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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 23.09.2020 – 3 A 975/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Berufungskläger - prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg

- Beklagter -

- Berufungsbeklagter -

wegen

Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII hier: Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel aufgrund mündlicher Verhandlung

am 23. September 2020

für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Juni 2019 - 4 K 754/19 - wird geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 26. September 2018 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 12. März 2019 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme der Web-Individualschule B..... im Schuljahr 2018/2019 i. H. v. 9.444,- € zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung die Verpflichtung des Beklagten, ihm Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für seine Nutzung der Web-Individualschule B..... - Webschule - für das Schuljahr 2018/2019 i. H. v. 9.444,- € zu gewähren. Der am 13. März 2003 geborene Kläger ist seelisch behindert. Sein Grad der Behinderung wurde auf 50 festgestellt. Die Grundschulzeit verbrachte er in einer Montessori-Schule. Im Schuljahr 2013/2014 besuchte er zunächst die fünfte Klasse der E. Mittelschule L.. Im Januar 2014 wechselte er auf die E. Werkschule M. - Werkschule -, die er bis zur Kündigung des Schulvertrags durch die Werkschule bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 besuchte. Ab dem 8. August 2016 nahm er Unterricht an der Webschule, wofür monatliche Kosten von 787,- € anfielen. In einer ärztlichen Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe für den Kläger stellte Dipl. Med. R. B., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie als Diagnose "Soziale Phobie", "Autistische Störung" und "Verdacht auf einlaufende Psychose" fest. Vom 22. Februar bis 11. März 2015 wurde der Kläger in der Sozialpädiatrischen 1 2 3

3 Klinik im K.-Kinderzentrum M. stationär untersucht. In der hierzu verfassten Diagnose vom 12. April 2015 wurde eine "Soziale Phobie mit Vermeidungsverhalten hinsichtlich sozialer Situationen sowie Schulverweigerung (F40.1)", "Emotionale Störung mit geringem Selbstwertgefühl und depressiven Episoden (F93.8)" und "Familiäre Interaktionsproblematik vor dem Hintergrund der Stimmungsschwankungen und Rückzugstendenzen (F94.8)" festgestellt. Die Ärzte empfahlen eine längerfristige stationäre Behandlung, damit der Kläger wieder in eine Tagesstruktur finde, sich an bestimmte Alltags- und soziale Situationen erneut gewöhne und Strategien entwickle, um mit für ihn belastenden Situationen zurechtzukommen. Ziel müsse die Entwicklung einer Zukunftsperspektive und eine möglichst rasche Wiedereingliederung in die Gesellschaft sein, um ihm eine gute Entwicklung zu ermöglichen. Aus diesem Grund sei der Besuch einer Schule unbedingt anzustreben. Ein Unterricht auf Dauer über das Internet würde die soziale Problematik und Isolation des Klägers verfestigen. Vom 16. April bis zum 2. Juni 2015 wurde der Kläger im Universitätsklinikum L. stationär aufgenommen. In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2015 kamen die behandelnden Ärzte zu der Auffassung, dass der Kläger schulfähig und -pflichtig sei. Aus medizinischer Sicht gebe es keine Einschränkungen, die einem Schulbesuch entgegenstünden. Der Kläger besuchte in diesem Zeitraum die dortige Krankenhausschule. In dem hierzu verfassten Schulbericht vom 5. Juni 2015 wurde u. a. eine schnelle Integration in den Unterricht der Heimatschule und eine Vermeidung weiterer Ausfallzeiten empfohlen. Mit Bescheid vom 21. April 2015 gewährte der Beklagte dem Kläger Eingliederungshilfe in Form eines Einzelfallhelfers. Die Hilfe erfolgte in Gestalt einer Hilfe im Haushalt der klägerischen Familie durch einen sozialpädagogischen Betreuungsdienst. Ab dem 17. Juni 2015 besuchte der Kläger wieder die Werkschule. Seine Stundenzahl war hierbei verkürzt und seine Benotung war ausgesetzt. Ab dem 10. Juli 2015 gewährte der Beklagte eine weitere Eingliederungshilfe in Gestalt eines Schulbegleiters, der den Kläger ab dem Schuljahr 2015/2016 im Unterricht begleitete. In einer Stellungnahme vom 7. April 2016 gelangte Frau Dipl.-Med. B., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, zu der Einschätzung, dass für die Persönlichkeit des Klägers klare Strukturen und ein regelmäßiger Schulbesuch unbedingt erforderlich seien. 4 5

4 Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2016 gelangte Frau Dipl.-Psych. T., Psychologische Psychotherapeutin und Schwester des Vaters des Klägers, zu der Einschätzung, dass beim Kläger eine emotionale Störung mit Verdacht auf eine einlaufende bipolare Erkrankung bestehe. Es sei von einer Chronifizierung auszugehen. Zielführend sei eine weitere Arbeit an der Erhaltung stabilisierender Faktoren und dem Ausbau sozialer Integration in dem bekannten schulischen Umfeld. Eine weitere Beschulung sei zur Verhinderung zunehmender Chronifizierung dringend erforderlich. Für eine weitere Beschulbarkeit des Klägers spreche seine gute Beziehung zu seinem Schulbegleiter wie auch die Motivation und der Wunsch des Klägers, weiter die Schule zu besuchen. Gemessen an der Intensität des Erkrankungsbildes sei eine ausreichende Integration erreicht. Diese Bedingungen seien aber nur bei Erhalt des jetzigen Umfelds an der Werkschule erfüllt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 kündigte die Werkschule den Schulvertrag des Klägers zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016. Zur Begründung verwies sie auf andauernde Schwierigkeiten mit dem Kläger bei seinem Schulbesuch. Nach Einschätzung seiner Lehrer seien sie wegen seines krankheitsbedingten Verhaltens nicht in der Lage, ihn in seiner Entwicklung, noch bei der Erfüllung der Bildungsziele positiv beeinflussen zu können. Am 11. Juli 2016 beantragten die Eltern des Klägers beim Beklagten die Übernahme der Kosten für dessen Teilnahme am Unterricht der Webschule. Zur Begründung machten sie geltend, dass der Kläger trotz bester Voraussetzungen - kleine Klassenstärke, verkürzte Stundenzahl, Notenaussetzung, Begleitung durch einen Schulbegleiter - nicht in der Lage gewesen sei, sich zu integrieren und dem Unterricht in angemessenen Tempo zu folgen. Die Lehrer hätten ihn als abwesend, extrem stressanfällig und kaum ansprechbar erlebt. Die schulseitige Kündigung des Schulvertrags belege, dass es für den Kläger bei gleichzeitiger sozialer Integration in eine Klasse nicht möglich sei, eine geeignete Schulbildung zu erreichen. Zur Sicherung seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben müsse ihm nunmehr eine auf seine individuellen Verhältnisse abgestimmte Bildung ermöglicht werden. Dies sei nur an der ausgewählten Web-schule möglich. 6 7 8

5 Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 beantragten die Eltern des Klägers bei der Schulbehörde des Beklagten das Ruhen der Schulpflicht für das Jahr 2016/2017. Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 wurde diesem Antrag für das erste Schulhalbjahr 2016/2017 entsprochen. Aufgrund der eingereichten Gutachten sei der Kläger derzeit nicht beschulbar. Die Zeit des Ruhens der Schulpflicht solle dazu genutzt werden, den Kläger therapeutisch zu unterstützen, um ihn wieder in den Schulalltag zu integrieren. Mit Stellungnahme vom 3. August 2016 führte Frau Dipl.-Psych. T. aus, dass beim Kläger ein dringender Förderbedarf zur Verhinderung einer zunehmenden Chronifizierung bestehe. Eine Regelbeschulung des Klägers sei derzeit nicht vorstellbar. Mit Bescheid vom 3. August 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Nutzung der Webschule ab. Diese Hilfe sei nicht geeignet, dem Kläger eine angemessene Schulbildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Es sei davon auszugehen, dass für ihn klare Strukturen und der regelmäßige, möglichst normale Schulbesuch unbedingt erforderlich seien, was eine Nutzung der Webschule von zu Hause aus nicht leisten könne. Soweit er wegen seiner Erkrankung derzeit keine Schule besuchen könne, seien ihm vorrangig medizinisch- therapeutische Hilfen anzubieten und seine psychische Stabilität wieder herzustellen, bevor das Ruhen der Schulpflicht aufgehoben und nach einer für ihn geeigneten Schulform gesucht werden könne. Der Kläger beantragte hierauf am selben Tag beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung gegenüber dem Beklagten zur Übernahme der Kosten. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Begründung des Beklagten ab. In ihrer Stellungnahme vom 16. August 2016 kam Frau Dipl.-Med. B. zu der Einschätzung, dass eine Aufhebung der Schulpflicht so kurz wie möglich sein solle und bis zum erneuten Besuch einer Regelschule eine Nutzung der Web- Individualschule zu empfehlen sei. 9 10 11 12 13

6 Zum Ende des Jahres 2016 kam Herr Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie für Kinderneurologie und -psychatrie unter Heranziehung ihm von der Mutter des Klägers vorgelegter Einschätzungen zur der Auffassung, dass als wahrscheinliche Arbeitsdiagnose beim Kläger eine "schizotype Erkrankung (F21)" oder eine "Autismus-Spektrum-Störung (F84.5)" anzunehmen sei. Es liege ein chronifiziertes Störungsbild vor, das nach den vorliegenden Umständen eine negative Prognose für einen Schulbesuch unter Standardbedingungen zur Folge habe. Dies gelte auf unbestimmte Zeit. Die Webschule berichtete unter dem 27. September und 12. Dezember 2016 von guten Lernerfolgen des Klägers. Auf die Beschwerde des Klägers verpflichtete das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Beklagten mit Beschluss vom 27. Februar 2017 - 4 B 236/16 -, diesem ab dem 1. März 2017 bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 Eingliederungshilfe unter Einschluss der Kosten für die Nutzung der Webschule zu gewähren. Zudem verpflichtete es den Beklagten, bis zum 30. Juni 2017 über die Zahlung der Kosten für die Nutzung der Webschule für den Zeitraum ab dem Beginn des Schuljahres 2017/2018 auf der Grundlage eines aktuellen fachärztlichen Gutachtens und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Mit Stellungnahme vom 21. April 2017 stellte Frau Dipl.-Psych. T. als Diagnose für den Kläger eine "kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F 92.8 G)" und den "Verdacht auf einlaufende bipolare Erkrankung bei bekannter familiärer Disposition (F 31.8 V)" fest. Seit der Nutzung der Webschule sei der Kläger gemessen an seinem Symptombild deutlich entspannter und ertrage soziale Situationen deutlich besser. Seine Grundanspannung sei durch ein individualisiertes Vorgehen und übersichtliche soziale Anforderungen reduziert. Medizinisch-therapeutische Maßnahmen seien weitgehend ausgeschöpft. Stationäre Behandlungen seien ohne langfristigen Erfolg geblieben. Eine weitere stationäre Behandlung des Klägers sei wegen einer Hospitalisierungstendenz nicht zu empfehlen. Ein Schulbesuch mit direktem persönlichen Kontakt bei einer Klassenstärke von deutlich unter 18 Schülern sei für ihn günstiger als die Inanspruchnahme der Webschule, jedoch gebe es für seine Symptomatik keine Schule, die diese Kriterien erfülle. An einer Regelschule sei er seit 14 15 16 17

7 Beginn seines Schulbesuchs nicht unterrichtbar. Eine Schule für Lernförderung komme für ihn nicht in Betracht, da er über eine Intelligenz im oberen Durchschnitt verfüge. Aufgrund der Intensität und Komplexität seines Beschwerdebildes erfülle er die engen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Schulpflicht im Schuljahr 2017/2018. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 beantragten die Eltern des Klägers beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Nutzung der Webschule im Schuljahr 2018/2019. Zur Begründung fügten sie eine Stellungnahme von Frau Dipl.-Psych. T. vom 4. Juni 2018 bei. Dieser zufolge ist der Kläger derart psychisch behindert, dass er in keiner traditionellen Schulform adäquat gefördert werden könne. Unter dem 18. August 2018 verfasste Frau Dipl.-Med. B. eine dem Verwaltungsgericht erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2019 zugeleitete Stellungnahme, wonach der Kläger derart behindert sei, dass er in keiner Schule gefördert werden könne. Es sei nicht absehbar, wie lange dieser Zustand andauern werde. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26. September 2018 ab und wies auch den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück. Die hierauf erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 20. Juni 2019 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 26. März 2020 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz zugelassen. Dieser habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung dargelegt. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Es komme nicht auf eine formale Ruhensstellung der Schulpflicht an. Entscheidend sei, ob es für ihn eine Schule gegeben habe, die er hätte besuchen können. Der Senat habe bereits dargelegt, dass es keine Regelschule gegeben habe, die er hätte besuchen können. Der Besuch einer nächstgelegenen Oberschule sei ausgeschlossen gewesen. Selbst unter den dort optimalen Bedingungen habe die Werkschule den Schulvertrag gekündigt. Die Annahme einer mangelnden Mitwirkung seiner Eltern gehe fehl. Diese hätten seit 2014 die Erfahrung machen müssen, dass sie vom Beklagten keine Hilfe erhielten, 18 19 20 21 22

8 sondern jeden Anspruch hätten einklagen müssen. Nach seiner Erkrankung von Mai bis Dezember 2014 habe die Amtsärztin K. mit Schreiben vom 6. November 2014 eine Einzelbeschulung empfohlen. Der Beklagte lehne diese Form der Beschulung grundsätzlich ab. Eine Teilnahme seiner Ärztin und seiner Psychotherapeutin an gemeinsamen Gesprächen habe der Beklagte stets abgelehnt. Aufgrund der in der Uniklinik gemachten Erfahrungen sei für seine Eltern klar gewesen, dass er einen weiteren Klinikaufenthalt nicht aushalten werde. Er habe einen Anspruch auf chancengleiche Bildung und einen Nachteilsausgleich. Er müsse sich auch nicht auf die Inanspruchnahme medizinisch-therapeutischer Hilfe verweisen lassen. Seine seelische Behinderung sei keine heilbare Krankheit. Durch die bisherigen stationären Behandlungen im Kinderzentrum M. und der Uniklinik L. hätte keine Besserung der Belastbarkeit und keine psychische Konsolidierung erreicht werden können. Der Beklagte sei auch nicht berechtigt, ihm eine Therapie zwangszuverordnen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Juni 2019 - 4 K 754/19 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 26. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2019 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme der Web-Individualschule B..... im Schulhalbjahr 2018/2019 i. H. v. 9.444,- € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die er sich zu eigen macht. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

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9 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und der Beklage unter Aufhebung seines Bescheids vom 26. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2019 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme der Webschule im Schuljahr 2018/2019 zu gewähren (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind § 36a Abs. 3, § 35a SGB VIII. Grundsätzlich liegt die Hilfegewährung gemäß § 36a Abs. 1 SGB VIII in der Entscheidungskompetenz des Jugendamts, so dass eine Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Hilfe regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ausnahmsweise - und so auch hier - ist jedoch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch im Fall einer selbstbeschafften Hilfe zu einer Kostenerstattung verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist, dass die in § 36a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB VIII geregelten Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen für vom Leistungsberechtigten selbst beschaffte Hilfen sind hiernach zu übernehmen, 1. wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Hier haben die Eltern des Klägers die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme der Leistungen der Webschule mit Schreiben vom 25. Juni 2018 beim Beklagten beantragt. Zwar lag die Antragstellung damit nur rund einen Monat vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung und ist dem Jugendhilfeträger regelmäßig für eine pflichtgemäße Prüfung des Antrags auf Eingliederungshilfe ein Zeitraum von jedenfalls drei bis vier Monaten einzuräumen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 77 ff.). Da jedoch hier eine Leistungsgewährung für das dritte Schuljahr in Folge - nämlich das Schuljahr 2018/2019 - in Streit steht, ist diese Bearbeitungsfrist für den streitgegenständlichen 28 29 30

10 Zeitraum ohne weiteres gewahrt. Zudem hat auch der Beklagte keine zu kurzfristige Beantragung der Eingliederungshilfe geltend gemacht. Unstreitig liegen auch dem Grund nach die Voraussetzungen für eine Gewährung von Eingliederungshilfe an den Kläger gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor. Hiernach wird Kindern oder Jugendlichen Eingliederungshilfe gewährt, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Bei dem Begriff der Teilhabebeeinträchtigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2013 - 1 A 346/11 -, juris Rn. 5). Dass die seelische Gesundheit des Klägers von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht, ist unstreitig und auch für den Senat offensichtlich. Es bedarf deshalb hierzu keiner näheren Ausführungen. Der Kläger durfte sich die Hilfe im hier fraglichen Zeitraum auch durch Inanspruchnahme von Leistungen der Webschule beschaffen. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, richtet sich die Art der Leistung u. a. nach § 54 SGB XII. Gegenstand der Eingliederungshilfe kann deshalb auch eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sein. Grundsätzlich ist diese Hilfe im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu gewähren. Da die Schulgeldfreiheit in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt und aus übergeordneten bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige Regelung außerhalb des Sozialgesetzbuchs gefunden hat, ist grundsätzlich für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den 31 32 33 34

11 Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen kein Raum (BVerwG, Beschl. v. 17. Februar 2015 - 5 B 61/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Ausnahmen hierzu kommen nur in Betracht, wenn auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin dem Betroffenen der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder schwerwiegenden persönlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist (BVerwG a. a. O.). Ausgehend von der Subsidiarität der Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist Voraussetzung für eine Bewilligung von Eingliederungshilfe in diesem Zusammenhang, dass keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken (BVerwG, Urt. v. 18. November 2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 81 ff.). Nach der Rechtsprechung des Senats ist hierfür regelmäßig erforderlich, dass die Schulpflicht nach § 29 Abs. 1 SächsSchulG ruht (Beschl. v. 25. Januar 2019 - 3 B 208/18 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Sobald dass öffentliche Schulsystem den Bildungsanspruch des Schulpflichtigen im Fall einer Behinderung nicht erfüllen kann, ist das Ruhen der Schulpflicht festzustellen (vgl. § 29 Abs. 1 SächsSchulG). Andersfalls ist ein Ruhen ausgeschlossen und der Bildungsanspruch ist in der zur Verfügung stehenden Schule zu erfüllen. Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob eine geeignete öffentliche Schule zur Verfügung stand, ist dieses im Rahmen eines Verfahrens auf Ruhensfeststellung zu klären. Es ist zudem auch naheliegend, die Inanspruchnahme von schulischen Angeboten nur dann öffentlich zu fördern, wenn sie nicht unter Verstoß gegen die den Schüler treffende Schulpflicht wahrgenommen werden. Ausgehend von diesen Erwägungen ist für das Schuljahr 2018/2019 festzustellen, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der es rechtfertigt, ungeachtet einer unterbliebenen Ruhensfeststellung gemäß § 29 Abs. 1 SächsSchulG dem Kläger einen Anspruch auf die Bewilligung von Eingliederungshilfe für die Inanspruchnahme der Leistungen der Webschule zuzusprechen. Nach der Kündigung des Schulvertrags durch die Werkschule am 29. Juni 2016 kann nicht festgestellt werden, dass eine für den Kläger von seinem Wohnort erreichbare öffentliche Schule für seine Beschulung zur Verfügung stand. Nach seiner 35 36 37

12 unwidersprochenen Darstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde ihm nach dieser Kündigung lediglich einmalig der Besuch einer Mittelschule unter den allgemeinen Bedingungen in B. angeboten. Weitere Angebote wurden nicht gemacht. Offensichtlich war dieses einmalige Angebot nicht geeignet, eine für den Kläger nutzbare Alternative für seine schulische Bildung darzustellen. Hierbei ist zu bedenken, dass der vorherige Besuch der Werkschule bereits unter besonders auf den Kläger zugeschnittenen Bedingungen erfolgte. Er besuchte eine Klasse mit nur 14 Schülern und wurde von einem Einzelfallhelfer begleitet. Seine Stundenzahl war verkürzt und seine Benotung ausgesetzt. Offenbar war auch der Schulbehörde keine für den Kläger zumutbare und geeignete Schule bekannt. Obwohl der Kläger seit Beginn des Schuljahres 2016/2017 bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 unter objektivem Verstoß gegen seine Schulpflicht für seine Schulbildung die Leistungen der Webschule in Anspruch nahm, sah die Schulbehörde keine Veranlassung dazu, eine Befolgung der Schulpflicht einzufordern. Dies lässt sich nur so erklären, dass sie zu einem Nachweis einer für den Kläger geeigneten Schule nicht in der Lage war und deshalb davon ausging, dass der Kläger seine Schulpflicht i. S. v. § 26 Abs. 4 SächsSchulG durch häuslichen Unterricht erfüllte, was dieser nach seinem unwidersprochenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung auch bei der Schulbehörde beantragt hatte, dieser Antrag aber nie beschieden wurde. Unter diesen besonderen Voraussetzungen ist es nicht gerechtfertigt, dem Kläger entgegenzuhalten, dass seine Anträge auf Befreiung von der Schulpflicht jeweils abgelehnt wurden, wenn zugleich sehenden Auges die Nichterfüllung und der „Besuch“ der Webschule über drei Schuljahre hinweg nicht beanstandet wurde, was zur Annahme führt, dass die Erfüllung der Schulpflicht durch häuslichen Unterricht i. S. v. § 26 Abs. 4 SächsSchulG wegen der seelischen Erkrankung des Klägers zumindest tatsächlich geduldet wurde. Dem Anspruch des Klägers für das Schuljahr 2018/2019 steht auch nicht entgegen, dass es an einem fachärztlichen Gutachten fehlen würde, aus dem die fehlende subjektive Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule belegt wurde. Die Einholung eines solchen Gutachtens war nach der einstweiligen 38 39 40

13 Anordnung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27. Februar 2017, a. a. O.) für dem Zeitraum ab dem Schuljahr 2017/2018 zwingende Voraussetzung für eine Bewilligung von Eingliederungshilfe für die Kosten der Inanspruchnahme von Leistungen der Webschule. Dabei teilt der Senat die Auffassung des Klägers, dass der Beschluss nicht vorgibt, dass dieses Gutachten nur durch den Beklagten und nicht auch durch den Kläger eingeholt werden dürfte. Hier hat Frau Dipl.-Med. B. mit fachärztlichem Gutachten vom 18. August 2018 festgestellt, dass der Kläger in keiner öffentlichen Schule unterrichtet werden könne und derzeit nur eine Vermittlung von schulischer Bildung durch die Nutzung des Angebots der Webschule möglich sei. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass an der fachärztlichen Sachkunde von Frau Dipl.-Med. B. keine Zweifel bestünden und zudem auch keine Einwände gegen den Inhalt des Gutachtens bestünden. Gründe für die Geltendmachung derartiger Einwände sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Liegt damit in dem für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - wie auch schon der des Verwaltungsgerichts - die notwendige fachärztliche Bestätigung für die Inanspruchnahme der Leistungen der Webschule durch den Kläger vor, kommt es nicht darauf an, ob für den Zeitraum vor Vorlage dieses Gutachtens eine dem Kläger zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegen könnte. Das Versäumnis, dass fachärztliche Gutachten den Beklagten vorzulegen, führt jedenfalls nicht dazu, dass das Gutachten für das Gericht nicht verwertbar wäre. Gründe für die Annahme einer fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit infolge einer Präklusion sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 41 42 43

14 Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

15 Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Nagel