Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 16.09.2020 – 5 A 35/20
Az.: 5 A 35/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Mitteldeutschen Rundfunk Anstalt öffentlichen Rechts vertreten durch die Juristische Direktorin Kantstraße 71 - 73, 04275 Leipzig
- Beklagter -
- Berufungsbeklagter -
prozessbevollmächtigt:
wegen
Beitragslöschung bei Facebook hier: Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2020
am 16. September 2020
für Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt mit der Berufung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung von 13 von ihm verfassten Kommentaren durch den Beklagten von dessen Facebook-Seite. Der Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, betreibt einen Internetauftritt auf dem sozialen Netzwerk Facebook unter der Internetadresse www.facebook.com/mdr. Auf dieser Facebook-Seite werden Beiträge des Beklagten veröffentlicht. Angemeldete Facebook-Nutzer haben die Möglichkeit, diese zu kommentieren, die Einsicht ist ohne Anmeldung möglich. Für die Kommunikation auf seiner Facebook-Seite verweist der Beklagte auf die auf seiner Homepage unter www.mdr.de/service veröffentlichte sog. Netiquette. Diese enthielt zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Löschungen folgende "Regeln für das Erstellen eines Kommentars": "Veröffentlicht werden nur Nutzerbeiträge, die auf den jeweiligen Artikel und sein Thema seriös und sachbezogen eingehen. 1 2
3 Nicht erwünscht sind: • Rechtswidrige, ehrverletzende und beleidigende Aussagen, • Entwürdigungen, Verunglimpfungen, Bedrohungen und Aufforderungen zu Gewalt in jeglicher Form, • nicht nachprüfbare und unwahre Tatsachenbehauptungen sowie Zitate ohne die Angabe einer Quelle bzw. des Urhebers, • Wahl- und Parteienwerbung aller Art sowie Aufruf zu Demonstrationen und Kundgebungen jeglicher politischer Richtungen, • fremdsprachige Beiträge, • Urheberrechtsverletzungen Dritter (Personen, Institutionen, Organisationen, Unternehmen), • Inhalte, die nichts mit dem MDR und seinen Programmen zu tun haben und Inhalte, die nicht themenbezogen sind, • kommerzielle Inhalte wie Kaufangebote, Dienstleistungen, Werbung oder Links zu kommerziellen Angeboten inklusive Links zu Webseiten, die nicht Teil des ARD/ZDF-Angebots sind. Konstruktive Kritik ist ausdrücklich erwünscht! Die Redaktion behält sich das Recht vor, Kommentare zu löschen. Eine Diskussion über gelöschte Kommentare findet nicht statt. Bei mehrfachen Verstößen gegen die Netiquette kann der Nutzer zeitweise oder ganz von der Nutzung des Angebots ausgeschlossen werden (Sperrung)." Der Kläger ist angemeldeter Nutzer der Facebook-Seite des Beklagten und gab insgesamt 14 Kommentare zu Beiträgen des Beklagten ab, die in der Folge von Mitarbeitern des Beklagten gelöscht wurden. Die 13 noch in Streit stehenden Beiträge und Kommentare des Klägers lauten: Zu dem Beitrag "Aufarbeitung der Treuhand", der die Rolle der Treuhandanstalt im Rahmen der deutschen Einheit thematisierte, verfasste der Kläger folgende Kommentare: 3
4 - "Hallo Frau I..........., bei mir hat der MDR - Mitteldeutscher Rundfunk auch Kommentare gelöscht die gegen nichts verstoßen haben. Allerdings habe ich mir diese Zensur nicht gefallen lassen und umgehend meinen Anwalt Herrn Dr. C.............. von der Kanzlei .......de informiert. Der MDR - Mitteldeutscher Rundfunk wollte mir auch mit seiner hauseigenen Netiquette kommen….. die jedoch hinfällig sein dürfte als öffentlich-rechtliche Körperschaft!" (Kommentar Nr. 1) - "Sehr geehrte Damen und Herren des MDR - Mitteldeutscher Rundfunk, Sie löschen hier permanent meine Kommentare und wie ich Ihnen mitgeteilt habe, habe ich meinen Anwalt, Herrn Dr. C.............. von der Kanzlei .......de darüber bereits in Kenntnis gesetzt. Gestern Abend habe ich einen Kommentar von Frau I........... kommentiert, doch dieser Kommentar wurde erneut von Ihnen gelöscht, obwohl kein Verstoß vorliegt. Warum? Nennen Sie mir Gründe!! Was Sie hier machen ist Zensur und diese werde ich mir nicht gefallen lassen." (Kommentar Nr. 2) - "C............. Meine Kommentare löscht der MDR seit Tagen ohne anständige Begründung, allerdings lasse ich mir das nicht gefallen. Mein Anwalt Dr. C.............. von der Kanzlei .......de wurde darüber bereits informiert (auch mit Screenshots der gelöschten Kommentare als Beweis das kein verstoß vorliegt) Der MDR darf allerhöchstens Kommentare löschen, die rechtswidrig sind, alles andere ist nämlich Zensur!!" (Kommentar Nr. 4) - "U.......... Das sieht der MDR jedoch anders und betreibt Zensur, aber mein Anwalt wird sich darum kümmern. Denn auch mein Kommentar von gestern Abend wurde wieder gelöscht von diesen Zensoren!!" (Kommentar Nr. 6) Den Beitrag "Hasskommentare im Netz", der eine Umfrage zur Betroffenheit von Nutzern sozialer Medien von Hasskommentaren thematisierte, kommentierte der Kläger wie folgt: - "Erklären Sie mir doch erneut, was hier gegen die Netiquette von MDR - Mitteldeutscher Rundfunk verstößt? Was genau ist denn Hassrede??? Mittlerweile wurde ja sogar die Unabhängigkeitserklärung von Amerika als Hassrede eingestuft. Merkt da noch jemand etwas???" (Kommentar Nr. 3)
5 Den Beitrag "Viele Ost-Rentner von Armut bedroht", der sich mit dem Risiko der Altersarmut auseinandersetzte, kommentierte der Kläger wie folgt: - "MDR - Mitteldeutscher Rundfunk warum bevormunden Sie die Menschen so?? Was stimmt nicht bei Ihnen im Haus??" (Kommentar Nr. 7) Den Beitrag "Massensterben bei Amseln durch Usutu-Virus", der ein Amselsterben, das durch einen von heimischen Mücken auf Amseln übertragenen Virus thematisierte, kommentierte der Kläger mit folgenden Kommentaren: - "Schon erstaunlich, was mittlerweile durch Zugvögel alles so eingeschleppt werden soll. Bis vor 3 Jahren, wurde da noch nix durch Zugvögel eingeschleppt!!" (Kommentar Nr. 8) - "Warum löschen Sie erneut Kommentare von mir MDR - Mitteldeutscher Rundfunk?? Ich habe gegen nichts verstoßen, allerdings verstößt hier der MDR gegen die Meinungsfreiheit." (Kommentar Nr. 9) - "Unterlassen Sie das penetrante löschen meiner Kommentare MDR - Mitteldeutscher Rundfunk. Mein Anwalt hat Sie bereits darüber informiert, das meine Kommentare gegen nichts verstoßen. Sie betreiben hier Zensur!! Sie müssen die Meinungsfreiheit ertragen, ob ihnen das passt oder nicht!! Sie können ja nicht mal begründen, warum Sie meine Kommentare löschen. Schämen Sie sich!!" (Kommentar Nr. 10) Zu einem Kommentar, der sich mit der Diskussionskultur insbesondere in sozialen Netzwerken unter Bezugnahme auf die Buchveröffentlichung "Hass im Netz" auseinandersetzte, kommentierte der Kläger: - "MDR - Mitteldeutscher Rundfunk, ihr zensiert!! Nicht umsonst habe ich deswegen einen Anwalt eingeschaltet. Anständige Kommentare, die gegen nichts verstoßen, auch nicht gegen Eure sogenannte Netiquette, werden von Euch gelöscht. Jeder der sich vom MDR zensiert fühlt, sollte sich damit an einen Anwalt wenden. Der MDR darf nur Kommentare löschen, die gegen deutsches Recht verstoßen oder strafbaren Inhalt haben alles andere ist ein Verstoß vom MDR gegen die Meinungsfreiheit!!" (Kommentar Nr. 11)
6 Ein Beitrag des Beklagten, der ein Video von der Pressekonferenz nach dem Todesfall eines 22-jährigen im September 2018 mit dem Innenminister und der Justizministerin von Sachsen-Anhalt zum Gegenstand hatte, wurde vom Kläger wie folgt kommentiert: - "MDR - Mitteldeutscher Rundfunk, Ihr zensiert!! Ihr greift radikal in jede anständige Unterhaltung ein und zersetzt so den Zusammenhang und die Meinungsfreiheit. Wenn Kommentare gelöscht werden, die weder gegen deutsches Recht verstoßen noch sonstige Strafbarkeiten beinhalten, dann ist das Zensur!!" (Kommentar Nr. 12) Zu dem Beitrag des Beklagten "Bundesweite Razzia gegen Neonazis" verfasste der Kläger die folgenden Kommentare: - "Ob man dabei den Attentäter von Straßburg finden wird??" (Kommentar Nr. 13) - "Sie betreiben wieder Zensur??" (Kommentar Nr. 14) Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 14. August 2018 an den Beklagten und forderte diesen zur Freischaltung seiner Kommentare bis zum 17. August 2018 auf. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 17. August 2018 mit, dass eine Freischaltung technisch nicht möglich sei. Die am 21. August 2018 erhobene Klage auf Feststellung, dass die Löschung der Kommentare des Klägers Nr. 1 bis 7 durch den Beklagten rechtswidrig war, die am 27. August 2018 um die Kommentare Nr. 8 bis 10, am 5. September 2018 um den Kommentar Nr. 11, am 12. September um den Kommentar Nr. 12 und am 14. Dezember 2018 um die Kommentare Nr. 13 und 14 erweitert wurde, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. September 2019 mit Ausnahme des im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Kommentars Nr. 5 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Die zulässige Klage sei jedoch hinsichtlich der Kommentare Nr. 1 bis 4 und 6 bis 14 unbegründet. Die Kommentare des Klägers unterfielen dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Durch die Löschung der Kommentare habe der Beklagte in dieses Recht des Klägers eingegriffen und ihm die mit seinen Kommentierungen beabsichtigte Teilnahme an der öffentlichen 4 5 6
7 Diskussion verwehrt, wodurch er ihm eine wesentliche Nutzungsoption des Telemedienangebots genommen habe. Diese Eingriffe seien jedoch durch das dem Beklagten bei Betrieb seiner öffentlich-rechtlichen Einrichtung zustehende virtuelle Hausrecht, das seine Ausgestaltung durch die Benutzungsordnung (sog. Netiquette) erhalten habe, gedeckt. Bei der vom Beklagten betriebenen Facebook-Seite handele es sich um ein Telemedienangebot gemäß § 11d RStV. Die Kommentierungsfunktion zu Beiträgen des Beklagten sei im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 19 RStV (in der ab dem 1. Mai 2019 geltenden Fassung) journalistisch-redaktionell veranlasst und gestaltet. Sie beziehe sich auf bestimmte, vom Beklagten gepostete Sendungen. Die sich aus den Kommentierungen der Nutzer ergebende Diskussion werde durch die Redakteure - gleichsam als Moderatoren - redaktionell begleitet. Dies mache deutlich, dass es sich nicht lediglich um eine der Öffentlichkeit zur freien Verfügung gestellte Online- Plattform handele, für deren Inhalt keinerlei Verantwortung des Beklagten übernommen werden solle, sondern um ein Rundfunkangebot. Mit der Löschung der Kommentare habe der Beklagte sein virtuelles Hausrecht in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Der Beklagte unterliege bei der Ausgestaltung seines Telemedienangebots und bei der Ausübung seines Hausrechts als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt einer unmittelbaren Grundrechtsbindung, im Verhältnis zum Staat sei er allerdings selber Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG. Das besondere Spannungsverhältnis zwischen der Grundrechtsbindung und der Grundrechtsträgerschaft des Beklagten hinsichtlich der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit sei besonders zu berücksichtigen. Die den Kern der Rundfunkfreiheit bildende Programmfreiheit erlaube es dem Beklagten, das geschaffene Diskussionsforum von Telemedienangeboten im Sinne von § 11d RStV zu beschränken und die Diskussion in eine gewünschte Richtung zu lenken. Das Erfordernis eines konkreten Themenbezugs der geposteten Kommentare stehe im Zusammenhang mit den Anforderungen an das öffentlich-rechtliche Telemedienangebot, das stets einen konkreten Sendungsbezug nach § 11d RStV aufweisen müsse. Die in der Netiquette vorgesehene Löschung sachfremder Beiträge sei verhältnismäßig, da dem Beklagten ein anderes gleich geeignetes Mittel nicht zur Verfügung stehe. Bei den Kommentaren Nr. 1 bis 4 und 6 bis 14 handele es sich sämtlich um nicht themen- bzw. beitragsbezogene Kommentare des Klägers.
8 Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger aus: Die Netiquette sei verfassungs- und europarechtswidrig. Nach der Netiquette seien fremdsprachige Beiträge ausdrücklich nicht erwünscht. Die Netiquette verstoße hierdurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 18 AEUV, denn es handele sich um eine versteckte Diskriminierung. Selbst wenn man von der Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität der Netiquette ausgehen sollte, könne diese einen Eingriff in Grundrechte nicht rechtfertigen. Bei der Netiquette handele es sich um eine bloße Benutzungsordnung, die das sog. virtuelle Hausrecht des Beklagten konkretisiert. Eine solche könne einen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht rechtfertigen. Der Beklagte sei eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und betreibe die hier in Rede stehende Facebook-Seite in dieser Funktion. Als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt sei der Beklagte Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und deshalb gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG habe er, der Kläger, das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Grundrecht könne nach Art. 5 Abs. 2 GG nur durch die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und durch das Recht der persönlichen Ehre eingeschränkt werden. Die vom Beklagten verfasste Netiquette sei daher nicht tauglich zur Beschränkung der Meinungsfreiheit. Die Netiquette sei kein allgemeines Gesetz, sondern gestalte das virtuelle Hausrecht des Beklagten aus. Seinen ihm gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11a Abs. 1 und § 11d Abs. 3 Satz 1 RStV obliegenden Aufgaben trage der Beklagte Rechnung, indem er auf seiner Facebook-Seite die von ihm geteilten Inhalte der Allgemeinheit und die Kommentarfunktion allen bei Facebook angemeldeten Nutzern im Rahmen des Nutzungszwecks zur Verfügung stellt. Nutzungszweck sei dabei die angebotsbezogene Kommunikation und Interaktion mit den Nutzern, aber auch das Diskutieren der Nutzer untereinander. Ein Eingriff in seine Meinungsfreiheit durch die Löschung seiner Kommentare Nr. 1 bis 4 und 6 bis 14 könne im Übrigen auch nicht im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Wege der praktischen Konkordanz mit der 7 8 9 10
9 Rundfunkfreiheit des Beklagten gerechtfertigt werden. Die Rundfunkfreiheit des Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ermögliche diesem auch die freie Ausgestaltung seiner Programme, sodass er auch die Thematik frei bestimmen könne. Das damit verbundene Hausrecht ermögliche zwar eine Löschung der Kommentare, jedoch müsse eine solche verhältnismäßig sein. In den Kommentaren Nr. 1-4, 6, 7, 9-12 und 14 kritisiere er die Löschung anderer Kommentare und thematisiere hiermit eine Zensur des Beklagten. Durch den Betrieb der Facebook-Seite schaffe der Beklagte eine Diskussionsplattform. Zwar möchte er, dass diese grundsätzlich der Information von ihm ausgewählter Themen dient, jedoch könne er sich dem allgemeinen Diskussionsbedürfnis der Nutzer auch über andere Themen nicht gänzlich entziehen. Durch das Zur-Verfügung-Stellen der Kommentierungsfunktion ermögliche es der Beklagte den Facebook-Nutzern, in einen Austausch miteinander zu treten. Hierbei habe er damit zu rechnen, dass sich die Gespräche auch auf andere Themen ausweiten. Indem der Beklagte vorschnell Kommentare lösche, schüre er das Gefühl bei den Nutzern, dass ihre Beiträge zensiert würden und sie sich nicht frei äußern dürfen. Dies stellten die Nutzer und darunter auch der Kläger wiederum in Frage und verlangten eine Erklärung, warum der von ihnen verfasste Beitrag gelöscht wurde. Er wende sich in seinen Kommentaren Nr. 2, 3, 7, 9, 10, 11, 12 und 14 direkt an den Beklagten, um sich über die Löschung seiner anderweitig geposteten Kommentare zu beschweren. Dass sich hierdurch ein anderes Thema, nämlich das Löschen der Kommentare, ergebe, sei denklogische Folge. Da der Beklagte durch die Kommentierungsfunktion auch die Diskussionsmöglichkeit mit ihm selbst eröffnet habe, müsse er darüber hinaus auch damit rechnen, dass Facebook- Nutzer auf ihn zugehen und ihn nicht nur in privaten Nachrichten, sondern auch in Kommentaren direkt konfrontieren und eine Löschung ihrer Kommentare in Frage stellen und sich hierüber beschweren. Dass dieser Austausch - auch von Facebook - gewollt sei, werde deutlich durch die Verlinkungsmöglichkeit der Facebook-Seite des Beklagten in den Kommentaren. Hierüber erhalte der Verlinkte eine Mitteilung, dass sich jemand in einem Kommentar direkt an ihn gewendet hat, sodass er hierauf antworten könne. Aufgrund der Nutzung von Facebook müsse der Beklagte sich daher auch dessen Kommunikationsverständnis hingeben, das derartige öffentliche Diskussionen in den Kommentaren ermöglicht. 11
10 Die Kommentare Nr. 8 und 13 hätten ebenfalls nicht mangels Themenbezugs gelöscht werden dürfen. Denn sie bezögen sich jedenfalls mittelbar auf die jeweiligen Beiträge. Durch die Kommentare würden Grundrechte anderer nicht verletzt. Die Kommentare beinhalteten möglicherweise nicht die Grundansichten der allgemeinen Bevölkerung. Jedoch seien auch Meinungen von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, die davon abweichen. Gerade dies zeichne die Meinungsfreiheit aus. Der Kläger beantragt, die Ziffern 2 bis 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. September 2019 - 1 K 1642/18 - aufzuheben und festzustellen, dass die Löschung folgender Kommentare des Klägers 1. "Hallo Frau I..........., bei mir hat der MDR - Mitteldeutscher Rundfunk auch Kommentare gelöscht die gegen nichts verstoßen haben. Allerdings habe ich mir diese Zensur nicht gefallen lassen und umgehend meinen Anwalt Herrn Dr. C.............. von der Kanzlei .......de informiert. Der MDR - Mitteldeutscher Rundfunk wollte mir auch mit seiner hauseigenen Netiquette kommen….. die jedoch hinfällig sein dürfte als öffentlich-rechtliche Körperschaft!" 2. "Sehr geehrte Damen und Herren des MDR - Mitteldeutscher Rundfunk, Sie löschen hier permanent meine Kommentare und wie ich Ihnen mitgeteilt habe, habe ich meinen Anwalt, Herrn Dr. C.............. von der Kanzlei .......de darüber bereits in Kenntnis gesetzt. Gestern Abend habe ich einen Kommentar von Frau I........... kommentiert, doch dieser Kommentar wurde erneut von Ihnen gelöscht, obwohl kein Verstoß vorliegt. Warum? Nennen Sie mir Gründe!! Was Sie hier machen ist Zensur und diese werde ich mir nicht gefallen lassen." 3. "Erklären Sie mir doch erneut, was hier gegen die Netiquette von MDR - Mitteldeutscher Rundfunk verstößt? Was genau ist denn Hassrede??? Mittlerweile wurde ja sogar die Unabhängigkeitserklärung von Amerika als Hassrede eingestuft. Merkt da noch jemand etwas???" 4. "C............. Meine Kommentare löscht der MDR seit Tagen ohne anständige Begründung, allerdings lasse ich mir das nicht gefallen. Mein Anwalt Dr. C.............. von der Kanzlei .......de wurde darüber bereits informiert (auch mit Screenshots der gelöschten Kommentare als Beweis das kein verstoß vorliegt) Der MDR darf allerhöchstens Kommentare löschen, die rechtswidrig sind, alles andere ist nämlich Zensur!!" 6. "U.......... Das sieht der MDR jedoch anders und betreibt Zensur, aber mein Anwalt wird sich darum kümmern. Denn auch mein Kommentar von gestern Abend wurde wieder gelöscht von diesen Zensoren!!" 12 13
11 7. "MDR - Mitteldeutscher Rundfunk warum bevormunden Sie die Menschen so?? Was stimmt nicht bei Ihnen im Haus??" 8. "Schon erstaunlich, was mittlerweile durch Zugvögel alles so eingeschleppt werden soll. Bis vor 3 Jahren, wurde da noch nix durch Zugvögel eingeschleppt!!" 9. "Warum löschen Sie erneut Kommentare von mir MDR - Mitteldeutscher Rundfunk?? Ich habe gegen nichts verstoßen, allerdings verstößt hier der MDR gegen die Meinungsfreiheit." 10. "Unterlassen Sie das penetrante löschen meiner Kommentare MDR - Mitteldeutscher Rundfunk. Mein Anwalt hat Sie bereits darüber informiert, das meine Kommentare gegen nichts verstoßen. Sie betreiben hier Zensur!! Sie müssen die Meinungsfreiheit ertragen, ob ihnen das passt oder nicht!! Sie können ja nicht mal begründen, warum Sie meine Kommentare löschen. Schämen Sie sich!!" 11. "MDR - Mitteldeutscher Rundfunk, ihr zensiert!! Nicht umsonst habe ich deswegen einen Anwalt eingeschaltet. Anständige Kommentare, die gegen nichts verstoßen, auch nicht gegen Eure sogenannte Netiquette, werden von Euch gelöscht. Jeder der sich vom MDR zensiert fühlt, sollte sich damit an einen Anwalt wenden. Der MDR darf nur Kommentare löschen, die gegen deutsches Recht verstoßen oder strafbaren Inhalt haben alles andere ist ein Verstoß vom MDR gegen die Meinungsfreiheit!!" 12. "MDR - Mitteldeutscher Rundfunk, Ihr zensiert!! Ihr greift radikal in jede anständige Unterhaltung ein und zersetzt so den Zusammenhang und die Meinungsfreiheit. Wenn Kommentare gelöscht werden, die weder gegen deutsches Recht verstoßen noch sonstige Strafbarkeiten beinhalten, dann ist das Zensur!!" 13. "Ob man dabei den Attentäter von Straßburg finden wird??" 14. "Sie betreiben wieder Zensur??" auf der Facebook-Seite des Beklagten www.facebook.com/mdr rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger verkenne weiterhin, dass es sich bei seinem, des Beklagten, Angebot auf Facebook zwingend um ein journalistisch- 14 15
12 redaktionell veranlasstes und auch so zu gestaltendes Telemedium handele. Demgegenüber gehe der Kläger rechtsfehlerhaft von einem Forum zur Befriedigung des allgemeinen Diskussionsbedürfnisses der Nutzer aus. Der Betrieb eines solchen wäre bereits gemäß § 11d Abs. 5 Nr. 4 RStV i. V. m. Nr. 17 der Anlage 4 zum RStV untersagt. Die Netiquette sei nicht verfassungs- oder europarechtswidrig. Die Löschung der einzelnen Kommentare stelle schon keinen Eingriff in den sachlichen Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit dar. In der Sache habe er, der Beklagte, es dem Kläger nur verweigert, an seinem streng themenorientierten und journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot mit themenfremden Inhalten teilzunehmen. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verschaffe keinen Anspruch auf Benutzung des Rundfunks zur Verbreitung der eigenen Meinung. Verfassungsunmittelbare Teilhaberechte ließen sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht herleiten. Dem Kläger sei nicht sein Recht zur Äußerung auf Facebook oder sein Äußerungsrecht an sich genommen worden, vielmehr sei ihm versagt worden, bestimmte Äußerungen im Rahmen eines konkreten redaktionell gestalteten Programms des Beklagten zu tätigen. In rechtlicher Hinsicht mache es keinen Unterschied, ob eine Veröffentlichung auf Grund einer redaktionellen Entscheidung von vornherein verweigert wird oder erst durch nachträgliche Löschung. Im Ergebnis sei stets zu fragen, ob ein Anspruch auf Veröffentlichung einer bestimmten Äußerung bestanden habe. Dies könne einzig auf Basis einer durch Aufstellen der Netiquette erfolgten Selbstbindung der Fall sein. Da darin jedoch ausdrücklich Beiträge ohne Bezug zum Thema des Posts sowie Diskussionen über gelöschte Kommentare ausgeschlossen worden seien, seien die hier streitgegenständlichen Beiträge nicht vom Anspruch auf Veröffentlichung erfasst. In jedem Fall wären - selbst bei Annahme eines Eingriffs in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Klägers - die Löschungen jedoch gerechtfertigt. Es sei zwischen der Meinungsfreiheit des Klägers nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG und dem kollidierenden Verfassungsrecht, vorliegend der den Kern der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG bildenden und ihm zustehenden Programmfreiheit, ein gerechter Ausgleich zu finden, welcher beiden Grundrechten zu möglichst 16 17 18
13 umfassender Geltung verhilft. Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die wie der Beklagte den Zugang zu einer virtuellen öffentlichen Einrichtung eröffnet hat, müsse sich bei deren Verwaltung einzig am Willkürmaßstab messen lassen. Die unterschiedslos auf alle Nutzer anwendbaren Kriterien der Netiquette seien nicht willkürlich, sondern sachgerecht und erforderlich für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs des Telemediums. Die Löschung der Kommentare sei im Einzelnen auch verhältnismäßig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe A. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG hat der Senat den Rechtsweg nicht zu prüfen. Dieses Überprüfungsverbot gilt allerdings nicht, wenn das Gericht erster Instanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs trotz Rüge nicht vorab durch Beschluss entschieden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2015 - 1 C 13.14 -, juris Rn. 12). Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat das Gericht vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt. Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zwar erklärt, nach wie vor Zweifel an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu haben, zugleich aber auch erklärt, keine formelle Rüge hinsichtlich der Zuständigkeit zu erheben. Damit hat der Beklagte erstinstanzlich eine Rüge im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht erhoben. B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung seiner hier in Rede stehenden Kommentare durch den Beklagten. Denn die Löschung der Kommentare war nicht rechtswidrig. I. Bei der Facebook-Seite des Beklagten handelt es sich um ein Telemedienangebot im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 11d RStV. Maßgeblich ist die Rechtslage, die zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Löschungen von Kommentaren des Klägers, also 19 20 21 22
14 im zweiten Halbjahr 2018, galt. Das ist die Fassung des Rundfunkstaatsvertrages, die dieser durch den 21. Staatsvertrag vom 18. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 159), der am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, erhalten hat, künftig RStV a. F. Gemäß § 11d Abs. 1 RStV a. F. bieten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind. Gemäß § 11d Abs. 3 Satz 1 RStV a. F. soll durch die Telemedienangebote allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. Gemäß § 11d Abs. 3 Satz 2 RStV a. F. muss bei sendungsbezogenen Telemedien der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Telemedienangebot ausgewiesen werden. Gemäß § 11d Abs. 5 Satz 1 RStV a. F. sind Werbung und Sponsoring in Telemedien nicht zulässig. Nach § 11 Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. sind die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten Angebotsformen in Telemedien nicht zulässig. Hierzu gehören gemäß Nr. 17 der Anlage zu § 11d Abs. 5 Nr. 4 RStV (Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien) Foren sowie Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung; Foren sowie Chats unter Programm- oder Sendermarken sind hingegen zulässig. Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte der Bevölkerung nur in diesem Rahmen ein Angebot zur aktiven Teilhabe im Rahmen des Telemedienangebots unterbreiten darf. Das Angebot muss also journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch- redaktionell gestaltet sein, Foren und Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung, also freie Foren und Chats, sind nicht zulässig. Der Beklagte hat deshalb dafür Sorge zu tragen, dass nicht sendungsbezogene Kommentare nicht erscheinen oder, wenn dies technisch oder organisatorisch nicht anders möglich ist, alsbald gelöscht werden. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers würde der Beklagte den durch den Rundfunkstaatsvertrag normierten Aufgaben und Bindungen deshalb nicht schon dadurch Rechnung tragen, dass er auf seiner Facebook-Seite die von ihm geteilten Inhalte der Allgemeinheit und die Kommentarfunktion allen bei Facebook angemeldeten Nutzern im Rahmen des Nutzungszwecks zur Verfügung stellt, ohne die Kommentare journalistisch-redaktionell zu begleiten und nicht sendungsbezogene 23 24
15 Kommentare zu löschen. Ohne Bezug zu den maßgeblichen Normen des Rundfunkstaatsvertrags geht der Kläger weiter davon aus, dass der Beklagte aufgrund der Nutzung von Facebook auch dessen Kommunikationsverständnis zu berücksichtigen habe, das durch einen allgemeinen Austausch der Nutzer geprägt sei, weshalb sich die Gespräche auch auf andere Themen ausweiten könnten. Die sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebenden Anforderungen für das Erstellen eines Kommentars werden in den als Netiquette bezeichneten Benutzungsregeln in gesetzeskonformer Weise konkretisiert und verfahrensrechtlich ausgestaltet. Hiernach werden u. a. nur Nutzerbeiträge, die auf den jeweiligen Artikel und sein Thema seriös und sachbezogen eingehen, veröffentlicht. Diese Konkretisierung der Reichweite des eröffneten Angebots wird dann, ohne dass sich hieraus inhaltlich etwas anderes ergibt, dahin formuliert, dass Inhalte, die nicht themenbezogen sind, nicht erwünscht sind. Als verfahrensrechtliche Mittel zur Durchsetzung der Grenzen der eröffneten Kommentierungsfunktion werden in der Netiquette für den Fall von Verstößen die Löschung von Kommentaren und im Falle von wiederholten Verstößen die Sperrung genannt. Der in diesem Zusammenhang in der Netiquette formulierte Satz, dass eine Diskussion über gelöschte Kommentare nicht stattfindet, stellt nur eine Konkretisierung des Erfordernisses der Themenbezogenheit hinsichtlich der jeweiligen Artikel dar. Die Netiquette, bei der es sich um keine Rechtsnorm handelt, verstößt auch nicht deshalb insgesamt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf oder Art. 18 Abs. 1 AEUV, weil hiernach fremdsprachige Beiträge nicht erwünscht sind. Denn selbst wenn die Netiquette eine Rechtsnorm wäre, würde sie schon deshalb hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen nicht gegen die vorgenannten Vorschriften verstoßen, weil die Bestimmung zu fremdsprachigen Beiträgen vorliegend nicht einschlägig ist. Der Kläger hat seine Kommentare auf Deutsch verfasst. Bei Rechtsnormen, insbesondere Satzungen, hängt die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Norm oder nur zur Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille 25 26
16 des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris Rn. 13 und Urt. des Senats v. 28. Oktober 2010 - 5 D 5/06 -, juris Rn. 163 und v. 12. Juni 2019 - 5 A 614/18 -, juris Rn. 29). Hiernach würde im Falle der Nichtigkeit der Regelung über die Unerwünschtheit fremdsprachiger Beiträge eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle Restregelung verbleiben und dieses Ergebnis entspräche auch dem hypothetischen Willen des Beklagten, was offensichtlich ist und vom Beklagten auch so bestätigt wird. Aus diesen Gründen kommt es für den vorliegend zu entscheidenden Fall auch nicht auf die Frage an, ob die Netiquette, indem sie fremdsprachige Beiträge für unerwünscht erklärt, die Grenzen einer nur inhaltlichen Konkretisierung und verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der rundfunkstaatsvertraglichen Vorgaben überschreitet. II. Die Löschung der hier in Rede stehenden Kommentare des Klägers war auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf rechtmäßig. Zwar liegt ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vor (1.). Dieser Eingriff ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 3 SächsVerf gerechtfertigt (2.). 1. Die Löschung der Kommentare stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit dar. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Der Begriff der Meinung ist grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst Werturteile und mit Einschränkungen, die hier nicht relevant sind, auch Tatsachenbehauptungen. Das Grundrecht schützt das Äußern und Verbreiten der Meinung, also ihre Abgabe und den Prozess der Informationsübertragung. Das Grundrecht wird durch jede Anordnung eines Grundrechtsverpflichteten beeinträchtigt, die die Meinungsäußerung oder -verbreitung verbietet, behindert oder gebietet. Faktische Einwirkungen stellen einen Grundrechtseingriff dar, sofern sie von einem gewissen Gewicht und daher Regelungen gleichzustellen sind. Abzugrenzen ist ein Eingriff in die Meinungsfreiheit von der bloßen Verweigerung der Teilhabe (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl., Art. 5 Rn. 16). Die Meinungsfreiheit enthält 27 28 29
17 ein spezifisches und striktes Diskriminierungsverbot gegenüber bestimmten Meinungen, weshalb in meinungsbezogenen Ungleichbehandlungen eine Grundrechtsbeeinträchtigung liegt. Abzugrenzen ist hier ein Eingriff in die Meinungsfreiheit von der bloßen Verweigerung der Teilhabe im Sinne einer Beteiligung an der Programmgestaltung oder zumindest einem Anspruch auf Berücksichtigung bei der Programmgestaltung und Berichterstattung. Ein solcher Teilhabeanspruch wäre nicht am Grundrecht der Meinungsfreiheit, sondern am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen. a) Der Beklagte geht insoweit zunächst zutreffend davon aus, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit keinen Anspruch auf Benutzung des Rundfunks zur Verbreitung der eigenen Meinung gibt. So hat das Bundesverwaltungsgericht einen unmittelbar auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gestützten Anspruch von Religionsgemeinschaften, im Gesamtprogramm oder in einzelnen Programmen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt angemessen zu Wort zu kommen, verneint; das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verschaffe den Klägern keinen Anspruch auf Benutzung des Rundfunks zur Verbreitung ihrer Meinung. Die Verfassungsordnung des Grundgesetzes gebiete, den Prozess freier Meinungsbildung, an dem der Rundfunk maßgeblich beteiligt sei und dem die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit diene, nicht nur vor staatlicher Bevormundung, sondern auch vor anderweitiger Einflussnahme zu schützen; für Ansprüche, die über die (einfach-)rechtlichen Regelungen hinausgingen, gebe die Verfassung keine Grundlage. Verfassungsunmittelbare Teilhaberechte ließen sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten (BVerwG, Beschl. v. 16. August 1985 - 7 B 177.84 -, juris Rn. 8). Vergleichbar hat das Bundesverfassungsgericht zu einem von einer Musikerin aus der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) hergeleiteten Anspruch auf Abspielen ihrer Musik gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt entschieden (BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, juris Rn. 6). Auch gibt das Grundrecht der Meinungsfreiheit keinen Anspruch auf Mittel zur Meinungskundgabe (BVerwG, Urt. v. 13. September 1985 - 5 C 113.83 -, juris Rn. 16, zu einem von einem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt aus dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber dem Staat geltend gemachten Anspruch, die Fahrkosten zur Teilnahme an einer Demonstration zu übernehmen). 30 31
18 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form der Verbreitung, der Wahl des Ortes und des Zeitpunkts der Äußerung schützt. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht. Allerdings verschafft Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dem Einzelnen keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen Orten. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist dem Bürger nur dort gewährleistet, wo er tatsächlich Zugang findet. Anders als im Fall des Art. 8 Abs. 1 GG ist dabei die Meinungskundgabe aber nicht schon ihrem Schutzbereich nach auf öffentliche, der Kommunikation dienende Foren begrenzt. Als Individualrecht steht die Meinungsäußerungsfreiheit dem Bürger vom Grundgesetz her überall dort zu, wo er sich jeweils befindet (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Urt. v. 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 97 ff., und Beschl. v. 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris). Zu berücksichtigen ist weiter, dass es keinen generellen Vorrang der Rundfunkfreiheit, der Eigentumsgarantie oder anderer grundrechtlicher Gewährleistungen vor der Gewährleistung der Meinungsäußerungsfreiheit gibt (vgl. BVerfG, Urt. v. 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13 -, juris Rn. 90, zum Verhältnis der Kunstfreiheit zur Eigentumsgarantie). b) Diese den Zugang im tatsächlichen, analogen Raum betreffende Rechtsprechung ist auf den Zugang zu virtuellen Räumen übertragbar. Die vorliegende Konstellation ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte jedem angemeldeten Nutzer die Möglichkeit des Kommentierens auf seiner Facebook-Seite einräumt, allerdings nur im Rahmen der in der Netiquette konkretisierten Benutzungsregelungen. Hiernach ist konstruktive Kritik an den vom Beklagten auf seiner Facebook-Seite eingestellten Beiträgen zwar einerseits ausdrücklich erwünscht. Andererseits aber sind nicht themenbezogene Inhalte nicht erwünscht, findet eine Diskussion über gelöschte Kommentare nicht statt und wird die Facebook-Seite seitens des Beklagten journalistisch-redaktionell gestaltet und begleitet. Hieraus folgt, dass der Beklagte die Kommentarfunktion der Facebook-Seite von vornherein nur unter den vorgenannten Einschränkungen zur Verfügung stellt, weshalb eine nicht themenbezogene Kommentierung vom Angebot des Beklagten nicht umfasst ist. Eine Meinungskundgabe auf der Facebook-Seite des Beklagten, die inhaltlich wegen 32 33
19 fehlender Themenbezogenheit nicht mehr von dessen Angebot umfasst ist, ist jedoch nach den vorbenannten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - und vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13 - nicht schon allein deshalb dem Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit entzogen. Für einen Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit spricht auch, dass die Benutzungsregelungen mit dem Kriterium der Themenbezogenheit an den Gegenstand einer Meinung anknüpfen. Vom Ergebnis der Prüfung, ob eine geäußerte Meinung noch themenbezogen ist bzw. sich ganz allgemein noch im Rahmen des Angebots des Beklagten hält oder nicht, kann es jedoch nicht abhängen, ob der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet ist. Der Beklagte hat durch das Angebot seiner Facebook-Seite dem Kläger wie allen anderen angemeldeten Facebook-Nutzern den tatsächlichen Zugang zu dem virtuellen Kommunikationsraum, der in seinem Telemedienangebot zu sehen ist, eröffnet; der Kläger konnte deshalb wie alle anderen angemeldeten Facebook-Nutzer seine Meinung auf der Facebook-Seite des Beklagten tatsächlich äußern und damit von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch machen. Ebenso wie bei der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Schutzbereich nicht durch kollidierende Verfassungsgüter eingeschränkt wird, sondern zum Schutz kollidierender Verfassungsgüter Schrankengesetze wie etwa die Rundfunkstaatsverträge notwendig sind, sind auch bei der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Beeinträchtigungen Dritter auf Ebene der Schranken relevant, nicht auf Ebene des Schutzbereichs (vgl. Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 90. Erg.lfg. Februar 2020, Art. 5 Rn. 680 m. w. N. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Prüfung, ob die geäußerte Meinung noch themen- bzw. sendungsbezogen ist oder aber ein unzulässiger Eingriff in die Rundfunkfreiheit der Rundfunkanstalt in ihrer besonderen Ausprägung der Programmfreiheit, hat deshalb, auch um der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit und des Grundrechts der Rundfunkfreiheit im Wege einer differenzierenden Abwägung gerecht zu werden, auf der Rechtfertigungsebene zu erfolgen. c) Es liegt auch ein Eingriff einer grundrechtsverpflichteten Person in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit vor. Der Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 1 des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk eine rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Als solche ist er 34 35
20 einerseits Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und damit gemäß Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 36 SächsVerf an die Grundrechte gebunden. Andererseits aber ist er selbst Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, juris Rn. 6) und unterfällt das Angebot von Telemedien auch der Rundfunkfreiheit (vgl. Schmitt, NVwZ 2018, 769 <700> m. w. N. zur Abgrenzung zur Pressefreiheit). Der Beklagte ist somit vom Grundsatz her grundrechtsgebunden, seine Grundrechtsträgerschaft ist allein auf der Rechtfertigungsebene zu berücksichtigen und steht somit der Fähigkeit, in Grundrechte Privater einzugreifen, nicht entgegen. Die Löschung stellt auch inhaltlich einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts des Klägers auf Meinungsäußerungsfreiheit dar. Zwar untersagt der Beklagte dem Kläger die Äußerung und Verbreitung der in den streitgegenständlichen Kommentaren dargestellten Meinung nicht. Er gestattet dem Kläger lediglich nicht, diese Kommentare über die Kommentarfunktion seiner Facebook-Seite zu verbreiten, weil sie mangels Themenbezugs nicht mehr von seinem Angebot umfasst seien. Angesichts des oben dargestellten weiten Schutzbereichs der Meinungsäußerungsfreiheit stellt die Löschung der Kommentare aber einen Eingriff dar. 2. Der Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit ist jedoch gerechtfertigt. a) Die Meinungsfreiheit ist nicht unbeschränkt gewährleistet. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 3 SächsVerf u. a. in den allgemeinen Gesetzen. Zu den allgemeinen Gesetzen zählen die das Telemedienangebot des Beklagten betreffenden Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags, hier § 11d Abs. 1, 3 und 5 RStV a. F. sowie Nr. 17 der Anlage zu § 11d Abs. 5 Nr. 4 RStV (Negativliste öffentlich- rechtlicher Telemedien). Diese werden, wie oben ausgeführt, durch die als Netiquette bezeichneten Benutzungsregeln in gesetzeskonformer Weise konkretisiert und verfahrensrechtlich ausgestaltet. Eingriffe des Beklagten in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit von Nutzern, die dazu dienen, dass dieser seinen ihm 36 37 38 39
21 gesetzlich obliegenden Anforderungen an die journalistisch-redaktionelle Ausgestaltung des Telemedienangebots gerecht wird, und die die Aufnahme bzw. den Fortbestand nicht themenbezogener Kommentare verhindern, sind somit grundsätzlich zulässig. Die vorgenannten Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags sind auch ein allgemeines Gesetz i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 3 SächsVerf, weil sie sich nicht gegen eine Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 54 ff.). Zwar knüpfen die Bestimmungen an den Inhalt der Kommentare an, indem vorausgesetzt wird, dass diese sendungsbezogen sein müssen (vgl. § 11d Abs. 3 Satz 2 RStV a. F., Nr. 17 der Negativliste). Dieses Erfordernis ist aber erkennbar darauf bezogen, im Rahmen des unionsrechtlich Zulässigen [sog. Beihilfekompromiss, vgl. Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. April 2007 K (2007) 1761 endg.] allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft zu ermöglichen, Orientierungshilfe zu bieten, die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten zu fördern (vgl. § 11d Abs. 3 Satz 1 RStV a. F.) und damit der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG zu dienen. b) Gesetze, auf deren Grundlage die Meinungsfreiheit beschränkt wird, sind jedoch ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen. Hierbei ist der für eine freiheitlich demokratische Ordnung konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen, insbesondere sind die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachten (vgl. BVerfG, Urt. v. 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 101). Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Beklagte, wie bereits ausgeführt, einerseits als Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung an die Grundrechte gebunden ist, andererseits aber selbst Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit ist. Dies hat Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolle, die je nach Konstellation unterschiedlich zu beurteilen ist. 40 41
22 aa) Für straf- oder zivilrechtliche Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen gilt: Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der Aussage. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen. Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen. Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris Rn. 31 ff.). bb) Andererseits ist die Rechtmäßigkeit der Versagung eines gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt geltend gemachten Teilhaberechts nur am Willkürmaßstab zu messen, da die Rundfunkanstalt insoweit selbst Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit ist und eine weitergehende gerichtliche Überprüfung ein Eingriff in dieses Grundrecht des Beklagten wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, juris Rn. 6). cc) Vorliegend geht es weder um einen Eingriff eines ausschließlich grundrechtsverpflichteten Subjekts der unmittelbaren oder mittelbaren 42 43 44
23 Staatsverwaltung noch um die Nichtgewährung eines Teilhaberechts, sondern um Eingriffe in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit als Abwehrrecht durch eine hinsichtlich der Rundfunkfreiheit auch grundrechtsberechtigte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Die Eingriffe erfolgten - nach der Intention des Beklagten - deshalb, weil der Beklagte gemäß § 11d Abs. 1 RStV a. F. nur Telemedien anbieten darf, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind, und weil gemäß § 11d Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 der Negativliste Foren und Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung nicht zulässig sind. Angesichts der journalistisch-redaktionellen Intention ist die vorgenommene Löschung von Kommentaren dem durch die Rundfunkfreiheit des Beklagten geschützten Bereich der Programmfreiheit zuzuordnen. Es ist deshalb eine Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen vorzunehmen, bei der die dem Beklagten gesetzlich obliegenden Aufgaben und Beschränkungen und der journalistisch-redaktionelle Charakter des Eingriffs angemessen zu berücksichtigen sind. c) Hiernach ist der Grundrechtseingriff, der in der Löschung der hier in Rede stehenden Kommentare des Klägers durch den Beklagten liegt, gerechtfertigt. aa) Die Kommentare Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9 bis 12 und 14 betreffen inhaltlich die Löschung von Kommentaren des Klägers und weisen somit keinen Bezug zu den Themen der jeweils vom Beklagten eingestellten Beiträge auf. Die Eingriffe sind deshalb durch § 11d Abs. 1 und Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 der Negativliste und deren gesetzeskonforme Konkretisierung durch die Netiquette sowie das virtuelle Hausrecht des Beklagten gerechtfertigt. Nach diesen Vorgaben sind nicht themenbezogene Beiträge, zu denen auch eine Diskussion über gelöschte Kommentare gehört, nicht zulässig. Angesichts seiner Gesetzesbindung hat der Beklagte nicht das Recht, den Nutzern, wie vom Kläger gewünscht, eine Plattform für deren allgemeines Diskussionsbedürfnis auch zu nicht vom Beklagten eingestellten Themen zur Verfügung zu stellen. Die Löschung der Kommentare ist auch verhältnismäßig. Ein milderes, den Kläger weniger belastendes Mittel, mit dem der Gesetzeszweck in gleicher Weise erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein solches zeigt auch der Kläger nicht auf. Der Kläger möchte vielmehr die Zur-Verfügung-Stellung einer Diskussionsplattform, bei der auch von den Nutzern selbst gesetzte Themen diskutiert 45 46
24 werden können. Dies ist aber gesetzlich nicht zulässig. Rechtlich unerheblich ist insoweit, dass die vom Beklagten eingestellten Beiträge optisch von den Kommentaren der Nutzer klar abgegrenzt sind, da Foren und Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung nicht zulässig sind. Dem Kläger bleibt es auch unbenommen, ein anderes Kommunikationsforum zu nutzen, um die Löschungsfrage öffentlich zu diskutieren. bb) Auch die Löschung des Kommentars Nr. 8 ist gerechtfertigt. Der vom Beklagten eingestellte Beitrag lautete: "Massensterben bei Amseln durch Usutu-Virus: Der Usutu-Virus wird durch einheimische Mücken übertragen. Besonders gefährdet sind Amseln. Tausende sind bereits gestorben. Doch auch für Menschen mit geschwächtem Immunsystem kann der Virus gefährlich sein." Ein weiterer einleitender Satz des Beitrags lautete: "Der afrikanische Usutu-Virus hat ein Massensterben unter Vögeln ausgelöst. Besonders betroffen sind Amseln. Forscher gehen davon aus, dass Zugvögel den Virus, mit dem sich auch Menschen infizieren können, nach Deutschland gebracht haben." Hierzu hat der Kommentar des Klägers "Schon erstaunlich, was mittlerweile durch Zugvögel alles so eingeschleppt werden soll. Bis vor 3 Jahren, wurde da noch nix durch Zugvögel eingeschleppt!!" keinen Bezug. Da die Netiquette die Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags lediglich konkretisiert, ist unter fehlendem Themenbezug im Sinne der Netiquette zu verstehen, dass der Kommentar keinen Bezug zur konkreten Sendung hat (vgl. § 11d Abs. 3 Satz 1 RStV a. F. und Nr. 17 der Negativliste). Der Kommentar des Klägers geht auch bei wörtlicher Auslegung über das Thema des aktuell beobachteten Amselsterbens durch Usutu-Virus hinaus, indem er die allgemeine Frage von durch Zugvögel eingeschleppten Krankheiten anspricht. Auch der Kläger selbst geht von einem lediglich mittelbaren Themenbezug aus. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers eingeräumt, aus dem Jahresbezug gehe hervor, dass sich der Kommentar auf ein anderes Thema, die Flüchtlingspolitik der Bundesrepublik im Jahre 2015, bezogen habe. Tatsächlich hat der Kommentar nicht einmal einen mittelbaren Bezug zu dem vom Beklagten eingestellten Artikel oder zu dessen Thema. Insoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon 47 48 49
25 ausgegangen, dass der Begriff "Zugvögel" lediglich als Metapher verwendet wird, mit der der Kläger Migranten mit Zugvögeln gleichsetzt. Die Formulierung des Kommentars lässt keine Deutung zu, die einen Themenbezug begründen könnte. cc) Schließlich ist auch die Löschung des Kommentars Nr. 13 gerechtfertigt. Der vom Beklagten eingestellte Beitrag lautete: "Bundesweite Razzia gegen Neonazis. Bei einer bundesweiten Razzia gegen Mitglieder der verbotenen Vereinigung `Blood & Honour´ hat die Polizei auch Gebäude in Thüringen und Sachsen-Anhalt durchsucht." Ein weiterer Satz des Beitrags lautete: "Die Polizei hat bei einer bundesweiten Razzia gegen eine verbotene Neonazi-Vereinigung vier Menschen festgenommen." Hierzu hat der Kommentar des Klägers "Ob man dabei den Attentäter von Straßburg finden wird?" zwar einen mittelbaren Bezug, weil es jeweils um politischen Extremismus geht, bei dem vom Beklagten eingestellten Artikel um Neonazis, beim Attentat von Straßburg um islamistischen Terrorismus. Ein unmittelbarer Bezug zum Thema des vom Beklagten eingestellten Beitrags fehlt jedoch. Bei der Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen und des durch den Rundfunkstaatsvertrag gezogenen rechtlichen Rahmens ist das Interesse des Beklagten, ein Umlenken der Diskussion auf andere Themen zu verhindern, und den Bezug der Kommentare zu der von ihm eingestellten Sendung deshalb jeweils eng auszulegen, höher zu gewichten als das Interesse des Klägers, anlässlich des konkreten Beitrags ein neues Thema - hier: das Attentat von Straßburg oder den islamistischen Terrorismus bzw. die Schwerpunktsetzung der polizeilichen Tätigkeit - zu setzen. Auch insoweit stehen dem Kläger andere Kommunikationsforen zur Verfügung. dd) In der somit gerechtfertigten Löschung liegt entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere auch keine Zensur im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG, welche nur die Vorzensur meint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. April 1972 - 1 BL 13/67 -, juris Rn. 71 ff.). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 50 51 52 53
26 Die Revision ist zuzulassen, weil die verfassungsrechtlichen Fragen des Vorliegens eines Eingriffs in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit und der gerichtlichen Kontrolle bei der Eingriffsrechtfertigung für Konstellationen der vorliegenden Art grundsätzlich klärungsbedürftig sind. Unerheblich ist, dass der Rundfunkstaatsvertrag in seiner hier maßgeblichen Fassung zunächst durch den 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geändert und seit dem 1. August 2020 durch den Medienstaatsvertrag ersetzt wurde. Insoweit handelt es sich zwar um ausgelaufenes Recht, die hier maßgeblichen Regelungen des Medienstaatsvertrages sind jedoch inhaltsgleich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. April 2018 - 6 B 3.18 -, juris Rn. 4). Gemäß § 48 RStV und § 114 MStV handelt es sich jeweils um reversibles Recht. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen 54
27 Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Munzinger
Tischer
Martini
Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.000 € festgesetzt.
Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die 1
28 Beteiligten auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Munzinger
Tischer
Martini 2