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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.10.2020 – 2 A 1168/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem SächsBeamtVG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke

am 26. Oktober 2020 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 12. September 2019 - 11 K 1002/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.923,40 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Die Kläger, Präsident des Sozialgerichts im Ruhestand, begehrt die Anerkennung weitergehender Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten für seine Versorgung. Er wurde mit Wirkung vom 17. Juni 1991 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt. Nach dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staats- prüfung im März 1983 war er zunächst als selbständiger Rechtsanwalt und im Zeitraum vom 15. September 1987 bis 16. Juni 1991 im Angestelltenverhältnis als Einzelentscheider beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) tätig gewesen. Mit Festsetzungsbescheid vom 17. August 2016 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. September 2016 ohne Berück- sichtigung der Zeiten beim Bundesamt fest. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. September 2019 - 11 K 1002/17 - als unbe- gründet ab. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit sei nach § 5 Abs. 3 SächsBeamtVG grundsätzlich (nur) die im Richterverhältnis begründete Dienstzeit; ausnahmsweise könnten Vordienstzeiten nach §§ 10, 11 SächsBeamtVG anerkannt werden. Die Zeit der Tätigkeit als Einzelentscheider beim Bundesamt könne nicht nach der allein in

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3 Betracht kommenden Bestimmung § 10 Satz 1 Nr. 2 Sächs-BeamtVG anerkannt werden. Zwar sei diese Tätigkeit möglicherweise förderlich für die spätere richterliche Laufbahn gewesen. Es fehle jedoch an der Voraussetzung, dass die Tätigkeit des Klägers beim Bundesamt zu seiner Ernennung zum Richter auf Probe geführt habe. Dies erfordere, dass die Vordiensttätigkeit - über ihre Nützlichkeit hinaus - ein wesentlicher, nicht notwendig der ausschlaggebende Grund für die Ernennung gewesen sei. Dies beurteile sich ausschließlich nach dem erkennbar gewordenen Willen des für die Einstellung zuständigen Gremiums. Ob ein funktioneller Zusammenhang zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung bestehe, sei in erster Linie anhand der (Personal-)Akten, sonstiger Unterlagen und ggfs. durch Vernehmung der für die Einstellung verantwortlichen Personen als Zeugen zu klären. Hiervon ausgehend habe das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Tätigkeit des Klägers beim Bundesamt ein wesentlicher Grund für seine Ernennung zum Richter auf Probe gewesen sei. Die nach § 10 Satz 1 SächsBeamtVG geforderte Kausalität bestehe regelmäßig schon dann nicht, wenn die Laufbahnbefähigung durch einen Vorbereitungsdienst erworben werde, der allen Bewerbern offenstehe. Voraussetzung für die Übernahme des Klägers in den Richterdienst sei gemäß § 5 Abs. 1 DRiG allein die Befähigung zum Richteramt gewesen. Dass der Beklagte im Falle des Klägers wesentlich auf dessen Tätigkeit beim Bundesamt abgestellt hätte, sei nicht ersichtlich. Es ergebe sich insbesondere nicht aus dem Vermerk des Herrn E vom 6. Juni 1991. Für eine Zeugeneinvernahme des Herrn E habe kein Anlass bestanden, zumal dieser in seiner vom Gericht eingeholten Stellungnahme vom 20. Mai 2019 erklärt habe, sich an Einzelheiten zur Einstellung des Klägers nicht mehr erinnern zu können; die Tätigkeit habe sich sicher positiv ausgewirkt, andererseits sei im Ergebnis regelmäßig das Gesamtbild sowie der persönliche Eindruck im Vorstellungsgespräch von Bedeutung gewesen. Auch die Verkürzung der Probezeit des Klägers führe wegen der unterschiedlichen Zweckrichtung nicht zur Anerkennung des fraglichen Zeitraums; dies folge auch nicht aus dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 20. Juli 1993. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Tätigkeit beim Bundesamt zur Ernennung des Klägers zum Richter auf Probe geführt. Die Befähigung zum Richteramt sei nicht die alleinige 4

4 Voraussetzung für die Ernennung gewesen, vielmehr sei die Tätigkeit als Einzelentscheider ebenfalls wesentliches Kriterium gewesen. Bei seiner Würdigung des Vermerks vom 6. Juni 1991 lasse das Gericht die schriftliche Stellungnahme des Herrn E außer Acht. Das Gericht hätte sich nicht auf die fehlende Dokumentation in der Personalakte stützen dürfen, sondern den Sachverhalt durch die Zeugeneinvernahme von Herrn E - wie vom Kläger beantragt - weiter aufklären müssen. Dies betreffe auch die Sachverhaltsaufklärung zur Verkürzung der Probezeit. Es habe den Beweisantrag nicht ohne rechtlichen Hinweis als Ausforschungsbeweis ablehnen dürfen. Es liege aus diesen Gründen auch der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO) vor. Die Rechtssache weise zudem erhebliche rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel- fallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver- waltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver- anlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs- grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts- sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi- gen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Berücksichtigung der Tätigkeit als Einzelentscheider als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nicht in Betracht kommt. Der Senat verweist hierzu zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 bis 17) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird zu den geltend gemachten Einwänden im Einzelnen wie folgt ausgeführt:

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5 a) Soweit der Kläger ausführt, seine Tätigkeit beim Bundesamt sei neben der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt wesentliches Kriterium für seine Ernennung zum Richter gewesen, wiederholt und vertieft er seine bereits erstinstanzlich vorgebrachte, von der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts abweichende rechtliche Bewertung des Sachverhalts. Indessen hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass es die für die Annahme des nach § 10 SächsBeamtVG vorausgesetzten funktionellen Zusammenhangs notwendige Überzeugung nicht habe gewinnen können. Es hat hierzu die Personalakte des Klägers ausgewertet, insbesondere die dort enthaltenen Schreiben vom 6. Juni 1991 und vom 20. Juli 1993, und den damaligen Personalverantwortlichen schriftlich als Zeugen um Auskunft ersucht. Ausgehend von der so gewonnenen Tatsachengrundlage ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit im Bundesamt für die Ernennung zwar förderlich, aber nicht (mit-)ur-sächlich gewesen sei. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig und frei von Widersprüchen wäre, zeigt auch der Kläger nicht auf. Er zieht selbst lediglich andere Folgerungen aus den genannten Erkenntnisquellen, ohne indes Richtigkeitszweifel an der vom Verwaltungsgericht getroffenen Würdigung darzulegen. b) Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die schriftliche Zeugenaussage des Herrn E nicht hinreichend berücksichtigt, wonach bei der Einstellung des Klägers neben der Tätigkeit als Einzelentscheider auch die Tätigkeit als Rechtsanwalt eine Rolle gespielt habe; das Gericht habe sich lediglich auf dessen Vermerk vom 6. Juni 1991 gestützt. In dem genannten Vermerk, der die fachliche und persönliche Eignung des Klägers und dessen Befähigung zum Richteramt benennt, wird dieser zum Proberichter vorgeschlagen. Das Verwaltungsgericht hat hieraus den Schluss gezogen, dass andere Gründe für die Einstellung des Klägers keine wesentliche Rolle gespielt haben, zumal sich solche auch an keiner anderen Stelle der Personalakte finden ließen. Diese Annahme begegnet auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Zeugenaussage keinen Richtigkeitszweifeln. Dort heißt es, dass die Tätigkeit als Einzelentscheider sich für die Einstellungsentscheidung sicher positiv ausgewirkt habe, andererseits im Ergebnis regelmäßig das Gesamtbild, bei dem Kläger etwa auch die Tätigkeit als Rechtsanwalt 8 9

6 sowie der persönliche Eindruck im Vorstellungsgespräch, eine Rolle gespielt haben. Hieraus kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht hergeleitet werden, dass die Tätigkeit beim Bundesamt ein wesentlicher Grund für die Einstellung gewesen wäre; die Aussage spricht vielmehr dafür, dass diese Tätigkeit als ein - förderlicher - Aspekt unter mehreren anderen in eine Gesamteinschätzung eingeflossen ist, die zur Einstellungsentscheidung geführt hat. c) Keine Richtigkeitszweifel begründen schließlich die Ausführungen des Klägers zur Sachverhaltswürdigung des Gerichts betreffend die Umstände bei der Verkürzung der Probezeit. Das Gericht hat hierzu die schriftliche Aussage des Zeugen E eingeholt, der insoweit auf sein damaliges Schreiben vom 20. Juli 1993 verweist. Das Gericht hat dem genannten Schreiben entnommen, dass die Tätigkeit des Klägers beim Bundesamt in keinem Zusammenhang mit der später erfolgten Abkürzung der Probezeit gestanden habe. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nicht nachvollziehbar ist vielmehr die Auffassung des Klägers, in dem genannten Schreiben würde diese Tätigkeit neben der Tätigkeit als Rechtsanwalt als Vortätigkeit „festgestellt“. Eine solche Regelung enthält das genannte Schreiben ersichtlich nicht: Es referiert im ersten Teil den juristischen Werdegang des Klägers und führt anschließend aus, dass die notwendige Eignungsfeststellung nach einer gut zweijährigen Tätigkeit noch nicht getroffen werden könne, sondern im Regelfall, so auch beim Kläger, eine zumindest 2 ½ jährige Tätigkeit nötig sei. Angesichts des eindeutigen Wortlauts musste das Schreiben dem Verwaltungsgericht keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen durch Vernehmung des Zeugen E geben. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger hier nicht auf. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen ohne weiteres im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich

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7 der mündlichen Verhandlung anhand der in Bezug genommenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. 4. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob Zeiten, die zu einer Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit geführt haben, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen sind“, würde sich im erstrebten Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Denn es fehlt bereits an der Feststellung, dass die Zeit der Tätigkeit als Einzelentscheider überhaupt zu einer Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat das Schreiben des Staatsministeriums der Justiz vom 20. Juli 1993 dahingehend gewürdigt, dass sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tätigkeit des Klägers beim Bundesamt in irgendeinem Zusammenhang mit der späteren Abkürzung der Probezeit gestanden habe. Dies begegnet - wie oben unter 2. dargelegt - keinen rechtlichen Bedenken. Unabhängig davon ist die Frage zudem einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, weil es bei der Prüfung der Anerkennung von Vordienstzeiten stets auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ankommt.

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8 5. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. a) Die vom Kläger geltend gemachte mangelnde Sachaufklärung liegt nicht vor. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VwGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und ist dabei weder an das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten noch an ihre Beweisanträge gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Amtsermittlungsgrundsatz wird jedoch - wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. VwGO ergibt - durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten in der Weise begrenzt, dass die Tatsachengerichte nicht in Ermittlungen einzutreten brauchen, die durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 1984 - 9 C 558.82 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Davon ausgehend ist dem Verwaltungsgericht keine mangelnde Sachaufklärung vorzuwerfen. Es hat den Antrag, zum Beweis, dass die Tätigkeit des Klägers als Einzelentscheider beim Bundesamt zur Ernennung zum Proberichter geführt habe, weil sie ein wesentlicher Grund für die Übernahme gewesen sei und für die Willensbildung wichtig gewesen sei, Herrn E als Zeugen zu vernehmen, abgelehnt, weil sich dieser mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für die Ansicht des Klägers als Ausforschungsbeweis darstelle und weil der Kläger keine Tatsachen, sondern dem Beweis nicht zugänglich Werturteile benannt habe; zudem ziele der Beweisantrag auf die Beantwortung einer Rechtsfrage. Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung ist vom Prozessrecht gedeckt. Der Beweisantrag betrifft in der Sache die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Bewertung des Sachverhalts, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Dass die Ablehnung aus anderen Gründen prozessordnungswidrig erfolgt sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. Dem Gericht, das unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hatte, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen. Es bestand insbesondere keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen betreffend die damalige Ernennungspraxis oder zu den Umständen der Verkürzung der Probezeit. Es wird hierzu auf die Ausführungen oben unter 2. verwiesen. 17 18 19 20

9 b) Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurden, lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 145f.). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es den Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Die Ablehnung eines Beweisantrags (im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO) verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10 m. w. N. zur Rspr. des BVerwG und BVerfG). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Es wird hierzu auf die vorstehenden Ausführungen unter 5.a verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez.: Grünberg Hahn Henke

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