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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.10.2020 – 1 B 259/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Oberbergamt Kirchgasse 11, 09599 Freiberg

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt:

wegen

2 bergrechtlicher Anordnung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober

am 26. Oktober 2020 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Juli 2020 - 12 L 399/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde (§ 146 VwGO) des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die auf § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG gestützte und für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung (A.1 und A.2 des Bescheids des Sächsischen Oberbergamts vom 8. Juni 2020) sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 15.000 € (A.3 des genannten Bescheids) abgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde ist ungeachtet dessen zulässig, dass der Antragsteller weder im Schriftsatz vom 9. Juli 2020 noch im Schriftsatz vom 16. Juli 2020 einen „bestimmten Antrag“ (Beschwerdeantrag) formuliert hat, wie es nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich ist. Der fristwahrenden Beschwerdebegründung ist hinreichend deutlich zu entnehmen (zu diesem Prüfungsmaßstab vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 146 Rn. 41 m. w. N.), dass der Antragsteller die Änderung des angefochtenen Eilbeschlusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die bergaufsichtliche 1 2

3 Untersagung des „Einbringen(s), Ausbreitens(s) und Einarbeiten(s) von jeglichen Materialien, insbesondere (von) … Klärschlämme(n) und Klärschlammgemische(n) sowie deren Ablagern oder Zwischenlagern“ auf einer in Anlage 1 des Bescheids gekennzeichneten Fläche des L.............. in einem Bereich des ehemaligen Braunkohlentagebaus „.....“ begehrt, die als Forstflächen ausgewiesen sind. Im Fall einer antragsgemäßen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wäre der Zwangsgeldandrohung, zu der die Beschwerdebegründung keine eigenständigen Ausführungen enthält, zugleich die erforderliche Grundlage entzogen (vgl. § 2 Nr. 2 SächsVwVG). 2. Die so auszulegende Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, die beantragte Änderung des angefochtenen Eilbeschlusses nicht rechtfertigen. 2.1 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung abgelehnt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung überwiege das Individualinteresse des Antragstellers an deren vorläufiger Aussetzung, weil sich die Anordnung nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweise. Für die vom Antragsgegner vorrangig herangezogene Eingriffsermächtigung des § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG reiche es aus, dass eine nach § 51 Abs. 1 BBergG betriebsplanpflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Zulassung durchgeführt werde und kein Ausnahme- oder Befreiungstatbestand nach § 51 Abs. 2 oder 3 BBergG vorliege. Die Wiedernutzbarmachung, also die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche (§ 4 Abs. 4 BBergG), nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Braunkohle unterliege der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Als betriebsplanpflichtige Wiedernutzbarmachung anzusehen sei nicht etwa nur eine Wiederherstellung des bisherigen Zustands, sondern auch die Ermöglichung einer anderweitigen Folgenutzung etwa zu landwirtschaftlichen oder zu forstwirtschaftlichen Zwecken. Eine Wiedernutzbarmachung diene dazu, die jeweilige Fläche so herzurichten, das bergbauliche Vornutzungen einer Folgenutzung nicht im 3 4

4 Wege stünden; die Folgenutzung selbst sei davon nicht umfasst. Dementsprechend wäre auch die in einem Abschlussbetriebsplans geregelte Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG) auf die Gestaltung der Oberfläche mit Blick auf den künftigen Nutzungszweck gerichtet und sachlich begrenzt. Nach diesen Maßstäben seien die vom Antragsteller beauftragte Verbringung und Einarbeitung von Klärschlämmen und Klärschlammkomposten auf eigenen Flächen im L............. nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche anzusehen, die typischerweise der Phase der betriebsplanpflichtigen Betriebseinstellung (§ 53 BBergG) zuzuordnen seien, nicht um Tätigkeiten, die schon zur Folgenutzung zählten. Es spreche Überwiegendes dafür, dass es nicht lediglich um eine - abfallrechtlich möglicherweise unzulässige - Bodenverbesserung im Rahmen einer Folgenutzung oder um eine damit unmittelbar zusammenhängende Vorbereitungsmaßnahme gehe, sondern dass die Tätigkeit primär darauf gerichtet gewesen sei, bergbauliche Hindernisse für eine forstwirtschaftliche Nutzung zu beseitigen und eine Grundlage für eine Wiederaufforstung zu schaffen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst vorbringe, dass eine Sanierung der betroffenen Flächen durch die dafür als Bergbauunternehmen verantwortliche ........................................................... mbH (nachfolgend: ....) bislang nicht durchgeführt oder zumindest nicht abgeschlossen worden sei und er - der Antragsteller - nunmehr in faktischer Ersatzvornahme die der .... obliegenden Sanierungsmaßnahmen vornehme. Er gehe davon aus, dass die .... im Rahmen eines Abschlussbetriebsplans verpflichtet sei, in den betroffenen Bereichen Erdmassen aufzubringen. Die - aus Sicht des Antragstellers - derzeit vorhandene „Mondlandschaft“ stehe einer sinnvollen forstwirtschaftlichen Folgenutzung entgegen und es handle sich bei den bereits durchgeführten und weiter beabsichtigten Arbeiten um Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche. Auch in objektiver Hinsicht liege nicht etwa eine Bodendüngung im Rahmen einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit vor, vielmehr stehe die Ermöglichung einer forstwirtschaftlichen Folgenutzung im Vordergrund. Dafür spreche, dass die .... nach dem Vortrag des Antragstellers im Zuge der ab dem Jahr 2009 durchgeführten Arbeiten Mutterboden in einer Mächtigkeit von drei bis fünf Metern abgetragen haben soll. Auch der vom Antragsteller offenbar beabsichtigte Umfang der Masseverbringung gehe weit über 5

5 typische Bodenverbesserungsmaßnahmen hinaus. Selbst wenn die in einem Pressebericht vom 16. April 2020 erwähnten „Millionen Tonnen fehlender Erdmassen“ übertrieben sein sollten, lasse sich der Behördenakte u. a. entnehmen, das ein vom Antragsteller beauftragtes Fuhrunternehmen über einen Zeitraum von fünf Monaten 31.000 t Klärschlammkompost auf Flächen des Antragstellers gefahren habe, wo sie eingearbeitet werden sollten. Überdies sei die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und -kompost in der Forstwirtschaft nicht üblich, wobei das Auf- oder Einbringen solcher Stoffe in forstwirtschaftlich genutzte Böden nach § 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 AbfKlärV ausnahmslos unzulässig sei. Eine Ausnahme von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 2 oder 3 BBergG sei nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe den Antragsteller fehlerfrei als Adressat der Untersagungsverfügung herangezogen. Letzterer sei als Unternehmer i. S. v. § 4 Abs. 5 BBergG Normadressat von § 51 Abs. 1 BBergG und gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG verantwortlich für die Erfüllung der sich aus dem Bundesberggesetz aufgrund seiner § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG unterfallenden Tätigkeit ergebender Pflichten. Die mit der Verhaltenshaftung des allgemeinen Ordnungsrechts vergleichbare Unternehmereigenschaft hänge nicht von der Sachherrschaft oder Verfügungsbefugnis über Grundstücke und Anlagen ab, sondern knüpfe an die Ausübung einer bergbaulichen Tätigkeit unabhängig davon an, ob der Betrieb genehmigt sei. Für die Unternehmereigenschaft des Antragstellers sei es deshalb unerheblich, ob sich der Geltungsbereich des von der .... aufgestellten Betriebsplans auf die von der Untersagungsverfügung betroffenen Flächen beziehe und ob der Antragsteller anderweitig mit Bergbau zu tun habe. Ermessensfehler beim Erlass der „bergrechtlichen“ Untersagungsverfügung seien nicht ersichtlich. Ob die Verfügung darüber hinaus insgesamt auch auf § 62 i. V. m. § 7 Abs. 3 KrWG und § 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 AbfKlärV gestützt werden könne, sei unerheblich. Das Ausbringen von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und -kompost erscheine allerdings rechtlich zweifelhaft, soweit es Flächen betreffe, auf denen sich vor der Rodung und den Masseabtrag durch die .... Wald befunden habe, eine waldrechtliche Genehmigung zur Umwandlung in eine andere Nutzungsart nicht vorliege und auf denen sich aufgrund natürlicher Sukzession ein Bewuchs mit kleineren Kiefern gebildet habe. 6 7

6 Auch die weitergehende Interessenabwägung falle unter Berücksichtigung der so umrissenen Erfolgsaussichten zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung aus. Der Antragsteller habe schon nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan, welche konkreten Nachteile ihm durch die sofortige Vollziehung drohten. Die behauptete Unmöglichkeit einer forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf bestimmten Teilflächen beruhe - soweit ersichtlich - auf mehreren Faktoren. Dazu gehöre die Lage der Grundstücke in einem bergbaulichen Gefahrenbereich mit daraus folgenden Nutzungseinschränkungen, für die der Antragsteller nach eigenen Angaben Entschädigungszahlungen erhalten habe, ebenso wie offenbar unzureichende Fortschritte bei der Gefahrenermittlung und - beseitigung sowie der Durchführung von Sicherungs- und Sanierungsarbeiten im „Gesamtgelände“. Eine Rolle spielten auch Meinungsverschiedenheiten sowie Rechtsstreitigkeiten zwischen der ...., dem Oberbergamt und Grundstückseigentümern, die Verweigerung von Betretungsrechten gegenüber der .... durch den Antragsteller und andere Grundstückseigentümer (etwa im Zusammenhang mit Grundwassermonitoring). Vor diesem Hintergrund erschienen die Ausführungen des Antragstellers, nach denen der angegriffene Bescheid zu einer Betriebsunterbrechung und Existenzgefährdung führe, wenig plausibel. Eine vollständige Durchdringung der komplexen Gesamtsituation und Interessenlage im Gebiet des ehemaligen Tagebaus sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder möglich noch geboten. Die nach eigenen Angaben im April 2020 aufgenommene Masseverbringung habe der Antragsteller auf eigenes Risiko veranlasst. Das Oberbergamt habe ihn bereits im Schreiben vom 30. Oktober 2019 aufgefordert, die angekündigten Arbeiten zu unterlassen. Auch wenn das Oberbergamt in diesem Schreiben auf andere Rechtsvorschriften verwiesen und einen Zustimmungsvorbehalt der .... erwähnt habe, hätte dem Antragsteller klar gewesen sein müssen, dass das Oberbergamt weder die seinerzeit mitgeteilten noch die nunmehr ausgeweiteten Maßnahmen ohne Weiteres dulden werde. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsteller Zahlungen für die Abnahme von Klärschlamm und Klärschlammkompost erhalte und ihm durch die Untersagungsverfügung Einnahmen entgingen, habe er nicht dargetan; auf die Schutzwürdigkeit eines derartigen Verhaltens und seiner abfallrechtlichen Beurteilung komme es nicht an. 8

7 Dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers stehe das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung entgegen, das der Antragsgegner zu Recht insbesondere damit begründet habe, dass sich die Flächen des Antragstellers in einem bergbaulichen, geotechnischen Gefahrenbereich befänden, wobei die in Rede stehenden Maßnahmen mit Gefahren für Leib und Leben verbunden sein könnten, die der Antragsteller zu ignorieren scheine. Diese Gesichtspunkte überwögen schon für sich das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und führe auch in der Gesamtschau mit der summarischen Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs dazu, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege. Die Androhung des Zwangsgelds sei nicht zu beanstanden. 2.2 Mit seiner fristwahrenden Beschwerdebegründung trägt der Antragsteller vor, das Verwaltungsgericht habe die Sachlage zunächst durchaus richtig eingeschätzt. Seine Flächen lägen im Bereich ehemaliger Tagebaukippen und -halden und seien wahrscheinlich setzungsfließgefährdet. Die .... als Projektträger des Bundesministeriums der Finanzen als Rechtsnachfolger der ehemaligen Energiekombinate der DDR sei rechtlich verpflichtet, die Flächen zu sichern und anschließend zu sanieren; dazu sei 1996 der Abschlussbetriebsplan „Tagebaurestloch/............“ aufgestellt worden. Die .... habe jedoch seit Jahren keine ernsthaften Bemühungen zur Absperrung des Gefahrenbereichs und zur Sanierung gezeigt. So habe sie die vom Oberbergamt bereits am 15. Juni 2016 erlassene Anordnung zur wirksamen Absperrung des Gefahrenbereichs über mehr als vier Jahre nicht umgesetzt, weshalb ihr das Oberbergamt durch Bescheid vom 29. Mai 2020 eine Frist bis Ende August 2020 gesetzt und Zwangsmaßnahmen angedroht habe. Eine Sanierung des Gebiets durch die .... sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Weder das Oberbergamt noch die .... seien bisher bereit, auch nur ansatzweise einen Zeitrahmen anzugeben. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Cottbus vom 22. September 2016 im Verfahren 2 O 14/16 gehe die .... von einem Ende des Grundwasseranstiegs im Jahr 2040 aus. Zunächst sei eine weitere Erkundung erforderlich, für die zwei Jahre zu veranschlagen seien. Anschließend seien „Technologien“ (etwa Sprengdruckverdichtung und Rütteldruckverdichtung) zur Wiederherstellung der geotechnischen Sicherheit zu erproben. Erst nach der 9 10

8 Erprobungsphase (aus Sicht der .... wohl etwa ab 2030) könnten Sanierungsarbeiten aufgenommen werden. Überdies verletze die .... seit Jahren ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Antragsteller. In dem mit ihm am 30. Juni 2009 geschlossenen Vertrag habe sie sich verpflichtet, die für die Sanierung genutzten Flächen wiederaufzuforsten und als „gesicherte Kultur“ bis 31. Dezember 2012 an den Antragsteller zurückzugeben. Statt aufgeforsteter Flächen für die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung im Rahmen einer ökologischen Forstwirtschaft habe die .... kahlgeschlagene und des Mutterbordens vollständig beraubte Flächen hinterlassen; die abgetragene Erdoberfläche habe sie anderswo zur Bodenverdichtung eingebaut. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nur menschlich verständlich, sondern auch wirtschaftlich notwendig, dass der Antragsteller gegenüber der .... zur Ersatzvornahme schreite und den bewaldeten Zustand seiner Flächen wiederherstellen wolle. In rechtlicher Hinsicht erweise sich der angefochtene Beschluss in mehrfacher Hinsicht als fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Antragsteller, der als Inhaber eines forstwirtschaftlichen Unternehmens Bodenschätze weder gewinne noch gewonnen habe, sondern lediglich Komposterden auf seine Grundstücke zur Wiederherstellung der Mutterbodenschicht aufgetragen habe, nach bergrechtlichen Maßstäben weder Bergbauunternehmer noch Adressat einer Betriebsplanpflicht sein könne. Zur Sanierung der ehemaligen Tagebauflächen müssten Bodenverdichtungen (etwa durch Tiefensprengungen) erfolgen und weitere Bodenmassen in die Tiefe der ehemaligen Halden eingebracht werden. Solche möglicherweise betriebsplanpflichtige Maßnahmen der Sicherung und Wiedernutzbarmachung ehemaliger Bergbauflächen führe der Antragsteller nicht durch. Weder der Erdabtrag durch die .... zwischen 2009 und 2012, noch der Wiederauftrag von Erdmassen durch den Antragsteller hätten etwas mit den bergbaubedingten Gefahren zu tun, die „in der Tiefe lauer(te)n“. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts würde überspitzt dazu führen, dass der „Unkraut jätende Kleingärtner betriebsplanpflichtiger Bergbauunternehmer (sei), wenn sich sein Garten zufällig über einem alten Bergwerksstollen“ befinde. Insgesamt seien die Maßnahmen 11 12 13

9 des Antragstellers nicht formell rechtswidrig, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe. Fehlerhaft seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur unzureichenden Darlegung konkreter Nachteile durch die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung. Der Antragsteller habe sich gegenüber Dritten vertraglich zur Abnahme von Kompostmassen verpflichtet; ihm drohten Schadensersatzforderungen in Höhe von etwa 100.00 € pro Woche. Diesem erheblichen grundrechtsrelevanten Eingriff (Art. 12 und 14 GG) stünden keine adäquaten Rechtsgüter gegenüber, die durch eine sofortige Vollziehung geschützt würden. Da eine ausreichende Erkundung der Flächen des Antragstellers durch die .... bislang nicht erfolgt sei, beruhe die Annahme des Oberbergamts, es bestehe eine Gefahr für Leib und Leben Unbeteiligter, lediglich auf generellen Erwägungen und Schadensereignissen an anderen Stellen. Konkrete Gefahrensituationen auf den Grundstücken des Antragstellers habe es nicht gegeben. Nur potentiell mögliche, aber nicht konkrete Gefahren rechtfertigten derart schwere Eingriffe in die Grundrechte des Antragstellers nicht. 2.3 Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet (S. 17 des Schriftsatzes vom 11. September 2020) und verteidigt den angefochtenen Beschluss. 2.4 Bei diesem Verfahrensstand ist die mit der Beschwerde angestrebte Änderung des angefochtenen Beschluss nicht geboten. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung überwiegt. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der beschließende Senat - auf der Grundlage des Erkenntnisstands im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - davon aus, dass sich die auf § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG gestützte Untersagungsverfügung im Widerspruchsverfahren als voraussichtlich rechtmäßig erweisen wird. Nach der vorgenannten, der allgemeinen Anordnungsbefugnis des § 71 Abs. 1 BBergG gegenüber spezielleren, Regelung kann die Bergaufsichtsbehörde die Fortsetzung von Tätigkeiten untersagen, die ohne die nach dem Bundesberggesetz oder einer 14 15 16 17

10 Bergrechtverordnung erforderliche Gestattung vorgenommen werden, also formell illegal sind (vgl. HessVGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - 4 UE 2874/02 -, juris Rn. 30; Keienburg, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 72 Rn. 1, 7). Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers hängt die bergaufsichtsbehördliche Eingriffsbefugnis nicht davon ab, dass die als Pflichtige herangezogene Person auf der Grundlage einer hoheitlich verliehenen Bergbauberechtigung bergfreie Bodenschätze aufgesucht, gewonnen oder aufbereitet hat. Entscheidend ist vielmehr die Durchführung einer formell bergrechtswidrigen Tätigkeit (vgl. Keienburg a. a. O. § 4 Rn. 36 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 -, juris Rn.15 zum Betreiberbegriff im Abfall-, Immissionsschutz und Gewerberecht). Die mit der Verhaltungshaftung (Störerhaftung) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht vergleichbare Verantwortlichkeit des Unternehmers i. S. v. § 4 Abs. 5 BBergG (i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) hängt anerkanntermaßen (vgl. Nachweise bei Keienburg a. a. O. § 4 Rn. 35 und von Mäßenhausen a. a. O. § 58 Rn. 3.) weder von einer Gewinnungsberechtigung an Bodenschätzen noch vom Vorliegen eines zugelassenen Betriebsplans ab, wie es der Antragsteller ausführt, sondern entsprechend der Legaldefinition des § 4 Abs. 5 BBergG allein davon, dass die in Anspruch genommene natürliche oder juristische Person eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBergG bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen lässt, also - bergfreie oder grundeigene - Bodenschätze aufsucht, gewinnt oder aufbereitet (Nr. 1) oder aber die Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung solche Bodenschätze wiedernutzbar macht (Nr. 2). Die bergaufsichtliche Eingriffsbefugnis ist auch weder nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG noch dem Normzweck dieser Regelung auf die Abwehr bergbaubedingter Gefahren beschränkt, die - so die Formulierung der Beschwerdebegründung - „in der Tiefe“ lauern; in tatbestandlicher Hinsicht reicht es aus, dass eine der in § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG aufgeführten Tätigkeiten formell illegal durchgeführt wird. Vom Vorliegen eines solchen Falles in Form der nach § 51 Abs. 1 BBergG betriebsplanpflichtigen, aber nicht von einem zugelassenen Betriebsplan umfassten „Wiedernutzbarmachung der Oberfläche“ der im geotechnischen Gefahrenbereich des 18 19

11 ehemaligen Braunkohletagebaus „.....“ gelegenen Grundstücke des Antragstellers ist nach dem derzeitigem Erkenntnisstand mit den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (Beschlussabdruck S. 11 ff.) auszugehen. Mangels einer detaillierten Vorhabenbeschreibung (etwa in einem Anzeige- oder Gestattungsverfahren) ist der beschließende Senat - nicht anders als das Verwaltungsgericht und zuvor das Oberbergamt - darauf verwiesen, die rechtliche Einordnung der vom Antragsteller ins Werk gesetzten und vom Oberbergamt untersagten Tätigkeiten anhand einer Gesamtschau der aktenkundigen Indizien einzustufen. Für eine Beweisaufnahme oder die Beiziehung anderer Verwaltungsvorgänge (etwa zum zugelassenen Abschlussbetriebsplan) ist im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Umständen des Falles kein Raum. Den Ausgangspunkt für die Qualifizierung der streitbefangenen Arbeiten als betriebsplanpflichtige Tätigkeiten zur „Wiedernutzbarmachung der Oberfläche“ i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG bildet das als Anlage K 1 zur Antragsschrift vom 8. Juni 2020 vorgelegte Schreiben des Antragstellers an das Oberbergamt vom 11. Oktober 2019, in dem er unter Hinweis auf eine langjährige Säumnis der .... ankündigt, die „Sanierung“ des L.............. „vorwärts zu bringen“ und ab November 2019 die Standsicherheit im Untergrund des ursprünglichen Wegenetzes durch die lageweise Verdichtung von Baurestmassen im Untergrund wiederherzustellen. Nachdem ihn das Oberbergamt mehrfach schriftlich auf die Unzulässigkeit solcher Arbeiten hingewiesen hatte, ließ der Antragsteller durch Anwaltsschreiben vom 4. November 2019 (Anlage K 5 zur Antragsschrift) mitteilen, dass es sich bei den geplanten Maßnahmen „sachlich um eine Ersatzvornahme gem. § 10 VwVG hinsichtlich der eigentlich der .... GmbH obliegenden Herstellungsverpflichtung“ handle, was aus der Sicht eines verständigen Empfängers (§§ 133, 157 BGB) dieses Schreibens nur dahin verstanden werden kann, dass der Antragsteller ankündigte, einen Teil der von der .... auszuführenden „Sanierungsmaßnahmen“ an deren Stelle selbst durchzuführen, ohne sich an den Inhalt des dazu erlassenen Abschlussbetriebsplans gebunden zu sehen. Von einer bloßen Selbsthilfe bei der Durchsetzung schuldrechtlicher Ansprüche des Antragstellers aus einem mit der .... im Jahr 2009 geschlossenen Vertrag, auf die er mit seiner Beschwerdebegründung verweist, war im Schriftverkehr mit dem Oberbergamt dagegen nie die Rede. In der Folgezeit ließ der Antragsteller Anfang 20

12 Jahr 2020 unstreitig etwa 1.000 t Klärschlämme und Klärschlammkomposte auf gerodeten Waldflächen ablagern und ausbreiten, wobei er sich - auch im Beschwerdeverfahren unwidersprochen - in einem Pressebericht der Lausitzer Rundschau vom 16. April 2020 dahingehend zitieren ließ, dass er seine Flächen eigenständig sanieren wolle und dafür „Millionen Tonnen fehlender Erdmassen“ organisieren müsse, die es in das Gelände einzubauen gelte (so auch der angefochtene Beschluss auf S. 13). Den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Oberbergamts ist weiter zu entnehmen, dass der Antragsteller ein Fuhrunternehmen beauftragte, mehrere 10.000 t Klärschlammkompost anzuliefern und auf seinen Flächen einzuarbeiten. Angesichts dieser aktenkundigen Umstände spricht wenig dafür, die vom Antragsteller aufgenommenen Tätigkeiten mit den Ausführungen in der Beschwerdebegründung als bloße Düngearbeiten oder andere Maßnahmen der Bodenverbesserung im Zusammenhang mit einer Folgenutzung der Flächen anzusehen, zumal die Verwendung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und -kompost auf Böden mit einer Nutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 AbfKlärV ausnahmslos unzulässig ist; auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (Beschlussabdruck S. 13). Ermessensfehler der auf § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG gestützten Untersagungsverfügung hat der Antragsteller mit seinem fristwahrenden Beschwerdevorbringen nicht geltend gemacht. Nach alledem lassen die Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen, eine Rechtswidrigkeit der zwangsgeldbewehrten Untersagungsverfügung unter A.1 und A. 3 des Bescheids vom 8. Juni 2020 nicht erkennen. Eine Änderung des angefochtenen Eilbeschlusses aufgrund einer von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs unabhängigen Interessenabwägung, wie sie der Antragsteller mit der Behauptung fordert, auf seinen Flächen bestehe keine Gefahr für Leib und Leben, weshalb die mit der Untersagungsverfügung verbundenen Eingriffe in Grundrechte (Art. 12 und 14 GG) des Antragstellers angesichts der schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteile unverhältnismäßig seien, ist ebensowenig geboten. 21 22 23

13 Schadensersatzansprüche i. H. v. 100.000 € pro Woche, denen sich Antragsteller nach seinem Beschwerdevorbringen deshalb ausgesetzt sieht, weil er vertraglichen Abnahmeverpflichtungen gegenüber Dritten hinsichtlich großer „Kompostmassen“ nicht mehr erfüllen könne, begründen ein Überwiegen seines privaten Aussetzungsinteresses jedenfalls deshalb nicht, weil der Antragsteller nach dem Inhalt der vorprozessualen Korrespondenz nicht ernsthaft darauf vertrauen konnte, dass das Oberbergamt von einem Einschreiten gegen die von ihm angekündigten eigenmächtige „Sanierungsarbeiten“ im Bereich des ehemaligen Tagebaugebiets absehen werde. Unabhängig davon lassen die auf einen drohenden wirtschaftlichen Schaden bezogenen Ausführungen der Beschwerdebegründung auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2020 die pauschal behaupteten Verletzungen der Berufsfreiheit und der Eigentumsgewährleistung nicht erkennen. Die von Art. 12 Abs. 1 GG wie von Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte Berufs(ausübungs)freiheit des Antragstellers als Forstwirt wird nicht dadurch verletzt, dass ihm das Oberbergamt des Antragsgegners die Durchführung umfangreicher „Sanierungsarbeiten“ untersagt, die nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 BBergG im Bereich des ehemaligen Braunkohletagebaus betriebsplanpflichtig sind. Aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 31 Abs. 1 SächsVerf, dessen Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, lässt sich ein weitergehendes Abwehrrecht gegen die bergaufsichtsrechtliche Inanspruchnahme nicht herleiten. Anders als der Antragsteller hat der beschließende Senat im Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der vorgelegten Gerichts- und Behördenakten schließlich auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass der in Rede stehende, in einem geotechnischen Gefahrengebiet gelegene Teil des sog. L.............. setzungsfließgefährdet ist, was ein überwiegendes Interesse an der Fortsetzung der eigenmächtig aufgenommenen Sanierungsmaßnahmen des Antragstellers auch dann ausschließt, wenn sich die gebotene Wiedernutzbarmachung der Tagebauflächen durch die .... übermäßig verzögert hat, wie es der Antragsteller vorträgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 24 25 26

14 Hinsichtlich der Höhe des nach § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG zu bemessenden Streitwerts legt der Senat die erstinstanzliche Festsetzung zugrunde, gegen die Einwendungen nicht erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Meng

Schmidt-Rottmann

Kober

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