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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.10.2020 – 3 B 298/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO, § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel

am 8. Oktober 2020 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. August 2020 - 3 L 448/20 - wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Der am 6. April 1998 geborene Antragsteller ist chinesischer Staatsangehöriger. Er absolvierte an der Technischen Universität D. ein Studium in der Fachrichtung Chemie, das er am 30. September 2017 mit dem Abschluss eines Master of Science beendete. Anschließend wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche und am 7. Januar 2019 eine bis zum 6. Januar 2020 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 2a AufenthG zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit im Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen erteilt. Der am 12. Dezember 2019 gestellte Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis wurde mit Bescheid vom 4. Juni 2020 - zugestellt am 13. Juni 2020 - abgelehnt. Über den am 24. Juni 2020 hiergegen eingelegten Widerspruch ist soweit ersichtlich bislang nicht entschieden worden. Ein zugleich gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Juli 2020 (3 L 448/20) abgelehnt. Hierin stellte 1 2 3

3 das Gericht auch fest, dass er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG habe. 2. Sein am 24. Juni 2020 bei der Antragsgegnerin gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG wurde mit Bescheid vom 8. September 2020 abgelehnt. Zur Begründung wurde - wie bereits in dem vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden - darauf abgestellt, dass der Antragsteller nicht gemäß § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG unmittelbar zuvor im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit gewesen sei. Er sei zuletzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gewesen, die bis zum 6. Januar 2020 Gültigkeit besessen habe. Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sei durch die Ablehnung des Antrags am 13. Juni 2020, dem Zustelldatum des Bescheids vom 4. Juni 2020, beendet worden. Mit demselben Bescheid wurden die Anträge des Antragstellers vom 16. Juni 2020 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung bei der M. GmbH in H. und vom 27. August 2020 auf Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der §§ 18 ff. AufenthG nicht erfüllt seien. Schon die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG, wonach der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist sein müsse, sei nicht erfüllt. Besondere Umstände des Einzelfalls machten die Nachholung des Visumsverfahrens nicht unzumutbar. Zudem fehle auch die zwingend erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 18 Abs. 2 Nr. 2, § 39 Abs. 2 AufenthG. Die für eine Fachkraft mit akademischer Voraussetzung erforderliche jährliche Bemessungsgrenze i. S. v. § 18b Abs. 2 AufenthG sei zwar nunmehr erreicht, es sei jedoch zu keinem Zeitpunkt glaubhaft geltend gemacht worden, dass tatsächlich eine ernsthafte Beschäftigung vorliege und ausgeübt werden solle. Auch sei zu hinterfragen, ob das Gehalt in Höhe von 4.600 € nicht nur deshalb vereinbart sei, um eine erneute Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden. Es lägen zudem Ausschlussgründe gemäß § 40 Abs. 2 und 3 AufenthG vor. Dieser Bescheid ist noch nicht bestandskräftig. 4 5

4 3. Das Verwaltungsgericht hat mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom 19. August 2020 (- 3 L 448/20 -) die neuerlichen Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass Rechtsschutz nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht begehrt werden könne, da er am 12. Dezember 2019 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis allein zum Zweck der Weiterführung seiner selbstständigen Tätigkeit beantragt habe. Die Kammer habe nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Beschluss vom 15. Juli 2020 die Auffassung der Antragsgegnerin geteilt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 AufenthG nicht vorlägen. Diesbezüglich habe der Antragsteller nicht geltend gemacht, dass sich die der Entscheidung der Kammer zugrundegelegten Umstände nach dem 15. Juli 2020 zu seinen Gunsten i. S. v. § 80 Abs. 7 VwGO geändert hätten. Die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen habe er erst nach Erlass des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2020 (Ablehnung der Weiterführung der selbständigen Tätigkeit) gestellt. Sie hätten deshalb nicht Gegenstand der behördlichen Entscheidung und auch nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sein können. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO könne grundsätzlich nicht für einen Aufenthaltszweck gewährt werden, der nicht Ziel des Antrags und Gegenstand der Ablehnungsentscheidung gewesen sei. Auch habe der Antragsteller keine Gründe vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, die eine Abänderung der Entscheidung des Gerichts zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten, wonach auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 AufenthG (Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte) vorgelegen hätten. Daher stehe dem Antragsteller auch jetzt kein Anordnungsanspruch i. S. v. § 123 VwGO zur Seite. Dies gelte auch, soweit der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 i. V. m. § 18b Abs. 1 AufenthG (Ausübung einer Beschäftigung) beantragt habe. Es sei auch kein Anordnungsanspruch erkennbar. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen, aber nicht erteilten Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 1 AufenthG im Ermessen der Antragsgegnerin stehe, komme die Sicherung eines Anspruchs durch Erlass einer einstweiligen Anordnung ohnehin nur in Betracht, wenn wie hier die Behörde noch keine 6 7 8

5 Entscheidung getroffen habe und die Sicherung des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensentscheidung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nötig sei, weil andernfalls die Verwirklichung dieses Anspruchs in Gefahr wäre, oder wenn ersichtlich sei, dass die Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen fehlerhaft Gebrauch zu machen drohe oder bereits gemacht habe. Auch ein solcher Sicherungsbedarf sei vom Antragsteller weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem hat das Gericht auf die bis dahin nicht erreichten Bemessungsgrenzen gemäß § 18b Abs. 2 AufenthG hingewiesen. 4. Seine Beschwerde begründet der Antragsteller mit Schreiben vom 11. September 2020 wie folgt: Die rechtliche Würdigung von § 20 Abs. 2 AufenthG sei fehlerhaft, weil auch Selbstständige unter den Begriff der Erwerbstätigkeit fielen. Dies folge aus § 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Er habe eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach § 21 Abs. 2a AufenthG gehabt; bei einer selbstständigen Tätigkeit handle es sich gemäß § 2 Abs. 2 AufenthG um eine Erwerbstätigkeit. Er habe deshalb einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche. Er habe nicht nur ein Angebot der Firma M. GmbH in H. erhalten, sondern bewerbe sich - was aus nachfolgenden Schriftsätzen des Antragstellers folge - auf weitere Stellenangebote. Hiermit zeige er, dass er sich tatsächlich bewerbe und auf Arbeitsplatzsuche sei. Da er einen akademischen deutschen Hochschulabschluss besitze, er sich auf qualifikationsangemessene Arbeitsplätze bewerbe, bereits eine Arbeitsplatzzusage habe und unmittelbar davor einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit besessen habe, überwiege sein rechtliches Interesse, in Deutschland zu bleiben und nicht ausgewiesen werden zu können. Aufgrund der Quarantänebestimmungen in China und Deutschland in Bezug auf Corona sei seine Ausreise zur Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar. Die weiteren Voraussetzungen des § 20 AufenthG, insbesondere die Lebensunterhaltssicherung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, seien gegeben. Gegenstand der Beschwerde solle nicht der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit und der zuletzt gestellte Antrag auf Erteilung der Blauen Karte EU sein; es werde nicht verkannt, das Rechtsmittel grundsätzlich erst gegen ablehnende Verwaltungsakte eingelegt werden könnten. 5. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 9 10

6 5.1 Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind nicht gegeben. Daher besteht unabhängig von der Frage, ob auch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG erfüllt sein muss oder wegen der Coronapandemie in China ausnahmsweise auf die Durchführung eines Visumsverfahrens verzichtet werden kann, kein Anordnungsanspruch i. S. v. § 123 Abs. 1 VwGO. Hierauf hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht hingewiesen. Dem Antragsteller ist zwar zuzustimmen, dass die Voraussetzung des § 20 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach Ausländern, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, nur dann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 Abs. 2 AufenthG erteilt werden darf, wenn sie unmittelbar vor dem (richtigerweise:) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit gewesen sind, auf den Antragsteller Anwendung findet. Denn die ihm bis zum 6. Januar 2020 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 2a AufenthG stellt, wie § 2 Abs. 2 AufenthG klarstellt, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit dar. Dies ergibt sich auch aus der systematischen Stellung von § 21 AufenthG, der, wie die §§ 18 ff. AufenthG, in Abschnitt 4 (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit) enthalten ist. Allerdings ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass zwischen dem Ablauf der Befristung am 6. Januar 2020 und dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche gemäß § 20 Abs. 2 AufenthG ein Zeitraum von gut fünf Monaten liegt, so dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller unmittelbar vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 Abs. 2 AufenthG im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit war. Dass aufgrund seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eintrat, ist dabei unerheblich, da diese Wirkung mit Ablehnung des Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 4. Juni 2020 endete; auch wenn das behördliche Vorverfahren augenscheinlich noch nicht beendet ist, ist - wie aufgezeigt - das gerichtliche Eilschutzverfahren im Hinblick auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Erfolg geblieben. Daher ist für die Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller unmittelbar vor Antragstellung im 11 12 13

7 Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit war, auf den Ablauf der Befristung am 6. Januar 2020 abzustellen gewesen. Die mit Schriftsätzen vom 11., 17., 28. September und 1. sowie 6. Oktober 2020 vorgelegten Bewerbungsschreiben ändern daher nichts an der Tatsache, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 AufenthG schon dem Grunde nach nicht gegeben sind. 5.2 Dass der ebenfalls weiterverfolgte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 18b AufenthG) nicht Gegenstand der Beschwerde sein soll, hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich bestätigt. Es wird daher in einem sich möglicherweise anschließenden Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zu prüfen sein, ob die von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 8. September 2020 angeführten Gründe für die Ablehnung der diesbezüglichen Anträge zutreffen. Dabei wird insbesondere dem Vorwurf nachzugehen sein, dass die beantragte Beschäftigung bei der M. GmbH in H. als strategischer Einkäufer für chemische Stoffe nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 39, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: v. Welck Kober Nagel

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