Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.10.2020 – 4 D 54/20
Az.: 4 D 54/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt:
gegen
die
- Beklagte -
prozessbevollmächtigt:
wegen
Friedhofsgebühren hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John
am 9. Oktober 2020 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. Juni 2020 - 5 K 509/20 - aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht, damit dieses erneut über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheiden und die bislang nicht getroffene Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nachholen kann. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss abgelehnt, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin habe sowohl die Anmeldung der Bestattung als auch den Antrag auf Verleihung eines Nutzungsrechts eigenhändig und ohne einen Vertretungszusatz unterschrieben. Eine Vollmacht für den Bruder des Verstorbenen, der mit - entgegen § 87a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 6 VwGO nicht durch die Berichterstatterin ergangenem - Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2020 - 5 K 509/20 - zum Verfahren beigeladen worden ist, sei dort weder vermerkt noch (in Kopie) beigefügt worden. Die Klägerin habe den Beweis zu erbringen, dass sie als Vertreterin des Bruders des Verstorbenen gehandelt habe. Im Hinblick auf die von ihr vorgelegte „Vollmachtsausstellung“ sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin mit der erforderlichen Vertretungsmacht gehandelt habe. Es fehle 1 2
3 auch an der Erkennbarkeit der Stellvertretung. Angesichts der gegen eine wirksame Stellvertretung sprechenden Indizien sei nicht zu erwarten, dass die Einvernahme des von der Klägerin und der Beklagten als Zeugen angebotenen Friedhofsverwalters oder eine informatorische Anhörung der Klägerin ein ihr günstigeres Beweisergebnis erbringen könne. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Verwaltungsgericht die abschließende Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe zu übertragen (vgl. Senatsbeschl. v. 6. August 2018 - 4 D 25/18 -, juris Rn. 6), weil dieses sich bisher mit deren Bedürftigkeit nicht befasst hat und der Antrag mit Blick auf die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin nicht entscheidungsreif ist. Das Verwaltungsgericht wird der Klägerin aufzugeben haben, ihre Angaben zu vervollständigen und insbesondere Belege zu den Angaben „Privatinsolvenz wurde beantragt“ und „Kopien liegen bei der Schuldnerberaterin“ vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht darauf gestützt, dass es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehle. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bemittelte und Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. - BVerfGE 81, 347-362, juris Rn. 26 ff.; Beschl. v. 12. Mai 2020 - 2 BvR 2151/17 -, juris Rn. 19; st. Rspr.). Hinreichende Erfolgsaussichten i. S. v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestehen deshalb 3 4
4 schon dann, wenn bei summarischer Prüfung ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen und sich der Ausgang des Verfahrens als offen darstellt. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Beweiserhebung erforderlich ist. Zwar ist eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in begrenztem Rahmen zulässig. Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragsteller ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (BVerfG, Beschl. v. 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 -, juris Rn. 27 m. w. N.; st. Rspr.). Das ist vorliegend der Fall. Der von der Klägerin und der Beklagten als Zeuge benannte Friedhofsverwalter hat sich in einer E-Mail, die sich in der Verwaltungsakte (S. 21) befindet, dahingehend geäußert, dass er die Vollmacht nie gesehen habe, und sie (gemeint ist: die Klägerin) „nur etwas erwähnt“ habe, dass sie die Bestattung durchführen dürfe. Hieraus ergibt sich, dass die Durchführung der Bestattung durch die Klägerin offenbar begründungsbedürftig war, und die Beweisaufnahme mit dem Ziel durchzuführen sein wird aufzuklären, ob die Klägerin sich selbst oder den Bruder des Verstorbenen hat rechtsgeschäftlich binden wollen und ob der Zeuge dies erkannt hat oder erkennen musste. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage des Akteninhalts vornehmen und - ohne auf die dort enthaltene Stellungnahme des Friedhofsverwalters einzugehen - zu dem Ergebnis gelangen, dass es an der Erkennbarkeit einer Stellvertretung fehle, übersehen, dass die Vernehmung des Friedhofsverwalters als Zeugen gerade der Klärung dieser Frage dienen soll. Dies gilt sinngemäß für die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des Umfangs der „Vollmachtsausstellung“ durch den Bruder des Verstorbenen. Durfte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage ablehnen, hat es erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vorliegen. Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch das Beschwerdegericht kommt dem Verwaltungsgericht ein Entscheidungsvorrang zu (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. Juli 2003, NVwZ-RR 2004, 230 m. w. N.). 5
5 Das Verwaltungsgericht wird auch über den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO) zu entscheiden haben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Antrag, die „Rechtsanwälte A.................“ beizuordnen, gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen sein dürfte, dass die Beiordnung des die Schriftsätze unterzeichnenden Rechtsanwalts H. beantragt wird. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
gez.: Künzler
Dr. Pastor
Dr. John 6 7 8