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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.09.2020 – 3 B 184/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Aufenthaltserlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel

am 16. September 2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. April 2020 - 3 L 94/20 -, soweit mit diesem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde, geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. Februar 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2020 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2020 ist, über die durch das Verwaltungsgericht bereits erfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das im angegriffenen Bescheid festgesetzte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot hinaus, anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2020 den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2020, mit dem der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 24. September 2019 versagt wurde, teilweise abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht, soweit hier maßgeblich, ausgeführt, dass die Antragstellerin weder einen Anspruch nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG noch nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG glaubhaft gemacht habe. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG scheitere an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG. Denn die Antragstellerin sei nach ihrer Eheschließung in Dänemark am 7. Februar 2020 ohne Visum oder Aufenthaltstitel wieder in die Bundesrepublik eingereist und habe auch 1 2

3 nicht über eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG verfügt. Die Antragstellerin sei auch nicht nach § 39 AufenthV berechtigt gewesen, die Aufenthaltserlaubnis erst nach der Einreise einzuholen, da sie vor ihrer (letzten) Einreise in die Bundesrepublik die Ehe geschlossen habe. Auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei nicht erfüllt. Der Antragstellerin stehe ferner auch kein Anspruch auf Verlängerung der ihr zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis zu. Es sei entsprechend § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht davon auszugehen, dass der Aufenthaltszweck noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden könne. Da die Antragstellerin selbst bei einem Bestehen der Feststellungsprüfung im Juli 2020 bereits vier Jahre für die Absolvierung studienvorbereitender Maßnahmen benötigt habe und aufgrund der von ihr in der Vergangenheit angegebenen vielfach divergierenden beruflichen Ziele sei insgesamt nicht erkennbar, dass sie sich bemühe, den Aufenthaltszweck in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht teilweise abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. Februar 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2020 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung vom 15. Mai 2020 macht die Antragstellerin zunächst geltend, das Verwaltungsgericht hat nicht hinreichend gewürdigt, das von der Antragstellerin besuchte Studienkolleg habe bestätigt, dass hinsichtlich der von ihr noch nicht bestandenen Fächer ein erfolgreiches Absolvieren der Wiederholungsprüfung durchaus möglich erscheine. Ergänzend trägt sie am 24. Juli 2020 vor, dass sie die Feststellungsprüfung am 1. Juli 2020 bestanden und bereits einen Zulassungsbescheid der Technischen Hochschule D......... im Bachelor- Studiengang T.................. für das Wintersemester 2020/2021 erhalten habe. Für das vorläufige Rechtsschutzbegehren ist das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Anders als das Verwaltungsgericht nimmt der Senat eine hinreichende Erfolgsaussicht zu Gunsten der Antragstellerin an, da es den Ausgang 3 4 5

4 des Verfahrens in der Hauptsache bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest als offen und den angegriffenen Bescheid nicht für offensichtlich rechtmäßig bewertet. Mit Rücksicht darauf gebührt dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag im Bundesgebiet bleiben zu können, Vorrang vor dem entgegenstehenden Interesse der Antragsgegnerin an ihrer sofortigen Ausreise. Unter Berücksichtigung des nach Erlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig eingetretenen Umstands, dass die Antragstellerin für den Bachelor- Studiengang T.................. der Technischen Hochschule D......... für das Wintersemester 2020/2021 zugelassen wurde, erscheint es dem Senat nunmehr zumindest offen, ob der Antragstellerin nicht doch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist. Da über den Widerspruch der Antragstellerin vom 11. Februar 2020 - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist, hat das Gericht seiner Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2015 - 3 B 118/15 -, juris Rn. 6). Dabei hat der Senat auch die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 neu vorgetragenen Tatsachen, nämlich, dass die Antragstellerin die Feststellungsprüfung am 1. Juli 2020 bestanden und einen Zulassungsbescheid der Technischen Hochschule D......... vom 16. Juli 2020 zum Studiengang T.................. erhalten hat, zu berücksichtigen. Die insoweit teilweise vertretene Ansicht (vgl. dazu etwa BayVGH, Beschl. v. 17. Februar 2006 - 11 CS 05.1378 -, juris Rn. 14), dass Antragsteller zur Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach § 80 Abs. 7 (analog) VwGO vorzugehen haben, überzeugt jedenfalls dann nicht, wenn die neue Tatsache, wie vorliegend, nicht zu einem neuen Streitgegenstand führt (vgl. zum Streitstand Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 81 ff. m. w. N.). Zwar ist es zutreffend, dass es dem Beschwerdegericht aufgrund seines nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsumfanges nicht obliegt, den Streitfall neu aufzuarbeiten, aber, soweit die Beschwerdebegründung reicht, hat sich das Beschwerdegericht auch 6 7 8

5 als neue Tatsacheninstanz, im vollen Umfang mit dem tatsächlichen Vorbringen auseinander zu setzen. Dies gilt jedenfalls, soweit neue Tatsachen erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind. Eine Berücksichtigung dieser im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht nicht nur der Prozessökonomie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2006 - 5 BS 255/06 -, juris Rn. 6), sondern auch dem Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes, eine sachgerechte und der späteren Hauptsacheentscheidung angenäherte Entscheidung zu treffen. Nicht zuletzt erfolgt aufgrund der Eilbedürftigkeit anders als im Hauptsacheverfahren in der Regel keine förmliche Tatsachenfeststellung, so dass dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren in gewisser Weise ein in tatsächlicher Hinsicht nicht immer vollständig aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt. Die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes spricht vor diesem Hintergrund dann aber dafür, keine zu hohen Anforderungen an die Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrages zu stellen. Einschränkungen hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit neuen Tatsachenvortrages können sich jedoch aus dem materiellen Recht ergeben (vgl. dazu schon SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar 2015 - 3 B 100/14 -, juris Rn. 4). Für eine durch das materielle Recht bedingte Präklusion ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Aufgrund des zu berücksichtigenden Zulassungsbescheids der Technischen Hochschule D......... vom 16. Juli 2020 ist nunmehr nicht mehr zu prüfen, ob der Antragstellerin eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung studienvorbereitender Maßnahmen zu gewähren ist, sondern ob ihr zur Durchführung des Studiums des T..................s an der Technischen Hochschule D......... eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Bei dem Bachelor-Studiengang des T..................s an der Technischen Hochschule D......... handelt es sich nach den derzeitigen Erkenntnissen des Senats um ein entsprechendes Vollzeitstudium, zu dem die Antragstellerin auch zugelassen worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Studienaufnahme gegenüber den studienvorbereitenden Maßnahmen um einen neuen Aufenthaltszweck handelt oder ob streitgegenständlich vorliegend die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis 9

6 ist, da die insoweit nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG anzustellende Prognose nach Überzeugung des Senats auch zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen kann. Nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Dies setzt voraus, dass im Rahmen einer prognostischen Beurteilung durch die zuständige Ausländerbehörde, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die Einschätzung getroffen werden kann, dass das Studium in einer am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessen vertretbaren und in diesem Sinne angemessenen Zeit beendet sein wird (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2011 - 3 B 178/10 -, juris Rn. 6). Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Dabei kann die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde gelegt werden; soweit diese um drei Semester überschritten ist, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer Abschluss nicht mehr erwartet werden kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 7. April 2006 - 9 ME 257/05 - , juris Rn. 2 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2011, a. a. O. Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 24. Juli 2017 - 19 CS 16.2006 -, juris Rn. 10). Ergibt sich, dass das Studium nicht mehr innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, darf die beantragte Verlängerung in der Regel abgelehnt werden (vgl. hierzu Nr. 16.2.5. sowie 16.1.1.8 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG sowie BayVGH, Beschl. v. 24. Juli 2017, a. a. O., Rn. 10). Gemessen an diesen Grundsätzen ist unter Berücksichtigung der neuen tatsächlichen Entwicklung durch den Zulassungsbescheid der Technischen Hochschule D......... eine neue Prognoseentscheidung zu treffen, die auch wenn die Antragsgegnerin zuletzt mit Schriftsatz vom 11. August 2020 bekräftigt hatte, an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten zu wollen, nach Überzeugung des Senats auch zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen kann. Der Umstand, dass die Antragstellerin gemessen an ihrem Einreisezeitpunkt am 21. Oktober 2016 fast vier Jahre benötigt hat, um studienvorbereitende Maßnahmen 10 11

7 abzuschließen, ist zwar ein Indiz dafür, dass sie sich auch mit dem Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit schwer tun könnte, aber es erscheint dem Senat auch keinesfalls ausgeschlossen, dass sie die im Studium zu erbringenden Leistungen aufgrund einer anderen Schwerpunktsetzung des Studiums gegenüber den im Rahmen des Studienkollegs zu erbringenden Leistungsnachweisen bewältigen wird. Immerhin hatte die Antragstellerin auch einen guten Teil der im Rahmen des Studienkollegs zu erbringenden Prüfungen bereits im ersten Versuch bestanden. Bei der vorstehenden Bewertung verkennt der Senat auch nicht, dass das Studium schon allein wegen der Zweckbindung des § 16b AufenthG in gewisser Form auf die im Studienkolleg zu erbringenden Leistungen aufbaut und dies zu der Annahme führen könnte, dass sich fachliche Schwächen der Antragstellerin im Studium fortsetzen. Es erscheint dem Senat aber ebenso möglich, dass der im Studium vermittelte Stoff der Antragstellerin mehr liegt und sie zudem nun, da sie den Ernst der Lage erkannt haben sollte, mit noch mehr Engagement an ihrer Ausbildung arbeitet. Auch die finanzielle Unterstützung durch ihren Ehemann kann, da die Antragstellerin nun wohl keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen muss und sich mithin voll ihrem Studium widmen kann, hierzu einen Beitrag leisten. Es erscheint somit keinesfalls fernliegend, dass die Antragstellerin den Studiengang T.................. an der Technischen Hochschule D........., der eine Regelstudienzeit von sieben Semestern vorsieht, innerhalb der Regelgrenze von zehn Jahren erfolgreich beenden können wird. Dabei kann dahin stehen, ob bei dieser Regelgrenze die Zeit der studienvorbereitenden Maßnahmen mit einzubeziehen ist (so Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 16b Rn. 24; anders: BayVGH, Urt. v. 5. Mai 2010 - 19 BV 09.3103 -, juris Rn. 50; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2020, § 16b Rn. 42), denn selbst wenn man die vier Jahre studienvorbereitender Maßnahmen berücksichtigen würde, hätte die Antragstellerin immer noch sechs Jahre Zeit, um ein auf dreieinhalb Jahre angelegtes Studium abzuschließen. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit mehrfach Ausbildungswünsche aus teils sehr verschiedenen Fach- bzw. Ausbildungsrichtungen angegeben hat, lässt nach Überzeugung des Senats nicht den sicheren Rückschluss zu, dass sie, zumal sie sich in der Zwischenzeit auch weiter entwickelt hat, sich inzwischen immer noch nicht über ihr Ausbildungsziel im Klaren ist und dieses nicht mit Nachdruck verfolgen wird. Dies wird die Antragstellerin aber sodann auch durch entsprechende Studienleistungen unter Beweis

8 stellen müssen, damit ihr bis zum Studienende ein Aufenthaltstitel gewährt werden können wird. Dem Aufenthaltsrecht aus § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht auch nicht § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor dem Hintergrund entgegen, dass die Antragstellerin im Februar 2020 kurzzeitig zur Eheschließung nach Dänemark aus- und sodann wieder in die Bundesrepublik eingereist war. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Die Frage, ob die Antragstellerin abweichend davon nach § 39 AufenthV einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern durfte, hat der Senat, der mangels entsprechenden Beschwerdevortrages nach § 124 Abs. 4 Satz 6 VwGO an die insoweit negativen Feststellungen des erstinstanzlichen Beschlusses gebunden ist, nicht zu prüfen. Ursprünglich ist die Antragstellerin am 21. Oktober 2016 zum Zweck der Studienvorbereitung und anschließendem Studium mit einem entsprechend erteilten Visum in die Bundesrepublik eingereist. Ob die kurzfristige Ausreise nach Dänemark zur Eheschließung erforderte, dass die Antragstellerin auch in Hinblick auf ihren in der Bundesrepublik geplanten Studienaufenthalt erneut das Visumverfahren zu durchlaufen hatte, kann der Senat vorliegend offen lassen. Da die Antragstellerin bei Bescheiderlass am 13. Januar 2020 den noch nicht vollzogenen Ausreisevorgang nach Dänemark noch nicht berücksichtigen konnte, wird diese im Widerspruchsverfahren zunächst im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung zu prüfen haben, ob vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks des § 5 Abs. 2 AufenthG, insbesondere seiner Steuerungs- und präventiven Kontrollfunktion, vorliegend nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von einem erneuten Durchlaufen des Visumverfahrens abgesehen werden konnte. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Ausreise ist es aus Sicht des Senats auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG sowie des gleichbleibenden Einreisegrundes derzeit als offen zu beurteilen, wie die Widerspruchsbehörde ihr Ermessen unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls vorliegend ausüben wird. Eine Ermessensreduktion dahingehen, dass die Antragstellerin das Visumverfahren erneut zu durchlaufen hatte besteht jedenfalls nicht. 12

9 Da sich die Beschwerdebegründung im Übrigen nicht gegen den vom Verwaltungsgericht verneinten Aufenthaltstitel nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wendet, sieht der Senat entsprechend § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO von der Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung insoweit ab. Da in Hinblick auf das Aufenthaltsrecht aus § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wie ausgeführt, die Sach- und Rechtslage in dem noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren derzeit als offen zu beurteilen ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei dieser ist das private Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Regelungen des Aufenthaltsrechts abzuwägen. Diese Abwägung fällt bis zu einer weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung des Sachverhalts zugunsten der Antragstellerin aus. Denn sie wäre gezwungen, bis zu einer für sie möglicherweise günstigen Entscheidung in der Hauptsache das Bundesgebiet zu verlassen, was mit einem erheblichen organisatorischen und Kosten verursachenden Aufwand verbunden wäre. Zudem könnte sie dann höchstwahrscheinlich nicht zum Wintersemester 2020/2021 mit ihrem Studium beginnen. Hingegen aber kann die Antragsgegnerin im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens zeitnah die bislang offenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen klären, ohne dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen kommt. Dieser Zeitraum fällt angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits am 24. September 2019 einen Antrag auf Verlängerung ihres bisherigen Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte, nicht mehr zusätzlich ins Gewicht (SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli 2017 - 3 B 20/17 -, juris Rn. 9). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert war trotz des Umstandes, dass die erstinstanzliche Entscheidung nicht im vollen Umfang angegriffen worden ist, gegenüber der unangegriffen gebliebenen Streitwertfestsetzung der ersten Instanz auch nicht zu reduzieren, da dem angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot keine streitwerterhöhende Bedeutung zukommt (vgl. dazu Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a. a. O. Vor § 53 Rn. 172). 13 14 15

10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.:

v. Welck

Kober

Nagel