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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.09.2020 – 4 B 267/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen

- Antragsgegner -

- Beschwerdeführer zu 1 -

beigeladen:

- Beschwerdeführerin zu 2 - prozessbevollmächtigt:

wegen

wasserrechtlicher Genehmigung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John

am 28. September 2020 beschlossen:

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Juli 2020 - 12 L 423/20 - werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren je zur Hälfte sowie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die von dem Antragsgegner sowie der Beigeladenen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen wasserrechtliche (Änderungs-)Genehmigungen, die der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. Die Beigeladene betreibt am G........... See eine Steganlage sowie ein aus vier Containern bestehendes Funktionsgebäude mit Dachterrasse und ebenerdiger Holzterrasse im Uferbereich des Sees. Sie verfügt hierfür über eine wasserrechtliche Genehmigung der Landesdirektion Dresden vom 30. April 2009, deren letzte bestandskräftige Änderung durch Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2015 erfolgt ist. Gegen weitere Änderungsbescheide, die der Antragsgegner unter dem 2. August 2019 sowie dem 27. April 2020 erlassen hat, hat die Antragstellerin, die auf dem benachbarten Grundstück einen Beherbergungsbetrieb mit angeschlossener 1 2 3

3 Gastronomie betreibt, jeweils Widerspruch erhoben. Den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 2. August 2019 hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2020 zurückgewiesen; die Antragstellerin hat hiergegen am 15. Juni 2020 Klage erhoben (12 K 1189/20). Über den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 27. April 2020 hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Die Antragstellerin hat mit der Klageerhebung um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs gegen die Änderungsbescheide vom 2. August 2019 und 27. April 2020 anzuordnen sowie eine Baueinstellung zu verfügen. Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 - 12 L 423/20 - hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage und der Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung haben. Der Statthaftigkeit des Antrags stehe auch § 212a BauGB nicht entgegen, da eine bauaufsichtliche Zulassung im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliege. Nach § 55 Abs. 8 SächsWG seien die Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts zwar zu beachten, die streitgegenständlichen wasserrechtlichen Genehmigungen enthielten aber keine selbständig anfechtbaren Baugenehmigungen. Widerspruch und Anfechtungsklage seien auch nicht offensichtlich unzulässig. Aus § 26 Abs. 4 Satz 1 SächsWG lasse sich ableiten, dass die Norm auch nachbarliche Belange schütze. Den Antrag auf Baueinstellung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil zu erwarten sei, dass der Antragsgegner und die Beigeladene die gerichtliche Entscheidung respektierten. Die Beigeladene hat mit der Beschwerde vorgetragen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine bauaufsichtliche Zulassung i. S. v. § 212a BauGB vorliege. Die Vorschrift sei auch auf „landesrechtliche Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften“ anzuwenden; eine solche sei vorliegend § 26 Abs. 8 SächsWG i. V. m. § 55 Abs. 8 SächsWG. Aus der wasserrechtlichen Genehmigung vom 30. April 2009 ergebe sich, dass auch eine baurechtliche Zulassung erteilt worden sei. Die Wasserbehörde habe selbst zwischen dem wasserrechtlichen und dem baurechtlichen Teil der Genehmigung differenziert und sei davon ausgegangen, dass „der wasserrechtlichen Genehmigung eine bauaufsichtliche 4 5 6

4 Zulassung innewohnt“. Mit dem eigentlichen Inhalt der Bescheide habe sich das Verwaltungsgericht nicht befasst. Das Bauaufsichtsamt habe es abgelehnt, „eine Baugenehmigung nach BauGB auszustellen“, da es die Ansicht vertrete, dass es keiner Baugenehmigung bedürfe. Auch das Umweltamt werde neben der wasserrechtlichen Genehmigung keine zusätzliche Baugenehmigung erteilen, da dies § 55 Abs. 8 SächsWG widerspreche. Für die Beigeladene stelle sich die Sachlage so dar, dass sie nicht durch die Regelung des § 212a BauGB geschützt sei, obwohl sie keinen Einfluss darauf habe, ob sie eine bauaufsichtsrechtliche Zulassung nach dem Wassergesetz oder der Bauordnung erhalte. Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Beschwerde vorgetragen, dass Gegenstand des Änderungsbescheids vom 2. August 2019 die Errichtung eines Sonderbaus nach § 2 Abs. 4 Nr. 8 SächsBO sei. Für diesen sei grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich, auch wenn es sich um eine nach dem Sächsischen Wassergesetz zulassungsbedürftige Anlage in oder an oberirdischen Gewässern handle. Die Vorschriften in § 26 Abs. 1 und 4, § 55 Abs. 8 SächsWG, wonach es neben der wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der Anlage keiner Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde bedürfe, ändere nichts an der Qualifizierung als Sonderbau, so dass die erforderliche Baugenehmigung über die wasserrechtliche Genehmigung mit erteilt werde. Da Klage und Widerspruch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 212a BauGB aufschiebende Wirkung hätten, sei der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu prüfen gewesen. Eine Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen und dem Interesse der Antragstellerin an der „Herstellung“ der aufschiebenden Wirkung habe das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerseite an der begehrten Anordnung bestehe nicht. Das Verwaltungsgericht habe nicht gesehen, dass das Vorhaben von der Immissionsschutzbehörde als genehmigungsfähig beurteilt worden sei. Bei der Prüfung eines Drittschutzes nach § 26 Abs. 4 SächsWG habe es außer Acht gelassen, dass die Vorschrift im vorliegenden Fall im Lichte des zu berücksichtigenden Bauordnungs- und Bauplanungsrechts auszulegen und zu prüfen sei. Die Antragstellerin ist den Beschwerden entgegengetreten. Die Beschwerde der Beigeladenen sei bereits unzulässig, da die anwaltlichen Schriftsätze zur Erhebung 7 8

5 und Begründung der Beschwerde, jeweils vom 29. Juli 2020, nicht wirksam über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt worden seien. Es fehle an der einfachen Signatur des Rechtsanwalts in den Schriftsätzen. Die abgedruckte Firmierung der Anwaltskanzlei, die mehrere Rechtsanwälte beschäftige, sei keine solche Signatur. Die Beschwerden seien auch nicht begründet. Der sächsische Gesetzgeber habe eine dem § 212a BauGB entsprechende Formulierung nicht in § 26 SächsWG normiert, so dass § 80 Abs. 1 VwGO Anwendung finde. Die Verweisung auf die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts in § 55 Abs. 8 SächsWG erfasse nur materielle Vorschriften, so dass § 212a BauGB als Verfahrensvorschrift hiervon nicht umfasst sei. Die wasserrechtliche Genehmigung sei keine bauaufsichtliche Zulassung. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (6 Bände) sowie der Landesdirektion Sachsen (4 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Der Zulässigkeit der Beschwerde der Beigeladenen steht nicht entgegen, dass die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten zur Erhebung und Begründung der Beschwerde, jeweils vom 29. Juli 2020, innerhalb der Fristen aus § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nur in elektronischer Form übermittelt worden sind. Diese Schriftsätze sind ausweislich der sich bei den Gerichtsakten befindlichen Prüfvermerke vom 29. Juli 2020 bzw. vom 31. Juli 2020 nicht nur als jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dateien im pdf-Format übersandt worden (§ 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO), sondern enthalten auch eine einfache Signatur, die zusammen mit der hier erfolgten Einreichung über den sicheren Übermittlungsweg des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (§ 55a Abs. 4 Nr. 2 Alt. 1 VwGO) das Formerfordernis aus § 55a Abs. 1 VwGO offensichtlich erfüllt. Unter der Firmenbezeichnung „K...................................“ befindet sich eine weitere Zeile „Rechtsanwalt F.... K.....“, die als Namensangabe auf einem elektronisch 9 10 11

6 übermittelten Dokument den Anforderungen an eine einfache Signatur genügt. Da es sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 55a Abs. 3 VwGO bei der Einreichung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments einerseits und der Einreichung eines (einfach) signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg andererseits um zwei eigenständige Möglichkeiten der elektronischen Dokumentenübermittlung handelt (BVerwG, Beschl. v. 4. Mai 2020 - 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 -, juris Rn. 5) ist eine formunwirksame Einreichung der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nicht ansatzweise erkennbar. Die zulässigen Beschwerden sind aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die von der Antragstellerin erhobenen Rechtsbehelfe gegen die streitgegenständlichen Änderungsbescheide aufschiebende Wirkung haben. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, insbesondere findet § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine Anwendung, weil die streitgegenständlichen Änderungsbescheide keine „bauaufsichtliche Zulassung“ der jeweiligen (Änderungs-)Vorhaben der Beigeladenen i. S. v. § 212a Abs. 1 BauGB sind. § 212a Abs. 1 BauGB enthält - wie sich bereits aus der systematischen Stellung im Dritten Kapitel („Sonstige Vorschriften“), Zweiter Teil, Dritter Abschnitt („Verwaltungsverfahren“) ergibt - eine Vorschrift zum Verwaltungsverfahren der Bauaufsichtsbehörden. Zwar bestehen in Rechtsprechung und Literatur im Einzelnen unterschiedliche Auffassungen, welche Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden eine „Zulassung“ des Vorhabens darstellen (vgl. insbesondere zum Bauvorbescheid die Übersicht bei Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2020, § 212a Rn. 25). Dass die Vorschrift dagegen grundsätzlich nur auf formelle Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden Anwendung findet, liegt nach Auffassung des Senats ebenso auf der Hand wie der Umstand, dass die vorliegend streitgegenständlichen Änderungsbescheide keine formellen Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde, sondern der Wasserbehörde sind. Für die 12 13 14

7 vom Antragsgegner und der Beigeladenen vorgenommene materiell-rechtliche Betrachtungsweise, wonach die erteilten wasserrechtlichen Änderungsgenehmigungen auch eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung beinhalteten, ist bei der Frage der Anwendung des § 212a Abs. 1 BauGB dagegen grundsätzlich kein Raum. Der Senat kann offen lassen, ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die formelle Zulassungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde verfahrensfehlerhaft ist, weil das Vorhaben einer formellen Zulassungsentscheidung in einem anderen Verfahren bedarf, das die materielle bauaufsichtliche Zulassung einschließt, und in diesen Fällen § 212a Abs. 1 BauGB keine Anwendung findet (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 11. November 2010 - 1 ME 193/10 -, juris Rn. 24 ff. [zu immissionsschutzrechtlicher Genehmigung]). Denn bei den streitgegenständlichen Änderungsbescheiden handelt es sich weder um eine verfahrensfehlerhafte formelle Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde, noch bestehen Zweifel, dass die untere Wasserbehörde für den Erlass der Bescheide sachlich zuständig war und es aufgrund der gesetzlich angeordneten Konzentration der Entscheidungsbefugnisse neben der formellen wasserrechtlichen Genehmigung verfahrensrechtlich keiner gesonderten formellen bauaufsichtlichen Zulassung des Vorhabens bedurfte. Die Änderungsvorhaben der Beigeladenen sind wesentliche Änderungen einer Anlage „in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich“ und bedürfen gemäß § 26 Abs. 1 SächsWG der wasserrechtlichen Genehmigung. Der Antragsgegner hat die streitgegenständlichen Bescheide zu Recht im Wege des Vollzugs der Wassergesetze durch die untere Wasserbehörde erlassen und den wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid der Landesdirektion Dresden vom 30. April 2009 entsprechend geändert. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vorgetragen haben, dass diese nicht durch die Regelung des § 212a BauGB geschützt sei, obwohl sie keinen Einfluss darauf habe, ob sie eine bauaufsichtsrechtliche Zulassung nach dem Wassergesetz oder der Bauordnung erhalte, und sowohl das Bauaufsichtsamt als auch das Umweltamt des Antragsgegner sich geweigert hätten, eine „zusätzliche“ Baugenehmigung zu erteilen, liegt dem ein grundlegendes Missverständnis des Verwaltungsverfahrensrechts zu Grunde. Die Frage, welche Genehmigung für ein Vorhaben im Einzelfall erforderlich ist und welche Verfahrensvorschriften demzufolge jeweils Anwendung finden, hat die an Recht und Gesetz gebundene Behörde in eigener Verantwortung zu entscheiden und steht auch 15

8 nicht zur Disposition der Beigeladenen, auch nicht durch das Stellen eines Bauantrags (§ 68 SächsBO). Der Landesgesetzgeber hat in § 26 Abs. 8 Satz 1 SächsWG für die - wie hier - wesentliche Änderung einer Anlage i. S. v. § 26 Abs. 1 SächsWG die entsprechende Geltung § 55 Abs. 8 SächsWG angeordnet. Nach § 55 Abs. 8 Satz 1 SächsWG bedarf es neben der wasserrechtlichen Genehmigung keiner Entscheidung der Baugenehmigungsbehörden, so dass die Beigeladene eine solche auch nicht beanspruchen kann. Dem steht insbesondere auch nicht § 60 Satz 1 Nr. 1 SächsBO entgegen, wenn das Vorhaben der Beigeladenen nach § 2 Abs. 4 Nr. 8 SächsBO einen Sonderbau darstellt, da die Vorschrift nur bestimmt, dass in diesem Fall grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich ist. Nach der Konzeption des Gesetzgebers, die im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Vermeidung paralleler bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungsverfahren für dasselbe Vorhaben in § 26 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. § 55 Abs. 8 SächsWG eine Konzentration der Entscheidungsbefugnisse bei der Wasserbehörde vorsieht, ersetzt die wasserrechtliche Genehmigung die formelle Baugenehmigung. Die materiell-rechtliche Prüfung des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts ist dabei im wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren vorzunehmen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus § 55 Abs. 8 Satz 2 SächsWG und ist vom Antragsgegner auch beachtet worden. Dieser trägt mit der Beschwerdebegründung auch zutreffend vor, dass eine für das Vorhaben der Beigeladenen grundsätzlich erforderliche Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen bei der Entscheidung über die wasserrechtliche Genehmigung „miterteilt“ werde, und die Baubehörde nicht „separat“ mit dem Antrag zu befassen sei. Der hieraus gezogene Schluss, dass die wasserrechtlichen Genehmigungen (auch) bauaufsichtliche Zulassungen enthielten und deshalb § 212a Abs. 1 BauGB anwendbar sei, geht jedoch fehl, weil § 212a Abs. 1 BauGB als Vorschrift des bauaufsichtsrechtlichen Verfahrensrechts eine formelle bauaufsichtliche Zulassung voraussetzt, die wasserrechtlichen Genehmigungen aber keine formelle, sondern nur eine materielle bauaufsichtliche Zulassung enthalten. Die Beschwerdebegründung der Beigeladenen lässt ebenfalls jegliche Differenzierung zwischen einer formellen bauaufsichtlichen Zulassung - durch die Bauaufsichtsbehörde - und einer materiellen bauaufsichtlichen Zulassung - wie hier: durch formelle wasserrechtliche Genehmigung, der eine Prüfung des materiellen öffentlichen Baurechts zu Grunde liegt - vermissen. Dass die wasserrechtlichen 16

9 Genehmigungen - wie die Beigeladene aufzeigt - Regelungen des materiellen Baurechts beinhalten (vgl. § 55 Abs. 8 Satz 2 SächsWG), ist für die Frage, ob es sich um eine formelle bauaufsichtliche Zulassung handelt, ohne jede Relevanz. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vorgetragen haben, die Anwendung des § 212a Abs. 1 BauGB könne nicht davon abhängen, ob eine Baugenehmigung nach der Sächsischen Bauordnung oder eine wasserrechtliche Genehmigung unter Einschluss einer Baugenehmigung erteilt werde, weil „sachliche Gründen für eine Ungleichbehandlung“ nicht ersichtlich seien, nehmen sie nicht zur Kenntnis, dass der Gesetzgeber eine Vorschrift, die § 212a BauGB entspricht, für das Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nicht erlassen hat, und es sich bei den streitgegenständlichen, der Beigeladenen erteilten Änderungsgenehmigungen formell um wasserrechtliche Genehmigungen handelt. Die Rüge des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe „erkennbar keinerlei Abwägung“ zwischen dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen an der erteilten bauaufsichtlichen Zulassung (gemeint ist: wasserrechtliche Genehmigung) und dem Interesse der Antragstellerin an der „Herstellung“ der aufschiebenden Wirkung vorgenommen, übersieht, dass auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hierzu keine Veranlassung bestand. Die aufschiebende Wirkung tritt nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich bereits mit der Einlegung des Rechtsbehelfs ein (vgl. statt aller Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 19), wogegen die vom Antragsgegner vermisste Interessenabwägung nur vorzunehmen ist, wenn Gegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist, mit dem die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beantragt wird. Auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide, die der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung umfangreich darzulegen versucht, kommt es dabei nicht an, weil diese Gegenstand der Prüfung im jeweiligen Hauptsacheverfahren ist. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage seiner zutreffenden Rechtsauffassung, wonach den Rechtsbehelfen der Antragstellerin aufschiebende Wirkung zukommt, den Rechtsschutzantrag der Antragstellerin gemäß § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO auch sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass diese - in entsprechender Anwendung von § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - die Feststellung der 17 18

10 aufschiebenden Wirkung begehrt hat. Dieser Antrag ist - im Hinblick auf die gegenteilige, den Eintritt der aufschiebenden Wirkung bestreitenden Rechtsauffassung des Antragsgegners - auch zulässig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Auslegung des Antrags auf der Grundlage von § 88 VwGO, die zu dessen Unzulässigkeit führte, nicht sachdienlich wäre und daher auch nicht vorgenommen werden dürfte. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere zur Statthaftigkeit des Antrags sowie zur Frage einer offensichtlichen Unzulässigkeit der von der Antragstellerin gegen die wasserrechtlichen Änderungsbescheide eingelegten Rechtsbehelfe, betreffen nach Auffassung des Senats nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin. Diesem hat das Verwaltungsgericht in der Sache aber zu Recht stattgegeben, weil - wie oben ausgeführt - die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB auf wasserrechtliche Genehmigungen nach § 26 SächsWG keine Anwendung findet, und die Rechtsbehelfe der Antragstellerin auch nicht offensichtlich unzulässig sind. Der umfangreiche Vortrag des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung, wonach das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sich die Antragstellerin auf § 26 Abs. 4 SächsWG als drittschützende Norm berufen könne, weil die Immissionsschutzbehörde das Vorhaben der Beigeladenen für genehmigungsfähig gehalten habe, das Grundstück der Antragstellerin und die darauf befindlichen Bauten und Anlagen durch die erteilte Genehmigung keinen unmittelbaren Nachteil erführen und das Vorhaben der Beigeladenen auch bauplanungsrechtlich zulässig sei, verkennt den Prüfungsmaßstab, der bei der Frage anzulegen ist, ob ein Widerspruch offensichtlich unzulässig ist und ihm daher ausnahmsweise nicht die gesetzliche Wirkung aus § 80 Abs. 1 VwGO zukommt, den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zu suspendieren. Von einer offensichtlichen Unzulässigkeit des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die streitgegenständlichen wasserrechtlichen Änderungsgenehmigungen könnte nur dann ausgegangen werden, wenn § 26 Abs. 4 Satz 1 SächsWG offensichtlich keine die Antragstellerin als Nachbarin schützende Norm und diese in der Folge offensichtlich nicht widerspruchs- bzw. klagebefugt wäre (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Das ist - wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat - bereits mit Blick auf den Wortlaut der Norm nicht der Fall, die eine Versagung 19

11 der Genehmigung auch bei der Erwartung von „erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen“ anordnet. Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners erläutert, warum aus seiner Sicht die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind, übersieht aber, dass es hierauf in diesem Zusammenhang nicht ankommt. Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen tragen zwar vor, dass die Antragstellerin nicht widerspruchs- bzw. klagebefugt sei. Sie verkennen aber, dass die Klagebefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO gegeben ist, wenn die Verletzung eigener Rechte eines Klägers auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich und diese Möglichkeit nur auszuschließen ist, wenn offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 5. August 2015 - 6 C 8.14 -, BVerwGE 152, 355 Rn. 11 = juris Rn. 11 m. w. N.; st. Rspr.). Das ist bereits auf der Grundlage des Vortrags der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nicht der Fall, so dass - unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Ausführungen - ein Ausschluss der von § 80 Abs. 1 VwGO angeordneten aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe der Antragstellerin wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich hierbei an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren orientiert, gegen die von den Beteiligten keine Einwände erhoben worden sind. Der vom Verwaltungsgericht bei der Streitwertfestsetzung gesondert berücksichtigte Antrag auf Baueinstellung ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Künzler

Dr. Pastor

Dr. John

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