Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.10.2020 – 3 B 308/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Rücknahme Einbürgerung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel

am 13. Oktober 2020 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. August 2020 - 3 L 60/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen am 1971 geborenen ehemals pakistanischen Staatsangehörigen. Aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen wurden ihm in der Folge Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Die Ehe wurde am 8. August 2017 geschieden. Auf seinen Antrag hin wurde der Antragsteller am ... 2018 eingebürgert. Aufgrund einer Anfrage der Deutschen Botschaft in Islamabad/Pakistan vom ... 2019 ergab sich, dass der Kläger seit dem ... 2000 in Pakistan verheiratet ist und mit seiner pakistanischen Ehefrau fünf Kinder hat. In dem am ... 2018 gestellten formularmäßigen Einbürgerungsantrag wurden vom Antragsteller unter den entsprechenden Spalten (Nr. 2 Ehegatten/Lebenspartner; Nr. 8 Kinder; Nr. 11 Unterhaltsverpflichtungen) keine Angaben hierzu gemacht. Der Antragsteller versicherte durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Angaben und Mitteilungspflichten. Mit Bescheid vom ... 2019 wurde die Einbürgerung des Antragstellers rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am ... 2018 zurückgenommen und er wurde verpflichtet, die Einbürgerungsurkunde unverzüglich, 1 2 3

3 spätestens innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids herauszugeben. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 wurde angeordnet. Zur Begründung wurde zusammenfassend darauf abgestellt, dass sich die Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 StAG richte. Die Einbürgerung sei deshalb objektiv rechtswidrig gewesen, weil der Antragsteller seine tatsächlichen familiären Verhältnisse verschwiegen und damit falsche oder unvollständige Angaben im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG gemacht habe. Angesichts seines geringen Einkommens könne nicht davon ausgegangen werden, dass er auch den Lebensunterhalt seiner pakistanischen Ehefrau und der fünf zum Zeitpunkt der Einbürgerung bereits geborenen gemeinsamen Kinder nachhaltig und auf Dauer bestreiten könne. Bei der Behauptung des Antragstellers, er habe auf die Frage in der Behörde, ob er Kinder im Einbürgerungsverfahren angeben müsse, die Antwort bekommen, dass in Pakistan lebende Kinder für die Einbürgerung keine Rolle spielten, handle sich um eine Schutzbehauptung. Er sei ausführlich, klar und eindeutig über seine Verpflichtung zu richtigen und vollständigen Angaben und zur Mitteilung sämtlicher im Lauf des Einbürgerungsverfahrens eintretenden Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen belehrt worden. Dadurch habe er vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Die Einbürgerung sei nach pflichtgemäßen Ermessen zurückzunehmen, da das aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands das Interesse des Antragstellers am Fortbestand seiner Einbürgerung deutlich überwiege. Dessen Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse sei aufgrund seiner Doppelehe und seiner Familienverhältnisse in Pakistan noch nicht soweit fortgeschritten, dass er den Vorstellungen seines Heimatlands vollständig entrückt und faktisch zu einem Inländer geworden wäre. Die Rücknahme seiner Einbürgerung würde deshalb keine unverhältnismäßige Härte für ihn bedeuten. Ihr stehe auch nicht entgegen, dass der Antragsteller dadurch staatenlos werde, nachdem er aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sei. Die Befugnis zur Rückforderung der Einbürgerungsurkunde beruhe auf § 52 Satz 1 VwVfG. Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 26. August 2020 - 3 L 60/20 - abgelehnt und zur Begründung darauf abgestellt, dass die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, eine auf den konkreten Einzelfall 4

4 abgestellte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vorzunehmen, erfüllt sei. Die Rücknahme der Einbürgerung sei offensichtlich rechtmäßig. Sie könne sich auf § 35 StAG stützen. Der Antragsteller habe wahrheitswidrig verschwiegen, dass er in Pakistan verheiratet sei und dort fünf Kinder habe. Soweit er vortrage, seine zweite Ehe in Pakistan sei während der Dauer der ersten Ehe mit einer deutschen Frau schwebend unwirksam gewesen, so dass keine Falschangabe vorgelegen habe, sei darauf hinzuweisen, dass die erste Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits geschieden gewesen sei, so dass selbst nach dem eigenen Vortrag die in Pakistan geschlossene Ehe zu diesem Zeitpunkt Wirksamkeit erlangt hätte. Zudem kenne das deutsche Recht keine schwebend unwirksame Ehe. Gleiches treffe offenbar auf Pakistan zu, da dort nach dem Vortrag des Antragstellers Mehrehen üblich seien. Die Falschangabe sei auch wesentlich für den Erlass der Einbürgerung gewesen. Die verschwiegene Tatsache sei maßgeblich für die Frage gewesen, ob der Antragsteller den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen i. S. v. § 10 Satz 1 Nr. 3 StAG bestreiten könne. Eine Prognose seiner wirtschaftlichen und beruflichen Situation ergebe, dass zwar von einer Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers selbst, nicht aber für seine unterhaltsberechtigte Familie in Zukunft ausgegangen werden könne. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller weist zur Begründung seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 21. September 2020 zusammenfassend darauf hin, dass ihm beim Ausfüllen des Einbürgerungsantrags das Unrechtbewusstsein gefehlt habe. Zudem sei er falsch beraten worden. Die zuständige Sachbearbeiterin sollte in der zu erwartenden Klage als Zeuge benannt werden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht vorweggenommen werden. Auf die Frage der Sicherstellung des Lebensunterhalts im Hinblick auf seine pakistanischen Familienangehörigen komme es nicht an, da im Rahmen des Sichtvermerks-Verfahrens ein Zuzug in die hiesigen Sozialsysteme verhindert werden könne. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht wie auch der Antragsgegner haben die Rücknahmeentscheidung gemäß § 35 StAG ausführlich und zutreffend begründet. Zur Vermeidung von 5 6

5 Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die diesbezüglichen Feststellungen verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich weder aus den Behördenakten noch aus dem bisherigen Vorbringen irgendein Hinweis darauf ergibt, dass der Antragsteller falsch beraten worden sei. Eine solche Auskunft würde unabhängig davon auch gegen die rechtlichen Vorgaben verstoßen, die § 10 StAG und hierauf aufbauend die Pflichtfelder in dem Formularantrag auf Einbürgerung machen. Hieraus ergibt sich, dass eine wie auch immer geartete Einschränkung auf im Inland lebende Familienangehörige nicht ersichtlich ist. Auch der Hinweis darauf, ihm habe das Unrechtsbewusstsein gefehlt, weil er in seinem Heimatland nach Ortsrecht mehrere Ehefrauen haben könne, ändert hieran nichts. Denn die Tatsache, dass in Pakistan Mehrehen zulässig sind, entbindet einen Antragsteller auch in Pakistan nicht davon, in diesem Fall die Namen aller Ehefrauen und der mit diesen verbundenen Kinder anzugeben. Der Hinweis in der Beschwerde, er habe geglaubt, dass er eine in Deutschland unwirksame Zweitehe nicht habe angeben dürfen, spricht eher dafür, dass er diese Tatsache gegen besseres Wissen und damit arglistig verschwiegen hat. Da schließlich nicht auszuschließen ist, dass seine pakistanischen Familienangehörigen auch bei einer Einreise mit einem Besuchervisum die Rückreise nicht antreten und dadurch möglicherweise Ansprüche auf öffentliche Leistungen geltend machen würden, lässt sich durch die vom Antragsteller vorgeschlagene Vorgehensweise eine mögliche Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht vermeiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und 1.5 des Streit- wertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

7 8 9 10

6 gez.:

v. Welck Kober Nagel