Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.08.2020 – 1 E 135/18

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Vollstreckungssache

der Frau

- Vollstreckungsgläubigerin -

- Beschwerdegegnerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Große Kreisstadt Döbeln vertreten durch den Oberbürgermeister Obermarkt 1, 04720 Döbeln

- Vollstreckungsschuldnerin -

- Beschwerdeführerin-

prozessbevollmächtigt:

wegen

Vollstreckung aus dem Urteil des VG Chemnitz vom 06.09.2017 - 3 K 2390/14 hier: Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng als Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG

am 14. August 2020 beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Gründe Auf den Antrag (§ 33 Abs. 1 RVG) der Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin im Schriftsatz vom 7. Juli 2020 ist der Gegenstandswert für das durch Senatsbeschluss vom 14. April 2020 - 1 E 135/18 - abgeschlossene Beschwerdeverfahren der Vollstreckungsschuldnerin gegen die auf § 172 Satz 1 VwGO gestützte Zwangsgeldandrohung des Verwaltungsgerichts Chemnitz zur Zwangsvollstreckung aus seinem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil vom 6. September 2017 - 3 K 2390/14 - festzusetzen. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 23 Abs. 3 RVG, weil im Beschwerdeverfahren kein Streitwert festzusetzen, sondern eine wertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu erheben war. Dementsprechend ist der Gegenstandswert für die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin „nach billigem Ermessen“ zu bestimmen. Dies folgt unabhängig von der Frage, ob § 25 Abs. 2 RVG auf Schuldnerbeschwerden Anwendung findet (verneinend etwa BayVGH, Beschl. v. 4. Oktober 2012 - 6 C 10.1072 -, juris Rn. 5 f.) jedenfalls aus der Auffangregelung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, weil sich der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens nicht aus Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) ergibt. Nach den Umständen des Falles entspricht es billigem Ermessen, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 1.000 € festzusetzen, nicht - wie von den Prozessbevollmächtigen der Vollstreckungsschuldnerin unter Hinweis auf deren Erzwingungsinteresse beantragt - auf 5.000 €. Bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften zur Wertbestimmung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§§ 39 ff. 1 2 3

3 GKG) im Rahmen des billigen Ermessens richtet sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG), hier also der Vollstreckungsschuldnerin, die sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung des Verwaltungsgerichts in Höhe von 1.000 € gewendet hat. Dieser Betrag bildet im Verfahren der Schuldnerbeschwerde den Ausgangspunkt der Wertbestimmung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8. September 1992 - 11 B 3495/92 - , NVwZ 1993, 383, 385; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 172 VwGO Rn. 61 m. w. N.; ebenso für Verfahren nach § 890 ZPO vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. Januar 1977 - 2 W 85/76 -, juris Rn. 6; Becker, in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl., Anhang § 3 ZPO Rn. 145 m. w. N. auch zur Gegenmeinung). Auf das Erzwingungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers, das in vielen Fällen dem Streitwert des vorangegangenen Erkenntnisverfahrens entsprechen wird (vgl. VGH BW, Beschl. v. 12. Juli 2000 - 13 S 352/00 -, NVwZ -RR 2001, 72; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. Oktober 2015 - 14 W 85/15 -, juris Rn. 5), kommt es für die Wertbestimmung im Verfahren der Schuldnerbeschwerde hingegen nicht an. Nach den Umständen des Falles hält es der Senat für angemessen, den Gegenstandswert in Höhe des angedrohten Zwangsgelds festzusetzen (für eine nur anteilige Höhe dagegen Pietzner/Möller a. a. O. m. w. N. § 172 VwGO Rn. 61 Fn. 192). Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG) Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

gez.: Meng

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