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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 17.09.2020 – 6 B 103/20
Az.: 6 B 103/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Sportwettenvermittlung: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 17. September 2020 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Februar 2020 - 5 L 784/19 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nummern 1 bis 5 des Bescheids des Antragsgegners vom 16. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2019 wird mit folgenden, von der Antragstellerin bei Wiederaufnahme des Betriebs der Wettannahmestelle M.......... Straße , L......, zu beachtenden Auflagen angeordnet:
1. Die Antragstellerin legt dem Antragsgegner ein auf die konkreten Betriebsbedingungen zugeschnittenes Sozialkonzept sowie einen Schulungsnachweis für sämtliche Mitarbeiter nach Maßgabe von § 6 GlüStV vor.
2. Die Antragstellerin stellt den Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen im Sinne von § 7 GlüStV zur Verfügung.
3. Die Antragstellerin unterlässt es, Livewetten "Über/Unter" bzw. "Under/Over" auf Abschnitte des Sportereignisses (wie z. B. Halbzeiten) anzubieten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde, deren Prüfung sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt, ist im tenorierten Umfang begründet. Mit ihr verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine glücksspielrechtliche Verfügung anzuordnen, mit der ihr der Antragsgegner die Vermittlung von Sportwetten am Standort M.......... Straße in L...... in Verbindung mit zwei Auflagen unter Zwangsgeldandrohung untersagte. Die Beschwerde führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung 1
3 unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage ergibt, dass die aufschiebenden Wirkung der Klage zwar anzuordnen, aber mit den aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden ist. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Untersagungsverfügung nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Betrieb der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin neben der angrenzenden, auf der Grundlage einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO mit drei Geldspielgeräten ausgestatteten Schankwirtschaft "S........ C......" materiell nicht genehmigungsfähig wäre. Der Antragsgegner hat die materielle Illegalität im Anschluss an eine Entscheidung des früher für das Glücksspielrecht zuständigen 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 30. Januar 2018 - 3 B 233/17 -, juris Rn. 17 ff.) mit einem Verstoß gegen die in § 21 Abs. 2 GlüStV und § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG geregelten Trennungsgebote begründet. Der Senat teilt die dagegen vom Verwaltungsgericht und dem Antragsteller vorgebrachten rechtlichen Bedenken (1). Die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebs der Wettvermittlungsstelle lässt sich aber auch nicht mit dem Verwaltungsgericht wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV verneinen (2). 1. Nach § 21 Abs. 2 GlüStV dürfen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden. Für Gebäude, in denen zulässigerweise Sportwetten vermittelt oder verkauft werden, normiert § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG zudem einen spielhallenbezogenen Erlaubnisversagungsgrund. Gegen die vom 3. Senat der Sache nach befürwortete Analogie in Form der teleologischen Erweiterung der für Spielhallen geltenden Trennungsgebote auf die räumliche Verknüpfung zwischen Geldautomatenspiel und Sportwettenvermittlung innerhalb einer Gaststätte/Wettvermittlungsstelle sprechen durchgreifende Argumente. Wie das Verwaltungsgericht darlegt, war den Gesetzgebern bei Schaffung der Regelungen bekannt, dass die von § 21 Abs. 2 GlüStV und § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG im Hinblick auf die Ziele der Suchtprävention und -bekämpfung (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 GlüStV) behandelte Problematik der Vereinbarkeit von Sportwetten und sonstigem Glücksspiel nicht nur in Spielhallen oder Spielbanken, sondern auch beim Aufstellen von Geldspielgeräten 2 3
4 in Schank- und Speisewirtschaften besteht. Wenn die Trennungsgebote dennoch auf bestimmte Einrichtungen mit Geldspielgeräten beschränkt wurden, dürfte für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum sein. In diesem Sinn hat auch der Bundesgerichtshof in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 42/19 - juris Rn. 31 bis 48) eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 2 GlüStV auf den Betrieb einer mit Geldspielautomaten und Sportwett-Terminals ausgestatteten Schank- und Speisewirtschaft mit den Senat überzeugenden Gründen verneint. Nicht zu folgen ist dem Antragsgegner, der meint, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gelte nur "unter zivilrechtlichem Blickwinkel für den Freistaat Bayern", in dem der Landesgesetzgeber keine § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG entsprechende Regelung geschaffen habe; der 3. Senat habe dagegen festgestellt, dass der gesetzgeberische Wille im Freistaat Sachsen anders zu werten sei. Die Auffassung des 3. Senats beruht auf einer engen Anlehnung an Entscheidungen, mit denen auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die erweiternde Auslegung des § 21 Abs. 2 GlüStV gestützt auf die gesetzgeberischen Ziele, wie sie sich aus § 1 GlüStV und aus bayerischen Gesetzgebungsmaterialien ergeben, begründet hatte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. Juli 2017 - 10 CS 17.1147 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 10. November 2015 - 10 CS 15.1538 -, juris Rn. 22). Der 3. Senat beruft sich für seine Auffassung ebenfalls auf die allgemeinen in § 1 GlüStV formulierten Regelungsziele des Glücksspielstaatsvertrags, nicht aber auf eine besondere entstehungsgeschichtliche Begründung zu § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG, die es nahelegen könnte, dass der Gesetzgeber diese Vorschrift auch auf Geldspielautomaten in Gaststätten hätte ausdehnen wollen. Die bloße Annahme, dass gesetzgeberische Ziele durch eine Anwendung bestimmter Vorschriften über ihren Wortlaut hinaus besser erreicht werden könnten, rechtfertigt aber nicht die Annahme einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke (BGH a. a. O. Rn. 48). 2. Die Antragstellerin wendet sich auch zu Recht gegen die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die materielle Illegalität des Betriebs ihrer Wettvermittlungsstelle aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV herzuleiten sucht. Danach dürfen Geldspielgeräte in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 RennwLottG aufgestellt werden, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Antragstellerin eine konzessionierte Buchmacherin nach § 2 4
5 RennwLottG sei, und dafür ist nach Aktenlage auch nichts ersichtlich. Soweit es der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV allgemein entnimmt, dass die Kombination einer Wettannahmestelle für Sportwetten mit dem Angebot von Geldspielgeräten innerhalb einer Betriebsstätte untersagt sei, trifft dies nicht zu. Die für das Aufstellen von Geldspielgeräten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielVO bestehenden Beschränkungen in Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher nach § 2 RennwLottG bestehen nicht für die anderen Betriebe, in denen nach § 1 Abs. 1 SpielV Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen und insbesondere nicht für Schank- oder Speisewirtschaften im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV (vgl. BGH a. a. O. Rn. 17 f.). Ob aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und der sonstigen für den durchschnittlichen Konsumenten wahrnehmbaren Umstände die verschiedenen Glücksspielangebote in der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin und in der angrenzenden C...... S........ in einer (einheitlichen) Betriebsstätte angeboten werden, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, ist daher unerheblich. Selbst wenn die Sportwett-Terminals und die Geldspielgeräte in derselben aus Wettvermittlungsstelle und Gaststätte bestehenden Betriebstätte stünden, läge darin kein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV (vgl. BGH a. a. O. Rn. 18). 3. Erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung (Nr. 1 des angefochtenen Bescheids) mithin bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Gleiches gilt für die daran anknüpfenden Auflagen zur Entfernung der Werbung und der vorhandenen Geräte zur Sportwettenvermittlung sowie zur Mitteilung des Verbleibeorts (Nrn. 2 und 3) und die für den Fall der Zuwiderhandlung ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen (Nrn. 4 und 5). 4. Soweit der Antragsgegner vor der vorübergehenden Betriebsschließung das von der Antragstellerin vorgelegte "Mustersozialkonzept für Thüringer Spielhallen", den fehlenden Schulungsnachweis für eine Mitarbeiterin, mangelhafte Spielerinformationen sowie das Angebot bestimmter Livewetten beanstandet hat, nimmt der Senat diese Umstände, die auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine sofortige Betriebsuntersagung rechtfertigen, zum Anlass, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO mit den tenorierten Maßgaben zu verbinden. Mit ihnen wird 5 6
6 sichergestellt, dass die Antragstellerin nach Maßgabe von § 6 GlüStV ein auf die Betriebsbedingungen der Wettvermittlungsstelle zugeschnittenes Sozialkonzept entwickelt, für sämtliche Mitarbeiter Schulungsnachweise erbringt und den Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen im Sinne von § 7 GlüStV zur Verfügung stellt. Zudem wird der Antragstellerin untersagt, Livewetten "Über/Unter" bzw. "Under/Over" auf Abschnitte des Sportereignisses (wie z. B. Halbzeiten) anzubieten, da es sich hierbei um nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV unzulässige Livewetten und mangels Aufschlusses über den Sieger oder ein Unentschieden nicht um zulässige Endergebniswetten im Sinne von Satz 3 handelt (vgl. Senatsbeschlüsse v. 19. Juli 2019 - 6 B 172/18 -, juris Rn. 10 f. und v. 23. Juli 2019 - 6 B 178/18 -, juris Rn. 11). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. i. V. m. Nrn. 1.5, 1.7.2, 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp 7 8 9