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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.08.2020 – 2 A 996/19
Az.: 2 A 996/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die W Hochschule Z (FH) vertreten durch den Rektor
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
prozessbevollmächtigt:
wegen
Gewährung von Leistungsbezügen im Zeitraum 2018 bis 2020 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke
am 28. August 2020 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Juni 2019 - 3 K 699/18 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 32.400 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor. 1. Der Kläger ist Hochschullehrer für Antriebstechnik/Fahrzeugkonzepte bei der Beklagten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (BesGr W 3). Er begehrt die Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen in Höhe von insgesamt neun Stufen in den Bereichen Forschung, Lehre und Sonstiges. Der Prodekan schlug dem Rektorat die Gewährung von zehn Stufen vor. Der Empfehlung der Leistungsbezügekommission folgend beschloss das Rektorat am 17. Januar 2018 die Gewährung von drei Leistungsstufen für den Bereich Lehre. Mit Bescheid vom 2. Februar 2018 gewährte die Beklagte gemäß § 5 ihrer Leistungsbezügeordnung einen besonderen Leistungsbezug in Höhe von 450 € monatlich (drei Leistungsstufen), befristet für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2018 mit der Begründung zurück, der Antrag könne sich nur auf einen der in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Leistungsbezügeordnung genannten Bereiche beziehen. Die am 18. April 2018 vom Kläger erhobene Bescheidungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2019 ab. Die Ablehnung der Gewährung
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3 von mehr als drei Leistungsstufen sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten; er habe keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag. Die auf Grundlage von § 36 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 40 SächsBesG, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 9 SächsHLeist-BezVO sowie §§ 1, 5 Leistungsbezügeordnung ergangene Entscheidung sei formell und materiell rechtmäßig. Die nach § 10 Satz 1 und 2 Leistungsbezügeordnung eingesetzte Leistungsbezügekommission sei ordnungsgemäß besetzt gewesen; an der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Rektorats bestünden keine Zweifel. Materiell stehe die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach den genannten Vorschriften im Ermessen der jeweiligen Hochschule. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 36 SächsBesG und aus § 5 Abs. 5 Leistungsbezügeordnung ergebe, stehe dem einzelnen Professor kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungsbezügen zu. Gerichtlicher Entscheidungsmaßstab sei § 114 Satz 1 VwGO. Dem Wortlaut des § 36 SächsBesG lasse sich nicht entnehmen, ob eine alternative oder eine kumulative Berücksichtigung der einzelnen möglichen Leistungsbereiche bei der Gewährung der Leistungsbezüge gewollt gewesen sei; Gleiches gelte für die Gesetzesbegründung. Die Beklagte sei daher keinen Einschränkungen bei der Festlegung der genauen Modalitäten der Vergabe unterworfen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der amtsangemessenen Alimentation. Die Gewährung von Leistungsstufen in nur einem Bereich stelle sich als ermessensfehlerfrei dar. Die Beklagte habe sich insoweit durch ständige Praxis selbst gebunden. Selbst wenn ihre Satzung unwirksam wäre, bliebe dem Kläger lediglich der in Gesetz und Verordnung vorgesehene Ermessensanspruch. Die Begrenzung der Gewährung von Leistungsbezügen auf einen Bereich beruhe auf dem Umstand, dass der Beklagten nur ein bestimmtes finanzielles Budget zur Verfügung stehe und sie deshalb beschränkende Modalitäten für die Vergabe habe finden müssen. Auf die Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung des Vergabebudgets komme es nicht an, weil der Kläger nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung innerhalb des Budgets habe. Die Beklagte habe das ihr zur Verfügung stehende Budget unstreitig ausgeschöpft. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts leide der Bescheid der Beklagten an Ermessensfehlern. Die Beklagte habe sich irrtümlich durch die Satzung auf die Festlegung nur eines Leistungsbereiches gebunden gesehen, obwohl ihr das Gesetz wie auch § 5 der Leistungsbezügeordnung einen weiteren 4
4 Ermessensspielraum einräumten. Das Rektorat habe nur die Anzahl der Leistungsstufen, nicht aber der Leistungsbereiche in seine Ermessensentscheidung einbezogen. Auch habe es nur über die Gesamtzahl der Leistungsstufen, nicht aber über deren Verteilung auf die Hochschullehrer entschieden; einen solchen Beschluss enthalte der Verwaltungsvorgang nicht. Auch habe dem Rektorat zwar die Tabelle Bl. 70 vorgelegen, nicht aber die „Empfehlung der Leistungsbezügekommission“ Bl. 67. Dies führe zu einem Ermessensausfall. Zudem liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil für die vom Entscheidungsvorschlag des Dekans abweichende Entscheidung des Rektorats ein sachlicher Grund fehle; ein solcher könne nicht in den Empfehlungen der Leistungsbezügekommission gesehen werden. Die Beklagte habe schließlich nicht dargelegt, dass sie ihr Verteilungsermessen auf der Grundlage des gesetzlich definierten Vergabebudgets i. S. d. § 38 SächsBesG ausgeübt und dieses gesetzeskonform ermittelt habe. Hierauf beruhe das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beklagte verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. 2. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung be- stehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Ge- genargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumin- dest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend mit der Begründung abgewiesen, dass der Beklagten im Rahmen ihrer formell rechtmäßigen Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen an den Kläger keine nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlichen Ermessensfehler unterlaufen sind. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 7 ff.) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Darlegungen des Klägers im
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5 Zulassungsantrag geben keinen Anlass, von dieser rechtlichen Würdigung abzuweichen. a) Entgegen der Ansicht des Klägers liegt eine Ermessensunterschreitung nicht darin, dass die Beklagte in Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Leistungsbezügeordnung in ständiger Verwaltungspraxis jeweils nur für einen der dort genannten Leistungsbereiche Leistungsstufen gewährt. Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, lässt sich weder aus § 36 SächsBesG noch aus der aufgrund von § 40 Abs. 1 SächsBesG erlassenen Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung noch aus der Satzung der Beklagten entnehmen, dass bei Erfüllung der Leistungskriterien in mehreren Leistungsbereichen zwingend aus allen Bereichen Stufen gewährt werden müssten. Dies ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Die sich aus Gesetz und Verordnung ergebenden Vorgaben für die Vergabe von Leistungsstufen lassen vielmehr offen, wie die Hochschule insoweit die Verteilung vornimmt. Dass damit auch die vom Kläger für richtig gehaltene Vorgehensweise mit den genannten rechtlichen Vorgaben im Einklang stehen dürfte, steht der von der Beklagten gewählten Methode nicht entgegen. Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass im Rahmen von § 114 Satz 1 VwGO nur zu prüfen ist, ob die dort genannten Voraussetzungen eingehalten wurden, nicht dagegen, ob vielleicht andere Lösungen zweckmäßiger gewesen wären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 114 Rn. 4). Der Senat hat keine Zweifel, dass die von der Beklagten gewählte Verfahrensweise sachgerecht ist, im Einklang mit dem Wortlaut der rechtlichen Vorgaben steht und sich die zugrunde liegende Satzung der Beklagten innerhalb des von § 40 Abs. 1 SächsBesG, §§ 1, 3, und 9 SächsHLeistBezVO eingeräumten Rahmens hält. Für eine Ermessensunterschreitung liegen keine Anhaltspunkte vor; die Beklagte hat vielmehr den ihr zustehenden Ermessensspielraum in einer bestimmten, auf sachlichen Erwägungen beruhenden Weise ausgeschöpft. b) Ein Ermessensausfall wegen fehlender Entscheidung über die individuell verteilten Stufen und Nichtberücksichtigung von Unterlagen ist für den Senat nicht ersichtlich. Dass das Rektorat auch über die individuelle Verteilung der Leistungsstufen entschieden hat, ergibt sich unmittelbar aus der Übersicht Bl. 70 des Verwaltungsvorgangs, die für sämtliche Antragsteller die von der Kommission vorgeschlagenen und die vom Rektorat jeweils beschlossenen Leistungsstufen
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6 gesondert ausweist. Dafür, dass dem Rektorat die „Empfehlung der Leistungsbezügekommission“ Bl. 67 des Verwaltungsvorgangs nicht vorgelegen haben sollte, liegt kein Anhaltspunkt vor. Die Empfehlung ist Teil des Verwaltungsvorgangs. Die Beklagte hat zudem bereits erstinstanzlich zur Verfahrensweise vorgetragen, wie die Beschlussfassung des Rektorats im Einzelnen vorbereitet wurde und dass den Rektoratsmitgliedern die Übersichten zu den Einzelanträgen und den einzelnen Leistungsstufen elektronisch sowie im Büro des Referenten des Rektors zur Verfügung gestellt wurden. Nachfolgend sei die gemeinsame Diskussion und Entscheidung über die Gewährung von Leistungsstufen durch das Rektorat am 17. Januar 2018 für jeden Antragsteller getrennt erfolgt. Diese Darstellung wird mit dem Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen. c) Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor, weil es an einem sachlichen Grund für die Abweichung der Entscheidung des Rektorats vom Vorschlag des Dekans fehlen würde. Gemäß § 5 Abs. 3 und § 10 Leistungsbezügeordnung entscheidet über die Gewährung der besonderen Leistungsbezüge das Rektoratskollegium auf Vorschlag des Dekans und nach Vorbereitung der hierzu berufenen Leistungsbezügekommission. Dem entspricht die Vorgehensweise der Beklagten. Aus dem bloßen Abweichen der Rektoratsentscheidung vom Vorschlag des Dekans lässt sich kein Ermessensfehlgebrauch wegen Mangels eines sachlichen Grundes ableiten. Das Rektorat ist vielmehr - wie nahezu bei allen Antragstellern, vgl. die Übersicht Bl. 70 - der Einschätzung der Leistungsbezügekommission gefolgt, was für sich genommen keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen lässt. d) Auch der Einwand, die Beklagte habe ihr Ermessen bei der Ermittlung und Festlegung des Vergabebudgets fehlerhaft ausgeübt, begründet keine Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Festlegung des Vergabebudgets nach Maßgabe des § 38 SächsBesG für den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Leistungsbezügen ohne Bedeutung ist. Der Senat teilt diese Einschätzung, denn es ist nicht ersichtlich, wie aus einer etwaigen fehlerhaften Festsetzung des Vergabebudgets ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung einer zusätzlichen vierten Leistungsstufe resultieren sollte. Selbst wenn die Beklagte das Vergabebudget fehlerhaft zu niedrig bemessen haben sollte - wofür der Kläger 11 12
7 nichts vorträgt - stünde ihm deshalb keine weitere Leistungsstufe zu, weil die Begrenzung der Gewährung auf die drei im Bereich Lehre erzielten Leistungsstufen, wie oben unter 2.a dargelegt, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. 3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, „1. ob ein sächsischer Hochschullehrer der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bei nicht gesetzeskonformer Berechnung oder nicht belegter gesetzeskonformer Berechnung der von der Hochschule für besondere Leistungsbezüge i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 2 SächsBesG insgesamt bereitgestellten finanziellen Mittel einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung für die Höhe der ihm zustehenden besonderen Leistungsbezüge geltend machen kann oder ob, wie das Verwaltungsgericht Chemnitz meint, er nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung innerhalb des „Vergabebudgets“ hat, 2. ob das Rektorat einer Hochschule bei einer Entscheidung über die Höhe der einem Hochschullehrer zustehenden besonderen Leistungsbezüge von der Stellungnahme des zuständigen Dekans nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsHLeistBezVO im Hinblick auf die Bewertung der Leistungsstufen abweichen darf, ohne dass sachliche Gründe vorliegen“, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie bedürfen - unabhängig der Frage ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung - schon deshalb keiner gerichtlichen Klärung, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen unter 2.
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8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 42 Abs. 1 GKG und ergibt sich aus dem dreifachen Jahresbetrag der geforderten weiteren Leistungsbezüge (36 Monate x 900 €). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.:
Grünberg Hahn Henke
17 18 19
9 Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 01.09.2020 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte