Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.10.2020 – 2 B 271/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Umsetzung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach

am 14. Oktober 2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Juli 2020 - 8 L 321/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, auf den von ihm bis zum 7. Mai 2020 innegehabten Dienstposten des Hauptsachgebietsleiters B am Finanzamt L rückumzusetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Umsetzung. Er steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst des Antragsgegners. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 wurde er als Vertreter des ständigen Vertreters des Amtsvorstehers (2. Vertreter des Vorstehers) am Finanzamt L eingesetzt. Am 5. Juli 2017 wurde er zum Hauptsachgebietsleiter B am Finanzamt L bestellt. Dieser Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertet. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 wurde gegen den Antragsteller infolge einer schriftlichen Äußerung in Form eines Leserbriefes in der L V zeitung ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 SächsDG eingeleitet. Ebenfalls mit Wirkung zum 7. Mai 2020 wurde er von der B in den Innendienst des Finanzamtes L umgesetzt und mit den Aufgaben eines Sachgebietsleiters der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene (LG 2.2) in der Rechtsbehelfsstelle betraut. Dieser Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe A 14 bewertet. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 wurde er mit sofortiger Wirkung aus dienstlichen Gründen von der Funktion des Hauptsachgebietsleiters B am Finanzamt L 1 2

3 entbunden. Die Funktion des zweiten Vertreters des Amtsvorstehers am Finanzamt L blieb hiervon unberührt. Der Antragsteller legte gegen die Umsetzung Widerspruch ein und beantragte am 5. Juni 2020 bei dem Verwaltungsgericht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn auf den Dienstposten eines Hauptsachgebietsleiters B zurück umzusetzen, hilfsweise, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2020 erhob der Antragsteller am 15. Juli 2020 bei dem Verwaltungsgericht Leipzig - 8 K 967/20 - Klage gegen die Umsetzung. Mit Beschluss vom 14. Juli 2020 - 8 L 321/20 - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Besondere Umstände, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, seien nicht ersichtlich. Die Umsetzung sei nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig oder gar willkürlich und stelle keine unzumutbare Härte für den Antragsteller dar. Ihm drohe durch die Umsetzung kein endgültiger Rechtsverlust. Die Umsetzung berühre weder das statusrechtliche noch das abstrakt- funktionelle Amt des Antragstellers, sondern lediglich sein konkret-funktionelles Amt. Er habe auch keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Rückumsetzung auf seinen vorhergehenden Dienstposten glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung erweise sich die Umsetzung als rechtmäßig, weil sie aus sachlichen Gründen und ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Eine Degradierung im statusrechtlichen Sinne sei nicht erfolgt. Der Antragsteller würde auf dem derzeitigen Dienstposten „amtsangemessen“ beschäftigt. Hiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, die Umsetzung richte sich gezielt auf den Antragsteller und habe mit arbeitsorganisatorischen Belangen nichts zu tun. Die Gründe für die Umsetzung und die Ermessenserwägungen seien in der Verwaltungsakte nicht dokumentiert, weshalb diese willkürlich und missbräuchlich sei. Dem objektiven Bedeutungsgehalt nach handele es sich bei der Umsetzung um eine politisch motivierte Sanktion für unbotmäßiges Verhalten wegen Kritik an der politischen Führung im Freistaat. Dies diskutiere das Verwaltungsgericht 3 4 5

4 nicht ansatzweise. Die Umsetzung beeinträchtige den sozialen Geltungsanspruch des Antragstellers als unbescholtener Beamter innerhalb der Behörde und wirke unter Vorgriff auf das Disziplinarverfahren wie eine verwirkte öffentliche Bestrafung für feststehende beamtenrechtliche und/oder persönliche Verfehlungen. Seine 12- monatige Sonderausbildung für die Hauptsachgebietsleitung werde durch die Umsetzung wertlos. Es sei verwaltungsorganisatorisch abwegig, eine beliebige Sachgebietsleiterposition im Innendienst mit dem Hauptsachgebietsleiter der B zu besetzen. Die Umsetzung sei nicht durch einen Personalbedarf des Finanzamtes im Innendienst in der 1. Einstiegsebene bei gleichzeitiger Überbesetzung in der 2. Einstiegsebene zu rechtfertigen. Wenn Beamte der 2. Einstiegsebene Lücken in der 1. Einstiegebene füllen müssten, würden sie dort amtsunangemessen beschäftigt werden. Der vor der Umsetzung vorhandene Personalschlüssel weise keine Unterbesetzung in der 2. Einstiegsebene aus. Der zuständige Finanzamtsvorsteher sei vorliegend überhaupt nicht tätig geworden und habe auch keinen Besetzungsbedarf angemeldet. Die angebliche Besorgnis des Dienstherrn um die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen dem Antragsteller als Verfasser der Leserzuschrift und seiner Tätigkeit als Beamter des Freistaats sei äußerst vage und könne den enormen beruflichen Nachteil für den Antragsteller nicht rechtfertigen. Den Mitarbeitern des Finanzamtes sei der Zusammenhang nämlich längst bekannt. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht dargelegt, worin der spezifische Nachteil des Dienstherrn bestünde, wenn noch jemand „von dem Zusammenhang“ erfahren würde. Die Interessen des Dienstherrn seien durch seine privat geäußerte Kritik nicht beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht begründet, wie aus einer tatsächlichen Beschäftigung auf einem mit A 14 bewerteten Dienstposten und einer nominellen Tätigkeit als Stellvertreter des Stellvertreters ohne tatsächliches Arbeitszeitkontingent eine Beschäftigung auf einem A 15-Dienstposten werde. Ob der übertragene Dienstposten für eine amtsangemessene Beschäftigung geeignet sei, sei sodann eine weitere im Rahmen des Hilfsantrags gesondert zu entscheidende Frage. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und tritt ihr unter Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdevorbringen entgegen. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO 6 7

5 grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Rückumsetzung glaubhaft gemacht. Die angegriffene Entscheidung, den Antragsteller aus dienstlichen Gründen von der Funktion des Hauptsachgebietsleiters B zu entbinden und ihn innerhalb des Finanzamtes L von der B in den Innendienst umzusetzen, ist rechtlich zu beanstanden. Die Weg-Umsetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten ist nicht von sachlichen Gründen getragen und erscheint damit als willkürlich. Hieraus folgt ein Anspruch auf Rückgängigmachung der vollzogenen Umsetzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senates hat ein Beamter keinen Anspruch auf Beibehaltung und unveränderte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens), sondern muss Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder sonstige organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn hinnehmen. Dabei kann der Dienstherr den Aufgabenbereich aus jedem sachlichen Grund verändern, so lange der neue Dienstposten dem statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amt des Beamten entspricht. Die Entscheidung zur Übertragung eines anderen konkret- funktionellen Amts (Dienstpostens) liegt im weiten Ermessen des Dienstherrn. Besonderheiten des dem Beamten bisher übertragenen Dienstpostens, wie z. B. der Umfang einer Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im Allgemeinen gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie 8 9 10

6 maßgebend durch einen Ermessensmissbrauch geprägt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Mai 1980, BVerwGE 60, 144, 150, 151; Urt. v. 28. November 1991, BVerwGE 89, 199, 201, 202; Beschl. v. 4. Juli 2014 - 2 B 33/14 -, Rn. 7 - 10; BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, juris Rn. 10 f.; Senatsbeschl. v. 1. April 2009 - 2 B 214/09 -; Kathke, in: Schütz/ Maiwald, a. a. O., Teil C, vor §§ 28 f. LBG NW Rn. 44 ff., 55 ff.). Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein, (erst) davon ausgehend hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein dienstlicher Grund, generell jeder sachliche organisations- oder personalwirtschaftliche Grund, ist unverzichtbar, weil die Umsetzung sonst willkürlich wäre (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, BeamtenR, 10. Aufl., § 4 Rn. 64 m. w. N., beck-online). Hieran gemessen erweist sich die Umsetzung des Antragstellers als ermessensfehlerhaft, weil nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung vom Antragsgegner keine sachlichen Gründe für die Umsetzung vorgebracht wurden. Die vom Antragsgegner angegebenen Gründe sind für den Senat nicht nachvollziehbar und rechtfertigen die Umsetzung nicht. a) Der Antragsgegner hat die Umsetzung des Antragstellers im Rahmen des Widerspruchsbescheides sowie im vorliegenden Verfahren zum einen damit begründet, dass diese nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens "auch aus Fürsorgegesichtspunkten" gegenüber dem Antragsteller notwendig gewesen sei, weil er durch seine Funktion als Hauptsachgebietsleiter B einer dienstlichen Öffentlichkeitswirkung unterliege. Dies stellt keinen sachlichen Grund für die Umsetzung des Antragstellers dar. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller allein aufgrund der Tatsache, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, durch eine Umsetzung vor einer - theoretischen - Öffentlichkeitswirkung seiner Funktion als Hauptsachgebietsleiter B geschützt werden müsste. Es besteht insoweit keine Kausalität zwischen dem vertraulich zu behandelnden Disziplinarverfahren und einer etwaigen Öffentlichkeitswirkung des alten Dienstpostens. Zwar hat der Dienstherr gemäß § 45 Satz 2 BeamtStG im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen und diese bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in 11 12 13

7 ihrer Stellung zu schützen. Ein solcher Schutzbedarf ist jedoch vorliegend weder plausibel dargelegt noch bestehen hierfür tatsächliche Anhaltspunkte. Der Antragsgegner führt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2020 ergänzend aus, dass der Antragsteller als Hauptsachgebietsleiter B aufgrund von Zeichnungspflichten, Stellungnahmen zu Rechtsbehelfen und regelmäßigen Außendiensten auch eine öffentliche Funktion wahrnehme, sein Name damit in der Öffentlichkeit bekannt sei und infolge des seltenen Namens ein schneller Bezug zwischen der Äußerungen des Antragstellers und der Finanzverwaltung hergestellt werden könne. Auch diesen Ausführungen lässt sich kein sachlicher Grund für eine Umsetzung aus „Fürsorgegesichtspunkten“ entnehmen. Der Dienstherr hat aufgrund seiner Fürsorge- und Schutzpflicht unter anderem Schäden von den Rechtsgütern des Beamten, namentlich von seiner Gesundheit, seiner Ehre, seiner Willensfreiheit und seinem Eigentum, abzuwenden, soweit die in Betracht kommenden Risiken mit der pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung - der „amtlichen Tätigkeit“ oder der „Stellung als Beamter“ - zusammenhängen und ein Fürsorge- und Schutzbedürfnis besteht (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, BeamtenR, 10. Aufl., § 10 Rn. 29 ff., beck-online). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Argumentation des Antragsgegners wird schließlich auch dadurch entkräftet, dass der Antragsteller weiterhin die - jedenfalls im Vertretungsfall - öffentlichkeitswirksame Funktion des zweiten Vertreters des Amtsvorstehers am Finanzamt L innehat. b) Der Antragsgegner hat die Umsetzung zum anderen damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Umsetzung im Bereich der Sachgebietsleiter im Innendienst (betreffend die Laufbahngruppen 2.2 und 2.1 gesamt) des Finanzamtes L eine Unterbesetzung bestanden habe, auch aufgrund der Abwesenheit des Vorstehers. Der ständige Vertreter des Vorstehers habe die Amtsführung innegehabt und sei mit deren Aufgabenerledigung befasst gewesen. Aufgrund der Coronaviruspandemie seien Außendienstprüfungen nahezu eingestellt, womit freie Kapazitäten im Bereich der B entstanden seien. Der Antragsteller sei daher zur Unterstützung im Bereich der Sachgebietsleiter im Innendienst eingesetzt worden. Auch nach Einsatz eines neuen Vorstehers zum 1. Juni 2020 bestehe weiterhin ein Bedarf im Bereich der Sachgebietsleiter im Innendienst, weil im Hinblick auf die noch deutlichere Unterbesetzung umliegender Finanzämter, wie Grimma und Eilenburg, Versetzungen 14 15

8 aus dem Finanzamt L in die vorgenannten Finanzämter erforderlich werden würden. Die dadurch entstehende Unterbesetzung im Bereich der Sachgebietsleiter B im Finanzamt L nehme der Antragsgegner vorerst in Kauf. Auch diese Begründung ist nicht geeignet, die streitgegenständliche Umsetzung zu rechtfertigen. Nach der Sachlage ist auch insoweit kein nachvollziehbarer sachlicher Grund für die Umsetzung gegeben. Zwar kann ein Personalmangel auf anderen Dienstposten grundsätzlich einen sachlichen, organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund für eine Umsetzung darstellen. Allerdings ergibt sich ein solcher Personalbedarf, bezogen auf Dienstposten, welche für den Antragsteller amtsangemessen wären, nicht aus den vorliegenden Unterlagen und ist auch sonst nicht schlüssig dargelegt. Soweit die Umsetzung damit begründet wird, dass zu diesem Zeitpunkt im Bereich der Sachgebietsleiter im Innendienst eine Unterbesetzung bestanden habe, findet dies in den vorgelegten Unterlagen „Personalzuteilung - Istbesetzung“ sowie „Besetzung SL LG 2.2 und SL 2.1, Stand 01.05.2020“ keine Stütze. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich eines etwaigen Personalbedarfs in der Beschäftigungsbehörde grundsätzlich nur solche Dienstposten in den Blick genommen werden können, die eine amtsangemessene Beschäftigung des umzusetzenden Beamten gewährleisten würden. Zum 1. Mai 2020 war der Innendienst in Bezug auf die insoweit relevanten Stellen der Sachgebietsleiter LG 2.2 zu 0,85 (= Vollzeitäquivalent - VZÄ) überbesetzt. Demgegenüber waren die Stellen der Sachgebietsleiter LG 2.2 im Arbeitsgebiet B zu - 0,15 unterbesetzt. Die Unterbesetzung in Bezug auf die Stellen der Sachgebietsleiter der LG 2.1 im (gesamten) Innendienst des Finanzamtes L kann nicht zur Begründung der Umsetzung herangezogen werden, weil der Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen ist und nicht zu dieser Laufbahngruppe gehört. Dem ihm zugewiesenen Arbeitsgebiet Rechtsbehelfsstelle sind zudem keine Sachgebietsleiter LG 2.1 zugeteilt, so dass auch keine entsprechende Vakanz bestand. Für das Arbeitsgebiet Rechtsbehelfsstelle wird zum 1. Juni 2020, nach Umsetzung des Antragstellers, in Bezug auf Sachgebietsleiter der LG 2.2 eine Überbesetzung von 0,7 ausgewiesen, wohingegen im Aufgabengebiet B für die Sachgebietsleiter LG 2.2 eine 16 17 18

9 Unterbesetzung von - 1,100 verzeichnet ist. Vor diesem Hintergrund erschließt sich die Begründung des Antragsgegners für die Umsetzung nicht. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass infolge erheblicher Unterbesetzungen in umliegenden Finanzämtern ein Abgang im Sachgebietsleiterbereich Innendienst erfolgen werde, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb dies gerade die Weg- Umsetzung des Antragstellers begründen sollte. Im Finanzamt L ist zum 1. Mai 2020 in Bezug auf die Sachgebietsleiter LG 2.2 insgesamt eine Überbesetzung von 2,075 VZÄ und zum 1. Juni 2020 eine solche von 3,075 VZÄ festzustellen, - bei gleichzeitiger Unterbesetzung im Bereich der Sachgebietsleiter LG 2.2 im Aufgabengebiet B. Anhand der vorgenannten Zahlen erschließt es sich nicht, weshalb es personalwirtschaftlich zweckmäßig sein sollte, auf die genannte Versetzung bzw. den Abgang eines Sachgebietsleiters an ein anderes Finanzamt mit der Umsetzung des Antragstellers zu reagieren und deshalb den Dienstposten des Hauptsachgebietsleiters B - mit den nach der Bsordnung erforderlichen Qualifikationen - vakant werden zu lassen. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang unter anderem vorgetragen, dass der für die etwaige Umsetzung seiner Mitarbeiter zuständige Finanzamtsvorsteher vorliegend auch keinen Besetzungsbedarf angemeldet habe. Dem ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Die vom Antragsgegner vorgetragene Vakanz auf dem Dienstposten des Sachgebietsleiters Körperschaftsteuer seit September 2020 steht in keinem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Umsetzung. In der Gesamtschau erwecken die Ausführungen des Antragsgegners den Eindruck, dass die Gründe für die Umsetzung vorgeschoben sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2008 a. a. O.). Dem Vermerk vom 7./8. Mai 2020 in der Personalakte des Antragstellers ist zu entnehmen, dass der Antragsteller „aus gegebenem Anlass“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt von seiner bisherigen Funktion entbunden werden sollte. Auch diese Formulierung spricht zumindest indiziell gegen eine vorbereitete, geplante personalwirtschaftlich begründete Umsetzung, sondern vielmehr für eine Sanktion infolge des veröffentlichten Leserbriefes. Auf die Frage, ob die Übertragung des neuen Dienstpostens den Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt, kommt es aus den 19 20 21

10 vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich an (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 10. Januar 2017 - 2 B 267/16 -, juris Rn. 22 - 23; OVG NRW, Beschl. v. 21. März 2019 - 6 B 1459/18 -, juris Rn. 11 f.). 2. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller ist es unzumutbar, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Soll die Umsetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten durch eine einstweilige Anordnung vorläufig rückgängig gemacht werden, so ist ein Anordnungsgrund für eine solche Regelung nur im besonderen Einzelfall gegeben. Grundsätzlich können Betroffene insoweit auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weil sie in der Zwischenzeit keinen endgültigen Rechtsnachteil erleiden. Denn eine Umsetzung kann im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Zudem wird mit der Rückumsetzung die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen. Ein Anordnungsgrund ist in diesen Fällen nur dann glaubhaft gemacht, wenn dem Beamten anderenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache unwiederbringliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsverluste oder sonstige schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Senatsbeschl. v. 14. November 2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.). Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger und seinem Ansehen abträglicher Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen solchen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Ein unzumutbarer Nachteil kann allerdings anzunehmen sein, wenn sich die Umsetzung als materiell offensichtlich rechtswidrig erweist. Wollte man den Beamten auch in einem solchen Fall darauf verweisen, den Ausgang eines unter Umständen mehrere Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten, hätte dies zur Folge, dass er den durch die Umsetzung bewirkten gravierenden, materiell offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in seine Rechtssphäre während eines beträchtlichen Zeitraums hinnehmen müsste. Die Rechtsschutzgarantie gebietet, dass dem Beamten die 22 23 24 25

11 Hinnahme einer solchen Maßnahme, wenn sie sich als willkürlich erweist, auch nicht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zugemutet wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21. März 2019 - 6 B 1459/18 -, juris Rn. 22 - 24; OVG Saarland Beschl. v. 5. September 2019 - 1 B 25/19 , juris Rn. 63 - 64; Senatsbeschl. v. 14. November 2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 123 Rn. 26). Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise ein Anordnungsgrund für die begehrte Rückumsetzung gegeben, weil sich die Umsetzung des Antragstellers nach den vorstehenden Ausführungen als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die im Tenor ausgesprochene Rückumsetzungsverpflichtung nimmt die Hauptsache nur vorläufig vorweg, weil die Rückumsetzung jederzeit, demnach auch nach Ergehen der Entscheidung im Hauptsacheverfahren, wieder rückgängig gemacht werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht. Eine Erhöhung des Streitwerts wegen des Hilfsantrages ist nicht geboten, weil beide Anträge den einheitlich zu betrachtenden Streitgegenstand der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Umsetzung betreffen (§ 39 Abs. 1 GKG), welcher grundsätzlich sowohl die Weg-Umsetzung als auch die damit verbundene amtsangemessene Beschäftigung auf dem neuen Dienstposten umfasst. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergibt sich keine selbständige Bedeutung des Hilfsantrages (so im Ergebnis auch HessVGH, Beschl. v. 20. Februar 2018 - 1 B 1603/17 -, juris Rn. 17). Darüber hinaus ist vorliegend keine Entscheidung über den Hilfsantrag ergangen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.:

Grünberg Henke Quirmbach

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12 Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 20.10.2020 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte