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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 22.10.2020 – 6 A 2/18

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna

- Beklagter -

- Berufungsbeklagter -

wegen

Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG hier: Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2020

am 22. Oktober 2020

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juni 2017 - 3 K 1583/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreck-baren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt eine Erlaubnis, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung durch den Tierhalter anzuleiten. Der Kläger ist seit 2008 in einem Hundesportverein als ehrenamtlicher Hundetrainer tätig. Nach eigenen Angaben hat er in dieser Eigenschaft in zwei wöchentlichen Terminen mit bis zu acht Hunden und damit insgesamt ca. 500 bis 800 Trainingsstunden absolviert. Bereits vor Inkrafttreten des Erlaubnisvorbehalts meldete er am 15. Juli 2014 den gewerblichen Betrieb einer mobilen Hundeschule an. Am 21. Juli 2014 beantragte er beim Beklagten die Erteilung der ab 1. August 2014 erforderlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden. Hierzu legte er Nachweise einer Ausbildung bei der D............ Hundetrainerausbildung (D.... O........) aus den Jahren 2013 und 2014 vor. Nachdem ihm der Beklagte am 1. August 2014 telefonisch mitgeteilt hatte, dass damit die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen sei, legte er am 7. Okto- ber 2014 ein von der D............ unterzeichnetes Zertifikat vom 10. August 2014 über die bestandene D............-Prüfung und die damit erworbene Trainerlizenz sowie eine 1 2 3

3 Bestätigung des Hundesportvereins W..... e. V. über seine ehrenamtliche Ausbildertätigkeit vom 25. September 2014 vor. Auch hierauf wurde dem Kläger vom Beklagten mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 erneut mitgeteilt, dass ein Fachgespräch zum Nachweis der Sachkunde als erforderlich angesehen werde. Weder sei ihm die Ausbildungseinrichtung D............ bekannt, noch liege zu dieser eine Gleichwertigkeitsanerkennung vor. Mit Schreiben vom 5. November 2015 teilte der Kläger unter Beifügung zweier weiterer Bestätigungen zu besuchten Weiterbildungsveranstaltungen mit, in welchem zeitlichen Umfang er zu bestimmten Themengebieten ausgebildet worden ist. In der Zusammenfassung entspreche dies dem Ausbildungsprogramm der IHK Potsdam im Zertifikatslehrgang "Hundeerzieher/in und Verhaltensberater/in (IHK)". Der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 TierSchG i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. sei nicht zu entnehmen, dass ausschließlich staatliche oder lizensierte Prüfungen oder Qualifikationen anzuerkennen seien. Dies verletze das Diskriminierungsverbot und die Dienstleistungsfreiheit, sowie seine Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG. Auch seine langjährige ehrenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeit müsse als ausreichender Sachkundenachweis gelten. Das Verlangen nach einer theoretischen und praktischen Prüfung stelle sich nicht mehr als „Fachgespräch“ dar. Im Übrigen seien die Prüfungsgebühren in ihrer Höhe unverhältnismäßig. Mit Bescheid vom 1. März 2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis ab, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, und untersagte ihm mit sofortiger Wirkung die Ausübung der beantragten Tätigkeiten. Die vom Kläger vorgelegten Nachweise von privaten Anbietern könnten nicht anerkannt werden, da es an einer Gleichwertigkeitsanerkennung fehle. Die Kenntnisse des Klägers und seine Art und Weise des Umgangs mit Hunden seien ihm unbekannt. Allein dass er mehrere Jahre unbeanstandet Hunde ausgebildet habe, lasse nicht denn Schluss auf seine Sachkunde zu. Hiergegen legte der Kläger am 7. März 2016 Widerspruch ein und führte unter Vorlage eines Schreibens der Hundetrainerin D.... O........ vom 16. März 2016 aus, diese habe ihm gegenüber bestätigt, dass der erfolgreiche Abschluss bei D............ in 4 5 6

4 M........ bereits dreimal und in E....... einmal als Sachkundenachweis anerkannt worden sei. Hierauf wurde ihm von der Widerspruchsbehörde mitgeteilt, dass die Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten aus den vorgelegten Dokumenten nicht ausreichend nachvollziehbar sei. Insbesondere seien für die Themengebiete Welpenentwicklung, Rasseunterschiede, rechtliche Grundlagen zum Tierschutz und zu gefährlichen Hunden, Motivation, Übungsgestaltung und Training bislang noch keine Nachweise vorgelegt worden. Hierauf legte der Kläger am 10. August 2016 drei weitere Nachweise über den Besuch von Weiterbildungen vor und wies darauf hin, dass die durch den Beklagten genannten Wissenslücken damit geschlossen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2016 wies die Landesdirektion Sachsen den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe den erforderlichen Sachkundenachweis nicht geführt. Die Prüfung der Nachweise des Klägers habe ergeben, dass er sich durchaus intensiv mit Hunden beschäftigt habe. Die von ihm vorgelegten Zertifikate und Bescheinigungen seien jedoch nicht geeignet, die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte bzw. die Anleitung der Ausbildung durch den Tierhalter zu belegen. In Bezug auf die von Privaten ausgestellten Zertifikate fehle es an einer Gleichwertigkeitsanerkennung nach Nummer 12.2.2.4 AV TierSchG. Der Kläger hat am 7. Oktober 2016 Klage erhoben. Ergänzend hat er ein weiteres Schreiben der Hundetrainerin D.... O........ vom 18. März 2017 vorgelegt, wonach der Abschluss der Hundetrainerausbildung bei der D............ in M........ von verschiedenen Tierschutzbehörden „nach einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller“ zu einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG geführt habe. Darüber hinaus bilde er sich auch fortlaufend weiter. Zuletzt habe er am 29./30. Ap- ril 2017 ein Trainerseminar über Angststörungen bei Hunden, Genetik und Verhalten absolviert. Er halte daran fest, dass es keiner staatlich anerkannten oder gleichwertigen Ausbildung zum Nachweis bedürfe. Dies lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es gehe nicht an, dass durch Verwaltungsvorschriften strengere Regelungen getroffen würden, als dies gesetzlich geregelt sei. 7 8

5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit Urteil vom 8. Juni 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte fordere vom Kläger zu Recht ein Fachgespräch, weil er den Sachkundenachweis bisher nicht hinreichend geführt habe. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f und § 21 Abs. 4b TierSchG bestehe seit dem 1. August 2014 eine Erlaubnispflicht für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Hundeschule. Solange keine Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG existiere, sei gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG die bisherige Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. weiter anzuwenden. Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. obliege es demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantrage, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen. Der Begriff der Sachkunde stelle einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der durch das Gericht uneingeschränkt überprüft werden könne. Der Antragsteller könne seine Sachkunde zunächst auf zwei selbstständig nebeneinander stehenden Wegen nachweisen: Zum einen durch eine Ausbildung und zum anderen durch den bisherigen Umgang mit Tieren. In beiden Fällen könne die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG zuständige Behörde in Zweifelsfällen einen weiteren Nachweis in Gestalt eines mit ihr zu führenden Fachgesprächs verlangen. Dieses Erfordernis gelte auch und gerade für die hier interessierende Personengruppe der bereits gewerblich und beruflich Tätigen. Der Begriff Fachgespräch schließe eine Prüfung nicht aus, um die Sachkunde des Antragstellers zu prüfen. Der Gesetzestext beziehe sich explizit auf den Nachweis fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten, wobei sich die Kenntnisse auf das theoretische Wissen und die Fähigkeiten auf die Umsetzungs- und Anwendungskompetenzen bezögen. Es sei nicht zu erkennen, dass der Beklagte die Erteilung der Erlaubnis generell vom Vorliegen einer staatlichen oder gleichwertig anerkannten Ausbildung oder Prüfung abhängig mache. Im Fall der durch den Kläger bei der Hundetrainerin O........ absolvierten Ausbildung sei nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Ausbildung den Anforderungen hinsichtlich der Qualifikation der Ausbilder und Dozenten sowie der Prüfer genügt habe. Der Beklagte habe keine qualitative Bewertung der durch den Kläger absolvierten Fortbildungen vorgenommen. Er habe vielmehr darauf abgehoben, dass der Schulungsmarkt bislang ungeregelt gewesen und daher unübersichtlich sei, weswegen die Qualität der vorgelegten Zertifikate privater Ausbilder und damit auch die Sachkunde des Klägers nicht beurteilt werden könne. 9 10

6 Auch für den Fall, dass einzelne Veterinärämter außerhalb des Freistaates Sachsen die bei D............ durchlaufene Ausbildung als ausreichenden Nachweis der Sachkunde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG angesehen hätten, hätte dies keine unmittelbare Auswirkung für das vorliegende Verfahren. Denn der Beklagte verfüge über keine eigenen Erfahrungen und Kenntnisse über die Qualität der Ausbildung durch die D............. Die Auslegung des Sachkundebegriffs müsse im Lichte der tierschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen. Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen, komme es darauf an, Leben und Wohlbefinden der den Hundetrainern anvertrauten Hunde bestmöglich zu schützen. Nach der Gesetzesbegründung sei die Erlaubnispflicht eingeführt worden, um ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbildung und Schulungsleiter sicherzustellen. Hintergrund sei die Erkenntnis, dass Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden sich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnten. Auch der Verweis des Klägers auf seine langjährige ehrenamtliche Tätigkeit mit insgesamt etwa 500 bis 800 Trainerstunden sei als Beleg für die Sachkunde nicht geeignet. Ein Eingriff in europarechtlich verbürgte Grundfreiheiten, namentlich der Dienstleistungsfreiheit sei nicht gegeben, weil er nicht beabsichtigte, eine Binnengrenzen überschreitende Dienstleistungstätigkeit aufzunehmen. Der Kläger sei durch die Erlaubnispflicht auch nicht in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Es handele sich um eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung. Der Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da die Erlaubnispflicht dem Schutz hoher Gemeinschaftsgüter, nämlich dem Tierschutz diene, dem Verfassungsrang zukomme. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheide schon deswegen aus, weil der Kläger erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung sein Gewerbe angemeldet habe. Abgesehen davon wäre der Eingriff in Anbetracht der verfolgten Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt. Der Kläger werde auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Für eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Antragstellern im Zuständigkeitsbereich des Beklagten sei nichts ersichtlich. 11 12

7 Mit der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an Richtigkeit des Urteils mit Beschluss vom 15. September 2020 zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, das Verfahren zur Ableistung des Fachgesprächs nach der Prüfungsordnung des Beklagten gehe weit über das hinaus, was noch als Fachgespräch anzusehen sei. Es handele sich faktisch um eine Berufszulassungsprüfung. Danach müsse der Prüfling die Prüfungsordnung durch seine Unterschrift akzeptieren. Es würden Prüfungsgebühren i. H. v. 750 bis 800 € erhoben. Sodann müsse er sich einer Prüfungskommission vorstellen, seine theoretischen Kenntnisse in einem mündlichen Gespräch prüfen lassen und anschließend in einer praktischen Prüfung anhand eines gestellten Hund-Halter-Teams seine praktischen Fähigkeiten unter Beweis stellen. Die Prüfung solle insgesamt etwa drei Stunden dauern und im Falle des Nichtbestehens seien insgesamt nur zwei Wiederholungen zulässig. Zu einer solchen Prüfung müsse er sich nicht bereit erklären. Im Übrigen gehe das Verwaltungsgericht jedoch schon fehl in der Annahme, er habe seine Sachkunde nicht nachgewiesen. Der Abschluss einer staatlichen Ausbildung oder vom Staat als gleichwertig angesehenen Ausbildung sei nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. nicht Voraussetzung für die Erlaubnis. Er habe bei der D............ eine theoretische und praktische Hundetrainerausbildung unter der Leitung von D.... O........ abgelegt, die ihrerseits von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein als Hundeerzieher- und Verhaltensberaterin anerkannt sei und die dortige Prüfung bestanden habe. Dort habe er das gesamte Spektrum der für einen Hundeausbilder erforderlichen Sachkunde erworben. Die Ausbildung bei D.... O........ im Jahr 2015 habe er mit einer Prüfung abgeschlossen, die auch einen praktischen Teil umfasst habe. Es seien ihm Videosequenzen gezeigt worden und er habe praktisch mit einem Hund arbeiten müssen. Auch habe er bei Herrn B...... an einem Kompetenztraining für schwierige Hunde teilgenommen. Hierbei handele es sich um eine achtteilige Ausbildung mit Abschlussprüfung, die er allerdings wegen der aktuellen Pandemie noch nicht habe ablegen können. Anders als der Beklagte meine, sei er auch in Welpenentwicklung, zur Biologie des Hundes und in den Grundlagen der Hygiene ausgebildet worden. Zumindest müssten Aus- und Fortbildungen bei der D............ (D.... O........) sowie beim Hundezentrum B...... GmbH im Zusammenhang mit seinem beruflichen und sonstigen Umgang zusammengenommen als ausreichend angesehen werden. Er habe nach Aufnahme seines Gewerbes im Jahr 2014 kontinuierlich weitere Fortbildungsveranstaltungen besucht, u. a. auch bei der Hundezentrum B...... GmbH. 13

8 Herr B...... werde seines Wissens von B....... Veterinärbehörden zur Abnahme von Fachgesprächen herangezogen. Außerdem sei er im Polizeidienst des Freistaats Sachsen als Führer der Polizeihundestaffel tätig gewesen und habe Polizeihundeführer ausgebildet. Auch seine beruflichen und sonstigen Erfahrungen im Umgang mit Hunden seien vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden. Was die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG angehe, so habe er nicht behauptet, dass die grundsätzliche Erlaubnispflicht für Hundetrainer verfassungswidrig sein könnte. Er sei lediglich der Auffassung, dass er kein Fachgespräch bzw. keine Prüfung absolvieren müsse, wie es nach der Prüfungsordnung des Beklagten vorgesehen sei. Auch liege ein Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb vor, da er seinen Gewerbebetrieb bereits vor Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG am 1. August 2014 angemeldet habe. Im Übrigen liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Hundetrainern vor, die Schutzhunde ausbildeten und für die eine Schutzhundeausbildung nach den Regelwerken des VDH e. V. ausreichend sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen bei Hundetrainern, die Schutzhunde ausbildeten, im Unterschied zur Ausbildung bei gewerbsmäßigen Hundetrainern eine Ausbildung durch eine nichtstaatliche Einrichtung ausreichend sein solle. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juni 2017 - 3 K 1583/16 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 1. September 2016 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG zu erteilen,

sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Aus seiner Sicht ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig zutreffend. Der Kläger habe zwar seit 2008 Erfahrungen als ehrenamtlicher Ausbilder von Hunden und Haltern gesammelt. 14 15

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9 Daraus folge aber nicht zwangsläufig die vom Gesetz geforderte Sachkunde. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG sei nicht ersichtlich. Der Tierschutz habe nach Art. 20a GG Verfassungsrang. Um das Wohlergehen der Tiere zu schützen, sei das Erfordernis des Sachkundenachweises und damit verbunden das behördliche Verlangen eines Fachgesprächs von Antragstellern hinzunehmen. Das Fachgespräch stehe nicht außer Verhältnis zu dem vom Tierschutzgesetz verfolgten Zweck, das Tierwohl zu schützen. Bei der Prüfungsordnung handele es sich nicht um eine Berufszulassungsprüfung. Soweit dort vorgesehen sei, dass nur zwei Wiederholungen zulässig seien, übersehe der Kläger, dass sich diese Bestimmung nur auf das konkrete Verwaltungsverfahren beziehe. Nach drei nichtbestandenen Fachgesprächen sei in einem konkreten Antragsverfahren von einer fehlenden Eignung auszugehen. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Antragsteller keinen neuen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen und seine Sachkunde dort erforderlichenfalls in einem weiteren Fachgespräch nachweisen könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin ausgeführt, es möge sein, dass der Kläger auch Kurse auf dem Gebiet der Welpenentwicklung besucht habe. Der Beklagte sei bei Erstellung der dem Senat in der mündlichen Verhandlung überreichten tabellarischen Auswertung von Ausbildungsnachweisen so vorgegangen, dass er nur solche Ausbildungsabschnitte berücksichtigt habe, in denen Zertifikate oder Prüfungszeugnisse vom Kläger vorgelegt worden seien. Das Fachgespräch sei bei Hundetrainern, die ihre Sachkunde nicht durch Ausbildungsnachweise belegt hätten und über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei als Hundetrainer tätig gewesen seien, der Regelfall. Da diese Tätigkeit vor der Novelle des Tierschutzgesetzes keinerlei Überwachung unterlegen habe, seien die Antragsteller den Behörden in der Regel unbekannt. Anders verhalte es sich hingegen bei anderen Erlaubnistatbeständen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG, etwa bei der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Pferdehaltung. Da diese gewerbsmäßige Tätigkeit schon unter Geltung von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c TierSchG a. F. erlaubnispflichtig gewesen sei, seien ihm diese Betriebe aus der Überwachung teilweise bekannt, weswegen hier im Einzelfall aus dem beanstandungsfreien Betrieb Rückschlüsse auf die Sachkunde und Zuverlässigkeit des Antragstellers möglich seien. Den Hinweisen des Klägers über Tätigkeiten von Herrn B...... als Mitglied in Kommissionen zur Abnahme von Fachgesprächen sei man nachgegangen. Sie hätten sich nicht bestätigt. Auch hätten 17

10 seine Recherchen nicht bestätigt, dass Frau O........ als Ausbilderin von Hundetrainern anderen Tierschutzbehörden bekannt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungs- und Untersagungsbescheid des Beklagten vom 1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 1. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung durch den Tierhalter anzuleiten. Die Untersagung seiner Tätigkeit als gewerbsmäßiger Hundetrainer ist rechtmäßig. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat seine Sachkunde nicht nachgewiesen. 1. Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360) geändert worden ist, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach der Überleitungsvorschrift § 21 Abs. 4b TierSchG gilt die Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Hundeschulen seit dem 1. August 2014. Da der Gesetzgeber die Erlaubnispflicht nicht auf erstmals betriebene Hundeschulen beschränkt hat, gilt sie generell und erstreckt sich auch auf diejenigen Hundetrainer, die - wie der Kläger - bereits vor Inkrafttreten des Erlaubnisvorbehalts gewerbsmäßig als Hundetrainer tätig waren (NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, 18 19 20 21

11 Beschl. v. 21. Oktober 2015 - 11 B 3569/15 -, juris; VG Würzburg, Beschl. v. 2. Ap- ril 2015 - W 5 E 15.224 -, juris). Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums auf Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TierSchG zu Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren ihrer Erteilung richtet sich das Erlaubnisverfahren nach der Überleitungsvorschrift des § 21 Abs. 5 TierSchG unter anderem nach § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden, zuletzt durch das Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1940) geänderten Fassung (im Folgenden: TierSchG a.F.). Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. trifft die Erlaubnispflicht die für die Tätigkeit verantwortliche Person. Danach benötigt der Kläger für seine Tätigkeit eine Erlaubnis, da er selbst Hunde trainiert oder Halter darin anleitet und für diese Tätigkeit selbst verantwortlich ist. Der Kläger betreibt seine Hundeschule auch gewerbsmäßig. Gewerbsmäßiges Handeln i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird (NdsOVG, Beschl. v. 11. September 2014 - 11 ME 228/14 -, juris Rn. 6; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 11 Rn. 22). Der Kläger hat am 15. Juli 2014 den gewerblichen Betrieb einer mobilen Hundeschule angemeldet. Er übt diese Tätigkeit hauptberuflich aus. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. muss die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Vorausgesetzt werden also sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten, was der Gesetzgeber - wie in § 36 Abs. 1 GewO - unter dem Begriff "Sachkunde" zusammenfasst (vgl. amtliche Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [jetzt: Nr. 8] Buchst. f TierSchG: BT- Drs. 17/10572 S. 47). Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist. Ein die gerichtliche Kontrolldichte begrenzender behördlicher Beurteilungsspielraum besteht nicht (NdsOVG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 11 LB 302/19 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 22 23

12 249/15 -, juris Rn. 5 zu § 36 GewO; zu § 36 Abs. 1 GewO (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1990 - 1 C 10.88 -, juris Rn. 20; SächsOVG, Urt. v. 28. Mai 2014 - 3 A 645/16 -, juris Rn. 45). Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. liegt der Nachweis der Sachkunde in der Verantwortung des Antragstellers. Ihm obliegt hierfür die Darlegungs- und materielle Beweislast (BayVGH, Beschl. v. 18. Au- gust 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 5). Für den Nachweis der Sachkunde zeigt § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 TierSchG a. F. zwei Wege auf. Der Antragsteller kann die Sachkunde entweder durch seine Ausbildung nachweisen oder durch seinen bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren belegen. Nach dem Wortlaut ("oder") stehen diese Alternativen selbstständig nebeneinander (NdsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6). In beiden Alternativen hat der Antragsteller die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F. durch entsprechende Nachweise zu belegen. Reichen diese Nachweise nicht hin und hat die Tierschutzbehörde deshalb berechtigte Zweifel an der Sachkunde des Antragstellers, kann sie nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 TierSchG a. F. die Durchführung eines Fachgesprächs zum Nachweis der Sachkunde verlangen. Das Verlangen eines Fachgesprächs steht jedoch nicht im Ermessen der Tierschutzbehörde (so auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16d Rn. 1 f.; offen gelassen von: BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 14, 17). Ist die Sachkunde der die Tätigkeit als Hundetrainer verantwortlichen Person durch Nachweise i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F. belegt, hat der Betreiber der gewerbsmäßigen Hundeschule einen Anspruch auf die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG, sofern die sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen gegeben sind. Ein Fachgespräch darf in einem solchen Fall nicht verlangt werden. Mit dem Fachgespräch wird dem Antragsteller nur eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 30. März 2010 - 11 LA 246/09 -, juris Rn. 13). Das Fachgespräch stellt somit ein besonderes Mittel der Sachaufklärung dar. Mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 TierSchG a. 24

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13 F. konkretisiert der Gesetzgeber die allgemeine Amtsermittlungspflicht der Tierschutzbehörde (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 24 Abs. 1 VwVfG) sowie die Mitwirkungslast des Antragstellers (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums auf Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchG zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG und mangels entsprechender landesrechtlicher Ausführungsbestimmungen im Freistaat Sachsen können die noch zum Tierschutzgesetz a. F. erlassenen und noch nicht überarbeiteten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV TierSchG - BAnz. Nr. 36 Buchst. a vom 22. Februar 2000; vgl. § 16d TierSchG a. F./n. F.) zur Norminterpretation einbezogen werden. Diese finden jedoch allenfalls sinngemäß Anwendung, da die gewerbsmäßige Hundeausbildung in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung des Tierschutzgesetzes in § 11 Abs. 1 TierSchG a. F. nicht erlaubnispflichtig war (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 17). Auch die Auslegungskriterien "Fragen und Antworten zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG n. F." (im Folgenden: LAV), auf die sich die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz - Arbeitsgruppe Tierschutz - verständigt hat, um einen bundeseinheitlichen Vollzug der Vorschriften betreffend die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung sicherzustellen und deren Anwendung durch Erlass des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz im Mai 2014 angeordnet wurde, können zur Konkretisierung herangezogen werden. Da der Tierschutzbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f, § 21 Abs. 5 TierSchG, § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. hinsichtlich des Verlangens eines Fachgesprächs kein Ermessen zukommt, handelt es sich bei den Auslegungskriterien und bei den AVV TierSchG nicht um ermessenslenkende, sondern rein norminterpretierende Vorschriften (so auch: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16d Rn. 1 f.). Als solche bieten sie den Behörden Auslegungshilfen für gebundene Normen und binden als generalisierende Weisungen grundsätzlich die nachgeordneten Behörden, nicht hingegen die Verwaltungsgerichte (BVerwG, Beschl. v. 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 -, juris Rn. 38 m. w. N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 85, 88). 26

14 2. Davon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger die Sachkunde bislang weder durch seine Ausbildung noch durch seinen bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren vollständig nachgewiesen hat (a). Dass der Beklagte die Anerkennung der Sachkunde vom positiven Ausgang eines Fachgesprächs abhängig macht, ist nicht zu beanstanden (b). a) Der Kläger hat seine Sachkunde nicht hinreichend durch Nachweise i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F. i. V. m. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG belegt. aa) Der Kläger hat die Sachkunde anhand der vorgelegten Aus- und Weiterbildungsnachweisen nicht zweifelsfrei belegt. Dass die für die Erteilung der in Rede stehenden Erlaubnis erforderliche Sachkunde nach Anhang A der LAV fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten der Biologie des Hundes, dessen Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene und häufigsten Erkrankungen, der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, der Ausbildung und des Trainings des Hundes sowie des Umganges mit Hund und Halter erfordert, dürfte mit Blick auf die Gesetzesbegründung, wonach „Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden […] sich auf das Wohlergeben der Tier auswirken [können]“ (BT-Drs. 17/11811 S. 29) und die Erlaubnispflicht dazu dient, ein „Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen“ (BT-Drs. 17/10572 S. 47 zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [jetzt: Nr. 8] Buchst. f TierSchG), außer Zweifel stehen (vgl. zu den Anforderungen an die Sachkunde im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 TierSchG a. F. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 11 Rn. 22, sowie Nr. 12.2.2.3 AVV TierSchG, Nr. 5 i. V. m. Anh. A LAV). Anders als der Kläger meint, kann vom Gesetzgeber unter "Mindestmaß" nach Sinn und Zweck des Erlaubnisvorbehalts nicht ein Minimum an Sachkunde gemeint sein. Personen, die gewerbsmäßig für andere Hunde ausbilden oder die Ausbildung durch sie leiten, tragen durch ihren Beitrag an der Erziehung des Hundes und durch die Anleitung des Halters hierzu nicht nur ein hohes Maß an Verantwortung für das 27 28

29 30 31

15 Tierwohl. Gewerbsmäßige Hundetrainer tragen auch Verantwortung gegenüber dem Hundehalter, die sich ihnen anvertrauen und für ihr Entgelt professionelle und sachkundige Hilfestellung erwarten dürfen. Ein Mindestmaß an Sachkunde bezeichnet deshalb ein hierfür mindestens ausreichendes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten. Da die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten voraussetzt, muss der Antragsteller auch theoretisch und praktisch ausgebildet sein. Zwar können die Kenntnisse und Fähigkeiten sowohl durch Aus- als auch durch Weiterbildungen erworben werden (Nr. 4 LAV). Aus der Verwendung des Begriffs "Ausbildung" in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. folgt zudem, dass beide Bereiche jeweils durch eine bestandene Prüfung nachzuweisen sind, da Ausbildungen im Unterschied zu Weiterbildungen grundsätzlich mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Um das Mindestmaß an Sachkunde zu sichern, müssen Ausbilder und Dozenten von öffentlich-rechtlichen und privaten Anbietern von Aus- und Weiterbildungen für ihr jeweiliges Themengebiet ausreichend qualifiziert sein (Nr. 4 LAV). Aus dem gleichen Grund setzt auch eine bei privaten Anbietern abgelegte Prüfung die Beteiligung geeigneter Prüfer (qualifizierte Tierärzte, Hundetrainer oder Biologen) voraus und die Prüfung ist zur Nachvollziehbarkeit schriftlich zu dokumentieren (Nr. 4 LAV). Davon ausgehend ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den vom Kläger vorgelegten Zertifikaten bislang keinen vollständigen Nachweis der Sachkunde entnimmt und Zweifel an der Sachkunde des Klägers hat. Der Beklagte hat dem Senat in der mündlichen Verhandlung anhand einer tabellarischen Übersicht nachvollziehbar erläutert, dass Kenntnisse des Klägers auf dem Gebiet der Welpenentwicklung (Sozialisation und Habituation, Nr. 2 Anh. A zur LAV), das dem Bereich "Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene" i. S. v. Nr. 12.2.2.3 AVV TierSchG zuzuordnen ist, nicht hinreichend nachgewiesen sind. Hier kann offen bleiben, ob das Zertifikat des Ausbildungszentrums für Hundetrainer D........... über die Teilnahme am Seminar "Gedächtniskünstler - Neurologische Erkenntnisse helfen beim Lernen" (Bl. 46), ausgestellt durch die Hundetrainerin O........ und den Dipl.-Psychologen M..., auf das der Kläger zum Nachweis seiner Kenntnisse im Bereich der Welpenentwicklung verweist, dieses Gebiet inhaltlich 32 33 34

16 vollständig abdeckt. Denn jedenfalls hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er auf diesem Gebiet auch erfolgreich von qualifizierten Prüfern geprüft worden ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diese Zertifikate nicht als Sachkundenachweis anerkennt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Markt des gewerbsmäßigen Hundetrainings bis 2014 ungeregelt und daher bislang unübersichtlich ist, da jedermann gewerbsmäßig Hundetraining sowie entsprechende Aus- und Weiterbildungsangebote offerieren durfte. Da die Hundetrainerin O........ der Tierschutzbehörde des Beklagten nicht bekannt ist und sie somit keinerlei Kenntnis über deren Qualifikation als Ausbilderin verfügt, ist es durchaus sachgerecht, wenn die Tierschutzbehörde Ausbildungszertifikate des Ausbildungszentrums D..........., die durch die Hundetrainerin O........ ausgestellt wurden, bislang allein nicht als Sachkundenachweis anerkennt. Der Beklagte ist auch den Hinweisen des Klägers nachgegangen, wonach Ausbildungsnachweise der Hundetrainerin O........ von anderen Tierschutzbehörden anerkannt worden sein sollen. Die in der mündlichen Verhandlung anwesende Tierärztin des Veterinäramts hat auf Nachfrage erklärt, sie könne dies aufgrund ihrer Recherchen bei den vom Kläger genannten Behörden nicht bestätigen. Im Übrigen hat der Kläger in seinem Schreiben vom 18. März 2017 selbst ausgeführt, dass die Erteilung in diesen Fällen jeweils "nach einem Gespräch mit dem Antragsteller" erfolgt sei. Die Zuerkennung der Sachkunde kann daher in den von ihm angeführten Fällen auch auf anderen Gründen, insbesondere einem Fachgespräch, beruhen. Ein hinreichender Sachkundenachweis des Klägers mangels qualifizierter Prüfung steht zudem in weiteren Bereichen aus. Dies betrifft unter anderem die Bereiche "Häufige Erkrankungen des Hundes, medizinische Prophylaxe/Versorgung" nach Nr. 3 LAV sowie "Einschlägige tierschutzrechtliche und sonstige Bestimmungen" nach Nr. 4 Anh. A LAV. Zwar hat der Kläger dem Zertifikat des Anbieters c...... zufolge im Juli 2016 erfolgreich an einem Webinar zu tierschutzrechtlichen Bestimmungen, zu häufigen Erkrankungen des Hundes sowie zur medizinischen Prophylaxe teilgenommen. Abgesehen davon, dass dem Beklagten auch hier die Qualifikation des Ausbilders M........ nicht bekannt ist, fehlt es insoweit an jeglicher Dokumentation einer durchgeführten qualifizierten Prüfung. 35

17 Zwar spricht alles dafür, dass der Ausbilder B...... als qualifizierter Hundetrainer i. S. v. Nr. 4 LAV anzusehen und von seiner Qualifikation als Dozent und Prüfer auszugehen ist. Denn er war nicht nur als Polizeihundeausbilder und damit als Hundetrainer tätig, sondern er hat für den Freistaat Sachsen bis 2004 als Ausbildungsleiter der Polizeihundeschule auch andere angeleitet, Polizeihunde auszubilden. Zudem hat der Kläger vorgetragen, dass der Ausbilder B...... als Sachverständiger Mitglied in Prüfungskommissionen zur Zulassung von Hundetrainern nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f Tierschutzgesetz ist, was durch den Internetauftritt des Hundezentrums B...... in den Angaben zur Vita von Herrn B...... bestätigt wird. Soweit er von diesem Ausbilder in einzelnen Bereichen ausgebildet wurde, dürfte daher davon auszugehen sein, dass die Sachkunde insoweit nachgewiesen ist, sofern der erfolgreiche Abschluss der Prüfung dokumentiert ist. Soweit der Kläger über das vom Hundetrainer B...... (s. o.) geleitete Kompetenztraining für gefährliche Hunde inzwischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Angst- und Aggressionsverhalten/-vermeidung in der Praxis der Hundeausbildung, zu Ursachen, Entstehung und Korrektur von Meide- und Abwehrverhalten, zum Einfluss der Kastration auf die Verhaltensentwicklung, zu hormonellen Einflüssen auf Angst und Aggression (s. Nr. 5 Anh. A zur LAV) erworben hat, steht eine die Ausbildung abschließende Prüfung wegen der pandemiebedingten Beschränkungen des öffentlichen Lebens weiterhin aus, sodass gegenwärtig noch nicht von einer hinreichenden Ausbildung ausgegangen werden kann. bb) Der Kläger hat die Sachkunde auch nicht durch seinen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Hunden nachgewiesen. Ohne Erfolg verweist er darauf, er sei seit 2008 in einem Hundesportverein als ehrenamtlicher Hundetrainer tätig gewesen, übe diese Tätigkeit seit 2014 im Haupterwerb aus und habe während der gesamten Zeit in zwei wöchentlichen Terminen mit bis zu acht Hunden und damit ca. 500 bis 800 Trainingsstunden absolviert. Die beanstandungsfreie Tätigkeit als Hundetrainer und damit verbundene langjährige Berufserfahrung bietet zwar Anhaltspunkte für die Sachkunde des Antragstellers. Sie reicht aber zum Nachweis der Sachkunde allein nicht aus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Februar 2017 - 5 S 6.16 -, juris Rn. 18; 36 37 38

18 NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 9; a. A. VG Ansbach, Urt. v. 13. März 2017 - AN 10 K 15.01385 -, juris). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass langjährige ehrenamtliche oder berufliche Trainertätigkeit und der Nachweis von Weiterbildungen automatisch in Sachverstand mündet. Ist der Antragsteller der Tierschutzbehörde nicht bekannt und hat er seine Sachkunde auch nicht durch Ausbildung nachgewiesen, so bildet das Verlangen nach einem Fachgespräch in Bestandsfällen somit den Regelfall. Entgegen der Ansicht des Klägers läuft der vom Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. als gleichwertig geregelte Sachkundenachweises des beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren nach diesem Maßstab trotzdem nicht ins Leere. So hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats erläutert, dass diese Tatbestandsalternative in der Verwaltungspraxis ihrer Behörde bei den gewerbsmäßigen Tätigkeiten i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierschG a. F. dann zum Zuge komme, wenn ihr der Antragsteller aus vorangegangener Überwachung bekannt sei. Dies betreffe zum Beispiel gewerbsmäßige Reitbetriebe, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c TierSchG a. F. und damit schon vor der Novellierung des Tierschutzgesetzes im Jahr 2013 einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen gewesen seien. Entsprechendes gilt für die anderen Varianten der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG/§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG a. F. mit Ausnahme der neu in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG hinzugekommenen Hundetrainer. Im Hinblick auf die Hundetrainer verbleibt der Alternative des „bisherigen oder sonstigen Umgangs mit Tieren“ nach der Auslegung durch den Senat und die Mehrheit der Gerichte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Februar 2017 - 5 S 6.16 -, juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Urt. v. 16. Oktober 2019 - 5 K 6914/17 -, juris Rn. 63; a. A. VG Ansbach, Urt. v. 13. März 2017 - AN 10 K 15.01385 -, juris Rn. 24 ff.) nur ein geringer Anwendungsbereich. Diese Auslegung ist jedoch wegen des mit der Vorschrift bezweckten Tierschutzes und der Möglichkeit des Betroffenen, seine Sachkunde in einem Fachgespräch darzulegen, gerechtfertigt. 39

19 b) Das Verlangen des Beklagten auf Durchführung eines Fachgesprächs einschließlich eines praktischen Teils anhand eines vom Beklagten gestellten Hund-Halter-Teams ist nicht zu beanstanden. Nach den aktuell anzuwendenden "Regularien zum Fachgespräch des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes des Landkreises Leipzig für den Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz“ (nachfolgend: Regularien) besteht das Fachgespräch aus zwei Teilen, nämlich einem mündlichen Fachgespräch von 60 Minuten und einem 120 Minuten dauernden praktischen Teil, in welchem Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Themengebieten „Problemstellung Hund - Halter“ sowie „Lernsituationen und Lektionen“ geprüft werden. Es findet vor einer Kommission statt, deren Mitglieder neben einem amtlichen Tierarzt für das Fachgespräch ein Fachtierarzt für Tierschutz oder einem Tierarzt mit der Zusatzbezeichnung "Tierverhaltenstherapie" und für den praktischen Teil ein zertifizierter Hundetrainer sind. Die Regularien enthalten des Weiteren Festlegungen über die Zulassung zum Fachgespräch, zum Ablauf, zu Wiederholungsmöglichkeiten sowie einen Hinweis auf die anfallenden Gebühren und Auslagen in Höhe von ca. 300 € Verwaltungsgebühr und Auslagen von ca. 900 €. Die Ausführungen des Klägers zur Verfassungswidrigkeit eines solchen Fachgesprächs greifen nicht durch. Das in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG geregelte Verlangen nach einem Fachgespräch steht in seiner Ausgestaltung, die es durch die LAV sowie durch die Regularien des Beklagten erfahren hat, mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Einklang. Art. 12 Abs. 1 GG schützt als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit die Berufswahl und die Berufsausübung (BVerfG, Urt. v. 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, juris Rn. 68 ff. = BVerfGE 7, 377, 402). Beruf ist dabei jede dauerhafte, nicht schlechterdings unerlaubte, Tätigkeit zur Schaffung oder Erhaltung einer Erwerbsquelle zur Sicherung der Lebensgrundlage (BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, juris Rn. 171; Beschl. v. 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 -, juris Rn. 32). Der Begriff des Berufs ist verfassungsrechtlich nicht beschränkt auf gesellschaftlich oder rechtlich vorgeprägte Berufe, sondern umfasst insbesondere auch neue oder untypische Tätigkeitsformen (BVerfG, Urt. v. 11. Juni 1958 a. a. O. juris Rn 56 f.). 40

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20 Daher fällt auch die gewerbsmäßige Tätigkeit als Hundetrainer unter den Begriff des Berufs. Nach der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten sog. Stufentheorie berufsregelnder Grundrechtsbeschränkungen (vgl. hierzu: BVerfG, Urt. v. 11. Juni 1958 a. a. O. S. 405 ff.) bedürfen Regelungen der Berufsausübung einer in vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls fußenden Rechtfertigung. Hingegen bedürfen subjektive und objektive Berufswahlregelungen der Rechtfertigung durch besonders wichtige, letztere durch überragend wichtige Gemeinschaftsgüter (zu Berufsausübungsregeln: BVerfG, Urt. v. 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, juris Rn. 95; zu subjektiven Berufswahlregelungen: BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2007 a. a. O. Rn. 71; zu objektiven Berufswahlregelungen: BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, juris Rn. 67 ff.). Nach diesen Grundsätzen stellt sich der Erlaubnisvorbehalt in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG als subjektive Berufswahlregelung dar (so auch Hirt/Mai- sack/Moritz a. a. O. § 11 Rn. 3). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Ausbildungsnachweise, Qualifikationsanforderungen und Regelungen zum Sachkundenachweis nach der Stufentheorie den subjektiven Berufswahlregelungen zuzuordnen sind. Solche Zulassungsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz hoher Gemeinschaftsgüter erforderlich sind und wenn sie nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen, d. h. nicht übermäßig und unzumutbar belasten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -, juris Rn. 34). Davon ist bei dem in Rede stehenden Sachkundenachweis auszugehen. Das Erfordernis der Sachkunde für die in § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG genannten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist aus Gründen des Tierschutzes und damit zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsgutes gerechtfertigt, welches seit dem 1. August 2002 zudem als Staatsziel in Art. 20a GG verankert ist. Das Sachkundeerfordernis als solches verstößt daher nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dies gilt nicht nur für die in § 11 Abs. 2 Halbs. 1 TierSchG a. F. genannten Sachkundenachweise, sondern auch das Verlangen nach einem Fachgespräch nach § 11 Abs. 2 Halbs. 2 TierSchG a. F. Das Fachgespräch ist entgegen der Ansicht des 44 45 46

21 Klägers keine berufsbezogene Prüfung und damit keine objektive Regelung der Berufszulassung. Wie oben bereits ausgeführt stellt es sich als ein besonderes Mittel der Sachaufklärung dar (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). So wie beim Sachkundenachweis im Rahmen der öffentlichen Bestellung nach § 36 Abs. 1 GewO kann die Tierschutzbehörde den Antragsteller auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor einer Kommission verweisen und darf deren Stellungnahme bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG verwerten, ohne daran gebunden zu sein (zu § 36 Abs. 1 GewO: BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1990 - 1 C 10.88 -, juris Rn. 47; Beschl. v. 28. Mai 2014 - 8 B 61.13 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Urt. v. 7. Mai 2013 - 3 A 834/11, juris Rn. 47). Anders als Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen und die deshalb im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich der Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung in Form einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. Mann, in: Sachs, GG, Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 25 ff.), gebietet der Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. keine solch differenzierte gesetzliche Grundlage. Die Vorschrift sieht nicht vor, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch in Gestalt einer theoretischen und praktischen Prüfung unterziehen muss und nur auf diese Weise den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Einem Antragsteller stehen nach § 11 Abs. 2 TierSchG a. F. mehrere Möglichkeiten zum Nachweis der Sachkunde offen. Das Fachgespräch ist dabei nur eine zusätzliche Möglichkeit, die ihm zu eröffnen ist, wenn Zweifel an seiner Sachkunde bestehen (NdsOVG, Beschl. v. - 11 LA 246/09 -, juris Rn. 12 ff). Zudem konkretisiert das Fachgremium weder die Anforderungen an den Sachkundenachweis verbindlich noch stellt es die Erfüllung dieser Anforderungen verbindlich fest. Seine Rolle beschränkt sich auf die eines sachverständigen Beraters, dessen Einschätzung die Behörde und das Gericht bei ihrer bzw. seiner Entscheidung über den Erlaubnisantrag eigenverantwortlich zu würdigen hat und berücksichtigen darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Mai 2014 - 8 B 61.13 -, juris Rn. 7). Wegen des Fehlens der Verbindlichkeit der Empfehlung des Fachgremiums nach dem Fachgespräch greift diese nicht unmittelbar in die Berufsfreiheit ein, sodass es zu deren Sicherung keiner ausdifferenzierten gesetzlichen Regelungen bedarf wie bei berufszulassungsbeschränkenden Prüfungen, wo

22 normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften nicht ausreichen, sondern aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig erfolgen müssen (vgl. zu letzterem z. B. BVerfG, Beschl. v. 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, BVerwGE 165, 202 Rn. 11 f. m. w. N.). Dagegen ist es bei der Sachkundeprüfung zur Wahrung der Berufsfreiheit ausreichend, dass nach einer Entscheidung der Behörde nach der Empfehlung des Fachgremiums das Gericht die Entscheidung und die zugrunde liegende Empfehlung ggf. unter Heranziehung sachverständiger Hilfe uneingeschränkt durch prüfungsspezifische Wertungsspielräume überprüfen kann. Anders als der Kläger meint, bedarf es daher bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nicht zwingend einer gesetzlichen Regelung anstelle des in Nr. 6 Anh. A zur LAV sowie Nr. 4 Buchst. b Regularien für das Fachgespräch festgelegten praktischen Teils in Form eines von der Kommission zu stellenden Hund-Halter-Teams. Praktische Fähigkeiten im Umgang mit Hunden (vgl. Nr. 12.2.2.2 AVV TierSchG) können am besten durch eine wirklichkeitsnahe Situation festgestellt werden. Die Vertreterin des Beklagten hat dem Senat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, weshalb die Prüfung der Interaktion von Halter und Hund erforderlich ist. Nur so könne ermittelt werden, ob ein Antragsteller mit unerwarteten Reaktionen eines Hundes angemessen umgehe. Die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten mittels eines Hund-Halter-Teams ist daher nicht unverhältnismäßig oder von Willkür getragen, sondern dient dazu, im Interesse des Tierwohls ein Mindestmaß an Sachkunde zu gewährleisten. Das Gleiche gilt, soweit der Beklagte für den Nachweis der Sachkunde nach Nr. 2 Buchst. c der Regularien darüber hinaus fordert, dass an Fachgesprächen ein Amtstierarzt zu beteiligen ist. Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen, dass sich dies weder aus dem Gesetz noch aus den Verwaltungsvorschriften ergibt. Jedoch kann durch die Beteiligung von Amtstierärzten ein Mindestmaß an Sachkunde sichergestellt werden. Bei Amtstierärzten ist einerseits ein hohes Maß an Sachkunde gewährleistet und andererseits sichergestellt, dass die Prüfung ohne Ansehen der Person des 47 48

23 Antragstellers vorgenommen wird und es nicht zu Gefälligkeitsentscheidungen kommt. Ob die Festlegung zur Anzahl zulässiger Wiederholungsprüfungen (Nr. 4 Buchst. d Regularien) rechtmäßig oder mangels einer gesetzlichen Rechtsgrundlage rechtswidrig ist, kann offenbleiben, da es hier um die erstmalige Ablegung des Fachgesprächs geht und eine Rechtswidrigkeit der Nr. 4 Buchst. d der Regularien nicht zu einer Rechtswidrigkeit der übrigen Regularien führen würde. Die Höhe der für ein Fachgespräch anfallenden Verwaltungsgebühren von ca. 300 € und Auslagen in tatsächlicher Höhe von ca. 900 € (Nr. 2 Buchst. d Regularien) stellen sich nicht als unverhältnismäßig dar, da durch die Beteiligung von externen Kommissionsmitgliedern höhere Kosten anfallen können und die Höhe der Gebühren und Auslagen angesichts der später vom Hundeausbilder erzielbaren Einkünfte auch nicht unzumutbar ist. Der Kläger wird durch die Einführung des Erlaubnisvorbehalts für Bestandshundeschulen nicht in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst nicht die mit der Erlaubnis verbundene Erwartung einer weiteren Verdienstmöglichkeit für die Zukunft, sondern nur das „Erworbene“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. März 1970 - 2 BvO 1/65 -, BVerfGE 28, 119, 142; v. 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 -, BVerfGE 30, 292, 334 ff.; BVerwG, Urt. v. 23. August 1994 - 1 C 19.91 -, juris Rn. 46). Jedenfalls aber ist die Einführung des Erlaubnisvorbehalts durch hinreichende Gründe des Tierwohls getragen. Der Erlaubnisvorbehalt enthält auch keine unzulässige Rückwirkung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). Dagegen spricht im vorliegenden Fall schon, dass der Kläger, der bislang ehrenamtlich als Hundetrainer tätig war, die Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit erst am 15. Juli 2014 und in Kenntnis der ab 1. August 2014 geltenden Erlaubnispflicht angemeldet hat. Da der Gesetzgeber in § 21 Abs. 4b TierSchG für Bestandshundeschulen eine Übergangsregelung von einem Jahr geschaffen hat, ist auch allgemein der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Gewerbsmäßige Hundeschulen konnten einstweilen weiterbetrieben werden und deren Inhaber hatten 49 50 51

24 während des über ein Jahr dauernden Übergangszeitraums genügend Gelegenheit, für einen Sachkundenachweise zu sorgen. Soweit nach Nr. 12.2.2.2 AVV TierSchG im Bereich der Schutzhundeausbildung von den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der verantwortlichen Person auszugehen ist, wenn es sich um Einrichtungen zur Schutzhundeausbildung handelt, die nachweislich nach den vom Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. oder dessen angeschlossenen Mitgliedsverbänden angewandten Regelwerken betrieben werden, kann sich der Kläger nicht auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Die Rüge, dass nach dieser Festlegung bei der Schutzhundeausbildung im Unterschied zur Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Hundetraining die Sachkunde anerkannt wird, obwohl sie bei privaten und nicht bei staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtungen erworben worden sei, geht hier schon deswegen fehl, weil der Beklagte - in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften (vgl. Nr. 12.2.2.2 AVV TierSchG als auch nach Nr. 4 und 5 LAV) - die Berücksichtigung von Ausbildungsnachweisen von Privaten nicht generell ausschließt. Im Übrigen dürften aber auch sachliche Gründe für eine Differenzierung sprechen. Für Dritte Schutzhunde auszubilden oder hierfür Einrichtungen zu unterhalten, war bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 2b TierSchG a. F. erlaubnispflichtig. Die Regelwerke des Verbands für das Deutsche Hundewesen e. V. sowie der angeschlossenen Mitgliederverbände sind den Tierschutzbehörden daher bekannt, weswegen es sachlich begründbar ist, die Sachkunde der für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen anzuerkennen, wenn die Einrichtungen nach diesen Regelwerken betrieben werden. Sind die Zweifel der Tierschutzbehörde an der Sachkunde des Antragstellers - wie beim Kläger - berechtigt - ist die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG angesichts der den Kläger treffenden Darlegungs- und Beweislast und seiner Möglichkeit, seine Sachkunde in einem Fachgespräch nachzuweisen, erfolglos. Einer Beweisaufnahme bedarf es gegenwärtig nicht. Eine solche wäre allenfalls nach einer Entscheidung des Beklagten zu Lasten des Klägers nach einem erfolglosen Fachgespräch erforderlich. 52 53

25 3. Ist die Ablehnung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung hiernach rechtmäßig, gilt dies auch für die im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Kläger verfügte Untersagung der gewerbsmäßigen Hundeausbildung, die ihn daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar dürfen Antragsteller ihre bereits vor 1. August 2014 betriebene gewerbsmäßige Hundeschule nach § 21 Abs. 5 Satz 2 TierSchG bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierSchG fortführen, wenn sie bei der Tierschutzbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG stellen und dieser den in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 TierSchG a. F. normierten Voraussetzungen entspricht, wovon hier auszugehen ist. Nach § 11 Abs. 5 Satz 5 TierSchG soll die Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Nach Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift in § 21 Abs. 4b TierSchG ist § 11 Abs. 5 Satz 5 TierSchG auch dann anzuwenden, wenn die Erlaubnis für eine bereits vor 1. August 2014 betriebene gewerbsmäßige Hundeschule abgelehnt wird. Diese Voraussetzungen für die Untersagung liegen daher ab Bestandskraft der Ablehnung vor. Atypische Gründe, die beim Kläger eine Ausnahme vom Regelfall des § 11 Abs. 5 Satz 5 TierSchG rechtfertigen könnten, wurden von ihm nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Senat hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein der Behörde unbekannter gewerbsmäßiger Hundetrainer den Nachweis der Sachkunde mittels beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. allein dadurch führen kann, dass er über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei eine Hundeschule betrieben hat, und die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird (vgl. einerseits VG Ansbach, Urt. v. 13. März 2017 - AN 10 K 15.01385 -, juris Rn. 24 ff.; andererseits NdsOVG, Beschl. 54

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26 v. 31. Januar 2017 a. a. O. Rn. 9). Zudem wirft der Fall die Frage der Reichweite des Gesetzesvorbehalts bei mittelbar berufszugangsrelevanten Sachkundeprüfungen auf. Zwar handelt es sich bei § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. um ausgelaufenes Recht, für das regelmäßig kein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung anzuerkennen ist. Die Zulassung der Revision ist hier jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, da mit einem Erlass einer Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums auf Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TierSchG zu Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren ihrer Erteilung in absehbarer Zukunft nicht gerechnet werden kann und die Beantwortung der aufgeworfen Frage daher für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf unbestimmte Zeit von Bedeutung bleiben wird (BVerwG, Beschl. v. 23. September 2015 - 2 B 73.14 -, juris Rn. 9). Der Antrag des Klägers, die Zuziehung seines Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), hat keinen Erfolg, da seine Klage ohne Erfolg bleibt. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. 59

27 Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

28 Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Das wirtschaftliche Interesse bei einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG ist mit einer Klage auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis vergleichbar. In Anlehnung an Nr. 54.1 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (s. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh. zu § 164) ist für den Streitwert somit der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns maßgeblich, mindestens jedoch ein Betrag von 15.000,00 €. Den gleichen Maßstab sieht der Streitwertkatalog 2013 nach Nr. 54.2.1 für Klagen gegen eine Gewerbeuntersagung vor. Da hier keine greifbaren Anhaltspunkte für den tatsächlichen Jahresgewinn des Klägers bestehen und er sein Gewerbe nicht nebenberuflich, sondern im Haupterwerb betreibt, hält der Senat den Mindestwert von 15.000,00 € für angemessen. Dieser ist nicht zu verdoppeln, weil neben der Untersagung die Ablehnung der Erlaubnis keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

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