Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 30.09.2020 – 4 A 560/19
Az.: 4 A 560/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Schnitt von Schilf in Fischteichen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John
am 30. September 2020 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. April 2019 - 3 K 1716/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Ver- waltungsgerichts Dresden vom 4. April 2019 hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Zulassungsantrags ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (nachfolgend 2.). Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (nachfolgend 3.) und der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (nachfolgend 4.) sind nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers durch Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (nachfolgend 5.) liegt nicht vor. 1. Die Beteiligten streiten im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage über das Bestehen von naturschutzrechtlichen Verboten in Bezug auf den Schnitt von Schilf in Fischteichen des Klägers sowie über eine ihm von den Verboten erteilte Befreiung. Die vom Kläger bewirtschafteten Fischteiche befinden sich innerhalb des durch Verordnung des damaligen Regierungspräsidiums Dresden vom 7. März 1995 (SächsABl. S. 440, zuletzt geändert durch Verordnung v. 13. April 2007, SächsABl. SDr. S. 309) festgesetzten Naturschutzgebiets "D.". Dieses Gebiet entspricht dem durch Verordnung der Landesdirektion Sachsen vom 14. Januar 2011 (SächsABl. SDr. 1 2 3
3 S. 604) zur Bestimmung des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung "D." festgesetzten Gebiet (FFH-Gebiet). Das FFH-Gebiet befindet sich nahezu vollständig in dem durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes "D." vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. 212) festgesetzten Gebiet. Auf eine Anzeige des Klägers vom 20. Mai 2015 zu dem von ihm beabsichtigten Schnitt des Schilfs in seinen Teichen erteilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24. Juni 2015 eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG zum Schneiden der Schilfbestände. Dem Bescheid waren eine allgemeine Nebenbestimmungen zum Schutz von besonders oder streng geschützten Tierarten sowie der Bestände von Schwimmblattpflanzen beigefügt. Ferner enthielt der Bescheid einzelne Teiche betreffende Nebenbestimmungen sowie nähere Maßgaben zu den Schnittbereichen und zum frühesten Beginn der Maßnahmen. Zur Begründung gab der Beklagte im Wesentlichen an, ein unbegrenzter Schnitt des Schilfs verstoße gegen den Biotopschutz (§ 30 BNatSchG), den allgemeinen (§ 39 BNatSchG) und gegen den besonderen Artenschutz (§ 44 BNatSchG). Von diesen Verboten könnten Befreiungen erteilt werden, um den Kläger nicht unzumutbar zu belasten. Nach einem - bis auf die Reduzierung der dem Kläger auferlegten Verwaltungsgebühren - erfolglosen Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die Teiche entsprächen nicht dem Lebensraumtyp (LRT) 3150 (gemäß Anhang I zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, i. d. F. der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 S. 193 v. 10. Juni 2013 - FFH-RL). Sie seien vielmehr vor mehr als 500 Jahren künstlich angelegt worden und deshalb als intensiv genutzte Fischzuchtgewässer bzw. als Aquakulturbetrieb einzustufen. Die Regelungen der das Naturschutzgebiet "D." betreffenden Verordnung (NSG-VO) seien unanwendbar, weil die später erlassene und das FFH-Gebiet betreffende Verordnung (FFH-VO) denselben Regelungsgegenstand betreffe, die der guten fachlichen Praxis entsprechende fischereiwirtschaftliche Nutzung für zulässig erkläre und anders als noch § 5 Abs. 1 Nr. 2 NSG-VO keine Anzeigepflichten mehr vorsehe. Verstöße gegen Regelungen des Biotopschutzes und zum Artenschutz lägen nicht vor. Zur guten 4 5
4 fischereiwirtschaftlichen Praxis gehöre der jährliche Schnitt des Schilfs. Die Nebenbestimmung zum Schutz der Schwimmblattpflanzen und des Verbots, bestimmte Bereiche mit dem Mähboot zu befahren, sei rechtswidrig. Der Schnitt der als Zuchthybriden eingebrachten See- und Teichrosen entspreche der guten fischereiwirtschaftlichen Praxis. Der im Bescheid auferlegte Schutz von festgestellten Niststandorten werde nicht angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruchsbescheid mit Ausnahme der dort verfügten Gebührenregelung zum Ausgangsbescheid und der Erklärung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht gemäß § 67 BNatSchG von naturschutzrechtlichen Verboten eine Befreiung gewährt und die Anzeige des Klägers vom 20. Mai 2015 zu seinen Gunsten als diesbezüglichen Antrag ausgelegt. Die vom Kläger beabsichtigten Maßnahmen hätten gegen den Biotopschutz sowie gegen Vorschriften des allgemeinen und besonderen Artenschutzes verstoßen. Die Teiche seien geschützte Biotope, deren Beeinträchtigung und Zerstörung gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG verboten sei und für die nach § 30 Abs. 8 BNatSchG möglicherweise strengere Vorschriften aufgrund ihrer Lage in einem Naturschutzgebiet, einem FFH-Gebiet und einem Vogelschutzgebiet gälten. Die Teiche seien auch Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten (u. a. Rotbauchunke, Kammmolch und der Libellenarten Große Moosjungfer und Grüne Keiljungfer), deren Beeinträchtigung und Zerstörung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ohne vernünftigen Grund verboten sei. Ein vernünftiger Grund für die Entfernung des Schilfs in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September liege nicht vor. Außerhalb dieser Zeiten dürften Röhrichte (und damit Schilf als dessen Bestandteil) nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. Der Schnitt sei auch nicht unter Berufung auf die gute fischereiwirtschaftliche fachliche Praxis generell erlaubt. Dies gelte entsprechend für die Freistellungsvorschrift nach § 44 Abs. 4 BNatSchG; der Schnitt des Schilfs könne gegen die Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG verstoßen. Die vom Beklagten versehene Befreiung sei ermessensgerecht und rechtmäßig; das gelte auch für die Nebenbestimmungen, die den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten. 6
5 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; SächsOVG, Beschl. v. 4. Mai 2018 - 4 A 562/15 -, juris Rn. 2, st. Rspr.). Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. 2.1 Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht. Seine Auffassung, es habe keiner Befreiung von den naturschutzrechtlichen Geboten und Verboten nach § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG bedurft, weshalb auch seine Anzeige vom 20. Mai 2015 zu dem von ihm beabsichtigten Schnitt des Schilfs in seinen Teichen nicht als Befreiungsantrag habe ausgelegt werden können, trifft nicht zu. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Auffassung - sinngemäß - darauf, dass zwar nach § 4 Abs. 2 Nr. 9 und 10 NSG-VO u. a. verboten sei, Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie wildlebende Tiere zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier und Nester oder sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dies gelte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz NSG-VO aber nicht für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichfläche mit der Maßgabe, dass u. a. Maßnahmen zum Schilfschnitt der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung angezeigt würden. Dieser Anzeige bedürfe es jedoch nicht mehr, weil die zeitlich nach der Naturschutzverordnung erlassene Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 FFH-VO nur noch vorsehe, dass insbesondere die der guten fachlichen Praxis entsprechende fischereiwirtschaftliche Nutzung im FFH-Gebiet - und damit zugleich im Naturschutzgebiet - weiter zulässig sei. 7 8 9
6 Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf die "lex-posterior-Regel", wonach Normenkollisionen nach den hergebrachten und in der Rechtslehre anerkannten Grundsätzen zu lösen sind und anerkanntermaßen Rechtssätze außer durch förmliche Aufhebung oder durch Zeitablauf auch durch Kollision mit einer nachträglich entstandenen Norm gleichen oder höheren Ranges ihre Geltung verlieren können (vgl. BFH, Urt. v. 29. September 1992 - VII R 56/91 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Bei einem rein temporalen Verhältnis der beiden Rechtsverordnungen trifft es zwar zu, dass nach der früheren Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz NSG-VO u. a. Maßnahmen zum Schilfschnitt anzeigepflichtig sind, während dies nach der späteren Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 FFH-VO nicht der Fall ist und kein Anzeigeerfordernis besteht. Der Kläger übersieht allerdings, dass das Verhältnis der genannten Vorschriften zueinander nicht allein temporal zu bestimmen ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz NSG-VO im Verhältnis zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 FFH-VO die speziellere Norm ist. Dies wird daran deutlich, dass die der guten fachlichen Praxis entsprechende fischereiwirtschaftliche Nutzung in den jeweiligen - hier identischen - Gebieten zulässig ist. § 5 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz NSG-VO sieht allerdings die dort genannten Maßgaben vor. Zudem sieht § 4 Abs. 1 Nr. 1 FFH-VO ausdrücklich vor, dass die der guten fachlichen Praxis entsprechende fischereiwirtschaftliche Nutzung in dem Gebiet zwar zulässig ist, allerdings nur, soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen; letzteres trifft auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz NSG-VO zu. Bei einer solchen Konkurrenz verdrängt die spätere Norm die frühere Norm nicht. Vielmehr gilt dann der Grundsatz, dass die spätere allgemeine Regel frühere speziellere Regeln nicht verdrängt ("lex posterior generalis non derogat legi priori speciali", vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris Rn. 50; BFH a. a. O., Rn. 26). Hiervon ausgehend ist es entgegen der Auffassung des Klägers auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seine Anzeige vom 20. Mai 2015 zu Gunsten des Klägers als Antrag auf Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten i. S. v. § 67 Abs. 1, 2 BNatSchG ausgelegt hat. Richtig ist zwar, dass der Kläger nach dem Wortlaut seiner Anzeige lediglich den beabsichtigten Schnitt des Schilfs angekündigt und nicht etwa die Erteilung einer Befreiung von Verbotsnormen beantragt hat. Die zu seinen Gunsten erfolgte Auslegung seines Schreibens 10 11
7 berücksichtigt allerdings, dass der Kläger anderenfalls ohne weiteres und ohne eine rechtmäßige Durchführen der Maßnahmen zu ermöglichen eine Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 NSG-VO begangen haben würde. Da die Vorschrift des § 67 Abs. 1, 2 BNatSchG auch auf landesrechtlich geregelte Verbote anzuwenden ist (dazu Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 92. EL Februar 2020, § 67 Rn. 8), ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seine Prüfung nicht anhand der Regelungen der §§ 4, 5 NSG-VO, sondern anhand der ebenfalls einschlägigen Regelungen der §§ 30, 39 und 44 BNatSchG vorgenommen hat. 2.2 Wegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einstufung der vom Kläger bewirtschafteten Teiche als Biotop i. S. v. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG bestehen ebenfalls keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Biotope sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG Lebensräume von Lebensgemeinschaften wild lebender Tiere und Pflanzen. Solche Lebensräume können auch auf menschliches Wirken zurückzuführen sein (vgl. Gellermann a. a. O., § 7 Rn. 20). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Biotopeigenschaft der Teiche im Einzelnen (UA S. 10 - 13) begründet und dargelegt, dass sie auch wegen des Vorkommens von Arten des Anhangs IV zur FFH-RL dem LRT 3150 (natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions) gemäß dem Anhang I zur FFH-RL entsprechen. Es hat sich hierbei mit der Argumentation des Beklagten auseinandergesetzt, der wegen der intensiven Nutzung und Bewirtschaftung der Teiche deren Biotopeigenschaft verneint, und ausgeführt, weshalb es dessen Auffassung nicht folgt. Der Senat nimmt hierauf wegen der Einzelheiten Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Diese Einstufung wird vom Kläger nicht in einer ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründenden Weise mit dem Hinweis auf die Gesetzesbegründung in Frage gestellt. Danach (BT-Drs. 14/6378, S. 66) gehören zu den Biotopen i. S. v. § 30 BNatSchG "natürliche oder naturnahe stehende Gewässer aller Trophiestufen […], wie z. B. Seen, Teiche (nicht oder extensiv bewirtschaftet), Weiher und von Fließgewässern (teilweise) abgeschnittene Altwasser sowie naturnah entwickelte, aufgelassene Abbaugewässer. An den Ufern laufen natürliche Verlandungsprozesse 12 13 14
8 ab, oder es sind solche zu erwarten. Soweit nicht das ganze Gewässer naturnah ist, sind unverbaute Uferabschnitte mit natürlichen Verlandungsprozessen wasserwärts bis in mehrere Meter Wassertiefe eingeschlossen (einschließlich der gesamten emersen und submersen Wasserpflanzenvegetation). […]" Diese Definitionen und Erläuterungen stellen zwar eine gewichtige Auslegungshilfe dar, ohne jedoch rechtlich verbindlich zu sein (vgl. Hendrischke/Kieß, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 30 Rn. 11). Ihnen ist jedenfalls aber zu entnehmen, dass die Biotopeigenschaft eines Gewässers - und damit der gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG (sowie § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) vermittelte gesetzliche Schutz - nicht zwangsläufig einheitlich für das Gewässer beantwortet werden muss. Denn in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach die Eigenschaft als Biotop - nur - den dort genannten natürlichen oder naturnahen Bereichen von Binnengewässern zukommt, ist aus der Gesetzesbegründung abzuleiten, dass ein Gewässer auch bei teilweiser intensiver fischereiwirtschaftlicher Nutzung Biotopeigenschaften aufweisen kann. Dies dient dem Zweck des Gesetzes, Biotope vor Zerstörung oder Beeinträchtigung zu schützen. Dem trägt die Ausgestaltung von § 30 Abs. 2 BNatSchG als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt (Hendrischke/Kieß a. a. O., Rn. 15) Rechnung. Diese Ausgestaltung der Regelung eröffnet - wie hier - den Weg, unter Einbeziehung der zuständigen Fachbehörde einen verhältnismäßigen Ausgleich der Belange des Naturschutzes und solcher der Fischereiwirtschaft herbeizuführen. Schließlich wird die vom Verwaltungsgericht bejahte Biotopeigenschaft der Teiche und damit die Richtigkeit der Entscheidung nicht durch das Zulassungsvorbringen in Frage gestellt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Kläger könne sich wegen der ununterbrochenen fischereiwirtschaftlichen Nutzung nicht auf § 30 Abs. 5 BNatSchG berufen. Der Kläger hält diese Vorschrift nicht für unmittelbar anwendbar. Nach ihr gilt das Verbot der Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen nicht, wenn diese während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind und innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der Programme eine zulässige fischereiwirtschaftliche Nutzung wieder aufgenommen wird. Der Kläger, der bis 2014 an öffentlichen Förderprogrammen teilgenommen hat, meint vielmehr, aus Sinn und Zweck der Vorschrift sei zu 15
9 schlussfolgern, dass von der Entstehung eines natürlichen Gewässers und damit der Bejahung einer Biotopeigenschaft nicht ausgegangen werden könne, solange die Bewirtschaftung einer Fläche andauere. Dies trifft indes nicht zu, weil die Eigenschaft als Biotop unabhängig von seinem natürlichen oder auf menschlichen Einfluss zurückgehendes Entstehen besteht (vgl. Hendrischke/Kieß a. a. O. Rn. 9; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, § 30 BNatSchG Rn. 39) und eine wirtschaftliche Nutzung eines Biotops bei Beachtung der durch § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gezogenen Grenzen zulässig ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 14. August 2018 - 4 A 589/17 -, juris Rn. 36 = NVwZ-RR 2019, 361). 2.3 Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Schnitt des Schilfs könne gegen das in § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geregelte Verbot verstoßen, die Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Schilf beherberge Lebensstätten, also regelmäßige Aufenthaltsorte wild lebender Individuen einer Art i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, die sich bei Entnahme des Schilfs zumindest verschlechtern würden. Demgegenüber könne der Kläger als vernünftigen Grund für den Schnitt und die Entnahme des Schilfs nicht anführen, die jährlich notwendige Bewirtschaftungsmaßnahme entspreche der guten fischereiwirtschaftlichen Praxis. Denn nach § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG sei es verboten, Röhrichte und damit Schilf als deren Bestandteil zwischen dem 1. März und dem 30. September zurückzuschneiden. Eine verbotene Maßnahme könne nicht mit vernünftigem Grund erfolgen. Die gute fachliche Praxis bestimme sich gemäß § 5 Abs. 2 SächsNatSchG und abweichend von § 5 Abs. 4 BNatSchG "abschließend" nach den Regelungen von § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 und 2 SächsFischG, wonach bei der Ausübung der Fischzucht und Fischhaltung Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern seien, wobei in Naturschutzgebieten der durch die Schutzgebietsverordnung festgesetzte Schutzzweck und in Natura-2000-Gebieten die Erhaltungsziele zu beachten seien. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger zur Begründung seiner Auffassung, der Schnitt des Schilfs sei Bestandteil der guten fachlichen Praxis, auf eine die Karpfenteichwirtschaft betreffende Informationsschrift 16 17
10 der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom Januar 2007. Danach sei eine sinnvolle und kostengünstige Schilfbekämpfung in der Regel nur im Frühjahr vor der Ausbildung harter Wuchsformen möglich. Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft habe in einem Schreiben vom 27. Mai 2010 an die Landesdirektionen zu § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG ausgeführt, der Schilfschnitt in bewirtschafteten Teichen sei während der Vegetationsperioden in vielen Fällen notwendig, um Verlandungsprozesse aufzuhalten und es könne im öffentlichen Interesse liegen, aus Gründen des Naturschutzes ein Zuwachsen zu verhindern. Gleichwohl wiesen beide Quellen auch auf die naturschutzrechtlichen Befreiungsvorschriften hin. In dem Schreiben vom 27. Mai 2010 werde darauf verwiesen, dass die Artenschutzvorschriften insbesondere bei der Festlegung des Schnittzeitpunkts zu beachten seien. Diese Ausführungen werden durch das Vorbringen des Klägers, die genannte Veröffentlichung bzw. das erwähnte Schreiben vom 27. Mai 2010 könnten keine rechtlich verbindlichen Aussagen darüber treffen, in welchen Fällen eine Ausnahme oder Befreiung nach § 67 BNatSchG erforderlich sei, nicht in Frage gestellt. Soweit die zitierten Quellen Angaben darüber enthalten, ob und in welchem Maße ein Schilfschnitt in Fischteichen der guten fachlichen Praxis entspricht, können solche Maßnahmen nicht isoliert von den Naturräumen betrachtet werden, in denen sie vorgenommen werden sollen. Der guten fachlichen fischereiwirtschaftlichen Praxis entsprechen nur solche Maßnahmen, die diesen Zusammenhang berücksichtigen. Dies ist durch § 5 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BNatSchG, § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 SächsFischG hinreichend klargestellt. Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem fehlerhaften Begriff des Röhrichts ausgegangen, dessen Schnitt gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG verboten sei, weil unklar sei, ob darunter auch das frisch aufgewachsene Schilf falle, welches gerade die Wasseroberfläche durchstoßen habe, und von dem das Verwaltungsgericht meine, sein Schnitt auf der offenen Wasserfläche ziehe eine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops nach sich. Richtig ist zwar, dass die Regelung des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG dem Schutz von Schilf- und Röhrichtbesiedlern dient, weil viele Arten für die Überwinterung bzw. Besiedlung dieser Flächen auf stehende Halme des vergangenen Jahres angewiesen 18 19
11 sind (vgl. vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 67 f. sowie Meßerschmidt a. a. O., R 39 Rn. 42). Demzufolge würde zwar der Schnitt von auf offener Wasserfläche nachwachsendem Schilf von dem Verbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG ausgenommen. Der Kläger legt indes nicht dar, dass der Schnitt dieses Schilfs der guten fachlichen Praxis entspricht, die - wie soeben ausgeführt - stets auch die allgemeinen und besonderen Anforderungen zum Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen für heimische Tier- und Pflanzenarten sowie die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen hat. Es liegt auf der Hand und wird vom Zulassungsvorbringen auch nicht in ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründender Weise in Frage gestellt, dass der Schnitt von jungem Schilf auf offener Wasserfläche in gleicher Weise wie der Schnitt der dort vorhandenen Submersflora geeignet ist, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen zu beeinträchtigen oder zu zerstören (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Im Hinblick auf ausgewachsenes Röhricht ist im Übrigen geklärt, dass dessen Schnitt nicht durch die "Landwirtschaftsklausel" gemäß § 14 Abs. 2 BNatSchG privilegiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 1997 - 6 C 3.97 -, juris Rn. 20 zu § 20f Abs. 3 Satz 1 BNatSchG a. F.). In rechtlicher Hinsicht bemängelt der Kläger, der angegriffene Bescheid benenne an keiner Stelle die Vorschriften des Sächsischen Fischereigesetzes als Rechtsgrundlage, sondern gehe davon aus, die angeordneten Beschränkungen dienten der ordnungsgemäßen fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Teiche i. S. v. § 3 NSG-VO. Der Widerspruchsbescheid benenne ebenfalls keine Vorschriften des Sächsischen Fischereigesetzes als Rechtsgrundlage, sondern u. a. solche des Bundesnaturschutzgesetzes. Dieses Vorbringen ist zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, weil das Verwaltungsgericht zu Recht in einem Schilfschnitt einen möglichen Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG angenommen und diesem die Eingriffseigenschaft nicht unter Bezugnahme auf die - restriktiv anzuwendende (Prall, in: Schlacke a. a. O., § 14 Rn. 51) - "Landwirtschaftsklausel" abgesprochen hat. Da bei einer der guten fachlichen Praxis entsprechenden Wirtschaftsweise widerleglich vermutet wird, dass sie den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes entspricht, kann dennoch ein Eingriff vorliegen, wenn die Bewirtschaftung erhebliche Schädigungen von Natur und Landschaft nach sich ziehen kann (Gellermann a. a. O., § 14 Rn. 22 f.). Hierbei ist es ohne Belang, auf welcher Rechtsgrundlage die Eingriffsqualität einer Maßnahme unter 20
12 Berufung auf eine gute fachliche Praxis beurteilt wird, weil die gute fachliche - fischereiwirtschaftliche - Praxis, auf die etwa § 14 Abs. 2 BNatSchG verweist, keine andere sein kann als diejenige, die z. B. durch § 5 Abs. 2 SächsNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 1 SächsFischG oder § 5 Abs. 1 Nr. 2 NSG-VO in Bezug genommen wird. 2.4 Diese Ausführungen gelten in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht entsprechend auch, soweit der Kläger seine Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darauf stützt, das Verwaltungsgericht habe angenommen, der Schilfschnitt hätte gegen Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG verstoßen und werde nicht durch § 44 Abs. 4 BNatSchG ausgeschlossen, wonach die der guten fachlichen Praxis entsprechende fischereiwirtschaftliche Bodennutzung die Verbotstatbestände nicht erfülle. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das ist der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. Seibert a. a. O., § 124 Rn. 127). Das Darlegungserfordernis in § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und erläutert wird, warum diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und warum ihr eine über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung zukommen soll. Die Darlegung muss sich dabei an der Begründung der angefochtenen Entscheidung orientieren. Erforderlich ist, dass der Zulassungsantrag deutlich macht, warum die Begründung des angefochtenen Urteils dem jeweiligen Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Seibert a. a. O., § 124a Rn. 211 ff.). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam, ob es sich bei der intensiv genutzten Produktionsfläche eines Fischzuchtteiches gleichzeitig um ein geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG handeln kann und ob es sich bei einem intensiv genutzten Fischteich um einen Lebensraumtyp LRT 3150 des Anhangs II der FFH-RL handeln 21 22 23
13 kann, insbesondere dann, wenn der Fischteich Teil eines Aquakulturbetriebes ist, der Teil der Bodennutzung ist. Der Kläger hat mit seinem Hinweis darauf, dass diese Fragen bislang von der Rechtsprechung noch nicht eindeutig beantwortet worden seien, deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, juris Rn. 5 = NJW 1993, 2825). Die Klärungsbedürftigkeit der Fragen ist auch nicht offenkundig. Darüber hinaus ist nicht dargelegt, ob die Fragen mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können. Ob ein geschütztes Biotop vorhanden ist, lässt sich nicht in allgemeiner Form, sondern lediglich bezogen auf den Einzelfall beantworten. Schließlich ergibt sich ohne weiteres aus § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG (vgl. oben Rn. 14), dass in einem stehenden Binnengewässer ein Biotop nur in dessen natürlichen oder naturnahen Bereichen angenommen werden kann, was nicht ausschließt, dass in anderen Bereichen desselben Gewässers eine die Biotopeigenschaft regelmäßig ausschließende intensive Fischhaltung erfolgt. Die Antworten auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen lassen sich somit ohne weiteres aus dem Gesetz ableiten, was deren Klärungsbedürftigkeit ausschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004 - 4 B 71.04 -, juris Rn. 4 = NVwZ 2005, 449; VGH BW, Beschl. v. 23. Januar 1998 - 5 S 2053/97 -, juris Rn. 14 = NVwZ 1998, 977). Keine grundsätzliche Bedeutung hat auch die weitere Frage, ob das auf der freien Wasserfläche eines intensiv genutzten Fischteiches gerade neu aufwachsende Schilf als Röhricht im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG anzusehen ist; die Antwort auf diese Frage ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004 und VGH BW, Beschl. v. 23. Januar 1998, jeweils a. a. O. sowie oben Rn. 19). 4. Die Rechtssache weist entgegen dem Vorbringen des Klägers keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - 4 A 218/13 -, juris Rn. 29, st. Rspr.). 24 25
14 Diese Voraussetzungen legt der Kläger nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dar. Sein Hinweis, dass im Verfahren über eine Vielzahl von schwierigen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen zu entscheiden sei, lässt bereits offen, welche Fragen besondere Schwierigkeiten aufweisen sollen. Die von ihm konkret genannten Fragen, ob ein intensiv bewirtschafteter Fischteich dem Lebensraumtyp LRT 3150 des Anhangs II der FFH-RL zugehören kann und ob frisch aufgewachsenes Schilf als Röhricht i. S. v. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG anzusehen sei, weisen keine besonderen Schwierigkeiten auf (s. o. Rn. 12 ff., Rn. 19). Eine besondere Komplexität oder Unübersichtlichkeit der Materie ist nicht erkennbar. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht aus dem Zusammenhang des Verhältnisses der landwirtschaftlichen Privilegierungsklausel und den Vorschriften des allgemeinen und besonderen Artenschutzrechts. Deren Verhältnis ergibt sich maßgeblich aus dem Bundesnaturschutzgesetz, durch das der Landwirtschaft im Hinblick auf den Natur- und Landschaftsschutz Beachtens- und Berücksichtigungspflichten auferlegt und Verbote ausgesprochen werden (§§ 5, 14 Abs. 2, §§ 33 ff. BNatSchG). Dass die Klärung des Verhältnisses zwischen der landwirtschaftlichen Privilegierungsklausel und den Vorschriften des allgemeinen und besonderen Artenschutzrechts im vorliegenden Einzelfall überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, legt der Kläger auch mit dem Hinweis nicht dar, dass zu dem genannten Verhältnis relativ wenige Gerichtsentscheidungen, namentlich im Hinblick auf die Ausübung der Teichwirtschaft, vorlägen. 5. Das Zulassungsvorbringen ist schließlich auch nicht geeignet, den geltend gemachten Verfahrensfehler der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zu begründen. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende, in § 108 Abs. 2 VwGO konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10/11). Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und 26 27
15 zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat (BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2011 - 2 B 32.10 -, juris Rn. 3). Dass das Verwaltungsgericht in diesem Sinne entscheidungserheblichen Sachvortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder unberücksichtigt gelassen (nicht in Er- wägung gezogen) haben könnte, ergibt sein Vorbringen jedoch nicht. Er macht hierzu geltend, seine Argumentation im gesamten Verfahren habe darauf beruht, dass er sich bei den betrieblichen Bewirtschaftungsmaßnahmen an die Regelungen Schutzgebietsverordnungen zum "D." gehalten habe. Er habe sich ferner an einem Leitfaden des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Karpfenzucht orientiert. Das Verwaltungsgericht habe dies alles jedoch nicht für einschlägig oder beachtlich gehalten, ohne dies jedoch ausführlich zu begründen, weshalb ihm der rechtliche Vortrag abgeschnitten worden sei. Dieser Vortrag ist zur Darlegung einer Gehörsverletzung nicht geeignet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Vortrag hinsichtlich der Informationsschrift der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft zur Karpfenteichwirtschaft vom Januar 2007 in den Entscheidungsgründen seines Urteils erwähnt und berücksichtigt (UA S. 15). Es hat die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides anhand von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und nicht solchen der Naturschutzgebietsverordnung geprüft, weil die Verbotsregelungen in § 4 NSG-VO und die hiervon in § 5 Abs. 1 Nr. 2 NSG-VO geregelten Ausnahmen dem Kläger keine weiterreichenden Rechte einräumen und somit zu deren Prüfung keine Veranlassung bestand. 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt insoweit der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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16 gez.: Künzler
Pastor
John