Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 15.10.2020 – 3 A 229/19
Az.: 3 A 229/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
Wohngeld für den Zeitraum 1. November 2016 bis 28. Februar 2017 hier: Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
aufgrund der mündlichen Verhandlung
am 15. Oktober 2020
für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Dezember 2018 - 1 K 4276/17 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2017 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 28. Februar 2017 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Wohngeld für die von ihm und seiner Familie, seiner Frau und vier Kindern, bewohnte Wohnung auf dem M.-Platz in D. im Zeitraum vom 1. November 2016 bis 28. Februar 2017. Der Kläger und seine Ehefrau wohnen seit September 2009 in der gemeinsam angemieteten 3-Raum-Wohnung am M.-Platz in D. mit einer Grundfläche von 96,40 qm zu einem Mietzins von aktuell 859,15 €. Nachfolgend kamen die Kinder S. (geb. 2009), V. (geb. 2012), C. (geb. 2014) und G. (geb. 2016) hinzu. Der Kläger ist seit 2013 nach eigenen Angaben arbeitslos und seitdem auf Arbeitssuche. Seine Frau befand sich im Sommersemester 2009 im 13. Fachsemester des Diplomstudiengangs M. an der Technischen Universität D. und ist seit dem Wintersemester 2009/2010 vom Studium beurlaubt. Die Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Mieteinnahmen aus der Vermietung eines Hauses des Klägers in B. von rund 870 € (kalt), Kindergeld sowie - zeitlich begrenzt - Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Betreuungsgeld und/oder 1 2 3
3 Landeserziehungsgeld. Im Jahr 2016 war der Kläger zeitweise für insgesamt 739 Euro bei einem Verein tätig. Von August 2014 bis Oktober 2016 wurde dem Kläger zudem Wohngeld bewilligt. Darüber hinaus verbraucht(e) die Familie vorhandenes Vermögen, insbesondere durch Auflösung von Bausparverträgen. Auf einen Weiterleistungsantrag des Klägers vom 12. September 2016 hin trat die Beklagte in eine Prüfung seines Vermögens ein, insbesondere in eine Wertermittlung des Anwesens in B.-W. Das Anwesen ist seit dem 1. Mai 2006 für eine Gesamtmiete von 900,76 € (870 € Kaltmiete) vermietet. Eine von der Beklagten eingeholte Auskunft des Gutachterausschusses in B. über den Verkehrswert aus Dezember 2016 gibt einen Mittelwert von 2.860 €/qm Geschossfläche bei einer Spanne von 2.540 € bis 3.620 € an. Der Kläger beziffert die Geschossfläche seines Hauses auf rund 80 qm. Eine Bodenrichtwertauskunft des Gutachterausschusses B. (Stand: 1. Januar 2016) gelangte zu einem Bodenrichtwert von 140 €/qm für B.-L.; eine spätere zu einem Bodenrichtwert von 220 €/qm für B.-L. (Stand: 1. Januar 2017). Eine vom Kläger durchgeführte Abfrage der Kaufpreissammlung B. (Immobilienpreis-Info), weist ein Minimum von 935 €/qm Wohnfläche und ein Maximum von 1.805 €/qm Wohnfläche (Durchschnitt: 1.318 €) aus. Ein vom Kläger eingereichter Bauerrichtungsvertrag vom 22. Mai 1997 und eine Auflistung der Errichtungskosten für ein Einfamilienhaus in W. gibt einen Endbetrag von 229.351,25 DM an. Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 lehnte die Beklagte den Wohngeldantrag des Klägers ab dem 1. November 2016 ab, weil die Vermögensfreigrenze nach Nr. 21.36 Abs. 1 WoGVwV in Höhe von 210.000 € überschritten werde und eine Inanspruchnahme von Wohngeld deshalb missbräuchlich sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2017 Widerspruch ein, da sein Vermögen die Freigrenze nicht überschreite. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 wies die Landesdirektion Sachsen den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 30. Oktober 2017 Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Dezember 2017 (Az. 1 L 1263/17) abgelehnt worden ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2018 zurückgewiesen worden (Az. 4 B 20/18). Am 29. August 2018 hat der Kläger wiederum Antrag auf 4 5 6
4 Eilrechtsschutz gestellt, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2018 (Az. 1 L 632/18), bestätigt durch Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2019 (Az.: 4 B 445/18) abgelehnt worden ist. In der am 2. Juni 2017 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er beschränke den Klageantrag auf den Zeitraum bis Februar 2017, da er aufgrund der Veränderung von Vermögenswerten danach einen neuen Antrag gestellt habe, der von der Beklagten beschieden worden sei und somit ein neuer Verwaltungsakt vorliege. Die Auskunft des Gutachterausschusses in B. sei zu unspezifiziert und nicht heranzuziehen. Zumindest solle zu seinen Gunsten von dem unteren Wert der dort genannten Spanne ausgegangen werden. Zusätzlich müssten die wertmindernden Eigenschaften der Immobilie berücksichtigt werden, wie z. B. der fehlende Keller und ein geringer Ausstattungsgrad. Die von ihm eingeholte Immobilienpreis-Auskunft entspreche eher einer realitätsnahen Abbildung. Die Vermögensfreigrenze sei darüber hinaus zu niedrig angesetzt. Eine Bestimmung des Vermögens anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze sei nicht zulässig. Auch ein den Freibetrag deutlich übersteigendes Vermögen könne daher wohngeldrechtlich unschädlich sein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme nicht rechtfertigen würden. Es müssten die Gesamtumstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, d. h. in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffene lebe. Es sei die Situation seiner Familie in die Entscheidung einzubeziehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 zu verpflichten, ihm Wohngeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 1. November 2016 bis 28. Februar 2017 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat an ihrer in den Bescheiden zum Ausdruck kommenden Einschätzung festgehalten. 7 8 9 10
5 Das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf Folgendes abgestellt: Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung von Wohngeld für den begehrten Zeitraum. Die Beklagte versage eine Wohngeldgewährung zu Recht unter Bezugnahme auf erhebliches Vermögen des Klägers, das eine Inanspruchnahme von Wohngeld als missbräuchlich erscheinen lassen würde. Nach § 21 Nr. 3 WoGG bestehe kein Wohngeldanspruch, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und der Charakter des Wohngeldes als Sozialleistung könne es gebieten, dessen Inanspruchnahme als missbräuchlich anzusehen. Personen, die in der Lage seien, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufbringen könnten und ihnen dies aus objektiver Sicht zuzumuten sei, sollten von der Geltendmachung ausgeschlossen sein. Die Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes zur Deckung des Wohnbedarfs sei im Licht der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dementsprechend verbiete sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre. Dies schließe eine Orientierung an wertmäßigen Richt- oder Vergleichsgrößen nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. April 2013 - 5 C 21.12 -, juris). Zur Bestimmung des Begriffs „erhebliches Vermögen“ greife die Beklagte im Grundsatz zutreffend auf die Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV) zurück. Diese sähen unter Nr. 21.37 vor, dass „in der Regel“ erhebliches Vermögen vorhanden sei, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 € für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 € für jedes weitere Haushaltsmitglied übersteige. Verwertbar sei ein Vermögen, wenn sein Geldwert u. a. durch Verkauf, Beleihung oder Vermietung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden könne (Abs. 2). Liege erhebliches Vermögen vor, so werde widerleglich vermutet, dass es verwertbar sei. Die volle Beweislast für die Nichtverwertbarkeit des Vermögens liege 11 12 13 14
6 beim Antragsteller (vgl. Nr. 21.37 Abs. 3). Die materielle Beweislast für das Überschreiten der als erheblich angesetzten Vermögensgrenze trage die Behörde. An dieser vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit herausgegebenen, auch in der Neufassung der Wohngeld- Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2017 - letztlich seit der Wohngeld- Verwaltungsvorschrift 2009 vom 29. April 2009 (BAnz 2009, Nr. 73a) - als Orientierungsgröße beibehaltenen Vermögensgrenze dürfe sich die Beklagte ausrichten. Eine Inflationsbereinigung, wie vom Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2011 (- 21 K 431.10 -, juris) durchgeführt, sei nicht erforderlich. Unzuträglichkeiten könnten im Rahmen des Einzelfalls begegnet werden. Hier sei diese Vermögensgrenze sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung am 12. September 2016 als auch im Verlauf des hier gegenständlichen Zeitraums überschritten gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass neben dem in B. gelegenen Anwesen noch Guthaben aus verschiedenen Verträgen in Höhe von über 30.000 € vorhanden gewesen seien, zusätzlich zu den vor einer Verwertung geschützten Riester-Verträgen. So habe der Kläger allein im Verlauf des Jahres 2017 zwei (Bauspar-)Verträge in Höhe von zusammen über 26.000 € verwertet, die bei der Antragstellung im September 2016 mithin noch als Vermögen vorhanden gewesen seien. Insofern komme es für den hier gegenständlichen Zeitraum nicht maßgeblich darauf an, ob das Anwesen des Klägers in B. für sich genommen über 210.000 € wert sei. Es spreche aber mehr dafür, dass das Gebäude an der allgemeinen, stark steigenden Wertentwicklung teilgenommen habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Verkehrswert mit einem Betrag unter 180.000 € anzusetzen sei. Der Kläger selbst habe im Verfahren mehrfach sein Einverständnis mit einer Bewertung des Grundstücks auf der Basis von 200.000 € beziehungsweise 203.200 € geäußert (vgl. GAS 24, 27 und 93). Auch ohne dessen Verwertung habe der Kläger über hinreichende, leicht aufzulösende Guthaben verfügt, um ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die Miete für die Wohnung in D. zu zahlen. Dies sei dem Kläger auch zuzumuten gewesen. Er und seine Familie hätten bewusst vom Verbrauch früher erworbenen Vermögens gelebt. Es werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch das Unterlassen der Aufnahme einer Beschäftigung zum Bestreiten des Lebensunterhalts als missbräuchlich eingeschätzt werde, wenn dadurch unnötig auf 15 16
7 öffentliche Mittel - wie hier das Wohngeld - zurückgegriffen werde, obwohl der Betroffene die Miete durch eine Erwerbstätigkeit auch selbst erwirtschaften könnte. Dass der Kläger oder auch seine Frau nicht in der Lage gewesen wären, den Lebensunterhalt der stetig anwachsenden Familie aus eigener Erwerbstätigkeit so zu finanzieren, dass sie mit Hilfe eines Erwerbseinkommens neben den Mieteinnahmen aus B. und den familienfördernden Unterstützungsleistungen wie Kindergeld, Elterngeld usw. auch die Mietkosten ihrer in D. innegehaltenen Wohnung hätten tragen können, erscheine zweifelhaft. Auch wenn die Lebensweise des Klägers und seiner Familie von der Beklagten nicht thematisiert und der Wohngeldgewährung entgegengehalten werde, so sei sie doch bei der Frage der Höhe der Vermögensgrenze als auch im Rahmen der Zumutbarkeit einer Vermögensverwertung zu berücksichtigen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 21. Mai 2019 - 4 A 229/19 - zugelassen. Ernstliche Zweifel lägen vor, weil das Verwaltungsgericht keine situationsbedingte Anpassung der Freibeträge vorgenommen und keine einzelfallbezogene Prüfung der Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Familie, insbesondere, wofür die ausgelösten Sparverträge verwandt worden seien, vorgenommen habe. Auch sei fraglich, ob die Tatsache, dass der Kläger und seine Ehefrau seit mehreren Jahren keiner Beschäftigung nachgingen, bei der Höhe der Vermögensgrenze wie auch im Rahmen der Unzumutbarkeit einer Vermögensverwertung zu berücksichtigen sei. Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter und ergänzt sein bisheriges Vorbringen. Hierzu gibt er mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019 zusammengefasst Folgendes an: Seine Lebensführung stelle sich nicht als sozialwidrig i. S. v. § 21 Nr. 3 WoGG dar. Das befristete Arbeitsverhältnis zur TU D. sei nicht verlängert worden. Er habe sich um die Aufnahme einer Tätigkeit bemüht, seine Bewerbungsbemühungen seien aber im Ergebnis nicht erfolgreich gewesen. Die Bundesagentur für Arbeit hätte seine Bemühungen bei der Arbeitssuche nie gerügt und schon gar nicht sanktioniert. Zudem arbeite er ehrenamtlich im H. e.V., wofür er von Seiten des Vereins mit dem Ehrenamtspass der Stadt D. ausgezeichnet worden sei. Das Verwaltungsgericht habe sich nie mit den Erfolgsaussichten eines arbeitssuchenden, langzeitarbeitslosen 50jährigen Ingenieurs mit vier Kindern auf dem sächsischen Arbeitsmarkt beschäftigt. 17 18
8 In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe er ein Monatseinkommen von ca. 2.000 € erzielt. Selbst wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und im selben Umfang Erwerbseinkommen hätte, wäre er im Hinblick auf die Familiengröße grundsätzlich wohngeldberechtigt. Für seine Ehefrau bestehe aktuell keine Erwerbsobliegenheit. Er setze die monatlichen Mieteinnahmen aus der Vermietung seiner Immobilien in Höhe von 900 € zur Finanzierung des Lebensunterhalts ein. Damit würde sein Lebensunterhalt vollständig gedeckt. Bei der Beurteilung seiner Lebensumstände sei zu erwähnen, dass die Familie im Wesentlichen mit Ausgaben im Hartz-IV-Niveau wirtschafte. Er gebe monatlich etwa 3.120 € für den Lebensunterhalt seiner Familie aus. Damit gebe er nicht einmal 1.720 € für Leistungen aus, die über den Regelsatz abgedeckt werden. Die Beklagte habe ihn nicht aufgefordert, die Immobilie zu verwerten. Es hätte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin eine inflationsbedingte Anpassung der Richtwerte vorgenommen werden müssen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei vom OVG Berlin- Brandenburg bestätigt worden. Es seien gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG bei der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen. Daher hätte bei der Bewertung des Bodenrichtwerts nicht auf den Stand zum 1. Januar 2017 abgestellt werden dürfen. Richtigerweise hätte der Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung ermittelt werden müssen. Zudem insoweit maßgeblichen 1. Januar 2016 habe das Grundstück einen Wert von 121.100 € gehabt. Die vom Verwaltungsgericht in Abrede gestellte Alterswertminderung sei in § 23 ImmoWertV geregelt. Der vom Gericht unterstellte Wert von 190.300 € entspreche nicht dessen Vorgaben. Als 20 Jahre altes Einfamilienhaus erfordere es nicht unerhebliche Werterhaltungsmaßnahmen an Dach, Fenstern, Heizungsanlage etc. Dies sei bislang unterblieben. Mit „Grenzbebauung“ habe er zwei durch den Nachbarn errichtete Schuppen gemeint, die durch eine Mauer auf der Grundstücksgrenze verbunden seien. Die subjektive Wertung des Gerichts zur Attraktivität des Grundstücksumfelds könnte keine Basis für eine fachgerechte Verkehrswertermittlung sein. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Einfamilienhaus für sich allein genommen an einer allgemeinen, stark steigenden Wertentwicklung teilgenommen habe. Diese Annahme sei schlichtweg falsch. Er habe das Grundstück als testamentarischer Alleinerbe von seinem Großvater im Jahr 1990 geerbt und es weise damit für ihn einen hohen ideellen Wert auf. Es sei als Altersvorsorge für einen späteren Alterswohnsitz vorgesehen, was ebenso bei der Beurteilung der Erheblichkeit
9 berücksichtigt werden müsse. Das Verwaltungsgericht habe die aufgelösten Sparverträge zwar zutreffend charakterisiert, in den Gründen aber fälschlicherweise ausgeführt, dass es sich um zwei Bausparverträge gehandelt habe. Dies sei von Bedeutung, weil die Auflösung der BU- und Rentenversicherung nicht hätte verlangt werden können. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgericht Dresden vom 17. Dezember 2018 - 1 K 4276/17 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 9. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2017 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 28. Februar 2017 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die zutreffenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger habe neben dem in B. gelegenen Grundstück noch über erhebliches Guthaben aus verschiedenen Verträgen verfügt. Auch eine Rentenversicherung sei gemäß Nr. 21.37 Abs. 5 Nr. 5 WoGVwV nicht vor Verwertung geschützt. Es sei fragwürdig, dass der Kläger mehrfach sein Einverständnis mit einer Bewertung seines Grundstücks von mindestens 200.000 € erklärt habe und dies nunmehr bestreite. Es begegne auch keinen Bedenken, den Bodenrichtwert mit Stand Januar 2017 zugrunde zu legen. Denn bei der Entscheidung über den Wohngeldantrag seien gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten seien, zugrunde zu legen. Die Steigerung der Grundstückspreise sei, wie bereits dargelegt, vorhersehbar gewesen. Folglich sei die gerichtlich vorgenommene Schätzung, der Wert des Anwesens liege zumindest nicht unter 180.000 €, nicht zu beanstanden. Auch der ideelle Wert der Immobilie sowie seine Bestimmung als Alterswohnsitz führten nicht zu der Unverwertbarkeit der Immobilie. Das Verwaltungsgericht werfe dem Kläger sein Familienkonzept nicht vor, sondern bewerte vielmehr die objektiven Gegebenheiten und komme zu dem Ergebnis, dass die Gesamtumstände keinen Anhalt böten, von den Werten der Verwaltungsvorschrift abzuweichen. 19 20 21
10 Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in dem Verfahren 1 K 4276/17 sowie in dem vorliegenden Verfahren verwiesen. Entscheidungsgründe Dem Kläger steht Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in den im Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassungen in gesetzlicher Höhe zu. Die begehrte Inanspruchnahme von Wohngeld gemäß § 21 Nr. 3 WoGG, der in dem oben genannten Zeitraum keine Änderung erfahren hat und mit der aktuellen Fassung übereinstimmt, erweist sich weder wegen erheblichen Vermögens des Klägers als missbräuchlich noch deshalb, weil dieser es unterlassen hat, durch eigene zumutbare Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen. Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass abgesehen von der Frage einer missbräuchlichen Inanspruchnahme wegen unterlassener Beschäftigung und aufgrund berücksichtigungsfähigen Vermögens die tatsächlichen Fragen und Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld erstinstanzlich geklärt und nicht mehr bestritten sind. Daher ist zunächst maßgeblich, ob der Kläger unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erwartenden Verhältnisse im Bewilligungszeitraum vom 1. November 2016 bis 28. Februar 2017 über anrechenbares Vermögen verfügte (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Die diesbezüglichen Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV) lauten wie folgt: „Zu § 21 Nummer 3 21.31 Anwendbarkeit Bei der Prüfung der Beurteilung, ob ein missbräuchliches Verhalten nach § 21 Nummer 3 WoGG vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
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11 21.32 Missbrauch (1) Ein missbräuchliches Verhalten liegt in der Regel vor, wenn vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eine Rechtsposition ausschließlich zu dem Zweck geschaffen wird, die Voraussetzungen für einen anderenfalls nicht oder nicht in dieser Höhe bestehenden Anspruch zu schaffen. Mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und dem Charakter des Wohngeldes als Zuschuss stellt sich das missbräuchliche Verhalten vom Standpunkt eines objektiven Beobachters als unangemessen und sozialwidrig dar (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013, Az: 5 C 21/12, juris, Randnummer 9 und 11). (2) Ein wohngeldrechtlicher Missbrauch liegt z. B. vor, wenn die Haushaltsmitglieder wegen vorsätzlichen Tuns oder Unterlassens ganz oder teilweise außer Stande sind, die Miete zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen, und deshalb die Annahme begründet ist, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (ganz oder teilweise) gleichsam künstlich oder konstruiert. (…) 21.34 Unterlassene Einkommenserhöhung mangels Erwerbstätigkeit Die Inanspruchnahme des Wohngeldes ist als missbräuchlich ganz oder zum Teil abzulehnen, wenn zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zuzumuten ist oder war, durch Aufnahme einer Arbeit zur Erhöhung des Gesamteinkommens so weit beizutragen, dass die Miete oder Belastung ganz oder zu einem höheren Anteil tragbar wird. Ob einem Haushaltsmitglied zuzumuten ist oder war, durch eigene Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen, ist nur nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen; dabei ist kein zu strenger Maßstab anzulegen. Eine weitergehende Prüfung im Einzelnen ist nur bei einem auffälligen Abweichen vom Regelverhalten vorzunehmen. Hierbei ist das Recht auf selbstverantwortliche Gestaltung des eigenen Lebens und die Freiheit der Berufswahl (vgl. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 GG) zu berücksichtigen. Aus der Sicht des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes muss die gewählte Erwerbstätigkeit plausibel und sinnvoll sein. (…) 21.36 Ablehnung wegen erheblichen Vermögens Der Missbrauchstatbestand ist erfüllt, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss zulassen, dass die Wohngeldleistung bei den festgestellten Vermögensverhältnissen dem Ziel des § 1 WoGG widerspricht, durch einen Zuschuss zu den Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Eine Prüfung des Vermögens im Einzelnen ist nur vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliches Vermögen vorliegen. 21.37 Erhebliches Vermögen (1) Erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt: 1. 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 2. 30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied. (2) Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit (d. h. der Zeit des Leistungsbezugs) wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er im BWZ bereits hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1999, Az: 5 C 35.97, juris, Randnummer 14).
12 (3) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG gehören nur verwertbare Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert. Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt, insbesondere durch Verkauf, durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die die Inhaberin oder der Inhaber z. B. aufgrund von Insolvenz, Beschlagnahme oder Verpfändung nicht frei verfügen kann. Ist ein Vermögensgegenstand nur zu einem Teil verwertbar, ist nur dieser Teil als Vermögen zu berücksichtigen. Liegt erhebliches Vermögen vor, wird widerleglich vermutet, dass es verwertbar ist. Die volle Beweislast für die Nichtverwertbarkeit des Vermögens liegt bei der wohngeldberechtigten Person. Grundsätzlich nicht verwertbar sind: 1. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes (§§ 2 und 3 BetrAVG), unabhängig vom gewählten Durchführungsweg (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) und unabhängig davon, ob die betriebliche Altersversorgung über den Arbeitgeber oder über Entgeltumwandlung finanziert wurde; 2. der Anspruch auf eine persönliche Leibrente (sogenannte Rürup-Rente), die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2b EStG nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar ist, und bei der darüber hinaus kein Auszahlungsanspruch besteht. (4) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG gehören: (…) 3. unbewegliche Sachen, z. B. bebaute und unbebaute Grundstücke, 4. auf Geld gerichtete Forderungen, z. B. Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, 5. sonstige Rechte, z. B. Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Wohnungseigentum, Rechte aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt. (5) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG gehören nicht: (…) 3. Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, 4. Altersvorsorge auf Basis eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages in Höhe des nach § 10a bzw. dem XI. Abschnitt des EStG geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet (vgl. § 93 EStG), 5. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 1 500 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen, höchstens jedoch jeweils 90 000 Euro, nicht übersteigt, (…)“
Eine inflationsbereinigte Fortschreibung der in 21.37 Abs. 1 WoGVwV angegebenen Beträge in Höhe von 60.000 € für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied hält der Senat 27
13 nicht für angezeigt (so aber VG Berlin, Urt. v.18. Januar 2011 - 21 K 431/10 -, juris Rn. 26 ff.). Denn das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend hierzu zu Recht festgestellt, dass die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs anhand der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen ist und sich deren Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre, verbietet. Der zunächst in § 6 Abs. 1 VStG festgelegte Freibetrag von etwa 61.000 € für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person begegnet hiernach keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögensgrenze mit Bindungswirkung beigemessen wird. Eine entsprechende Orientierung entbindet weder die Behörden noch die Verwaltungsgerichte von der Pflicht, die Erheblichkeit des Vermögens auf der Grundlage der Gesamtumstände des Einzelfalls zu bestimmen. Auch ein den Freibetrag deutlich übersteigendes Vermögen kann daher wohngeldrechtlich unschädlich sein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme nicht rechtfertigen. Ebenso wenig erscheint es ausgeschlossen, dass ein den Freibetrag unterschreitendes Vermögen im Einzelfall wohngeldrechtlich beachtlich sein kann (BVerwG, Urt. v. 18. April 2013 - 5 C 21/12 - , juris Rn. 13 ff.). Soweit ersichtlich hat sich kein Verwaltungsgericht einer starren Berechnungsmethode angeschlossen. Auch das Verwaltungsgericht Berlin ist davon vorsichtig wieder abgerückt (Urt. v. 12. Mai 2019 - 21 K 901.18 -, juris Rn. 19). Die Entscheidungen der Zivilgerichte, die auf den in § 6 VStG geregelten Grenzwert abstellen, nehmen ebenfalls keine inflationsbedingte Anpassung vor (vgl. nur OLG Bamberg, Beschl. v. 13. April 2017 - 2 WF 51/17 -, juris). Die Kommentarliteratur lehnt die Rechtsprechung unter dem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (Stadler u. a., WoGG, Loseblatt-Sammlung Stand: Oktober 2019, § 21 Rn. 76). Zusammenfassend bedarf es wegen der die Umstände des jeweiligen Falls berücksichtigenden Sichtweise keiner inflationsbedingten Anpassung der 28 29 30
14 Vermögensgrenzen. Im Übrigen würde eine solche Anpassung nicht nur punktuell durchgeführt werden können, sondern müsse auch alle sonstigen Wertangaben und die in der WoGVwV festgelegten sonstigen Freibeträge einer inflationsbereinigten Anpassung unterziehen. Hiervon ausgehend gilt Folgendes: 1. Anrechenbares Kapitalvermögen (Nr. 21.37 WoGVwV): Anlagen und Verträge, die der Altersvorsorge dienen, sind durch die o. g. Verwaltungsvorschriften weitgehend geschützt. Gemäß Nr. 21.37 Abs. 5 Nr. 5 WoGVwV sind bei einem Alter des Klägers von 49 Jahren im Bewilligungszeitraum 73.500 € und bei seiner Ehefrau im damaligen Alter von 33 Jahren 49.500 €, insgesamt demnach 123.000 € geschützt. Darüber hinaus sind spezielle Vorsorgeverträge gemäß Nr. 21.37 Abs. 5 Nr. 4 WoGVwV speziell geschützt. Der Schutz von Altersvorsorgevermögen entspricht der Literatur und Rechtsprechung (Stadler u. a., Kommentar zum WoGG, Loseblattsammlung Stand: Oktober 2019, § 21 Rn. 107 ff. m. w. N.; hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 -, juris Rn. 26 ff.). Dies zugrunde gelegt stellt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12. September/1. November 2016 die Sachlage in Bezug auf die Kapitalanlagen wie folgt dar: - Die zum 23. Dezember 2014 i. H. v. 10.098,02 € und zum 17. Dezember 2015 i. H. v. 10.096,34 € aufgelösten Verträge existierten bei Antragstellung nicht mehr. - Der zum 17. Februar 2017 i. H. v. 10.021,10 € aufgelöste Bausparvertrag und die im November/Dezember 2017 in Höhe von 16.470,24 € aufgelöste Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung gehörten zum Schonvermögen. Die Auflösung war, worauf der Kläger hingewiesen hat, dadurch bedingt, dass ihm einstweiliger Rechtsschutz versagt worden war und er daher mit diesen Verträgen den Lebensunterhalt der Familie sicherstellen musste. 31 32 33 34 35 36
15 - Soweit der Kläger und seine Frau über Fondsanteile bei der DWSlnvestment GmbH (im Werte von knapp 15.000 € Stand: Oktober 2016, als „Riesterrente“ für den Kläger angelegt), über einen Rentenvertrag (als „Riesterrente“ für die Ehefrau angelegt) und über eine Rentenversicherung bei der AachenMünchener mit einem Wert von 1.067,66 € zum 1. April 2016 verfügten, gehörten sie nach den diesbezüglichen Regelungen der WoGVwV wegen des Zwecks der Alterssicherung zum Schonvermögen. - Ob der Restbausparvertrag bei der Badenia mit 1.219,57 € einsetzbar ist, bedarf angesichts des geringen Wertes keiner Klärung. Das (Ausbildungs-)Sparbuch des Klägers mit rund 550 € und zum Januar 2018 eingerichtete Sparbücher für die Kinder mit je 50 € fallen schon teilweise aus dem Bewilligungszeitraum heraus. - Der Mitte 2016 aufgelöste Vertrag in nicht genau bestimmter Höhe, laut Kontoauszug 15.000 bis 16.000 €, war hingegen berücksichtigungsfähig. Der Senat geht dabei davon aus, dass angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Auflösung und Antragstellung die Mittel noch nicht weitgehend verbraucht waren. Damit waren knapp 17.000 € (aufgelöster Vertrag zwischen 15./16.000 € und 1.220 € Badenia) an Geldmitteln im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen. 2. Grundstück in B. (Nr. 21.37 Abs. 4 Nr. 3 WoGVwV): Der im Bewilligungszeitraum maßgebliche Vermögensgegenstand war das B. Grundstück. Je nach Berechnungsmethode bewegte sich der Grundstückswert zum Zeitpunkt des Weiterleistungsantrags (§ 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG) zwischen 228.800 € (Mittelwert Gutachterausschuss × Geschossfläche) über 151.570 € (vom Kläger ermittelte durchschnittliche Kaufpreise pro Quadratmeter Wohnfläche) bis 121.100 € (Bodenrichtwert von 140 € pro Quadratmeter für B.-L.). Der Kläger ist bereit, den Wert mit 203.200 € anzusetzen (unterer Wert Gutachterausschuss × Geschossfläche). Einer etwa durch eine Begutachtung vorgenommenen Ermittlung des Grundstückwerts für den fraglichen Bewilligungszeitraum bedarf es allerdings nicht. Denn der Kläger hat - illustriert durch Berechnungsbeispiele für die Wertermittlung des nunmehr zum 37 38 39 40 41 42 43
16 Verkauf angebotenen Grundstücks - unwidersprochen und auch für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück aller Voraussicht nach eher für einen Käufer von Interesse sein dürfte, der das Haus zur Eigennutzung und nicht, wie etwa ein Mehrfamilienhaus, zur Erzielung von Mieteinnahmen erwerben möchte. Daher zieht die Tatsache, dass das Haus von einem älteren, wohl auch gesundheitlich angeschlagenen Mieter mit einem unbefristeten Mietvertrag bewohnt wird und dass eine Eigenbedarfskündigung dadurch erschwert sein dürfte, einen erheblichen Wertverlust nach sich. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderte dadurch eingetretene aktuelle „Wertverlust“ von etwa 15% kann bei aller Unsicherheit im Einzelnen auch für das hier fragliche Jahr 2016/2017 angesetzt werden. Selbst bei dem vom Verwaltungsgericht angesetzten „Höchstwert“ von 228.800 € würde damit der Wert unter 200.000 € sinken. Auch unter Anrechnung verwertbarer weiterer Vermögenswerte in Höhe von etwa 17.000 € wäre die Grenze von 210.000 € damit allenfalls geringfügig überschritten. Ob bei der erheblichen Wertsteigerung von Immobilien insbesondere in Ballungsgebieten in den vergangenen Jahren eine solche Einschätzung auch für die nachfolgenden Bewilligungszeiträume Bestand haben kann, bedarf hier keiner Erörterung. Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner Entscheidung, ob es sich bei dem Grundstück in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg (Beschl. v. 29. Juli 2010 - OVG 9 N 8.09 -, juris Rn. 17), auf die vom Bundesverwaltungsgericht (a. a. O. Rn. 15) verwiesen wird, um eine Immobilie handelt, deren Behalt zur Alterssicherung angesehen werden kann. Hierfür spricht, dass nach den glaubhaften Schilderungen des Klägers geplant war, nach Absolvierung der Grundschule des jüngsten Kindes in das Haus umzuziehen. Dass, wie die Beklagte rügt, diese Umzugspläne seinerzeit nicht vertraglich, etwa durch einen auf bestimmte Zeit geschlossenen Vertrag, abgesichert worden waren (vgl. § 575 BGB), stünde dem nicht entgegen. Denn bei Vertragsschluss im Jahr 2006 war eine Befristung nicht angezeigt gewesen. Im Übrigen ist der Mieter nach der Schilderung des Klägers in einem Alter, das erwarten lässt, dass das Haus nicht mehr für eine unabsehbar lange Zeit von diesem genutzt würde. 3. Unterlassene Erwerbstätigkeit (vgl. Nr. 21.34 WoGVwV): 44 45
17 Dass der Kläger trotz Erwerbsaussichten auf dem Arbeitsmarkt bezogen auf den Bewilligungszeitraum keine Anstrengungen unternommen hätte, eine zumutbare Arbeit zu finden, ist bei dem von Nr. 21.34 WoGVwV vorgegebenen nicht zu strengen Maßstab noch nicht ersichtlich gewesen. Denn er hat im Einzelnen glaubhaft geschildert, dass er sich nach seiner Elternzeit und der Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen mehrfach, im Schnitt einmal wöchentlich beworben habe, wegen der speziellen Ausrichtung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit (Fertigungsingenieur) aber auf Arbeitgeber angewiesen gewesen sei, von denen in einem näheren Umkreis nicht viele in Frage kämen. Ob solche Bemühungen auch auf Dauer ausreichten, um dem Vorwurf einer missbräuchlich unterlassenen Erwerbstätigkeit zu entgehen, kann hier offenbleiben. Dabei spielt auch eine Rolle, ob der Kläger für nachfolgende Bewilligungszeiträume einen Nachweis erbringen kann, dass er sich regelmäßig vergeblich beworben hatte. Dass die Ehefrau keiner Arbeit nachgehen konnte, ist ohne weiteres nachvollziehbar, da sie sich noch in der universitären Ausbildung befand (vgl. hierzu die aktuellen Ausführungen des VG Berlin, Urt. v. 14. Januar 2020 - 21 K 128/19 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Nach alledem stand dem Kläger in dem fraglichen Bewilligungszeit Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 188 Satz 2 VwGO) trägt der Beklagte (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen 46 47 48 49 50
18 Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch
19 Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: v. Welck
Kober
Nagel