereist sein wollen, erscheint vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung, um einen rechtmäßigen Kurzaufenthalt zu Besuchszwecken vorzuspiegeln. 2.2 Aus demselben Grund sind die Antragsteller auch nicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV befugt, die für einen längerfristigen Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG erforderliche Aufenthaltserlaubnis entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vom Bundesgebiet aus einzuholen. Welches Visum als das erforderliche Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, Urt. v. 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -, juris Rn. 20). Die Antragstellerin hätte daher mit einem Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG a. F. ) einreisen müssen. Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer nach § 39 Nr. 3 AufenthV einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der EU-Visa-VO aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen- Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme von § 5 Abs. 2 9 10 11

6 Satz 1 AufenthG liegen schon deswegen nicht vor, weil sich die Antragsteller - wie oben ausgeführt - nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. 2.3 Aktuell sind schließlich seitens der Antragsteller auch keine besonderen Umstände vorgetragen oder sonst nach Aktenlage ersichtlich, weswegen ihnen die Nachholung des Visumverfahrens vom Heimatland aus unzumutbar sein könnte und die es deswegen gebieten könnten, dass der Antragsgegner nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege über ein Absehen vom Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entscheiden müsste. Dass in Tiflis nur wenige Deutschkurse angeboten werden und insbesondere keine für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen berufsbezogenen Deutschkenntnisse erworben werden können, rechtfertigt nicht die Annahme solcher besonderer Umstände. Es handelt sich hierbei nicht um Sondersituationen, die sich signifikant von der Lage anderer (vergleichbarer) georgischer Staatsbürger unterscheidet (vgl. Funke-Kaiser a. a. O. § 5 Rn. 137 m. w. N.). 2.4 Die Antragsteller haben auch weder hinreichend glaubhaft gemacht, noch ist ersichtlich, dass in ihrem Fall das Ermessen des Antragsgegners auf Erteilung einer Duldung im Ermessenswege nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eröffnet ist. Danach kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Damit soll den Ausländerbehörden die Möglichkeit eröffnet werden, die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen auszusetzen, deren Aufenthaltszweck sich nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verdichtet hat und in deren Fall tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen, deren vorübergehender Aufenthalt jedoch aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen bzw. erheblichen öffentlichen Interessen geboten ist (Nr. 60a 2.3.0 VwVAufenthG). Es geht hierbei um Gründe, die einen weiteren (kurzfristigen) Aufenthalt nicht schon von Verfassungs wegen erfordern (Funke-Kaiser a. a. O. § 60a Rn. 283) Nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der (volljährige) Sohn der Antragsteller derzeit auf die Unterstützung der Antragsteller dringend angewiesen ist. Dagegen spricht schon, dass die Antragsteller ihren Wohnsitz nicht am Wohnort ihres Sohnes 12 13 14

7 (Chemnitz), sondern im 118 km entfernten Delitzsch genommen haben. Es ist also davon auszugehen, dass der Sohn nicht auf ihre permanente Anwesenheit angewiesen ist. Auch liegen dem Senat keine aktuellen Erkenntnisse über dessen Gesundheitszustand vor. Der Senat geht daher davon aus, dass es den Antragstellern zuzumuten ist, ihren Sohn im Rahmen der ihnen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 15 AufenthV i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Anhang II Nr. 1 EU-Visa-VO eröffneten Möglichkeit (s. o.) zu besuchen. Die Tatsache, dass die Antragsteller zur russischen Minderheit in Georgien gehören, rechtfertigt schon deswegen keine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, da diese Vorschrift nur einen vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ermöglichen soll. 2.5 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG erfüllt. So ist die Antragstellerin insbesondere nicht seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung (§ 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 39, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Kober

Groschupp

John

15 16 17 18 19