Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.09.2020 – 6 E 66/20
Az.: 6 E 66/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
- Beschwerdeführer -
gegen
den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg
- Beklagter -
- Beschwerdegegner -
wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 15. September 2020 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Juni 2020 - 2 K 793/20 - geändert. Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe Über die Beschwerde entscheidet der Senat, nachdem der Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG). Der 1952 geborene Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Entziehung einer ihm 1997 neu erteilten Fahrerlaubnis. Nach Rücknahme der Klage hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und den Streitwert auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstrebt eine Heraufsetzung auf 20.000,00 €. Die Beschwerde ist zulässig. Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde gerichtet auf die Erhöhung des Streitwerts einlegen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG; SächsOVG, Beschl. v. 15. Mai 2018 - 3 E 86/17 -, LKV 2018, 378). Da für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist (vgl. § 40 GKG), ist hier auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage im Juli 2020 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen 1 und 2 (alt) sowie der Einschlussklassen. Die ehemalige Fahrzeugklasse 2 (neu: C, CE) war bis zu 1 2 3 4
3 dem Tag befristet, an dem der Kläger das 50. Lebensjahr vollendete (§ 76 Nr. 9 Satz 4, §§ 10, 13 FeV). Da der Kläger im Juli 2020 über 50 war und er keine Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE beantragt hatte, können sich diese Klassen nicht mehr streitwerterhöhend auswirken. Zu berücksichtigen sind deshalb nach Buchstabe A Ziff. I Nr. 4, 13 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV die heutigen Fahrerlaubnisklassen A, A 1, A2, AM, B, BE, C1, C1E sowie AM, L und T. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sind zur Ermittlung des Werts der Fahrerlaubnisklassen, die von der Entziehung der Fahrerlaubnis betroffen sind, nur diejenigen heranzuziehen, denen eine eigenständige wertmäßige Bedeutung zukommt, nicht hingegen die Fahrerlaubnisklassen, die gemäß § 6 Abs. 3 FeV von den heranzuziehenden Fahrerlaubnisklassen eingeschlossen oder ihnen gleichwertig sind (SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2018 - 3 B 321/17 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 25. August 2016 - 3 E 85/16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 7. Juli 2016 - 3 E 69/16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 3. Juni 2014 - 3 B 67/14 -, juris Rn. 16). Da die Klasse A den Kläger gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse AM, A1 und A2, die Fahrerlaubnis der Klasse B ihn gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L berechtigt, kommt den Klassen A1, A2, AM und L keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind beim Streitwert somit die Fahrerlaubnisklasse A, die Fahrerlaubnisklasse B sowie die Fahrerlaubnisklassen C1/C1E die nach Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) jeweils mit dem Auffangwert anzusetzen sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2018 - 3 B 321/17 -, juris Rn. 11). Die Fahrerlaubnisklassen B und C1/C1E sind dabei jeweils gesondert mit je 5.000,00 € zu berücksichtigen, da sie sich ergänzen und nicht die Fahrerlaubnisklassen C1/C1E die Fahrerlaubnisklasse B einschließt. Vielmehr gilt die Fahrerlaubnisklasse B für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und die Fahrerlaubnisklassen C1/C1E (nur) für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Masse von mehr als 3.500 kg oder Kraftfahrzeugkombinationen mit einem Anhänger von über 750 Kg. Die gesonderte Berücksichtigung der Fahrerlaubnisklassen 5 6 7
4 entspricht auch der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BayVGH, Beschl. v. 23. März 2020 - 11 ZB 20.35 -, juris Rn. 19; VGH BW, Beschl. v. 23. April 2018 - 10 S 358/18 -, juris Rn. 8; Urt. v. 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 -, juris Rn. 61; ThürOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2017 - 2 EO 303/16 -, juris Rn. 17; HessVGH, Beschl. v. 11. Oktober 2018 - 2 B 1543/18 -, juris Rn. 13; a. A.: NdsOVG, Beschl. v. 15. Oktober 2019 - 12 ME 162/19 -, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 15. November 2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 32; OVG Bremen, Beschl. v. 30. November 2011 - 2 S 243/11 -, juris Rn. 15). Dies gilt auch für Fälle, in denen Fahrerlaubnisklassen entzogen werden, die zuvor zwangsläufig oder zugleich mit anderen Fahrzeugklassen erworben wurden und denen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder ihrer Umstellung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukam, wie hier der in Klasse 2 (alt) enthaltenen Klasse B (neu). Maßgeblicher Zeitpunkt für das wirtschaftliche Interesse und die Festsetzung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung und nicht der Zeitpunkt des früheren Erwerbs der Fahrerlaubnis oder ihrer Umstellung. Zu dem Zeitpunkt der Antragstellung kam dem Entzug der Klasse B eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, weil er dem Kläger die Möglichkeit nimmt, Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg zu führen. Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2018 - 3 A 1185/18 -, juris Rn. 17; v. 6. Februar 2017 - 3 B 305/16 -, juris Rn. 6 f.; Beschl. v. 25. August 2016 - 3 E 85/16 -, juris Rn. 3; v. 7. Juli 2016 - 3 E 69/16 -, juris Rn. 3 f.;. v. 3. Juni 2014 - 3 B 67/14 -, juris Rn. 16; v. 25. Juni 2010 - 3 B 65/10 -, juris Rn. 8) eine andere Auffassung vertreten hat, wird hieran nicht festgehalten. Auch die Fahrzeugklasse T ist mit 2.500,00 € gesondert zu bewerten, da sie nicht in den Klassen B, C1/C1E enthalten ist (vgl. Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs sowie BayVGH, Beschl. v. 24. März 2014 - 11 CE 14.11 -, juris Rn. 20). Dieser Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp
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